Oberlandesgericht München:
Urteil vom 31. März 2011
Aktenzeichen: 29 U 2629/10

(OLG München: Urteil v. 31.03.2011, Az.: 29 U 2629/10)

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. März 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarung der Parteien vom 31. Juli 1978 (Anlage K 2) in Verbindung mit den Ergänzungsvereinbarungen vom 27. Juli 1984 und 31. Januar 1992 (Anlage K 4) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Fernsehnutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit den Fernsehserien mit dem Titel Meister E. und sein P. l (52 Folgen) und dem Titel P. Abenteuer (13 Folgen) in Deutschland, Österreich und der Schweiz eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 75.000,- € gewährt wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Nutzung der Figur des P. auf dem Geschäftspapier und im Internetauftritt der Beklagten 2.633,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage in ihren Anträgen 1., 2., 3., 4. und 5. abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen.

II. Das Urteil ist in Ziffer I. 2. und Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

A.

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um die Verwertung der von der Klägerin geschaffenen grafischen Gestaltung der Figur des P. , eines Kobolds aus von K. geschaffenen Kindergeschichten.

Die Klägerin hat die Beklagte mit einer - der Beklagten am 10. Februar 2003 zugestellten € Stufenklage vom 7. Januar 2003 in Anspruch genommen, mit der sie zuletzt - soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Bedeutung - folgende Anträge verfolgt hat:

1. Der Beklagten zu 1. wird es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten,

[€]

d) den Spielfilm P. und der blaue K auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD) zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, soweit darin die Figur des P. zu sehen ist.

[€]

3. [€]

Hilfsweise:

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Weiter hilfsweise im Hinblick auf die Nutzungen gem. Ziff. 1. d):

a) Die Beklagte wird verurteilt, in die Änderung einer zwischen Frau K. für die Klägerin mit der Beklagten abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung über die Verwertung der P. -Figur in dem Kinospielfilm P. und der blaue K auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD) einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die dieser gemäß lit. a) zustehende Beteiligung zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

[€]

8. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des P. im Rahmen der Fernsehserie mit dem Titel Meister E. und sein P. (und hilfsweise kumulativ: der Fernsehserie mit dem Titel P. Abenteuer), insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte;

b) in eine Änderung des Vertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 31. Juli 1978 nebst Zusatzvereinbarungen vom 27. Juli 1984 und 31. Januar 1992 einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird;

c) an die Klägerin die ihr gemäß Ziffer 8. b) zustehende Beteiligung zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für dasjenige zu leisten, was die Beklagte durch Nutzungen der Figur des P. wegen Nichtigkeit der Vereinbarung vom 31. Juli 1978 nebst Zusatzvereinbarungen vom 27. Juli 1984 und 31. Januar 1992 ohne Rechtsgrund erlangt hat.

9. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des P. im Rahmen von P. -Fernsehspots, insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte;

b) in eine Änderung des zwischen Frau K. und der Beklagten zu Gunsten der Klägerin unter Datum vom 31. Januar 1979 abgeschlossenen Vertrag einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird;

c) an die Klägerin die ihr gemäß Ziffer 9. b) zustehende Beteiligung zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für dasjenige zu leisten, was die Beklagte zu 1. durch Nutzungen der Figur des P. wegen Nichtigkeit der zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 31. Januar 1979 ohne Rechtsgrund erlangt hat.

10. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage weiter verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des P. im Zusammenhang mit den Kinospielfilmen Meister E. und sein P. und P. und der blaue K (ausgenommen die Auswertung auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern), insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte;

b) in eine Änderung der zwischen Frau K. für die Klägerin mit der Beklagten abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung über die Verwertung der P. -Figur in den Kinospielfilmen Meister E. und sein P. und P. und der blaue K einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird;

c) an die Klägerin die ihr gemäß Ziffer 10. b) zustehende Beteiligung zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für dasjenige zu leisten, was die Beklagte zu 1. durch Nutzungen der Figur des P. wegen Nichtigkeit der zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung zwischen Frau K. und der Beklagten über die Verwertung der P. -Figur in den Kinospielfilmen Meister E. und sein P. und P. und der blaue K erlangt hat.

Wegen des weiteren Ausgangssachverhalts wird auf das Urteil P. -Illustrationen II vom 20. Dezember 2007 - 29 U 5512/06 (Bl. 856 -908 d. A., juris) Bezug genommen, mit dem € soweit für den Rechtsstreit noch von Bedeutung - der Senat ein landgerichtliches Teilurteil über die erste Stufe der Stufenklage bestätigt hat, in dem die Beklagte verurteilt worden war, Auskunft über den Umfang der Verwertung der grafischen Figur des P. in den Fernsehserien Meister E. und sein P. und P. Abenteuer, in P. -Fernsehspots sowie in den Kinospielfilmen P. und der blaue K und Meister E. und sein P. zu erteilen, und in dem festgestellt worden war, dass die Beklagte der Klägerin wegen der Verwendung der P. -Figur auf dem Geschäftspapier und im Internetauftritt der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen jenes Senatsurteil ist vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZR 17/08 zurückgewiesen worden.

Mit als Teilklage bezeichnetem Schriftsatz vom 2. Juni 2009 (Bl. 979 ff. d. A.) hat die Klägerin ihre Stufenklage weiterverfolgt, soweit ihr die Beklagte Auskunft erteilt hatte.

Hierzu hat sie nach Klageerweiterung (vgl. d. Schriftsatz v. 21. Oktober 2009 = Bl. 1075 ff.

d. A.) zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. in eine Änderung der Vereinbarung der Parteien vom 31. Juli 1978 (Anlage K 2) in Verbindung mit den Ergänzungsvereinbarungen vom 27. Juli 1984 und 31. Januar 1992 (Anlage K 4) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Fernsehnutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit den Fernsehserien mit dem Titel Meister E. und sein P. (52 Folgen) und dem Titel P. Abenteuer (13 Folgen) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 50.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 bis 30. September 2012 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch für jede einzelne Ausstrahlung einer Folge der Serien in Deutschland, Österreich oder der Schweiz in einem bundesweit empfangbaren Sender nicht weniger als 200,- € Wiederholungshonorar und in einem regional empfangbaren Sender nicht weniger als 100,- € Wiederholungshonorar betragen solle, wobei als nicht rückzahlbare Mindestgarantiesumme nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Fernsehsenders, der die Fernsehserien ausstrahlt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Senderechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt;

2. in eine Änderung der undatierten Vereinbarung der Parteien (vermutlich vom 31. Januar 1979, Anlage K 11) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Fernsehnutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit P. -Fernseh-Spots in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 30.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, die für jede einzelne Ausstrahlung eines Spots in Deutschland, Österreich oder der Schweiz in einem bundesweit empfangbaren Sender nicht weniger als 25,- € Wiederholungshonorar und in einem regional empfangbaren Sender nicht weniger als 12,50 € Wiederholungshonorar betragen solle, wobei als nicht rückzahlbare Mindestgarantiesumme nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Fernsehsenders, der die Spots ausstrahlt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Senderechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt;

3. in eine Änderung der Vereinbarung der Parteien vom 13. April 1991 / 12. August 1991 (Anlage K 10) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. l im Zusammenhang mit dem Kinospielfilm mit dem Titel P. und der blaue K auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD, Blu Ray) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 15.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Bildtonträgerherstellers, der die Bild- und/oder Bildtonträger an den Einzelhandel abgibt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Bild- und/oder Bildtonträgerrechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt;

hilfsweise:

der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit dem Spielfilm P. und der blaue K auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD, Blu Ray) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung zu gewähren, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 15.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Bildtonträgerherstellers, der die Bild- und/oder Bildtonträger an den Einzelhandel abgibt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Bild- und/oder Bildtonträgerrechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt;

4. in eine Änderung der Vereinbarung der Parteien vom 13. April 1991 / 12. August 1991 (Anlage K 10) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit dem Kinospielfilm mit dem Titel P. und der blaue K (ausgenommen die Auswertung auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern gemäß Klageantrag Ziffer 3) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 25.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch für jede einzelne Ausstrahlung des Films in Deutschland, Österreich oder der Schweiz in einem bundesweit empfangbaren Sender nicht weniger als 2.500,- € Wiederholungshonorar und in einem regional empfangbaren Sender nicht weniger als 1.250,- € Wiederholungshonorar betragen solle, wobei als nicht rückzahlbare Mindestgarantiesumme nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Fernsehsenders, der die Fernsehserien ausstrahlt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Rechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt;

hilfsweise:

der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit dem Kinospielfilm P. und der blaue K (ausgenommen die Auswertung auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern gemäß Klageantrag Ziffer 3) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung zu gewähren, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 25.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch für jede einzelne Ausstrahlung des Films in Deutschland, Österreich oder der Schweiz in einem bundesweit empfangbaren Sender nicht weniger als 2.500,- € Wiederholungshonorar und in einem regional empfangbaren Sender nicht weniger als 1.250,- € Wiederholungshonorar betragen solle, wobei als nicht rückzahlbare Mindestgarantiesumme nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Fernsehsenders, der die Fernsehserien ausstrahlt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Senderechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt; im Übrigen, z. B. Kino, nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der Vertragspartner des unmittelbaren Letztvertreibers an den Endverbraucher (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Rechte in Deutschland, Österreich oder der Schweiz erzielt;

5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Nutzung der Figur des P. auf dem Geschäftspapier und in ihrem Internetauftritt 10.556,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 2003 zu bezahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die rechtswidrige Nutzung der Figur des P. im Rahmen des Spielfilms Meister E. und sein P. 75.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 2003 zu bezahlen

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche lägen nicht vor, und gegen Ansprüche wegen vor dem 7. Januar 2003 erzielter Erlöse die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Teilurteil vom 17. März 2010, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht wie folgt entschieden:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarung der Parteien vom 31. Juli 1978 (Anlage K 2) in Verbindung mit den Ergänzungsvereinbarungen vom 27. Juli 1984 und 31. Januar 1992 (Anlage K 4) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Fernsehnutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit den Fernsehserien mit dem Titel Meister E. und sein P. (52 Folgen) und dem Titel P. Abenteuer (13 Folgen) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 28. März 2002 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 69.084,28 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 gewährt wird.

II. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Änderung der undatierten Vereinbarung der Parteien (vermutlich 31. Januar 1979, Anlage K 11) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Fernsehnutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit P. -Fernseh-Spots in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 28. März 2002 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 3.077,88 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 gewährt wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarung der Parteien vom 13. April 1991 / 12. August 1991 (Anlage K 10) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit dem Kinospielfilm mit dem Titel P. und der blaue K einschließlich der Auswertung auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD, Blu Ray) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 28. März 2002 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 3.509,51 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 gewährt wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Nutzung der Figur des P. auf dem Geschäftspapier und im Internetauftritt der Beklagten 2.633,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage in ihren Anträgen 1., 2., 3., 4. und 5. abgewiesen.

Zur Begründung hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung der P. -Figur in den Fernsehserien Meister E. und sein P. und P. Abenteuer, welche die Beklagte bis zum 28. März 2002 - bis zu dem gemäß § 132 Abs. 3 UrhG die Vorschrift des § 36 UrhG in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung (im Folgenden: § 36 UrhG a. F.) anwendbar ist - erzielt habe, und der an die Klägerin geflossenen Vergütung bestehe ein grobes Missverhältnis i. S. d. § 36 Abs. 1 UrhG a. F. Wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung hätten die Erträge, die die Beklagte mehr als zehn Jahre vor Klageerhebung erzielt habe, außer Betracht zu bleiben. Auszugehen sei daher von zwischen dem 7. Januar 1993 und dem 28. März 2002 erzielten Erlösen in Höhe von 9.209.241,45 €, denen eine an die Klägerin gezahlte Vergütung in Höhe von 23.008,13 € gegenüberstehe. Dass diese Vergütung nur rund 0,25 % der Erträgnisse entspreche, begründe ein grobes Missverhältnis i. S. d. § 36 Abs. 1 UrhG a. F., da der angemessene Vergütungssatz 1 % der Erträgnisse, mithin 92.092,41 €, betrage. Abzüglich der bereits geleisteten Vergütung verbleibe ein Betrag von 69.084,28 €. Dagegen stünden der Klägerin für die Zeit ab dem 29. März 2002 keine Ansprüche nach dem seit diesem Zeitpunkt geltenden § 32a Abs. 1 UrhG zu. Die Beklagte habe in dieser Zeit lediglich einen Betrag von 23.045,81 € eingenommen, dem mit der an die Klägerin geleisteten Vergütung von 23.008,13 € ein Betrag in annähernd gleicher Höhe gegenüberstehe. Mangels auffälligen Missverhältnisses i. S. d. § 32a UrhG könne die Klägerin auch für die Zeit bis zum Ende der Rechteeinräumung am 30. September 2012 keine Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlung der Fernsehserien verlangen.

Aus der Verwertung der Fernseh-Spots habe die Beklagte in der Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 28. März 2002 insgesamt 995.487,84 € erlöst. Die an die Klägerin gezahlte Vergütung von insgesamt 6.877,- € entspreche nur rund 0,7 % davon. Da die angemessene Beteiligung mindestens 1 % betrage, ergebe sich ein Anspruch aus § 36 UrhG a. F. in Höhe von 9.954,88 €. Nach Abzug des bereits geleisteten Teils verbleibe ein Anspruch in Höhe von 3.077, 88 €. In der Zeit ab dem 29. März 2002 habe die Beklagte lediglich 127.824,- € eingenommen. Die an die Klägerin gezahlte Vergütung von 6.877,- € stelle 5,38 % davon dar, so dass es bei einem angemessenen Verhältnis von 1 % an einem auffälligen Missverhältnis i. S. d. § 32a UrhG fehle.

Aus der Verwertung des Spielfilms P. und der blaue K habe die Beklagte in der Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 28. März 2002 insgesamt 1.017.889,44 € erlöst. Die an die Klägerin gezahlte Vergütung von insgesamt 6.669,38 € entspreche nur rund 0,65 % davon. Da die angemessene Beteiligung mindestens 1 % betrage, ergebe sich ein Anspruch aus § 36 UrhG a. F. in Höhe von 10.178,89 €. Für Zeit ab dem 29. März 2002 komme ein Anspruch gemäß § 32a UrhG nicht in Betracht, weil die Beklagte keine Erlöse mehr erzielt habe.

Für die Verwendung der P. -Figur auf dem Geschäftspapier stehe der Klägerin unter Berücksichtigung des Tarifwerks der VG Bild-Kunst nach der Lizenzanalogie ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 891,18 € zu. Für die Verwendung der Figur im Internet könne die Klägerin unter Berücksichtigung desselben Tarifwerks 1.742,40 € als Schadensersatz verlangen.

Hinsichtlich der rechtswidrigen Auswertung der P. -Figur im Spielfilm Meister E. und sein P. (vgl. Klageantrag Ziffer 6.) sei der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, da sich die Kammer ohne sachverständige Begutachtung nicht in der Lage sehe, eine Bewertung für Grund- und gegebenenfalls Wiederholungsvergütungen vorzunehmen.

Mit ihren Berufungen wenden sich beide Parteien jeweils gegen dieses Urteil, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Die Klägerin hat zunächst (vgl. ihren Schriftsatz v. 9. Juni 2010 = Bl. 1393 ff. d. A.) angekündigt zu beantragen,

das landgerichtliche Teilurteil vom 17. März 2010 in Ziffer V. aufzuheben und dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt werde,

1. in eine Änderung der Vereinbarung der Parteien vom 31. Juli 1978 (Anlage K 2) in Verbindung mit den Ergänzungsvereinbarungen vom 27. Juli 1984 und 31. Januar 1992 (Anlage K 4) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Fernsehnutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. l im Zusammenhang mit den Fernsehserien mit dem Titel Meister E. und sein P. (52 Folgen) und dem Titel P. Abenteuer (13 Folgen) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 50.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 bis 30. September 2012 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch für jede einzelne Ausstrahlung einer Folge der Serien in Deutschland, Österreich oder der Schweiz in einem bundesweit empfangbaren Sender nicht weniger als 200,- € Wiederholungshonorar und in einem nur regional empfangbaren Sender nicht weniger als 100,- € Wiederholungshonorar betragen solle, wobei als nicht rückzahlbare Mindestgarantiesumme nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Fernsehsenders, der die Fernsehserien ausstrahlt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Senderechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt;

2. in eine Änderung der undatierten Vereinbarung der Parteien (vermutlich vom 31. Januar 1979, Anlage K 11) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Fernsehnutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit P. -Fernseh-Spots in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 10.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die für jede einzelne Ausstrahlung eines Spots in Deutschland, Österreich oder der Schweiz in einem bundesweit empfangbaren Sender nicht weniger als 25,- € Wiederholungshonorar und in einem regional empfangbaren Sender nicht weniger als 12,50 € Wiederholungshonorar betragen solle, wobei als nicht rückzahlbare Mindestgarantiesumme nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Fernsehsenders, der die Spots ausstrahlt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Senderechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt;

3. in eine Änderung der Vereinbarung vom 13. April 1991 / 12. August 1991 (Anlage K 10) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit dem Spielfilm mit dem Titel P. und der blaue K auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD, Blu Ray) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 10.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer), die der unmittelbare Vertragspartner des Bildtonträgerherstellers, der die Bild- und/oder Bildtonträger an den Einzelhandel abgibt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder Verwertung der Bild- und/oder Bildtonträgerrechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt;

hilfsweise:

der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit dem Spielfilm P. und der blaue K auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD, Blu Ray) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung zu gewähren, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 10.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer), die der unmittelbare Vertragspartner des Bildtonträgerherstellers, der dies die Bild- und/oder Bildtonträger an den Einzelhandel abgibt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Bild- und/oder Bildtonträgerrechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt;

4. in eine Änderung der Vereinbarung der Parteien vom 13. April 1991 / 12. August 1991 (Anlage K 10) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit dem Kinospielfilm P. und der blaue K (ausgenommen die Auswertung auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern gemäß Klageantrag Ziffer 3.) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 15.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch für jede einzelne Ausstrahlung des Films in Deutschland, Österreich oder der Schweiz in einem bundesweit empfangbaren Sender nicht weniger als 2.500,- € Wiederholungshonorar und in einem regional empfangbaren Sender nicht weniger als 1.250,- € Wiederholungshonorar betragen solle, wobei als nicht rückzahlbare Mindestgarantiesumme nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Fernsehsenders, der die Fernsehserien ausstrahlt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Rechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt, im Übrigen, z. B. Kino, nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer), die der unmittelbare Vertragspartner des Letztvertreibers an den Endverbraucher (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Rechte in Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt;

hilfsweise:

der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit dem Kinospielfilm P. und der blaue K (ausgenommen die Auswertung auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern gemäß Klageantrag Ziffer 3) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung zu gewähren, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 25.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, die für jede einzelne Ausstrahlung des Films in Deutschland, Österreich oder der Schweiz in einem bundesweit empfangbaren Sender nicht weniger als 2.500,- € Wiederholungshonorar und in einem regional empfangbaren Sender nicht weniger als 1.250,- € Wiederholungshonorar betragen solle, wobei als nicht rückzahlbare Mindestgarantiesumme nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Fernsehsenders, der die Fernsehserien ausstrahlt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Senderechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt; im Übrigen, z. B. Kino, nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer), die der unmittelbare Vertragspartners des Letztvertreibers an den Endverbraucher (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Rechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt;

5. der Klägerin für die Nutzung der Figur des P. auf dem Geschäftspapier und im Internet-Auftritt der Beklagten 6.523,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 2003 zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 (Bl. 1515 ff. d. A.) hat die Klägerin erklärt, die Klage in der Berufungsinstanz aus prozessökonomischen Gründen im Hinblick auf die Anpassungs- und Beteiligungsansprüche zu erweitern, soweit das Landgericht in seinem Urteil vom 17. März 2010 über diese Ansprüche noch nicht abschließend entschieden habe; konkret gehe es um die noch nicht verbeschiedenen (Teil-)Ansprüche gemäß Stufenanträgen Ziffer. 8. b) und c), 9. b) und c), 10. b) und c) sowie die zweiten Hilfsanträge a) und b) zu Klageantrag Ziffer 3. Um eine doppelte Rechtshängigkeit zu vermeiden, seien diese Ansprüche zurückgenommen worden, soweit sie noch in der ersten Instanz verblieben seien.

Nunmehr beantragt die Klägerin (vgl. d. Protokoll d. mündlichen Verhandlung v. 16. Dezember 2010 i. V. m. d. Schriftsatz v. 11. November 2010 = Bl. 1542 ff. d. A.),

das landgerichtliche Teilurteil vom 17. März 2010 in Ziffer V. aufzuheben und dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt werde,

1. in eine Änderung der Vereinbarung der Parteien vom 31. Juli 1978 (Anlage K 2) in Verbindung mit den Ergänzungsvereinbarungen vom 27. Juli 1984 und 31. Januar 1992 (Anlage K 4) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit den Fernsehserien mit dem Titel Meister E. und sein P. (52 Folgen) und dem Titel P. Abenteuer (13 Folgen) bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 350.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 bis 30. September 2012 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch für jede einzelne Ausstrahlung einer Folge der Serien in Deutschland, Österreich oder der Schweiz in einem bundesweit empfangbaren Sender nicht weniger als 200,- € Wiederholungshonorar und in einem nur regional empfangbaren Sender nicht weniger als 100,- € Wiederholungshonorar betragen solle, wobei als nicht rückzahlbare Mindestgarantiesumme nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Fernsehsenders, der die Fernsehserien ausstrahlt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Senderechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt, sowie eine Beteiligung der Klägerin von vier Prozent an den sonstigen aus der Nutzung erzielten Nettoerlösen (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer), z. B. in Form von Lizenzgebühren, Ausschüttungen;

2. in eine Änderung der undatierten Vereinbarung der Parteien (vermutlich vom 31. Januar 1979, Anlage K 11) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Fernsehnutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit P. -Fernseh-Spots bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 45.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die für jede einzelne Ausstrahlung eines Spots in Deutschland, Österreich oder der Schweiz in einem bundesweit empfangbaren Sender nicht weniger als 25,- € Wiederholungshonorar und in einem regional empfangbaren Sender nicht weniger als 12,50 € Wiederholungshonorar betragen solle, wobei als nicht rückzahlbare Mindestgarantiesumme nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Fernsehsenders, der die Spots ausstrahlt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Senderechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt, sowie eine Beteiligung der Klägerin von vier Prozent an den sonstigen aus der Nutzung erzielten Nettoerlösen (= Sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer), z. B. in Form von Lizenzgebühren, Ausschüttungen;

3. in eine Änderung der Vereinbarung vom 13. April 1991 / 12. August 1991 (Anlage K 10) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit dem Spielfilm mit dem Titel P. und der blaue K auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD, Blu Ray) bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 10.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Bildtonträgerherstellers, der die Bild- und/oder Bildtonträger an den Einzelhandel abgibt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder Verwertung der Bild- und/oder Bildtonträgerrechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt, sowie eine Beteiligung der Klägerin von vier Prozent an den sonstigen aus der Nutzung erzielten Nettoerlösen (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer), z. B. in Form von Lizenzgebühren, Ausschüttungen;

hilfsweise:

der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit dem Spielfilm P. und der blaue K auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD, Blu Ray) bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung zu gewähren, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 10.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Bildtonträgerherstellers, der dies die Bild- und/oder Bildtonträger an den Einzelhandel abgibt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Bild- und/oder Bildtonträgerrechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt, sowie eine Beteiligung der Klägerin von vier Prozent an den sonstigen aus der Nutzung erzielten Nettoerlösen (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer), z. B. in Form von Lizenzgebühren, Ausschüttungen;

4. in eine Änderung der Vereinbarung der Parteien vom 13. April 1991 / 12. August 1991 (Anlage K 10) einzuwilligen, wonach der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit dem Kinospielfilm P. und der blaue K (ausgenommen die Auswertung auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern gemäß Klageantrag Ziffer 3. [neu]) bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 45.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Februar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch für jede einzelne Ausstrahlung des Films in Deutschland, Österreich oder der Schweiz in einem bundesweit empfangbaren Sender nicht weniger als 2.500,- € Wiederholungshonorar und in einem regional empfangbaren Sender nicht weniger als 1.250,- € Wiederholungshonorar betragen solle, wobei als nicht rückzahlbare Mindestgarantiesumme nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Fernsehsenders, der die Fernsehserien ausstrahlt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Rechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt, im Übrigen, z. B. Kino, nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer), die der unmittelbare Vertragspartner des Letztvertreibers an den Endverbraucher (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Rechte in Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt, sowie eine Beteiligung der Klägerin von vier Prozent an den sonstigen aus der Nutzung erzielten Nettoerlösen (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer), z. B. in Form von Lizenzgebühren, Ausschüttungen;

hilfsweise:

der Klägerin für die Nutzung der grafischen und/oder bildnerischen Figur des P. im Zusammenhang mit dem Kinospielfilm P. und der blaue K (ausgenommen die Auswertung auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern gemäß Klageantrag Ziffer 3 [neu]) in Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zum 15. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung zu gewähren, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht weniger als 45.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 2003 betragen solle, und für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2006 eine weitere angemessene Beteiligung, die für jede einzelne Ausstrahlung des Films in Deutschland, Österreich oder der Schweiz in einem bundesweit empfangbaren Sender nicht weniger als 2.500,- € Wiederholungshonorar und in einem regional empfangbaren Sender nicht weniger als 1.250,- € Wiederholungshonorar betragen solle, wobei als nicht rückzahlbare Mindestgarantiesumme nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) an die Klägerin bezahlt werden, die der unmittelbare Vertragspartner des Fernsehsenders, der die Fernsehserien ausstrahlt (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Senderechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt; im Übrigen, z. B. Kino, nicht weniger als vier Prozent der Nettoerlöse (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer), die der unmittelbare Vertragspartners des Letztvertreibers an den Endverbraucher (gleichgültig ob dies die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragter Lizenznehmer ist), aus der Vergabe und/oder der Verwertung der Rechte für Deutschland, Österreich oder die Schweiz erzielt, sowie eine Beteiligung der Klägerin von vier Prozent an den sonstigen aus der Nutzung erzielten Nettoerlösen (= sämtliche Bruttoeinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer), z. B. in Form von Lizenzgebühren, Ausschüttungen;

5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Nutzung der Figur des P. auf dem Geschäftspapier und in ihrem Internetauftritt 6.523,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 2003 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen

Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin die geltend gemachten Vergütungsansprüche auch in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang nicht zustünden; die Verurteilung gemäß Ziffer IV. des landgerichtlichen Urteils (Schadensersatz für die Nutzung der P. -Figur auf ihrem Geschäftspapier und in ihrem Internetauftritt) werde aus wirtschaftlichen Gründen hingenommen. Zu ihrer eigenen Berufung beantragt sie,

das das landgerichtliche Teilurteil vom 17. März 2010 in seinen Ziffern I. bis III. aufzuheben und die der Verurteilung insofern zu Grunde liegenden Klageanträge abzuweisen.

Die Klägerin beantragt hierzu,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2010 Bezug genommen.

B.

Beide Berufungen dringen teilweise durch.

I. Die Berufung der Klägerin hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung für die beiden Fernsehserien die seit dem 29. März 2002 erzielten Erlöse außer Acht gelassen hat.

1. Die Klageerweiterung, die die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 25. Oktober 2010 (Bl. 1515 ff. d. A.) und vom 11. November 2010 (Bl. 1542 ff. d. A.) angekündigt und durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. Dezember 2010 gemäß § 261 Abs. 2, 1. Alt. ZPO vorgenommen hat, ist unzulässig.

a) Ihr steht schon entgegen, dass die damit verfolgten Ansprüche noch beim Landgericht rechtshängig sind.

aa) Mit der Erhebung der Stufenklage, mit der die Klägerin zunächst Auskunftserteilung (Klageanträge Ziffer 8. a], 9. a] und 10. a]) und sodann Einwilligung in eine Vertragsänderung (Klageanträge Ziffer 8. b], 9. b] und 10. b]) sowie Zahlung (Klageanträge Ziffer 8. c], 9. c] und 10. c]) beansprucht hat, sind auch die Vertragsänderungs- und Zahlungsansprüche rechtshängig geworden. Die Klägerin ist deshalb gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO daran gehindert, diese Ansprüche im Berufungsverfahren geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, juris, Tz. 62 m. w. N.).

bb) Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin die anderweitige Rechtshängigkeit nicht dadurch beendet, dass sie die Klage vor dem Landgericht wirksam zurückgenommen hätte, weil es an der dafür gemäß § 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen Zustimmung der Beklagten fehlt.

(1) Im Streitfall hat die Beklagte zu den von der Teilklagerücknahme umfassten Klageanträgen bereits in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2006 vor dem Landgericht Klageabweisung beantragt (vgl. S. 2 d. Prot. v. 10. Mai 2005 = Bl. 469 d. A.) und damit zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dem Klageabweisungsantrag hat zu Grunde gelegen, dass die Klägerin in diesem Termin vorher - mit vorliegend bedeutungslosen Ausnahmen - die Anträge aus ihrem Schriftsatz vom 23. Februar 2004 (Bl. 327 ff. d. A.) gestellt hatte, die bereits die Anträge Ziffer 8. b) und c), Ziffer 9. b) und c), Ziffer 10. b) und c) sowie die zweiten Hilfsanträge a) und b) zu Ziffer 3. umfassten. Ziel des Antrags der Beklagten war deshalb die Zurückweisung der Stufenklage insgesamt; eine solche Gesamtzurückweisung wäre auch prozessual möglich gewesen, wenn nämlich schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergeben hätte, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH NJW 2002, 1042 [1044] m. w. N.). Der Abweisungsantrag der Beklagten stellt sich als Verhandeln zu den Klageanträgen aller Stufen dar.

Darüber hinaus sind diese Anträge von der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. August 2006 (= Bl. 495 ff. d. A.) im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO wiederholt worden, das in Ziffer 7. des Beschlusses des Landgerichts vom 19. Juli 2006 (= Bl. 481 d. A.; Fristverlängerung gem. Beschl. v. 3. August 2006 = Bl. 490 f. d. A.) mit Zustimmung der Parteien (Klägerin: S. 12 d. Schriftsatzes v. 4. August 2006 = Bl. 506 d. A.; Beklagte: S. 1 d. Schriftsatzes v. 30. August 2006 = Bl. 533 d. A.) angeordnet worden war. Die Beklagte ist auch im schriftlichen Verfahren den Klageansprüchen entgegengetreten; das steht dem mündlichen Verhandeln zur Hauptsache i. S. d. § 269 Abs. 1 ZPO gleich (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 269 Rz. 13; Foerste in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 269 Rz. 8; Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 269 Rz. 21).

(2) Damit wäre die Teilklagerücknahme ohne Beklagteneinwilligung gemäß § 269 Abs. 1 ZPO unwirksam. Der Sonderfall, dass sich nach Auskunftserteilung die Unbegründetheit des Hauptanspruchs ergeben hätte, ist im Streitfall nicht gegeben, da die Klägerin die Hauptansprüche auf Vertragsänderung in der Berufungsinstanz weiterverfolgen will. Es kann daher dahin stehen, ob in einem derartigen Sonderfall die Einwilligung der Beklagtenpartei in die Rücknahme des entsprechenden Antrags entbehrlich ist (so OLG Stuttgart NJW 1969, 1216 [1217]) oder ob lediglich die Verweigerung der Einwilligung als unbeachtlich weil missbräuchlich anzusehen wäre.

Im Streitfall hat die Beklagte nicht in die Teilklagerücknahme eingewilligt. Ihre Einwilligung wird auch nicht gemäß § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO fingiert, schon weil sie nicht zuvor auf diese Folge hingewiesen worden war. Der Mitteilung des Vorsitzenden der Kammer des Landgerichts in der Verfügung vom 9. Dezember 2010 (Anlage zu Bl. 1561 d. A.) ist vielmehr unter lit. a) zu entnehmen, dass an die Beklagte der Hinweis ergangen ist, die Kammer halte eine derartige Zustimmung nicht für erforderlich.

b) Im Übrigen wäre die Klageerweiterung weder sachdienlich i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO noch könnte sie auf ohnehin zu Grunde zu legende Tatsachen gestützt werden (vgl. § 533 Nr. 2 ZPO). Entsprechendes Vorbringen ist auch nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da es eine Nachlässigkeit der Partei darstellt (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), wenn sie sich der Möglichkeit, zu dem Sachverhalt im ersten Rechtszug vorzutragen, durch Teilrücknahme der Klage begibt.

2. Die Klägerin kann wegen der Nutzung der beiden Fernsehserien Meister E. und sein P. und P. Abenteuer gemäß § 36 Abs. 1 UrhG a. F. und § 32a Abs. 1 UrhG die Einwilligung in eine Änderung der Verträge verlangen, durch die ihr eine weitere angemessene Vergütung gewährt wird. Diese fällt höher aus als vom Landgericht festgesetzt.

a) Gemäß § 36 UrhG a. F. kann der Urheber von demjenigen, dem er ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, die Einwilligung in eine Änderung des Vertrags verlangen, durch die ihm eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird, wenn die ursprünglichen Bedingungen der Rechtseinräumung dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht und die Höhe der Erträge unerwartet ist, bei Vertragsschluss also noch nicht absehbar war (vgl. BGH GRUR 2002, 153 [154] - Kinderhörspiele; GRUR 1998, 680 [683] - Comic-Übersetzungen I m. w. N.). Nach § 132 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UrhG ist diese Vorschrift auf Verträge und sonstige Sachverhalte weiter anzuwenden, die bis 28. März 2002 geschlossen worden oder entstanden sind; auf danach entstandene Sachverhalte ist die entsprechende Regelung des § 32a UrhG anzuwenden.

Der Anwendung der Vorschrift des § 36 UrhG a. F. steht die Regelung des § 90 Satz 2 UrhG a. F. nicht entgegen, nach der dem Urheber eines Filmwerks die Ansprüche aus § 36 UrhG a. F. nicht zustehen. Die Klägerin ist nicht Filmurheberin, sondern Urheberin eines vorbestehenden Werks, das später in den Fernsehsendungen und Spielfilmen genutzt wurde, und wird deshalb von der Ausnahmevorschrift des § 90 Satz 2 UrhG a. F. nicht erfasst.

108Bei der Gegenüberstellung der Vergütung und der Erträgnisse ist nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen; ob von einem groben Missverhältnis gesprochen werden kann, richtet sich nach den gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter; hierbei sind die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, a. a. O., - Kinderhörspiele m. w. N.). Bei der Anwendung des § 32a UrhG gilt nichts anderes, da diese Vorschrift an die Grundstruktur des § 36 UrhG a. F. anknüpft und auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 19).

Ein grobes Missverhältnis i. S. d. § 36 Abs. 1 UrhG a. F. liegt bei krassen Abweichungen von dem noch als angemessen anzusehenden Honorar vor, etwa wenn nur 35 % davon vereinbart wurden (vgl. BGH GRUR 1991, 901 [903] - Horoskopkalender). Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 UrhG a. F. genügt es jedoch noch nicht, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % erhöht werden müsste, um in den Bereich des noch als angemessen anzusehenden Honorars zu gelangen (vgl. BGH GRUR 1996, 763 [765] - Salome II), dass vereinbarte Honorar also nur 50 % des noch Angemessenen beträgt; dagegen liegt in einem solchen Fall bereits ein auffälliges Missverhältnis i. S. d. § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vor (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 19).

b) Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin wegen der Nutzungen der beiden Fernsehserien eine Vertragsänderung verlangen, die allerdings nicht so weit reicht wie beantragt.

111aa) Das Landgericht hat eine Vergütung von 1 % der Erträgnisse aus der Verwertung der von der Klägerin geschaffenen Figur als angemessen angesehen. Dem tritt der Senat bei. Im Wesentlichen maßgeblich hierfür sind einerseits die Bedeutung der schöpferischen Leistung der Klägerin für die visuelle Auswertung der - allerdings nicht von der Klägerin, sondern von E K geschaffenen - Erzählungen, andererseits das Ausmaß der urheberrechtlich relevanten Leistungen der anderen an der Herstellung der Beteiligten, insbesondere der Urheberin der Erzählungen selbst, der Urheber der Filmwerke und der Schauspieler. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin an der konkreten trickfilmerischen Umsetzung ihrer Figur nicht beteiligt war, die von dritter Seite vorgenommen wurde (vgl. Senatsurteil v. 20. Dezember 2007 - 29 U 5512/06 € P. -Illustrationen II, juris, dort Tz. 56 u. 270). Des Weiteren darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass den Erträgnissen Kosten für die Herstellung Filmwerke in jedenfalls nicht unerheblicher Höhe gegenüberstehen, die den Gewinn der Beklagten schmälern (vgl. BGH, a. a. O., - Kinderhörspiele m. w. N.).

Dagegen erachtet der Senat die Vereinbarung einer Vergütung von 4 % der Erträgnisse in dem Lizenzvertrag der Parteien aus dem Jahr 2004 für den Film P. und sein Zirkusabenteuer (vgl. Anlage K 73) als nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Höhe des unter gewöhnlichen Umständen angemessenen Honorars zu gestatten. Diesem Vertrag war vorangegangen, dass der Film ohne Zustimmung der Klägerin produziert worden war und die Klägerin gegen die Kinoauswertung bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte. Da der Beklagten - anders als bei Lizenzverhandlungen vor der Herstellung eines Films - bereits erhebliche Produktionskosten erwachsen waren, zu deren Deckung auch die in dem Vertrag lizenzierten Nutzungen bereits eingeplant waren, hatte die Klägerin bei den Verhandlungen zu diesem Vertrag eine erheblich stärkere Position als die Beklagte, so dass dem Ergebnis der Vertragsverhandlungen keine Indizwirkung für andere Verträge zukommt.

bb) Die Vergütung, welche die Klägerin für die Einräumung der Rechte zur Nutzung ihres Werks im Zusammenhang mit den beiden Fernsehserien erhielt, steht in einem groben Missverhältnis i. S. d. § 36 Abs. 1 UrhG a. F. und damit auch in einem auffälligen Missverhältnis i. S. d. § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu den Erträgnissen der Beklagten aus dieser Nutzung.

114(1) Soweit der Beklagten Erträgnisse vor dem 7. Januar 1993 zuflossen, steht dem geltend gemachten Vertragsänderungsanspruch der Klägerin jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (vgl. § 36 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 137i Abs. 1 Satz 1 UrhG, Art. 229 § 6 Satz 1 und 2, § 199 Abs. 4 BGB) entgegen. Ob durch die in verjährter Zeit zugeflossenen Erträgnisse auch Nutzungen in noch unverjährter Zeit abgegolten werden sollten, ist entgegen der Auffassung der Klägerin ohne Belang, da für die Anspruchsentstehung und damit auch dessen Verjährung der Zufluss der Erträgnisse bei der Beklagten und nicht die dafür weitergereichten Nutzungsbefugnisse bei deren Lizenznehmern maßgeblich sind.

(2) Nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Grunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte aus der Verwertung der beiden Fernsehserien in der Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 28. März 2002 einen Gesamtbetrag von 9.209.241,45 € erlöst (vgl. S. 21 d. landgerichtlichen Urteil u. S. 36 d. Beklagtenschriftsatzes v. 21. September 2009 = Bl. 1065 d. A.); in der Zeit danach erlöste die Beklagte 23.045,81 € (vgl. S. 24 d. landgerichtlichen Urteil u. S. 36 d. Beklagtenschriftsatzes v. 21. September 2009 = Bl. 1065 d. A.). Danach flossen der Beklagten insgesamt 9.232.287,20 € zu.

116Dem steht eine Vergütung in Höhe von 23.008,13 € gegenüber, welche die Klägerin für die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte erhielt. Entgegen der Vorgehensweise des Landgerichts kann diese nur ein einziges Mal erhaltene Vergütung nicht zweimal - zunächst bei der Feststellung des groben Missverhältnisses in Bezug auf die bis zum 28. März 2002 erzielten Erlöse und sodann noch einmal bei der Feststellung des auffälligen Missverhältnisses in Bezug auf die danach erzielten Erlöse - veranschlagt werden; dadurch würde der gebotene gerechte Interessenausgleich zwischen den Parteien grundlegend verfehlt. Der Streitfall gebietet keine abschließende Festlegung der Grundsätze, nach denen bei Sachverhalten, die sowohl vor als nach der Reform des Urhebervertragsrechts stattgefunden haben, Vergütung und Erträgnisse zueinander ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. dazu etwa Senat GRUR-RR 2010, 416 [418] - Das Boot), denn im Streitfall ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung, dass die Vergütung der Klägerin unter allen Umständen in einem nicht hinnehmbaren Missverhältnis zu den Erträgnissen der Beklagten steht.

Angesichts des angemessenen Beteiligungssatzes von 1 % und der Erträgnisse der Beklagten von 9.232.287,20 € innerhalb des Zeitraums ab dem 7. Januar 1993, auf den sich die Auskunft der Beklagten erstreckt, beträgt die angemessene Vergütung der Klägerin für diesen Zeitraum 92.322.87 €. Dem steht eine tatsächlich gezahlte Vergütung von 23.008,13 €, d. h. etwa 25 % davon, gegenüber. Dieses Missverhältnis ist derartig krass, dass es als grobes Missverhältnis i. S. d. § 36 Abs. 1 UrhG (vgl. BGH, a. a. O. - Kinderhörspiele S. 154 f.) und damit erst recht als auffälliges Missverhältnis i. S. d. § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 19) anzusehen ist.

cc) Das Missverhältnis von Vergütung und Erträgnissen war bei Abschluss der Lizenzverträge noch nicht absehbar, also unerwartet. Das Landgericht hat bereits in seinem Urteil vom 13. September 2006 festgestellt, dass die tatsächliche Nutzung des klägerischen Werks unter anderem in den Fernsehserien allein schon wegen der bei Abschluss der entsprechenden Verträge auf nur zwei bundesweite Sender und jeweils ein regionales Programm beschränkten Sendekapazitäten nicht vorstellbar gewesen war. Der Senat hat diese Feststellung bereits früher gebilligt (vgl. Senatsurteil v. 20. Dezember 2007 - 29 U 5512/06 € P. -Illustrationen II, juris, dort Tz. 219) und sieht auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine Veranlassung, hiervon abzugehen.

c) Wegen des dargestellten Missverhältnisses kann die Klägerin sowohl für die Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 28. März 2002 unter dem Regime des § 36 Abs. 1 UrhG a. F. als auch für die Zeit vom 29. März 2002 bis zum Ablauf der Rechtseinräumung mit dem 30. September 2012 gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine Änderung der Verträge über die Nutzung der P. - Figur in den beiden Fernsehserien verlangen, durch die ihr eine - weitere - angemessene Beteiligung gewährt wird.

Für den Zeitraum, zu dem die Beklagte Auskunft erteilt hat, sind die Erträgnisse der Beklagten bekannt. Die angemessene Beteiligung der Klägerin kann daher ohne weiteres beziffert und als konkreter Zahlungsbetrag in die Neufassung des Vertrags aufgenommen werden. Für diesen Zeitraum ist - wie unter b) bb) (2) dargelegt - eine Vergütung von 92.322.87 € angemessen. Davon hat die Klägerin lediglich einen Betrag von 23.008,13 € erhalten. Es entspricht daher der Angemessenheit, dass sie für diesen Zeitraum eine weitere Vergütung von 69.314,74 € erhält.

121Für die Zeit von dem Zeitpunkt, ab dem keine Erträgnisauskünfte mehr vorliegen, bis zum Vertragsende erscheint es dem Senat angemessen, eine Pauschalierung vorzunehmen, da die Einräumung der Nutzungsrechte hinsichtlich der beiden Fernsehserien nur noch bis zum 30. September 2012 läuft (vgl. Anlage K 4, 2. Blatt) und der schöpferische Beitrag der Klägerin neben den insgesamt überwiegenden urheberrechtlich relevanten Leistungen der anderen an der Herstellung der Beteiligten steht, so dass insgesamt eine Kombinationsvergütung zu bestimmen ist, was mit dem Gebot einer angemessenen Vergütung vereinbar ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1148 - Talking to Addison Tz. 24). Aus den Auskünften der Beklagten ergibt sich, dass die Erträgnisse für die Nutzung der Fernsehserien in der Zeit ab dem 28. März 2002 rückläufig waren, was bei der Bemessung der Pauschale für die sich daran anschließende Periode zu einem im Verhältnis zu den bis dahin angemessenen Vergütungen geringeren Betrag führen muss. Der Senat geht davon aus, dass diese rückläufige Tendenz Ausdruck eines sich wandelnden Geschmacks des im Wesentlichen jugendlichen Publikums ist, für das die Fernsehserien bestimmt sind, und sich bis zum Ablauf der Lizenzeinräumung fortsetzen wird.

In der Gesamtschau ist der Senat der Auffassung, dass eine die gesamte Nutzung abgeltende Pauschalvergütung von 75.000,- € die angemessene Beteiligung der Klägerin am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet. Die Beklagte ist daher gemäß § 36 Abs. 1 UrhG a. F., § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Einwilligung in eine entsprechende Vertragsänderung zu verurteilen.

3. Hinsichtlich der Fernseh-Spots und des Spielfilms P. und der blaue K ist die klägerische Berufung, mit der Vertragsänderungen verfolgt werden, die höhere Vergütungen als vom Landgericht festgesetzt zum Gegenstand haben, unbegründet, weil der Klägerin insoweit gar kein Anspruch auf Vertragsänderung zusteht (s. u. II. 2. zur Berufung der Beklagten).

4. Auch hinsichtlich des Schadensersatzes für die rechtswidrige Nutzung der P. -Figur auf dem Geschäftspapier und im Internet-Auftritt der Beklagten ist die klägerische Berufung unbegründet, weil der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Nutzung im Jahr 2001 jedenfalls kein höherer als der vom Landgericht zuerkannte Betrag als Schadensersatz zusteht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Tarifwerk der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst im Streitfall bei der Bestimmung der angemessenen Lizenz für die Verwendung der P. Zeichnung im Internetauftritt der Beklagten nicht unbesehen zu Grunde gelegt werden. Bei dieser Zeichnung handelt es sich nicht unmittelbar um das Werk der Klägerin, sondern um eine - wenngleich auf der Grundlage des klägerischen Werks - von dritter Seite gestaltete Version (vgl. Senatsurteil v. 20. Dezember 2007 - 29 U 5512/06 € P. -Illustrationen II, juris, dort Tz. 56 u. 270). Die Verletzungsintensität ist daher bei der angegriffenen Verwendung geringer als es bei einer unmittelbaren Übernahme der klägerischen Zeichnungen der Fall wäre, auf die das Tarifwerk der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst uneingeschränkt Anwendung finden mag. Dieses geringere Maß der Verletzung gleicht das - auf dem unzureichenden Vorbringen der Klägerin beruhende - Versehen des Landgerichts aus, das Jahr 2001 bei Zugrundelegung dieses Tarifwerks im Übrigen unberücksichtigt gelassen zu haben. Die Verwendung der Zeichnung im Internetauftritt der Beklagten (vgl. Anlage B 36) war auch nicht derart intensiv, dass unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der Nutzung eine Erhöhung des Schadensersatzbetrags angezeigt erschiene. Insgesamt erachtet der Senat den vom Landgericht für die rechtswidrige Internetnutzung zugesprochenen Betrag von 1.742,40 € als jedenfalls nicht zu niedrig.

Die Festsetzung des Schadensersatzbetrags für die rechtswidrige Nutzung der Zeichnung auf dem Geschäftspapier der Beklagten entspricht dem klägerischen Begehren und wird im Berufungsverfahren nicht angegriffen (vgl. S. 28 f. d. Berufungsbegründung v. 9. Juni 2010 = Bl. 1420 f. d. A.).

II. Die Berufung der Beklagten hat lediglich hinsichtlich deren Verurteilung wegen der Fernseh-Spots und des Spielfilms P. und der blaue K sowie wegen der auf eine Zinsregelung gerichteten Änderung der Verträge zu den beiden Fernsehserien Erfolg.

1. Soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Einwilligung in einen geänderten Vertrag über die Nutzung der P. -Figur in den beiden Fernsehserien wendet, kann sie aus den zur Berufung der Klägerin unter I. 2. dargelegten Gründen nicht durchdringen.

2. Dagegen greift die Berufung der Beklagten zu Recht an, dass das Landgericht auch hinsichtlich der Fernseh-Spots und des Spielfilms P. und der blaue K die Voraussetzungen für Vertragsänderungsansprüche gemäß § 36 Abs. 1 UrhG a. F. und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG angenommen hat. Das für diese Ansprüche erforderliche grobe beziehungsweise auffällige Missverhältnis zwischen der Vergütung der Klägerin und den Erträgnissen der Beklagten liegt nicht vor.

a) Auch für diese Nutzungen ist aus den zur Berufung der Klägerin unter I. 2.b) aa) dargelegten Gründen davon auszugehen, dass eine Vergütung von 1 % der Erträgnisse der Beklagten angemessen ist.

b) Davon weichen die Vergütungen, die die Klägerin für die Nutzung der von ihr geschaffenen Figur in den Fernsehspots und im Spielfilm P. und der blaue K erhielt, nicht so stark ab, dass von einem groben oder auffälligen Missverhältnis ausgegangen werden könnte.

aa) Nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Grunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte aus der Verwertung der Fernsehspots in der Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 28. März 2002 einen Gesamtbetrag von 995.487,84 € erlöst (vgl. S. 25 d. landgerichtlichen Urteil u. S. 37 d. Beklagtenschriftsatzes v. 21. September 2009 = Bl. 1066 d. A.); in der Zeit danach erlöste die Beklagte 127.824,- € (vgl. S. 25 d. landgerichtlichen Urteil u. S. 37 d. Beklagtenschriftsatzes v. 21. September 2009 = Bl. 1066 d. A.). Demnach flossen der Beklagten insgesamt 1.123.311,84 € zu. Angesichts des angemessenen Beteiligungssatzes von 1 % und der Erträgnisse der Beklagten von 1.123.311,84 € beträgt die angemessene Vergütung der Klägerin für diesen Zeitraum 11.233,11 €. Dem steht eine tatsächlich gezahlte Vergütung von 6.877,- € gegenüber (vgl. S. 25 d. landgerichtlichen Urteil u. S. 21 d. klägerischen Schriftsatzes v. 2. Juni 2009 = Bl. 999 d. A.), d. h. etwa 61 % davon.

Nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Grunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte aus der Verwertung des Spielfilms P. und der blaue K in der Zeit ab dem 7. Januar 1993 bis zum 28. März 2002 einen Betrag von 1.017.889,44 € erlöst (vgl. S. 26 d. landgerichtlichen Urteil u. S. 38 d. Beklagtenschriftsatzes v. 21. September 2009 = Bl. 1067 d. A.) und danach keine Erlöse mehr erzielt (vgl. S. 27 d. landgerichtlichen Urteil u. S. 38 d. Beklagtenschriftsatzes v. 21. September 2009 = Bl. 1067 d. A.).

Angesichts des angemessenen Beteiligungssatzes von 1 % und der Erträgnisse der Beklagten von 1.017.889,44 € beträgt die angemessene Vergütung der Klägerin 10.178,89 €. Dem steht eine tatsächlich gezahlte Vergütung von 6.669,38 € gegenüber (vgl. S. 26 d. landgerichtlichen Urteil u. S. 24 d. klägerischen Schriftsatzes v. 2. Juni 2009 = Bl. 1002 d. A.), d. h. etwa 66 % davon.

bb) Unter diesen Umständen bestehen keine Vertragsänderungsansprüche der Klägerin gemäß § 36 Abs. 1 UrhG a. F. oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Da schon Vergütungen, die nur die Hälfte der angemessenen Vergütung betragen, zu dieser nicht in einem groben Missverhältnis i. S. d. § 36 Abs. 1 UrhG a. F. stehen (vgl. BGH a. a. O., - Salome II S. 765), verbietet sich bei den im Streitfall tatsächlich gezahlten Vergütungen, die 3/5 bzw. 2/3 des Angemessenen betragen, die Annahme dieser Voraussetzung für einen Anspruch gemäß § 36 Abs. 1 UrhG a. F. Auch wenn unter der Geltung des § 32a Abs. 1 UrhG ein den Vertragsänderungsanspruch begründendes auffälliges Missverhältnis bereits dann vorliegt, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen beträgt, so liegen im Streitfall doch keine besonderen Umstände vor, die bereits bei geringeren Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen könnten (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 19), zumal die Beklagte für den Spielfilm P. und der blaue K schon in der Zeit nach dem 28. März 2002 gar keine Erträgnisse erzielte.

1373. Ebenfalls zu Recht wendet sich die Beklagte dagegen, dass sie zur Einwilligung in eine vertragliche Zinsvereinbarung verurteilt worden ist, die sich inhaltlich mit einer Verpflichtung zur Zahlung von Rechthängigkeitszinsen deckt.

Eine derartige vertragliche Vereinbarung ist weder durch § 36 Abs. 1 UrhG a. F. noch durch § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG angezeigt. Soweit sich aus der von der Klägerin angestrebten Vertragsänderung ein Zahlungsanspruch ergibt, sind auf diesen zwar Rechtshängigkeitszinsen zu entrichten, weil er bereits mit Erhebung der Stufenklage (dort Klageantrag Ziffer 8. c]) rechtshängig geworden ist (s. o. I. 1. a] aa]). Es besteht indes kein Grund, diesen bereits von Gesetzes wegen bestehenden Anspruch in die Vertragsänderung aufzunehmen, die allein der Redlichkeit der Vergütung dienen soll. Der Zahlungsanspruch ist auch nicht Gegenstand der Weiterverfolgung der Stufenklage durch die "Teilklage" vom 2. Juni 2009 (Bl. 979 ff. d. A.) geworden, die Grundlage des nunmehr zur Überprüfung gestellten landgerichtlichen Urteils vom 17. März 2010 ist.

III. Soweit die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Einwilligung in eine Vertragsänderung Erfolg hat, können auch die von der Klägerin geltend gemachten Hilfsanträge der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil deren Voraussetzungen schon aus denselben Gründen wie bei den Hauptanträgen nicht vorliegen können.

C.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.






OLG München:
Urteil v. 31.03.2011
Az: 29 U 2629/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/413fd066e453/OLG-Muenchen_Urteil_vom_31-Maerz-2011_Az_29-U-2629-10




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