Verwaltungsgericht Hannover:
Urteil vom 24. November 2009
Aktenzeichen: 4 A 2022/09

(VG Hannover: Urteil v. 24.11.2009, Az.: 4 A 2022/09)

Die Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers nach § 4 Abs. 3 BBodSchG setzt den Eintritt einer zivilgesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge voraus, die an ein tatsächliches Ereignis (Erbfall) oder an rechtsgeschäftliche Vereinbarungen (Verträge nach dem UmwG) anknüpfen kann.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.09 und der Widerspruchsbescheid vom 06.04.09 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung der Beklagten, durch die sie verpflichtet wird, auf den Grundstücken E. 20 und 22 bestimmte Detailuntersuchungen der bestehenden Bodenbelastung durch radioaktive Stoffe und Schwermetalle durchführen zu lassen.

Die mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke E. 20 und 22 waren Bestandteil des Betriebsgeländes der von 1861 bis 1902 in F. - G. produzierenden Chemischen Fabrik H. & Cie. Auf ihnen befand sich eine Halde aus Produktionsrückständen, der sog. Gipsberg. In der Chemischen Fabrik wurden zahlreiche (Schwer-)Metallsalze und -oxide, Säuren, Laugen und Verbindungen aus radioaktiven Elementen hergestellt; u. a. Uransalze und -oxide zum Färben von Glas und Keramik, Thorium- und Strontiumpräparate für die Gasglühlichtproduktion, Teerölprodukte, Glyzerin, Goldschwefel, Fluss-Säure, Arsen- und Chromsäure.

Nachdem die Produktion im Jahre 1902 nach I. verlegt worden war, stand das Betriebsgelände einige Zeit leer. 1913 wurden die letzten Fabrikgebäude mit Ausnahme des Verwaltungsgebäudes abgerissen. Der "Gipsberg" wurde 1928 abgetragen. Bereits im Jahre 1925 begann die Bebauung des Fabrikgeländes durch den Beamten-Wohnungs-Verein; zunächst rund um den J. -Platz. Die Grundstücke E. 20 - 24 wurden in der Zeit von 1952 bis 1956 mit Mehrfamilienhäusern bebaut, nachdem die Landeshauptstadt F. mit seit 1953 rechtsverbindlichem Durchführungsplan Nr. 10 den Bereich nördlich des E. s als Wohngebiet ausgewiesen hatte.

Im Jahre 1911 verstarb H., der die Chemische Fabrik als Einzelkaufmann geführt und bereits 1909 das Eigentum an den in der G. gelegenen, ehemaligen Betriebsgrundstücken auf seinen Sohn Wilhelm in Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen hatte. Nach seinem Tode wurde H. von seinen sechs Kindern beerbt, die 1912 die H. Chemische Fabrik G. GmbH gründeten und den größten Teil der Vermögensgegenstände des geerbten Unternehmens auf die neue GmbH übertrugen. 1922 wurde die H. AG gegründet, an die die Vermögensgegenstände der GmbH teils verkauft, teils als Sacheinlage eingebracht wurden. Nach weiteren gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen ist aus der H. AG die K. AG hervorgegangen. Im Jahre 1997 verkaufte und übertrug die K. AG ihr gesamtes Vermögen mit allen Wirtschaftsgütern, Verbindlichkeiten und Verträgen auf die K. GmbH, als welche die Klägerin bis zum Jahr 2000 firmierte.

Nach Hinweisen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes auf möglicherweise aus dem Betrieb H. s stammende radioaktive Altlasten im Umfeld des J. -Platzes beauftragte die Beklagte im Juli 2008 die HGN Hydrogeologie GmbH mit der Durchführung von radiologischen Erkundungen und die DEKRA Umwelt GmbH mit der Ersterkundung einzelner Grundstücke hinsichtlich produktionsbedingter Bodenkontaminationen. Die HGN Hydrogeologie GmbH legte zwei Begutachtungen vor: im Oktober 2008 die Ergebnisse der Gefahrerforschung und im Dezember 2008 eine Detailuntersuchung und abschließende Gefahrenbeurteilung (Methodik). Diese Untersuchungen ergaben für die Grundstücke E. 20 und 22 eine deutlich bzw. sehr deutlich erhöhte Strahlenbelastung. Die DEKRA Umwelt GmbH stellte im Oktober 2008 für beide Grundstücke Bodenbelastungen mit Blei, Arsen und Antimon fest, die die nach der Bodenschutzverordnung vorgegebenen Prüfwerte z. T. deutlich übersteigen.

Nach vorheriger Anordnung verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 03.03.09 zu näher bestimmten radiologischen Detailuntersuchungen auf den Grundstücken E. 20 und 22 und zu einer Detailuntersuchung hinsichtlich der Schwermetallbelastung für das Grundstück E. 20. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Verpflichtung nicht bis zum 31.03.09 nachkomme, drohte sie die Ersatzvornahme an, deren Kosten auf 10.000,00 € beziffert werden. Die festgestellten Bodenkontaminationen seien durch den chemischen Betrieb des H. verursacht worden. Als dessen Rechtsnachfolgerin sei die Klägerin für die Sanierung verantwortlich. Gleichzeitig ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.09 - zugestellt am 15.04.09 - zurück.

Unter dem 14.04.09 legte die FUGRO-HGN-GmbH für beide Grundstücke eine abschließende radiologische Gefahrenbeurteilung für den Pfad Boden-Mensch auf der Grundlage der im Dezember 2008 dargestellten Methodik vor.

Am 14.05.09 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie sei für die Bodenverunreinigungen nicht verantwortlich, da sie weder Eigentümerin der kontaminierten Grundstücke sei, noch die Verschmutzungen selbst verursacht habe. Sie könne auch nicht als Rechtsnachfolgerin H. s in Anspruch genommen werden. Sie sei nachweislich nicht Gesamtrechtsnachfolgerin - was letztlich auch die Beklagte akzeptiere - und ihre Inanspruchnahme als Einzelrechtsnachfolgerin in eine abstrakte Polizeipflicht sei grob fehlerhaft. Außerdem könne die heutige Gefahr nicht dem chemischen Betrieb H. s zugerechnet werden; sie sei vielmehr erst durch Überplanung des Firmengeländes und Genehmigung der Wohnbebauung geschaffen worden. Es sei unbillig und unverhältnismäßig, sie für über 100 Jahre alte Produktionsrückstände verantwortlich zu machen, wenn das Gelände in der Zwischenzeit unter Mitwirkung der Behörden völlig neuen Nutzungen zugeführt worden sei.

Seit Mai 2009 liegt mit dem Gutachten der IFUA -GmbH das Ergebnis der Detailuntersuchung des Pfades Boden-Mensch für das Grundstück E. 20 vor.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 03.03.09 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.09 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und ergänzt: Sie könne sich auf das Umwelthaftungsgesetz berufen, nach dem vermutet werde, dass der Schaden durch eine Anlage verursacht worden sei, wenn diese Anlage zur Schadensverursachung geeignet sei. Dieser Fall liege bei der chemischen Fabrik H. s vor, in der mit genau den Stoffen gearbeitet worden sei, deren Rückstände nun den Boden belasteten. Bei lebensnaher Betrachtung müsse man die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin H. s ansehen. Angesichts der verhältnismäßig geringen voraussichtlichen Kosten könne man die Inanspruchnahme der Klägerin auch nicht als unverhältnismäßig bezeichnen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, auch soweit die Beklagte die angeordneten Detailuntersuchungen im Wege der Ersatzvornahme selbst hat vornehmen lassen. Denn einem Grundverwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, kommen weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren zu. Er bildet die Grundlage für den Kostenbescheid, so dass seine Titelfunktion andauert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.08 - 7 C 5/08 -). Während der Vornahmefrist vom 03.03. bis zum 31.03.09 hat die Beklagte Detailuntersuchungen, die u. U. zur tatsächlichen Erledigung der Untersuchungsanordnung hätten führen können, nicht durchführen lassen.

Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 03.03.09 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.09 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Erkundungsanordnung ist § 9 Abs. 2 BBodSchG. Danach kann die Beklagte als nach § 10 NBodenschG zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung besteht.

Nach den Auskünften der Sachverständigen Dr. G........ und Dipl.-Biol. G....... in der mündlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass ein Teil der der Klägerin aufgegebenen Detailuntersuchungen Anfang März 2009 nicht mehr notwendig war und die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grunde rechtswidrig ist. So hat die Beklagte der Klägerin unter Pkt. 1 der angefochtenen Verfügung eine radiologische Detailuntersuchung der Grundstücke E. 20 und 22 aufgegeben, obwohl der methodische Teil dieser Detailuntersuchung bereit seit Dezember 2008 vorlag. Ähnliches gilt für die aufgegebene Detailuntersuchung hinsichtlich der Schwermetallbelastung. Insoweit gibt die angefochtene Verfügung der Klägerin auf, für das Grundstück E. 20 die resorptionsverfügbaren Anteile von Arsen, Barium, Blei, Antimon und Quecksilber zu bestimmen, obwohl bereits vor März 2009 feststand, dass in Bezug auf die Stoffe Arsen, Barium, Antimon und Quecksilber die Grenzwerte nicht überschritten werden und insoweit eine Gefährdung über den Pfad Boden-Mensch ausgeschlossen werden konnte. Offen waren Anfang März 2009 nur noch die konkrete radiologische Detailuntersuchung für die streitbefangenen Grundstücke und eine Untersuchung des resorptionsverfügbaren Anteils an Blei auf dem Grundstück E. 20. Soweit die Untersuchungsanordnung über diese beiden Punkte hinausgeht, ist sie überflüssig, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses schon über alle Erkenntnisse verfügte, die sie mit den der Klägerin aufgegebenen Untersuchungen hätte erlangen können.

Für den verbleibenden Teil der Untersuchungsanordnung geht die Kammer mit dem Beteiligten davon aus, dass für die beiden Grundstücke E. 20 und 22 der hinreichende Verdacht einer schädliche Bodenveränderung i. S. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG bzw. einer Altlast i. S. d. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG besteht. Einen absolut sicheren Nachweis fordert das Gesetz nicht.

22Die Klägerin gehört jedoch nicht zum Kreis der für die Sanierung dieser Altlast Verantwortlichen. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind neben dem Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück zur Sanierung des Bodens verpflichtet. Diese Sanierungsverpflichtung wird hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die von der Beklagten festgestellten Bodenverunreinigungen über 100 Jahre alt sind. Denn die in § 4 BBodSchG normierten Sanierungspflichten erstrecken sich auch auf schädliche Bodenverunreinigungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (so BVerwG, Urt. v. 16.03.06 - 7 C 3/05 -).

Da das ehemalige Betriebsgelände in F. -G. seit 1902 nicht mehr zum Betriebsgelände der in I. produzierenden Klägerin gehört, kann sie weder als Grundstückseigentümerin noch als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt herangezogen werde. Die Klägerin ist aber auch nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers zur Sanierung verpflichtet.

Es steht rechtlich bereits nicht zweifelsfrei fest, ob H., der die Chemische Fabrik H. & Cie als einzelkaufmännisches Unternehmen betrieben hatte, als Verursacher i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG hätte in Anspruch genommen werden können. Wer als Verursacher in Anspruch genommen werden kann, bestimmt sich entsprechend dem Polizeirecht danach, durch wen bei rechtlich wertender Betrachtung die Gefahrenschwelle überschritten wird (Begr. Regierungsentwurf, Bt-Drs 13/6701, S. 34). Im Hinblick auf eine schädliche Bodenveränderung, die nach § 2 Abs. 3 BBodSchG erst dann vorliegt, wenn die Beeinträchtigung der Bodenfunktion geeignet ist, Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen, wird als Verursacher somit nicht zwingend nur derjenige angesehen werden können, auf dessen Verhalten der Schadstoffeintrag in den Boden beruht. Die Klägerin weist insoweit zu recht darauf hin, dass u. U. als Verursacher auch derjenige in Betracht kommen könnte, der ein belastetes Grundstück einer sensiblen Nutzung zuführt bzw. eine derartige Nutzung zulässt.

Auf der Grundlage der von der Beklagten durchgeführten historischen Recherche geht die Kammer davon aus, dass der Schadstoffeintrag in den Boden der streitbefangenen Grundstücke auf die chemische Produktion des H. in den Jahren 1861 bis 1902 zurückzuführen ist. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der chemischen Fabrik, die nach den vorliegenden Unterlagen genau mit den Stoffen arbeitete, die heute im Boden nachgewiesen werden können, und der festgestellten Bodenverunreinigung wird von der Klägerin letztlich auch nicht in Frage gestellt. Die Auffassung der Klägerin, die giftigen Stoffe aus den Abfallhalden seien erst in den Boden gelangt, als das Fabrikgelände zur Vorbereitung der Bebauung eingeebnet, die Entwässerungsgräben im Auftrag der öffentlichen Hand mit Fabrikabfällen und Bauschutt verfüllt und das Gelände der Fabrik um etwa 0,5 m mit Schutt und Haldenmaterial aufgefüllt worden sei, teilt die Kammer jedenfalls für die beiden streitbefangenen Grundstücke nicht. Nach der vorliegenden historischen Recherche lag auf den beiden zu untersuchenden Grundstücken am E. der "Gipsberg", farbig glitzernde Rückstände der Fluss-Säureproduktion. Fluss-Säure ist die wässerige Lösung von Fluorwasserstoff, der entsteht, wenn man Calciumfluorid mit Schwefelsäure versetzt. Allein diese Produktionsrückstände erklären die radioaktive Belastung der beiden Grundstücke zwar noch nicht. Die Kammer geht nach den historischen Nachweisen ("Schutt und Abfall lagen in wilden Haufen auf dem Fabrikgelände") davon aus, dass H. anfallende Produktionsrückstände dem Umweltbewusstsein der Gründerzeit entsprechend nicht sortenrein aufgehaldet, sondern dort abgelagert hat, wo es am besten in den Produktionsablauf passte. Das Überwiegen der Gipsabfälle erklärt sich daraus, dass die Fluss-Säureproduktion ein wesentliches Standbein des Unternehmens war, schließt aber nicht aus, dass auf dem Gipsberg auch radioaktive Thoriumabfälle und giftige Schwermetalle gelagert wurden. Vermischungen durch das Einplanieren gemeinsam mit den übrigen Abfallhalden im Zuge der seit 1923 erfolgten Bebauung des Fabrikgeländes schließt die Kammer aus, weil der Gipsberg als letzte Halde erst seit 1928 abgetragen wurde, zu einem Zeitpunkt also, als das ehemalige Fabrikgelände bereits weitgehend eingeebnet war und die Bebauung rund um den J. -Platz bereits begonnen hatte. Zudem spricht der Anscheinsbeweis für den Schadstoffeintrag durch die Produktion H. s, da nach der von der Beklagten durchgeführten historischen Recherche feststeht, dass beide Grundstücke vor Beginn der chemischen Produktion landwirtschaftlich genutzt worden sind und noch nicht kontaminiert waren.

Auf die von der Beklagten angeführte Ursachenvermutung der §§ 6, 7 UmweltHG muss die Kammer in diesem Zusammenhang daher nicht zurückgreifen, zumal mehr als fraglich erscheint, ob die auf Rechtsverhältnisse zwischen Privaten zugeschnittene Vermutung auch im vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verhältnis Behörde - Privater entsprechend angewendet werden kann. Das von der Beklagten insoweit zitierte Urteil des BGH vom 02.04.04 (-V ZR 267/03 -) führt nicht weiter, weil es den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG und damit wiederum nur das Verhältnis zwischen zwei Privaten betrifft.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Verursachereigenschaft H. s auch nicht deshalb verneint werden, weil seine Chemische Fabrik über eine die Produktion legalisierende Genehmigung verfügt habe. Diese Behauptung ist zunächst sachlich nicht ganz zutreffend, denn nach der von der Beklagten angestellten historischen Recherche verfügte die Chemische Fabrik während ihres Betriebes in der G. nur über Teilgenehmigungen. Im Jahre 1980 wurde H. wegen ungenehmigter Produktion von Fluss-Säure und Goldschwefel sogar mit einer Geldstrafe belegt. Zudem bestand nach § 52 der seit 1869 gültigen Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund die Verpflichtung, Betriebe ohne überwiegende Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl zu führen, da sie ansonsten geschlossen werden konnten. Mit dieser Verpflichtung war die ungeordnete Aufhaldung giftiger Produktionsabfälle ohne Schutzvorkehrungen für Boden und Wasser auch damals nicht in Einklang zu bringen.

Ferner entlastet es H. nicht, dass erst durch den über mehr als 100 Jahre fortgeschrittenen naturwissenschaftlich-technischen Erkenntnisstand die Gefährlichkeit seines Verhaltens deutlich wurde. Die Verhaltensverantwortlichkeit besteht auch für Gefahrenpotentiale, die zum Zeitpunkt des betreffenden Verhaltens nicht bekannt waren (vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Abs. 3 Rn. 28 ff.; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, 2000, § 4 Rn. 74 f.). Subjektive Komponenten spielen bei der Frage der Verhaltensverantwortlichkeit keine Rolle. Die Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist verschuldensunabhängig (so Urt. der Kammer v. 22.09.09 - 4 A 5738/07 -).

Nach Auffassung der Klägerin scheitert die Inanspruchnahme H. s weiter deswegen, weil die Landeshauptstadt F. in ihrer Eigenschaft als Bauplanungs- und Baugenehmigungsbehörde als Verursacherin der schädlichen Bodenverunreinigung i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen sei. Diese Frage stellt sich für die hier interessierende Gefahrverursachung über den Pfad Boden-Mensch besonders deswegen, weil nach der im Mai 2009 vorgelegten Detailuntersuchung der IFUA-GmbH hinsichtlich der Schwermetallbelastung für das Grundstück E. 20 nur Sanierungsbedarf besteht, weil die Anteile von resorptionsverfügbarem Blei im Boden die für die besonders sensible Wohnnutzung geltenden Grenzwerte überschreiten, und weil nach der radiologischen Untersuchung der FUGRO-HGN-GmbH von April 2009 die festgestellte Strahlendosis im Wesentlichen für die Gruppe der Kleinkinder von 1 bis 2 Jahren kritisch ist. Die Gefahrverursachung über den Pfad Boden-Mensch hätte somit u. U. durch eine industrielle oder gewerbliche Nachnutzung des Geländes der Chemischen Fabrik H. s vermieden werden können. Die Klägerin geht daher davon aus, dass der Betrieb H. s nur eine mittelbare Ursache darstelle und die Gefahrenschwelle für die Bevölkerung erst mit der Bebauung des ehemaligen Fabrikgeländes überschritten worden sei, die auf eigenverantwortlich zu vertretenden Willensentscheidungen der Bauherren und behördlichen Zulassungsentscheidungen beruhe und deshalb in deren polizeirechtlichen Verantwortungsbereich falle (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 30.05.96 - 20 A 2640/94 -).

Mit der zuletzt aufgeworfenen Frage muss sich die Kammer jedoch nicht im Einzelnen auseinander setzen, denn die Klägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Gesamtrechtsnachfolgerin des Einzelkaufmanns H. geworden.

Gesamtrechtsnachfolger i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG ist diejenige Person, die kraft gesetzlicher Anordnung in die gesamten Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers eintritt (vgl. Sanden/Schoeneck, BBodschG, 1998, § 4 Rn 35). Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit knüpft an einen zivilrechtlichen Vorgang an, setzt also den Eintritt einer Rechtsnachfolge im Sinne des Zivilrechts voraus. Diese gesetzliche Anordnung kann dabei entweder an ein tatsächliches Ereignis (Erbfall, § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB) oder an rechtsgeschäftliche Vereinbarungen (etwa Verträge zu Unternehmensverschmelzungen bzw. -aufspaltungen nach dem UmwG) anknüpfen. Entscheidend ist immer, dass die Gesamtrechtsnachfolge gesetzlich angeordnet ist.

Die Klägerin steht - und das wird von ihr letztlich auch nicht bestritten - in der Tradition des Einzelkaufmanns H., da sie nach mehrfachen Unternehmensumwandlungen, Unternehmensverkäufen und Umfirmierungen das Unternehmen K tatsächlich weiterführt. Gesamtrechtsnachfolgerin H. s kann die Klägerin jedoch nur geworden sein, wenn ausgehend vom Tode H. s im Jahre 1911 eine ununterbrochene Kette von Gesamtrechtsnachfolgetatbeständen bis zur im Jahre 2000 erfolgten Umfirmierung der K GmbH in die "A" besteht. Diese Kette "reißt" aber bereits im Jahre 1912, so dass die Kammer den von der Klägerin ebenfalls genauer belegten Verkauf des Vermögens der K. AG an die K. GmbH im Wege des "asset deals" im Jahre 1997 rechtlich nicht bewerten muss.

Die Annahme einer 1912 mit Gründung der Fa. H. Chemische Fabrik G. GmbH erfolgten Gesamtrechtsnachfolge scheitert an folgenden Überlegungen: Nach den verfügbaren Informationen zur Unternehmensgeschichte waren Gesamtrechtsnachfolger des 1911 verstorbenen Einzelkaufmanns H. seine sechs Kinder in Erbengemeinschaft, die das Unternehmen zunächst weiterführten und dann 1912 die erste GmbH gegründet haben. Nach den 1912 geltenden Grundzügen des Umwandlungsrechts stellte die Überführung eines Unternehmens von einer Erbengemeinschaft zur gesamten Hand in die Kapitalgesellschaft GmbH keinen Gesamtrechtsnachfolgetatbestand dar. Denn das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 (ADHGB) regelte die Umwandlung eines von einem Einzelkaufmann geführten Unternehmens in eine GmbH nicht, sondern sah lediglich die Verschmelzung von Aktiengesellschaften vor. 1884 wurde die Möglichkeit in das ADHGB eingeführt, KGs auf Aktien in AG umzuwandeln. Das GmbH-Gesetz von 1892 sah die Umwandlung einer AG in eine GmbH vor. Mit dem Hinzutreten des AktG von 1937 war dann die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft erstmals umfassend gesetzlich geregelt. Umwandlungen von Kapital- zu Personengesellschaften und umgekehrt waren nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber einen Formwechsel zwischen der juristischen Person "Kapitalgesellschaft" und einer Gesamthandsgesellschaft aus dogmatischen Gründen für unmöglich hielt. Erst 1934 schuf das Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, eine Kapitalgesellschaft "auf " Personengesellschaften umzuwandeln. Die Ursprungsversion des UmwG trat erst 1956 in Kraft (BGBl. I 845). In der Fassung von 1969 (BGBl. I 2081) gab es bereits eine Vorschrift, die die Umwandlung eines als Einzelkaufmann geführten Unternehmens in eine GmbH regelte. Die §§ 56 ff UmwG 69 (heute § 152 UmwG 98) sahen dazu den Weg der Ausgliederung vor: Die zum Unternehmen gehörenden Sachwerte, Rechte und Pflichten wurden aus dem sonstigen Vermögen des Einzelkaufmanns ausgegliedert und als Ganzes in die neue GmbH eingebracht. Dieser Vorgang kann Gesamtrechtsnachfolge darstellen (vgl. zur Historie K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 12 II, S. 340 f).

Im hier relevanten Jahr 1912 gab es für die Gesamthandsgemeinschaft "Erben von H. " somit keine Möglichkeit, ihr Unternehmen in eine GmbH umzuwandeln. War ein Formwechsel gewollt, musste die GmbH neu gegründet werden. Aktiva und Passiva der von H. als Einzelkaufmann geführten Firma konnten nach § 5 Abs. 4 GmbHG als Sacheinlagen in die neue GmbH eingebracht werden. Das Einbringen eines Unternehmens in seiner Gesamtheit als Sacheinlage ist erst seit 1980 möglich (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) und war von den Erben H. s wohl auch nicht gewollt, weil nach den vorliegenden historischen Unterlagen das Firmengelände in F. -G. schon 1909 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn Wilhelm übertragen worden war und einzelne zum Nachlass gehörende Grundstücke unmittelbar auf die 1922 gegründete H. AG - ohne den Umweg über die GmbH - übertragen worden sind. Zudem führt das Einbringen von Vermögensgegenständen als Sacheinlage nicht zur Gesamtrechtsnachfolge (so BGH, Bes. v. 09.10.80 - VII ZB 16/80 -).

Entgegen der Auffassung der Beklagten können die Wirkungen einer Gesamtrechtsnachfolge auch nicht durch den Einzelübergang sämtlicher zum Unternehmen gehörenden Gegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten herbeigeführt werden. Eine derartige gewillkürte Gesamtrechtsnachfolgemöglichkeit nehmen weder der VGH Mannheim noch das OVG Lüneburg an, auf deren Entscheidungen (VGH Mannheim, Bes. v. 11.12.00 - 10 S 1188/00 -; OVG Lüneburg, Bes. v. 23.04.08 - 7 ME 206/07-) sich die Beklagte beruft. Der 7. Senat des OVG Lüneburg führt in seinem Beschluss zwar - und insoweit vielleicht missverständlich - aus, dass die Möglichkeit bestehe, "die forderungs- und sachenrechtlichen Wirkungen einer Gesamtrechtsnachfolge durch einen Einzelübergang sämtlicher Gegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten herbeizuführen". Die Kammer interpretiert diese Aussage jedoch nicht dahin gehend, dass eine in rein faktischer Hinsicht u. U. als Gesamtrechtsnachfolger anzusehende juristische Person auch Gesamtrechtsnachfolger i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG ist. Im Gegenteil, der Senat führt weiter aus, in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG "ist als möglicher Adressat der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers genannt. Der Einzelrechtsnachfolger, der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einem partiellen Gesamtrechtsnachfolger entsprechen mag, kann dem Gesamtrechtsnachfolger i. S. d. BBodSchG nicht gleichgestellt werden." Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des VGH Mannheim.

Die 1912 gegründete H. Chemische Fabrik G. GmbH mag in wirtschaftlicher Hinsicht die Unternehmensnachfolge angetreten haben, sie ist aber nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der aus den Kindern H. s bestehenden Erbengemeinschaft und damit H. s selbst. Da die Klägerin nur in der Rechtsnachfolge der GmbH stehen kann, scheidet sie als Sanierungsverantwortliche aus. Die Sanierungsverantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 BBodSchG verblieb somit zunächst bei der Erbengemeinschaft der Kinder H. s, auf die sie 1911 mit dem Erbfall nach § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB übergegangen war, und dürfte im weiteren Verlauf des Erbgangs auf die derzeit noch lebenden Nachfahren dieser Kinder übergegangen sein.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Sanierungsverantwortlichkeit über § 4 Abs. 3 BBodSchG hinaus nicht auf den Einzelrechtsnachfolger ausgedehnt werden. Nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BVerwG handelt es sich bei § 4 Abs. 3 BBodSchG um eine Regelung, die den Kreis der Sanierungsverantwortlichen abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.06 - 7 C 3/05 -, Urt. v. 23.09.04 - 7 C 22/03 -, Urt. v. 16.05.00 - 3 C 2/00 -; Bay. VGH, Bes. v. 29.11.04 - 22 CS 04.2701 -; Hess. VGH, Urt. v. 09.09.99 - 8 UE 656/95 - und OVG Lüneburg, Bes. v. 23.04.08 - 7 ME 206/07 -). Gegenstimmen aus der Kommentarliteratur, die neben dem Gesamtrechtsnachfolger auch den Einzelrechtsnachfolger in eine bereits konkretisierte Ordnungspflicht (so Sanden/Schoeneck, a. a. O., § 4 Rn 37) oder den Einzelrechtsnachfolger in eine grundstücksbezogene Ordnungspflicht (so Frenz, BBodSchG, 2000, § 4 Rn 64) als Sanierungsverantwortliche ansehen, stammen sämtlich aus der Zeit vor der Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 16.05.00. Seit dieser Entscheidung wird eine gegenteilige Ansicht, soweit der Kammer ersichtlich, nicht mehr ernsthaft vertreten.

Doch selbst wenn die Kammer § 4 Abs. 3 BBodSchG im Sinne der Beklagten erweiternd auslegen und auch den Einzelrechtsnachfolger als sanierungsverantwortlich ansehen würde, könnte die Klägerin nicht in Anspruch genommen werden. Denn die Einzelrechtsnachfolge in eine noch nicht durch Verfügung konkretisierte Ordnungsverpflichtung (abstrakte Polizeipflicht) ist nach gesicherter Rechtsauffassung nicht möglich, weil die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit im öffentlichen Interesse nicht zur rechtsgeschäftlichen Disposition steht (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 298, 301). Überdies wäre die Annahme völlig lebensfremd, die Erben H. s hätten im Jahre 1912 eine Sanierungsverpflichtung auf die H. Chemische Fabrik G. GmbH übertragen wollen, obwohl das belastete Firmengelände bereits 1909 auf Wilhelm übertragen worden war und nicht mehr zum Unternehmen gehörte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe, die nach § 124 a Abs. 1 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich,






VG Hannover:
Urteil v. 24.11.2009
Az: 4 A 2022/09


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