Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 20. Dezember 2002
Aktenzeichen: 6 U 95/02

(OLG Köln: Urteil v. 20.12.2002, Az.: 6 U 95/02)

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.03.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 163/01 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der Summe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld zu bewirken.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin - ein dem Konzern H. S. angehörendes Unternehmen - behauptet, Herstellerin u.a. der H.-Damenhandtaschen, darunter eines seit den dreissiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts produzierten Modells zu sein, welches wiederum seit den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts unter der Bezeichnung "L. K." bzw. "K.-Bag" in der aus den Abbildungen gemäß Blatt 43 - 49 d.A. sowie dem Anlagenkonvolut K 16 ersichtlichen Aufmachung in den Verkehr gebracht wird.

Die Beklagte vertreibt Damenhandtaschen. Das von ihr unter der Bezeichnung "M." in den Verkehr gebrachte Modell einer Handtasche, hinsichtlich dessen äußeren Erscheinungsbildes auf das als Anlage K 13 zu den Akten gereichte Originalprodukt Bezug genommen wird, ist Gegenstand der wettbewerblichen Beanstandung der Klägerin, die hierin eine Kopie der H.-K.-Bag sieht, deren Vertrieb sich unter den Aspekten der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung, der Rufausbeutung und -beeinträchtigung sowie der Behinderung als im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidrig darstelle.

Mit der Behauptung, die H.-K.-Bag sei weltberühmt und stehe wegen ihrer aufwendigen, höchste Qualitätsansprüche erfüllenden Machart sowie wegen der überaus hohen Preise geradezu als Synonym für ein begehrtes hochwertiges Luxus- und Prestigeobjekt, dessen konkrete Aufmachung in besonderem Maß geeignet sei, im Verkehr betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen, hat die Klägerin die Beklagte mit den im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Anträgen, auf welche zur Vermeidung wiederholender Darstellungen verwiesen wird, auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten verlangt. Die Aufmachung der M.-Handtasche "M." der Beklagten komme der H.-K.-Bag in allen, deren wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmalen derart nahe, dass ein relevanter Teil des Verkehrs der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen erliegen werde. Jedenfalls beute die Beklagte den hervorragenden Ruf, den die H.-K.-Bag genieße, zur Förderung des Absatzes ihrer Handtaschen aus, die überdies den durch die Übernahme der äußeren Formgestaltung der H.-K.-Bag im Verkehr erweckten Qualitätserwartungen nicht standhielten. Mit dem Inverkehrbringen ihrer Kopien verwässere die Beklagte zugleich aber auch den hohen Wert, den das Design des "Originals" in der Einschätzung der angesprochenen Verkehrskreise genieße. Die Beklagte ist den dargestellten Klagebegehren entgegengetreten. Der Gestaltung der unter der Modellbezeichnung "K.-Bag" vertriebenen H.-Handtaschen komme keine die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb indizierende Funktion zu. Damenhandtaschen in eben dieser Gestaltungsform seien dem Verkehr vielmehr bereits seit Jahrzehnten durch zahlreiche andere konkurrierende Lederwaren- und Modeproduzenten präsentiert worden. Das in Frage stehende Design zähle zum gestalterischen Allgemeingut und folge im übrigen einem derzeit aktuellen bzw. wiederbelebten Modetrend. Das Design ihrer M.-Tasche weiche überdies von der Gestaltung der H.-K.-Bag in einem Maße ab, dass dem klägerseits gegenüber dem Vertrieb dieser Taschen erhobenen Unlauterkeitsvorwurf in allen in Betracht zu ziehenden Ausprägungen die Grundlage fehle.

Mit Urteil vom 21.03.2002, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt Herstellerin der H.-K.-Bag und damit für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert sei; bestehenden Zweifeln in bezug auf die wettbewerbliche Eigenart der genannten Handtaschen brauche ebenfalls nicht nachgegangen zu werden. Denn die Klageansprüche scheiterten jedenfalls wegen des Fehlens der materiellen Voraussetzungen der in Frage stehenden Unlauterkeitstatbestände. Die streitgegenständliche Tasche der Beklagten weise deutliche Gestaltungsunterschiede - namentlich das "M."-Kennzeichen ihres Herstellers - zu der H.-K.-Bag auf, welche die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen ausschlössen. Dieses als Ausstattungsmerkmal verwendete M.-Kennzeichen hindere ferner auch den Transfer eines den H.-Handtaschen eigenen guten Rufs oder die Beeinträchtigung eines solchen guten Rufs.

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung wendet sich die ihr erstinstanzliches Vorbringen im übrigen wiederholende und vertiefende Klägerin namentlich gegen die Wertung des Landgerichts, dass die angegriffene M.-Tasche nicht als eine unlautere Nachahmung der H.-K.-Bag einzuordnen sei. Die Tasche der Beklagten zitiere ohne jede Ausnahme und Abweichung alle charakteristischen Gestaltungsmerkmale der H.-K.-Bag, bei der es sich um das erfolgreichste Taschenmodell des 20. Jahrhunderts handele. Diese Merkmale fungierten als "Wiedererkennungssignal", das der Verkehr mit "H." identifiziere und das ihm die Projektion von Wertvorstellungen auf die H.-K.-Bag als Prestige- und Luxusobjekt ermögliche. Die von dem Landgericht wegen des Vorhandenseins ähnlicher oder sogar identischer Gestaltungsformen einer Damenhandtasche zum Ausdruck gebrachten Zweifel betreffend die wettbewerbliche Eigenart der H.-K.-Bag könnten nicht durchgreifen. Die erwähnten Drittprodukte wichen zum einen in einem weitaus deutlicheren Maß von der die wettbewerbliche Eigenart der H.-K.-Bag begründenden Gestaltungsform ab als die streitgegenständliche M.-Tasche, zum anderen sei sie, die Klägerin, zusammen mit anderen Unternehmen des H. S. Konzerns auch aktiv gewesen, um das Vorhandensein von Plagiaten im Verkehr zu bekämpfen und zu unterbinden. Die Klägerin, die ihr mit der Berufung verfolgtes Unterlassungspetitum zunächst in der aus dem Schriftsatz vom 17.07.2002 (Bl. 367 ff d.A.) angekündigten Fassung formuliert hat, nimmt die Beklagte nunmehr weiterhin mit den bereits in erster Instanz geltend gemachten Klageanträgen in Anspruch. Die Beklagte verteidigt demgegenüber das angefochtene erstinstanzliche Urteil, welches die Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen habe. Im übrigen sei die Berufung aber auch schon unzulässig, weil die Klägerin das Rechtsmittel nutze, um ein neues Klagebegehren in den Rechtsstreit einzuführen. In der zunächst angekündigten Fassung des Unterlassungsantrags, die zudem den Bestimmtheitsanforderungen nicht genüge, liege eine unzulässige Klageänderung.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1.

Soweit die Beklagte mit dem Argument, die Klägerin wende sich in Wirklichkeit überhaupt nicht gegen die Abweisung ihres erstinstanzlichen Klagebegehrens durch das angefochtene Urteil, sondern führe damit lediglich ein neues Klagebegehren in den Rechtstreit ein, bereits die Zulässigkeit der Berufung in Abrede stellt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Richtig ist allerdings, dass die Klägerin den in der Berufung zunächst angekündigten, von ihr weiterverfolgten Klageantrag umformuliert, namentlich um eine "Merkmalsanalyse" ergänzt hat. Diese Umformulierungen haben sich indessen auf redaktionellem Niveau bewegt und keine sachlichen Veränderungen des bereits in erster Instanz verfolgten Klagepetitums herbeigeführt. Schon in erster Instanz war das Klagebegehren nicht auf das Verbot des Inverkehrbringens einer Damenhandtasche in der konkret angegriffenen Modellausführung beschränkt, sondern erfasste auch Ausführungen dieses Modells in anderen Oberflächenmaterialien und/oder in anderen Farben. Nichts anderes sollte mit dem in der Berufung zunächst angekündigten Unterlassungsantrag bzw. der darin eingestellten Merkmalsanalyse zum Ausdruck gebracht werden. Diese abstrakte Merkmalsalanalyse diente lediglich der verbalisierten Beschreibung des im übrigen in Abbildung in den Antrag einbezogenen konkret angegriffenen Objekts bzw. der an dessen Gestaltung nach der Antragsbegründung beanstandeten Elemente, der es angesichts der im übrigen in den Antrag aufgenommenen Abbildung nicht bedurfte. Dass die Klägerin sämtliche Handtaschen verbieten lassen wollte, welche die in der abstrakten Merkmalsanalyse erwähnten Gestaltungsmerkmale aufweisen, lag und liegt angesichts der Aufnahme der konkret angegriffenen Gestaltungsform in den Antrag fern; auch die Klage in der Fassung des in der Berufung zunächst angekündigten Antrags hat sich vielmehr nur gegen solche Objekte gerichtet, welche die abstrakt beschriebenen Merkmale wie in der fotografischen Abbildung ersichtlich kombiniert aufweisen, und daher gegenüber der ersten Instanz keinen neuen bzw. anderen Streitstoff eingeführt. Aus diesem Grund liegt in dem nunmehr in der Fassung des erstinstanzlichen Klageantrags weiterverfolgten Unterlassungspetitum auch keine sachliche Reduktion der mit der Berufung zunächst verfolgten Klagebegehren und scheitert die Beklagte weiter ebenfalls mit ihren gegenüber der Bestimmtheit des Unterlassungsantrags und damit der Zulässigkeit der Klage vorgebrachten Bedenken.

2.

Die Klägerin vermag indessen mit ihrem in der Berufung weiterverfolgten Klagepetitum in der Sache nicht durchzudringen. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass sich das Inverkehrbringen der unter der Bezeichnung "M." angebotenen Damenhandtasche in der aus dem vorgelegten Originalexemplar ersichtlichen Gestaltungsform nicht als i. S. von § 1 UWG unlauteres Wettbewerbsverhalten einordnen lässt. Der Klägerin steht ein solcher Unterlassungsanspruch unter keinem der von ihr geltend gemachten und nach ihrem sonstigen Sachvortrag zu berücksichtigenden Unlauterkeitsaspekte zu.

a)

Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin die Herstellerin der streitbefangenen H.-K.-Bag und ob sie daher für die unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes vor Nachahmungen verfolgten Ansprüche aktivlegitimiert ist (vgl. BGH GRUR 1991, 223/224 -"Finnischer Schmuck"-; ders. GRUR 1988, 620/621 -"Vespa-Roller"; Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdn. 491/492 m. w. N. ). Das bedarf hier deshalb nicht der Feststellung, weil im übrigen jedenfalls nicht die für die Zuerkennung dieser Ansprüche vorauszusetzenden materiellen Merkmale der von der Klägerin geltend gemachten oder nach ihrem sonstigen Vorbringen in Betracht zu ziehenden wettbewerblichen Unlauterkeitstatbestände vorliegen.

b)

Die für die erwähnten Tatbestände zu fordernde wettbewerbliche Eigenart des Klagemodells "K." bzw. der H.-K.-Bag ist allerdings entgegen der von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Zweifel zu bejahen.

aa)

Im Ausgangspunkt ist dabei festzuhalten, dass es sich bei der "K.-Bag" der Klägerin nicht um ein in nur einer Ausführung angebotenes Modell einer Handtasche handelt. Die "K.-Bag" wird vielmehr in verschiedenen Lederarten, Farben und Größen angeboten, so dass man in Wirklichkeit von einer "Serie" bzw. einer Modellreihe sprechen muss. Die Klägerin geht dabei auch nicht aus nur einer einzigen Modellausführung, sondern unspezifiziert aus der "K."-Reihe vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie eine Handtasche aus ihrer Reihe "L. K." als Originalexemplar zur Akte gereicht hat. Dieses Modell dient lediglich der beispielhaften Demonstration des Aussehens einer H.-K.-Bag, für die nach wie vor auch in den anderen Modellausprägungen wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz begehrt wird. Streitgegenstand und damit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung unterliegend sind unverändert die von der Klägerin in der "K.-Bag"- bzw. "L. K."-Reihe produzierten Damenhandtatschen in allen Modellausprägungen, wie sie aus den schon in erster Instanz zu den Akten eingereichten Abbildungen ersichtlich sind. Diese Abbildungen sind zwar teilweise - was das verwendete Leder und die jeweilige Farbe angeht - verhältnismäßig undeutlich. Das ist indessen unschädlich, weil die Klägerin die wettbewerbliche Eigenart der K.-Taschen auf solche Merkmale gründen will und aus den nachfolgend darzustellenden Erwägungen auch gründen kann, die unabhängig von den variablen Gestaltungskomponenten der Lederart und der Lederfarbe konstant bei allen als "K.-Bag" bezeichneten H.-Handtaschen gleichermaßen verwendet werden und deren typisches, sie von Handtaschen anderer Herkunft unterscheidendes Aussehen begründen sollen. Diese Gestaltungsmerkmale sind aus den Abbildungen deutlich erkennbar, so dass die Klägerin den Streitgegenstand und damit das der vorliegenden Beurteilung zugrundezulegende Erzeugnis ausnahmsweise auch ohne Beschränkung auf einzelne konkrete Modelle einer "Produktfamilie" oder -serie und ohne Vorlage sämtlicher Originalexemplare ausreichend deutlich dargelegt hat. Aus diesem Grund vermochte die Beklagte auch von Anfang an mit ihrem Argument nicht durchzudringen, ihr sei mangels (rechtzeitiger) Vorlage eines Originalprodukts eine ausreichende Verteidigung gegen das Klagevorbringen nicht möglich und sie sei damit in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

bb)

Von wettbewerblicher Eigenart ist ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH WRP 2002, 1058/1062 -"Blendsegel"-). So liegt der Fall hier bei den Handtaschen der "K."-Serie der Klägerin. Diese Erzeugnisse weisen eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer Kombination geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft des solcherart gestalteten Produkts hinzuweisen. Die herkunftshinweisende Funktion ergibt sich dabei zum einen aus der Form des Taschenkörpers, der bei seitlicher Sicht in der Art eines sich nach oben verjüngenden Keils gestaltet ist und bei frontaler Sicht eine leicht trapezförmige Kontur aufweist. Hinzu kommt ferner die den oberen Rand des Taschenkörpers überlappende Klappe, welche die Frontseite des Taschenkörpers zu etwa 1/4 im oberen Bereich überdeckt, sowie deren an den seitlichen Rändern jeweils rechteckig eingeschnittene Einkerbungen aufweisende konkrete Form. Die aufgezeigte "bauchig" wirkende Form des Taschenkörpers sowie die durch das Größenverhältnis der in diesen hineinragenden Klappe geschaffene Proportion der Aufteilung lassen den Taschenkörper selbst dominieren und suggerieren auf diese Weise ein den Gebrauchszweck der Tasche gestalterisch betonendes Fassungsvermögen. In besonderem Maß wird das Gesamterscheinungsbild der H.-K.-Bag ferner durch den sich durch die Seiten des Taschenkörpers fädelnden, bis über die Klappe auf der Fontseite gezogenen sog. Taschengürtel mitbestimmt, dessen jeweilige Enden von polierten länglichen Metallstücken gefasst werden, in die wiederum Öffnungsschlitze eingelassen sind, welche das in der Frontseite angebrachte, in nämlichem Metall gehaltene Steckschloss aufnehmen können, das seinerseits mit einem kleinen Hängeschloss gesichert werden kann. In ihrem gestalterischen Zusammenwirken geben die dargestellten Merkmale der Handtasche ein sportlich solides, die Geräumigkeit und Sicherheit einer Tasche und damit deren Gebrauchszweck als Gepäck- und Transportbehälter betonendes optisches Erscheinungsbild, dem durch zusätzliches schmückendes Beiwerk eine insgesamt wertvolle, dabei distinguiert vornehm wirkende Anmutung verschafft ist. Mit Blick auf die für die Kreation von Handtaschen zur Verfügung stehende und im wettbewerblichen Umfeld bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Marktzutritts der H.-K.-Bag Ende der dreissiger Jahre des vergangenen Jahrhunderts und auch bei Inverkehrbringen der angegriffenen M.-Tasche noch tatsächlich umgesetzte Gestaltungsvielfalt, wie sie aus den von der Klägerin u.a. mit den als Anlagen K 20 und K 21 zur Akte gereichten Unterlagen sowie ferner auch aus den von der Beklagten als Anlagen zur Klagerwiderung vorgelegten Dokumentationen (vgl. z.B. die Anlagen B 5, B 6, B 8, B 11 - B 14 und B 30) hervorgeht, ist das beschriebene Erscheinungsbild einer Handtasche von Hause aus in hohem Maße geeignet, auf die betriebliche Herkunft des solcherart gestalteten Produkts hinzuweisen.

Die von der Beklagten eingewandten Gestaltungsformen von Drittprodukten des wettbewerblichen Umfelds sind nicht geeignet, diese herkunftshinweisende Eignung der Gestaltung der H.-K.-Bag zu beeinträchtigen. Die Beklagte trifft dabei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine wettbewerbliche Eigenart der K.-Bag der Klägerin schon im Zeitpunkt deren erstmaligen Marktzutritts im Hinblick auf "vorbekannte" Gestaltungen nicht oder nur beschränkt bestand und/oder dass eine zunächst zuzubilligende wettbewerbliche Eigenart durch später auf den Markt hinzugekommene Erzeugnisse mit ähnlichen Merkmalen geschwächt oder gar völlig beseitigt worden ist. Daran ändert der Hinweis der Beklagten auf die in der Entscheidung "Trachtenjanker" (GRUR 1998, 477 ff) des BGHs ausgeführten Grundsätze nichts. Diese Entscheidung betont zwar, dass es auch bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes vor Nachahmungen zunächst dem Kläger obliegt, die klagebegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen, insbesondere also die Merkmale darzutun, aus denen sich die wettbewerbliche Eigenart ergeben soll, wofür - stützt der Kläger sich auf eine dem Erzeugnis innewohnende Eigenart - häufig die Vorlage des Produkts ausreiche. In anderen Fällen, in denen der Kläger nicht von einer allgemeinen Kenntnis der Marktverhältnisse ausgehen kann, gehöre es zu einem schlüssigen Klagevorbringen, dass auch zu dem Abstand vorgetragen wird, den das fragliche Produkt zu vorbekannten Erzeugnissen und zu den Erzeugnissen der Wettbewerber einhalte. Ist der Kläger aber seiner Darlegungs- und Beweislast nach diesen Maßstäben nachgekommen, sei es Sache des Beklagten darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder in der zu beurteilenden Kombination bereits vorbekannt oder inzwischen üblich geworden sind (BGH a.a.O., 479 -"Trachtenjanker"-, ders. GRUR 1980, 235/236 -"Play Family"-). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat nach diesen Voraussetzungen die wettbewerbliche Eigenart der H.-K.-Bag ausreichend dargelegt. Bereits aus der Gestaltung des in Abbildungen und im Original vorgelegten Produkts selbst ergibt sich in Verbindung mit der aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnenen Kenntnis der Marktverhältnisse und der dort für jedermann augenfälligen Gestaltungsvielfalt, dass der hier zu beurteilenden Gestaltung einer Damenhandtasche bzw. der von der Klägerin insoweit genannten Merkmalskombination von Hause aus die Eignung innewohnt, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch mit den bereits erwähnten Publikationen eine Übersicht über den Stand des Designs bei Damenhandtaschen gegeben hat, die den Rückschluss auf einen ausreichenden Gestaltungsabstand der H.-K.-Bag zu dem sonstigen, dem Verkehr im Marktsegment der Damenhandtaschen begegnenden vorbekannten oder inzwischen üblich gewordenen Formenschatz ermöglicht.

Die daher von der Beklagten vorzubringenden und vorgebrachten Entgegenhaltungen lassen keine abweichende Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart des Klagemodells einer Damenhandtasche zu.

Die mit den Anlagen B 18 bis B 90 demonstrierten Drittgestaltungen sehen zu einem erheblichen Teil völlig anders aus als die H.-K.-Bag und haben mit dieser oft kaum mehr gemeinsam als die bauchig wirkende, leicht trapezförmige Grundform des Taschenkörpers. Allerdings trifft es zu, dass ein anderer Teil dieser Drittprodukte in der äußeren Erscheinungsform eben die Kombination der Gestaltungsmerkmale aufweist, welche die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts begründet. Indessen hat die Beklagte zur Marktpräsenz dieser Drittprodukte keinerlei nähere Angaben gemacht, die nach den vorgelegten Abbildungen teilweise in den 60-er, 70-er und 80-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts angeboten und beworben wurden. Dass deren Vorhandensein überhaupt die Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen einer Handtasche und deren betrieblicher Herkunft zu beeinflussen vermochte und noch beeinflusst, ist nicht ersichtlich. Das gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass die erwähnten Drittgestaltungen teilweise in Versandhauskatalogen von Anbietern wie beispielsweise Quelle und Wentz aufgeführt sind, die erfahrungsgemäß in beachtlicher Auflage verbreitet werden. Denn auch diese Kataloge stammen aus den 60-er und 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, so dass nicht erkennbar ist, dass die dort enthaltenen Abbildungen einer Handtasche in der hier maßgeblichen Gestaltungsform in der Vorstellung des Verkehrs noch präsent sind und bei der Beurteilung der äußeren Erscheinung eines Produkts in bezug auf dessen betriebliche Herkunft Wirkung entfalten können. Hinzu kommt, dass ein ebenfalls nicht unbeachtlicher Teil der oben erwähnten Abbildungen in Fachpublikationen enthalten ist, die sich nicht an den Endverbraucher, sondern an den Handel wenden, so dass nicht ersichtlich wird, inwiefern die darin enthaltenen Formgestaltungen überhaupt in den hier aber angesprochenen Verkehr der potentiellen Erwerber von Damenhandtaschen gelangt sind und dessen Vorstellungen zu beeinflussen vermögen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die von der Beklagten vorgelegten, dem Klagemodell in hohem Maße ähnlichen, teilweise sogar identisch gleichenden Drittgestaltungen in nicht unerheblichem Ausmaß in den Verkehr gelangt sind und auf dessen Vorstellung vom Aussehen einer Damenhandtasche einwirken (können), steht das der Annahme der wettbewerblichen Eigenart des Klagemodells einer Handtasche nicht entgegen. Denn das Bewusstsein, dass es das Handtaschenmodell "K."/"K.-Bag" eines bestimmten Herstellers gibt, welches das gestalterische Vorbild all dieser dem Verkehr im übrigen begegnenden Handtaschen darstellt, existiert nach wie vor in einem erheblichen Teil des Verkehrs. In der von der Klägerin vorgelegten Publikation von Borrelli/Steele ("Handtaschen"- Anlage K 5) und dem per Rundfunk verbreiteten Text gemäß Anlage K 9 ("Ratgeber Mode") wird gerade die K.-Bag von H. als "Klassiker" bzw. als Produkt dauerhaften Erfolgs bezeichnet, der/das noch heute Handtaschendesignern als Vorbild diene. Entsprechendes geht aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hervor: In dem als Anlage B 1 eingereichten Auszug aus der Publikation " Handtaschen - Moden & Design im 20. Jahrhundert" von C. W.wird ausgeführt, dass es sich bei der K.-Bag von H. um eine "internationale Modeikone mit Kultstatus" handele, die "zahllose Nachahmer gefunden" habe, und wird gerade die H.-K.-Bag als "das Original" bezeichnet. In diese Tendenz weist auch die aus dem Jahre 1993 stammende Publikation "Faux ou Vrais" von Brodbeck/Mongibeaux (Anlage B 84), in welcher die "K." von H. als "...eine häufig kopierte Legende" ("...une légende souvent copiée...") benannt wird, der verschiedene Nachahmungen gegenübergestellt werden. Solange die eingangs dargestellte Vorstellung aber existiert und der Verkehr daher zwischen "Original" und "Kopie" unterscheidet, bleibt die wettbewerbliche Eigenart des Klagemodells unberührt (vgl. BGH GRUR 1998, 830/833 -"Les-Paul-Gitarren"-; ders. GRUR 1985,876/878 -"Tchibo/Rolex I" -). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass - wie dies u.a. in der bereits erwähnten Publikation der Autorin C. W. sowie ferner in den Anlagen B 5 ("Typ K."), B 6, B 12 ("K.bag-Variationen") und B 13 ("K.bag-Formate") sowie in den Schreiben gemäß Anlagen B 15 und B 17 dokumentiert ist - der Begriff "K.-Bag" nicht lediglich zur Bezeichnung eines ganz bestimmten Modells einer Damenhandtasche - konkret einer solchen aus dem Hause H. - verwendet ist, sondern dass damit eine Stilrichtung für die Gestaltung einer Damenhandtasche bzw. eine innerhalb des Produktsegments der Damenhandtaschen vertretene gestalterische Gattung beschrieben wird. Denn solange der maßgebliche Verkehr innerhalb der "Gattung" der K.-Bags einzelne Modelle ihrer betrieblichen Herkunft nach auseinanderhält und dabei zwischen dem der "Gattung" ihren Namen verleihenden Original und dessen Kopien unterscheidet, hindert allein der Umstand, dass es äußerlich - zumindest zunächst - identisch oder nahezu identisch aussehende Waren auf dem Markt gibt, den Fortbestand der wettbewerblichen Eigenart nicht (vgl. BGH GRUR 1998, 830/833 -"Les Paul-Gitarren"-; ders. BGH GRUR 1985, 876/878 -"Tchibo/Rolex I"-). So liegt der Fall aber hier. Denn auch dort, wo unter der Bezeichnung "K.-Bag" unterschiedlich aussehende Taschen verschiedener Hersteller präsentiert und als gestalterische Vertreter einer bestimmten "Mode- und Stilrichtung" vorgestellt werden, wird gerade "H." als Schöpfer der K.-Bag bzw. des "Originals" genannt, welches den Rang einer "internationalen Modeikone mit Kultstatus" erreicht und zahllose Nachahmer gefunden habe (vgl. Wilcox und Brodbeck/Mongibeaux a.a.O. sowie die Anlage B 16 "...die berühmten K.-Bags..."). Bei der H. "K.-Bag" handelt es sich um eine im angesprochenen Verkehr der potentiellen Erwerber von Damenhandtaschen, dem die Mitglieder des erkennenden Senats zugehörig sind, seit langem in hohem Maß bekannte Damenhandtasche. Diese Bekanntheit rührt nicht nur aus der langen Marktpräsenz dieses Taschenmodells her, welches bereits seit Ende der dreissiger Jahre des vergangenen Jahrhunderts produziert und vertrieben wird, sondern leitet sich maßgeblich auch daraus ab, dass gerade dieses Modell einer H.-Tasche seit den fünfziger Jahren - vor allem durch die namengebende Schauspielerin Grace K. - von vielen für prominent und wohlhabend gehaltenen Damen getragen wurde und auch weiterhin getragen wird, die gemeinsam mit eben dieser Handtasche auf in der Presse veröffentlichen Fotos abgebildet sind. Gerade die K.-Bag vom H. - einem ohnehin für extrem hochpreisige und zu einem großen Teil in Handarbeit gefertigte hochwertige Lederwaren und sonstige Luxusartikel bekannten Hersteller - steht dabei in hohem Maße für Luxus und Werthaltigkeit. Sie stellt gewissermaßen die Inkarnation einer hochwertigen und teuren Handtasche, mithin ein "Statussysmbol" dar, das seine Trägerin aus dem Kreis einer Vielzahl ihrer Mitbürgerinnen herausheben soll und heraushebt. Sie genießt auch bei den Personen, die nach ihrer persönlichen Lebenssituation nicht in der Lage oder ihrer Lebenseinstellung nach nicht willens sind, die Mittel für den Erwerb einer in der "billigsten" Version unstreitig mindestens ca. 2.500 EUR kostenden K.-Bag von H. aufzubringen, ein hohes Ansehen, die den Maßstab für gleichartige Waren anderer Hersteller bildet. Dass dabei auch gerade das Klagemodell als das "Original" und nicht etwa als eine (weitere) Kopie angesehen wird, kann angesichts der vorliegenden Publikationen sowie der darin dokumentierten Geschichte gerade der H.-K.-Bag ebenfalls bejaht werden. Soweit die Beklagte - ein branchenkundiges Fachunternehmen - bestreitet, dass es sich bei dem Klagemodell um das erstmals in dieser Gestaltungsform auf dem Markt präsentierte Modell "K.-Bag" handelt, ist das ohne nähere Darlegung von Umständen, weshalb diese Publikationen falsch sein sollen und welches Modell eines anderen Herstellers in eben der fraglichen Gestaltung noch vor dem Klagemodell in den Verkehr gebracht worden sein und daher das "Original" darstellen soll, unsubstantiiert. Selbst wenn der Verkehr daher über die Kenntnis verfügt, dass andere Hersteller äußerlich gleich aussehende Damenhandtaschen vertreiben, wird er vor dem dargestellten Hintergrund zwischen der "original" H.-K.-Bag und der mit äußerlich gleich aussehenden Merkmalen ausgestatteten Kopie unterscheiden. Solange der Verkehr aber diese Unterscheidung trifft, ist die wettbewerbliche Eigenart der "K.-Bag" der Klägerin gegeben, auch wenn zahlreiche Kopien auf dem Markt vorhanden sind, die der Verkehr entweder ohne weiteres oder erst nach näherer Prüfung als solche erkennt.

c)

Die von der Beklagten in den Verkehr gebrachte M.-Tasche stellt sich jedoch als eine der H.-K.-Bag in den deren wettbewerbliche Eigenart bestimmenden Merkmalen nur angenäherte Gestaltungsform einer Damenhandtasche dar. In der maßgeblichen Gesamtwirkung weicht das M.-Modell "M." erheblich von der charakteristischen Anmutung der H.-K.-Bag ab, wie sie dort durch das Zusammenspiel der vorbezeichneten Gestaltungsmerkmale hervorgerufen wird. Das Modell "M." der Beklagten weist zwar eine dem Taschenkörper der H.-K.-Bag stark angenäherte Grundform sowie eine in der einzelnen Ausführung und Proportion sehr ähnliche Gestaltung der die Front dieses Taschenkörpers teilweise überlappenden Taschenklappe auf. Auch der Taschengürtel sowie dessen metallgefasstes Enden und das Steckschloss sind ähnlich wie bei dem H.-Modell ausgeführt. Indessen sind dem M.-Taschenmodell weitere gestalterische Zutaten beigefügt, die diesem Modell einer Damenhandtasche in der Gesamtwirkung ein von der H.-K.-Bag deutlich abweichendes Erscheinungsbild verschaffen mit der Folge, dass die im übrigen als solche erkennbar bleibenden, der original H.-K.-Bag entlehnten Gestaltungsmerkmale als bloßes "Zitat" erscheinen. Denn auf der Front des Taschenkörpers der M.-"M."-Tasche ist eine deutlich ins Auge fallende goldfarbige polierte Metallplakette angebracht, die im Zusammenwirken mit dem massiv anmutenden, ebenfalls goldfarbigen "H"-förmigen Befestigungselement des Taschengriffs auf dem Taschenkörper sowie den übrigen Metallelementen des Taschengürtels insgesamt eine stark in den Vordergrund gerückte Dekorierung der Tasche mit goldglänzendem gestalterischen Beiwerk ergeben. In der maßgeblichen Gesamtwirkung entsteht so der Eindruck einer opulent und reich geschmückten Damenhandtasche, welche sich deutlich von dem - trotz der ebenfalls vorhandenen goldfarbigen Metallelemente - im Gesamteindruck distinguiert und elegant wirkenden Tasche der Klägerin abhebt.

d)

Der Unlauterkeitstatbestand einer vermeidbaren betriebliche Herkunftstäuschung scheidet danach mangels Verwechslungsgefahr aus. Denn selbst die Passantin, die eine echte H.-K.-Bag an einer Trägerin sieht und sich für den Erwerb eben einer solchen Tasche interessiert, wird nicht auf den Gedanken verfallen können, dass es sich bei der "M."-Tasche der Beklagten um ein der nämlichen betrieblichen Herkunft zuzuordnendes Modell handelt, oder auf Verbindungen zwischen den beiden als verschieden erkannten Herkunftsstätten schließen. Gerade das im Verkehr verankerte Bewusstsein, dass es ein Original und Kopien auf dem Markt gibt, schließt eine solche Verwechslungsgefahr aus. Denn weiß der Verkehr, dass auf dem Markt für Handtaschen sowohl das Original als auch dessen Kopien vertrieben werden, so wird er seine Vorstellung von der konkreten betrieblichen Herkunft des ihm begegnenden Produkts nicht allein an der äußeren Gestaltung festmachen, sondern sich anhand anderer Merkmale zunächst Klarheit darüber verschaffen, wer die äußerlich gleich aussehenden Handtaschen hergestellt hat. Er wird daher die Handtaschen, bei denen es sich ohnehin um Artikel handelt, die erst nach genauer Begutachtung erworben zu werden pflegen, erst nach sorgfältiger Prüfung einem bestimmten Hersteller zuordnen. Vor diesem Hintergrund scheidet sowohl die Gefahr unmittelbarer als auch mittelbarer Verwechslungen aus. Denn bei genauerer Begutachtung wird der Verkehr bei der Tasche der Beklagten auf deren zahlreich verwendetes, u.a. in das Taschenmaterial eingeprägte Kennzeichen M. stoßen und das Fehlen eines auf die Klägerin hinweisenden Kennzeichens bemerken. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre Produkte ganz überwiegend in eigenen als solche gekennzeichneten "H.-Geschäften" oder in solchen Verkaufsstätten veräußert, in denen eigene, als solche kenntlich gemachte "H."-Abteilungen existieren (wie z.B. - was den Mitgliedern des Senats aus eigener Lebenserfahrung bekannt ist - in dem Modehaus S. in K.). Dies würdigend kann die Gefahr ausgeschlossen werden, dass ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des Verkehrs der Gefahr unmittelbarer Produktverwechslungen unterliegt oder die angegriffene Tasche der selben betrieblichen Herkunft wie das Klagemodell zuordnet und daher mittelbaren Verwechslungen erliegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Denn konkrete Anhaltspunkte für etwaige Lizenzverbindungen, für deren Bestehen kein Lebenserfahrungssatz spricht, existieren nicht. Gegen solche Lizenzverbindungen spricht im Streitfall vor allem der Umstand, dass Handtaschen mit den Stilelementen der H.-K.-Bag durch eine Vielzahl voneinander unabhängiger Wettbewerber auf dem Markt angeboten werden und präsent sind. Ohne Darlegung konkreter Umstände, weshalb gerade im Streitfall ein beachtlicher Teil des Verkehrs auf etwaige Lizenzverbindungen oder sonstige organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den konkurrierenden Unternehmen schließen könnte, ist daher auch dem Beweisangebot der Klägerin für ihre Behauptung, der Verkehr gehe von lizenzrechtlichen Verbindungen aus und rechne die Tasche der Beklagten im übrigen demselben Hersteller wie der H.-K.-Bag zu, nicht nachzukommen (Bl. 259/260 d.A.).

e)

Auch der Aspekt der Rufausbeutung trägt den Unlauterkeitsvorwurf nicht. Unter diesem Gesichtspunkt unlauter verhält sich zwar derjenige, der dem Verkehr mit dem Inverkehrbringen einer billigeren oder doch preiswerteren Nachahmung die Möglichkeit verschafft, die Wirkung eines typischen Luxusobjekts erreichen zu können; er appelliert an das Prestigedenken einer nicht unbeachtlichen Anzahl von Kaufinteressenten und lockt diese mit dem für das "echte" bzw. Originalprodukt geschaffenen Image zum Kauf an. Die auf diese Weise bewirkte Förderung des Warenabsatzes mittels der Ausbeutung des von einem Mitbewerber für sein eigenes Produkt geschaffenen guten Rufs ist als unlauter und wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG anzusehen (vgl. BGH a.a.O., "Tchibo/Rolex I"-). Dass die Beklagte sich diese Möglichkeit der "Blendung" zunutze macht und sich damit an den Prestigewert und den guten Ruf des Taschenmodells der Klägerin anhängt, ist jedoch nicht ersichtlich. Denn angesichts der deutlich ins Auge fallenden Gestaltungsunterschiede, namentlich der auch bei größerer Entfernung ins Auge fallenden polierten Metallplakette, und vor allen Dingen des damit in der Gesamtwirkung erzeugten ganz erheblich abweichenden Gesamteindrucks werden auch Dritte, welche die von einer Dame getragene M.-Tasche der Beklagten sehen, sie nicht für eine "H.-K.-Bag halten. Eine Ausnutzung des Prestigegedankens von Käufern scheidet daher aus.

e)

Auch der von der Klägerin angeführte Aspekt einer Behinderung infolge der "Vulgarisierung" bzw. "Bagatellisierung" der Gestaltungsform der H.-K.-Bag", welche sie in dem Bemühen beeinträchtigen könnte, den von ihr geschaffen Ruf ihrer Ware aufrechtzuerhalten, vermag den Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Schon angesichts des ins Auge fallenden gestalterischen Abstands der M.- "M."-Tasche in der angegriffenen Gestaltungsform, in welcher der Verkehr zwar die H.-K.-Bag zitiert findet, der aber deutlich macht, dass es sich eben nicht um eine "Original-K." handelt, ist eine solche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Rufs bzw. des Prestigewerts der H.-K..Bag zu verneinen. Hinzu kommt, dass angesichts der oben beschriebenen Marktverhältnisse, die durch das Nebeneinander des Originals und mehr oder weniger ähnlicher Kopien gekennzeichnet sind, jede Erwerberin und/oder jeder Erwerber einer H.-K.-Bag von vornherein damit rechnen muss und rechnet, dass Kopien vorhanden sind. Wenn sie oder er sich in dieser Situation zum Kauf des teuren Originals der K.-Bag entschließt, so geschieht dies entweder wegen des subjektiven Wertbewusstseins und der etwa empfundenen Befriedigung, den der Kauf des Originals gegenüber dem Erwerb einer Kopie verschafft, oder aber in dem Vertrauen darauf, dass zumindest ein Teil des Verkehrs das Original erkennt und daher die Trägerin der Handtasche einem elitären Personenkreis zurechnet, der sich in gehobenen, luxuriöse Anschaffungen erlaubenden Lebensverhältnissen bewegt. Vor diesem Hintergrund spricht alles gegen einen die Klägerin in der Vermarktung der original H.-K.-Bag behindernden Vulgarisierungseffekt, wenn ähnliche oder sogar identische Gestaltungsformen dieses Modells einer Damenhandtasche in den Verkehr gebracht werden.

f)

Nämliches gilt für den von der Klägerin erstmals in der Berufung angeführten sog. "Vintage"-Aspekt. Unabhängig davon, ob dieser Vortrag angesichts der Bestimmungen der §§ 530, 531 ZPO in der Berufung berücksichtigungsfähig ist, lässt sich hieraus eine Unlauterkeit des Inverkehrbringens der M.-"M."-Tasche der Beklagten nicht gründen. Denn dem Verkehr geht es bei der "Vintage"-Situation gerade und nur um den Erwerb eines Originals aus älterem Jahrgang. Dass das Inverkehrbringen eines neuen Produkts eine solche Auswertung des Prestigewerts der H.-K.-Bag behindern kann, ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat sah schließlich keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe von § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend ist vorliegend eine über den entschiedenen Fall nicht hinausweisende Subsumtion eines individuellen Sachverhalts unter Normen und Rechtsgrundsätze, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits eine Klärung erfahren haben.






OLG Köln:
Urteil v. 20.12.2002
Az: 6 U 95/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8568b8c4c2e0/OLG-Koeln_Urteil_vom_20-Dezember-2002_Az_6-U-95-02




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