Anwaltsgerichtshof Celle:
Beschluss vom 18. November 2014
Aktenzeichen: AGH 1/14, AGH 1/14 (I 1)

(AGH Celle: Beschluss v. 18.11.2014, Az.: AGH 1/14, AGH 1/14 (I 1))

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Celle vom 10. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Rechtsanwalt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 31.10.2011 hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt N. L. aus H. wegen Verstoßes gegen das Weiterleitungsgebot und das Aufrechnungsverbot gemäß §§ 43a V BRAO, 4 II 1, III BORA eine Rüge erteilt. Dabei wirft der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt L. vor, Ende November 2010 erhaltenes Fremdgeld in Höhe von 985,56 € weder an die ehemalige Mandantin noch an den Sachverständigen eines Kfz.-Schadens bzw. das Autohaus weitergeleitet und diesen Betrag zum Zwecke späterer prozessualer Aufrechnung zurückgehalten zu haben.

Den gegen den Bescheid der Kammer eingelegten Einspruch des Rechtsanwalts L. vom 07.11.2011 hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 22.08.2012 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid ist rechtzeitig mit Schreiben des Rechtsanwalts L. vom 24.08.2012 beantragt worden, die Entscheidung des Anwaltsgerichts gemäß § 74a BRAO herbeizuführen.

Das Anwaltsgericht Celle hat mit Entscheidung vom 20.03.2013 beschlossen, dass über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden soll (§ 74 II 5 BRAO). In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 hat sich Rechtsanwalt L. des Beistandes des Prof. Dr. jur. O. bedient. Prof. Dr. jur. O. ist an der Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen in der Fakultät €Management, Soziale Arbeit, Bauen€ und dort im Bereich €Recht in der sozialen Arbeit€ tätig.

Nach Auffassung des Anwaltsgerichts hat sich Rechtsanwalt L. des Prof. Dr. jur. O. als Verteidiger bedient und Prof. Dr. jur. O. in seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 11.11.2013 darauf hingewiesen, dass er nach dem Kenntnisstand der Kammer nicht über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfüge. Um gleichwohl als Verteidiger auftreten zu können, solle Prof. Dr. O. seine Befähigung zum Richteramt unter Hinweis auf § 138 I StPO i. V. m. § 116 BRAO nachweisen. Der entsprechende Nachweis ist durch Prof. Dr. O. vor Beginn der mündlichen Verhandlung durch Einreichen der Zeugnisse über das Bestehen beider juristischer Staatsprüfungen erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 wies der Vorsitzende des Anwaltsgerichts darauf hin, dass der erschienene Prof. Dr. O. gemäß § 138 I StPO i. V. m. § 116 BRAO als Verteidiger des betroffenen Rechtsanwalts nicht auftreten könne, da er nicht dem juristischen Fachbereich einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland angehöre. Daraufhin beschloss und verkündete das Anwaltsgericht: €Herr Prof. Dr. O. wird als Verteidiger des betroffenen Rechtsanwalts L. zurückgewiesen.€

Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwalt L. noch in der mündlichen Verhandlung (sofortige) Beschwerde ein. Das Anwaltsgericht Celle hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt dabei nicht aus § 74a Abs. 3 S. 3 BRAO, weil sich der Rechtsbehelf gegen eine die Sachentscheidung nur vorbereitende Entscheidung richtet.

2. Die Unzulässigkeit folgt aber daraus, dass ein Rechtsbehelf gegen die angefochtene Entscheidung von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist.

a. Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt zunächst nicht aus § 74a Abs. 2 S. 2 BRAO i.V.m. §§ 304 ff. StPO. Zwar sind gem. § 74a Abs. 2 S. 2 StPO die Vorschriften der StPO über die Beschwerde in einem Verfahren zur Entscheidung über eine Rüge sinngemäß anwendbar. Ein Rückgriff auf die übrigen Vorschriften der StPO wird damit jedoch nicht eröffnet (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 74a Rn. 15). Denn der Sache nach handelt es sich bei diesem Verfahren um die Überprüfung der Entscheidung eines Verwaltungsorgans (Henssler / Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 74a Rn. 1). § 74a BRAO gibt dem durch eine Entscheidung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer betroffenen Rechtsanwalt die Möglichkeit, die Entscheidung durch das Anwaltsgericht auf die Richtigkeit überprüfen zu lassen und ist daher lediglich als eine Vorschrift des standesrechtlichen Aufsichtsverfahrens zu werten. Die Ausrichtung des Verfahrens an den Vorschriften über die Beschwerde nach der StPO beruht allein auf praktischen Erwägungen (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., Rn. 6). Dies hat wie vorliegend zur Folge, dass über einen möglichen Ausschluss eines Verteidigers - anders als nach §§ 138, 138a StPO - das Anwaltsgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat (vgl. EGH Hamm, BRAK-Mitt. 1983, 90). Dass im strafprozessualen Verfahren hiergegen Beschwerde erhoben werden kann, folgt dort aus § 138d Abs. 6 StPO, der jedoch schon aus systematischen Gründen nicht zu den Vorschriften über die Beschwerde im Sinne der §§ 304 ff. StPO zu zählen ist und daher vorliegend keine Abwendung finden kann.

b. Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus § 116 BRAO i.V.m. §§ 304 ff. StPO. Während die Vorschriften über die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und das anwaltsgerichtliche Verfahren im 6. und 7. Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt sind (§§ 113 ff BRAO), ist § 74 BRAO eine Vorschrift des 4. Teils (2. Abschnitt) der BRAO, in dem die Aufgaben und das Rügerecht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer behandelt werden.

c. Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich schließlich auch nicht aus § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 146 VwGO, da Gegenstand der Überprüfung durch den Anwaltsgerichtshof keine verwaltungsrechtliche Anwaltssache im Sinne des § 112a Abs. 1 BRAO, sondern eine gerichtliche Entscheidung des Anwaltsgerichts ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a Abs. 2, 197 Abs. 2 BRAO entsprechend.






AGH Celle:
Beschluss v. 18.11.2014
Az: AGH 1/14, AGH 1/14 (I 1)


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