Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. Januar 1998
Aktenzeichen: 6 U 65/97

(OLG Köln: Urteil v. 23.01.1998, Az.: 6 U 65/97)

Die in einer "Eintragungsofferte" für ein Verzeichnis von Messeausstellern beispielhaft verwendete Angabe: "Pop Komm in Köln..." stellt keine Verletzung der prioritätsälteren Marke "POPKOMM" dar; es handelt sich vielmehr um eine nach § 23 MarkenG zulässige beschreibende Angabe.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Februar 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Land- gerichts Köln - 81 O 177/96 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf DM 50.000.- festgesetzt.

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten

ist nicht nur insgesamt zulässig, sondern auch in der Sache

erfolgreich.

Das Rechtsmittel führt zu der aus der Urteilsformel

ersichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, weil der

Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch

unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Das gegen die

konkrete Verwendung der Angabe "P." in der "Eintragungsofferte" der

Beklagten vom 18. September 1996 gerichtete Unterlassungsbegehren

der Klägerin läßt sich weder aus den hier in Betracht zu ziehenden

einschlägigen markenrechtlichen Vorschriften der §§ 4, 5, 14, 15

MarkenG, noch aus den allgemeinen Bestimmungen des Namensschutzes

gem. §§ 12, 1004 BGB herleiten.

Soweit die Klägerin den Unterlassungsanspruch auf eine

angebliche Verletzung ihrer an der Marke 395 17 554 "P.."

bestehenden Rechte gründen will, scheitert das.

Dabei kann es von vorneherein offenbleiben, ob die angegriffene

Verwendung der Angabe "P." im vorbezeichneten Schreiben der

Beklagten eine unter den hier in Betracht kommenden

Unterlassungstatbestand der §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr.

3, Abs. 5 MarkenG fallende Verletzungshandlung darstellt bzw. ob

hierfür ein markenmäßiger Gebrauch des für die Klägerin geschützten

Zeichens zu fordern ist. Dieser Frage kommt im Streitfall keine

entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn selbst unterstellt, die

markenrechtlichen Unterlassungstatbestände des § 14 MarkenG

erfaßten jegliche unbefugte Benutzung der Marke im

geschäftlichen Verkehr, also auch den nicht zeichenmäßigen Gebrauch

(so: Fezer, Markenrecht, § 14 Rdn. 35 ff; Starck, GRUR 1996,

690/691; Klaka in: Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5.

Auflage, Rdn. 21 zu § 14 MarkenG und Rdn. 5 zu § 23 MarkenG; a. A.:

Piper, GRUR 1996, 429/434; von Gamm, WRP 1993, 797), liegt auf

Seiten der Beklagten jedenfalls eine von § 23 Nr. 2 MarkenG

gedeckte lautere Benutzung der Marke vor mit der Folge, daß die

Klägerin diese konkrete Verwendungsform hinzunehmen hat.

Nach § 23 Nr. 2 MarkenG kann der Markeninhaber einem Dritten die

Benutzung eines mit der Marke identischen oder dieser ähnlichen

Zeichens im geschäftlichen Verkehr u. a. dann nicht verbieten, wenn

dieses als Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder

Dienstleistungen beschreibende Angabe benutzt wird und diese

Benutzung weiter nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Die Beklagte hat die in der "Eintragungsofferte" enthaltene, mit

der Marke " P.." der Klägerin nahezu identische Bezeichnung "P." im

Sinne der vorstehenden Bestimmung als Angabe über Merkmale der von

ihr angebotenen Dienstleistung benutzt. Denn die als Bestandteil

des konkret angebotenen Eintrags verwendete Angabe " P." diente

dazu, die Art der von der Beklagten konkret in Aussicht gestellten

Vertragsleistung ( Eintrag in das Ausstellerverzeichnis )zu

beschreiben. Eine über diese beschreibende Funktion hinausgehende

"markenmäßige" Verwendung der Angabe "P.." ist hierin nicht zu

erblicken.

Allerdings ist es richtig, daß der Markeninhaber nach § 23 Nr. 2

MarkenG nur die fremde Benutzung seiner Marke als beschreibende

Angabe ( oder aber - was hier jedoch nicht einschlägig ist - als

Bestimmungshinweis ), nicht aber auch die Benutzung seines Zeichens

nach Art einer Marke bzw. als Marke hinzunehmen hat ( vgl. Fezer,

a..a.O., Rdn. 10 zu § 23 MarkenG; Klaka, a. a.O., Rdn. 5 und 6 zu §

23 ). Als Marke bzw. in der Art einer Marke wird ein Zeichen dann

benutzt, wenn aufgrund der Zeichenverwendung die Möglichkeit

besteht, daß der Verkehr daraus auf einen Hinweis auf den Ursprung

der Ware oder Dienstleistung aus dem Geschäftsbetrieb des

Zeicheninhabers oder doch auf das Bestehen irgendwie gearteter

geschäftlicher oder organisatorischer Beziehungen des Benutzers zu

dem Zeicheninhaber schließt ( BGH GRUR 1984, 354/356

-"Tina-Spezialversand II"-; BGH GRUR 1977, 789/790

-"Tina-Spezialversand I"-; BGH GRUR 1955, 484/485 -"Luxor-Luxus"-

). Daß die konkrete Art der Verwendung der Angabe "P." der

Beklagten sich nach diesen Maßstäben als die betriebliche Herkunft

kennzeichnend einordnen läßt, kann hier jedoch nicht angenommen

werden. Die Angabe "P." ist vielmehr lediglich als Element des von

der Beklagten als Vertragsleistung angebotenen Eintrags zu

verstehen, mit dem die Teilnahme des angeschriebenen Unternehmens

an einer bestimmten Messeveranstaltung dokumentiert und in das

Ausstellerverzeichnis aufgenommen werden soll. Damit wird der von

der Beklagten angebotene Eintrag auf das konkret angeschriebene

Unternehmen bezogen individualisiert, die "Offerte" der Beklagten

daher beschrieben. Ein Hinweis auf den betrieblichen Ursprung der

von der Beklagten angebotenen Leistung selbst liegt in dem

konkreten Gebrauch der Angabe "P." daher ebensowenig, wie darin

eine " markenartige Herausstellung" der Angabe "P." als

"Signalwort" für die Dienstleistung und damit als

Unterscheidungszeichen zur Identifizierung der

Unternehmensdienstleistung der Beklagten liegt ( vgl. BGH, a.a.O.,

-"Luxor-Luxus"-; Fezer, a.a.O., Rdn. 10 zu § 23 MarkenG m. w. N. ).

Die Angabe "P.." hebt sich in optischer Hinsicht weder vom übrigen

textlichen und grafischen Zusammenhang des Schreibens

("Eintragunsofferte") besonders ab, noch ist sie innerhalb des

dargestellten und angebotenen Eintragungstextes selbst

herausgestellt. Dies alles würdigend, ist die konkrete Verwendung

der Angabe "P." in der "Eintragungsofferte" der Beklagten daher

nicht in der Art einer Marke geschehen, sondern dient sie eindeutig

allein als beschreibende Angabe dazu, das als offerierte

Vertragsleistung unterbreitete Angebot der Beklagten inhaltlich

festzulegen und zu individualisieren.

Diese Benutzung der Marke als beschreibende Angabe bewegt sich

dabei auch innerhalb der Grenzen der anständigen Gepflogenheiten in

Gewerbe und Handel ( vgl. Art. 6 Abs. 1 der Markenrechts-Richtlinie

89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 ) bzw. verstößt nicht gegen die

guten Sitten.

Für diese Beurteilung ist es von vorneherein ohne Belang, ob die

Beklagte sich zu ihren Gunsten auf eine sachliche Rechtfertigung

für den Gebrauch der Bezeichnung "P." als eine ihr

Eintragungsangebot beschreibende Angabe stützen kann ( vgl. Fezer,

a.a.O., Rdn. 64 zu § 23 MarkenG ). Nur am Rande sei daher

ausgeführt, daß die Beklagte sich im Streitfall sogar auf eine

derartige sachliche Rechtfertigung des konkreten Gebrauchs des

Klagezeichens berufen könnte. Denn es ist nicht ersichtlich, auf

welche andere Weise die Beklagte den angeschriebenen Unternehmen,

denen sie einen deren Teilnahme an einer bestimmten Messe

dokumentierenden Eintrag in das Ausstellerverzeichnis offerieren

will, dieses Angebot ohne Verwendung der Bezeichnung der Messe

unterbreiten könnte. Sie kann in diesem Zusammenhang auch nicht -

wie die Klägerin dies aber einwendet - auf ein "neutrales" Angebot

verwiesen werden, welches die Angeschriebenen erst um die

Bezeichnung der Messe, an der sie teilgenommen haben, ergänzen

sollen. Denn solange sich die Beklagte - was hier aus den oben

dargestellten Gründen der Fall ist - innerhalb eines rein

beschreibenden und weiter auch mit den übrigen wettbewerblichen

Bestimmungen und Anforderungen konformen Gebrauchs bewegt, muß es

ihr überlassen bleiben, wie konkret und individualisiert sie ihr

Eintragungsangebot unterbreitet.

Jedenfalls sind aber im übrigen keine Anhaltspunkte dafür

ersichtlich, daß sich der beschreibende Gebrauch der Angabe "P." im

Streitfall nicht innerhalb der Grenzen der guten Sitten,

insbesondere der guten wettbewerblichen Sitten bewegte. Soweit die

Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, der Gebrauch der Angabe

"P." in der hier zu beurteilenden Eintragungsofferte der Beklagten

begründe die Gefahr von Irreführungen, weil der Verkehr den

Eindruck gewinne, sie - die Klägerin - "billige die Eintragung und

deren Kosten und stehe dementsprechend mit ihrem geschäftlichen Ruf

für eine solche Eintragung ein " , überzeugt das nicht. Dies stellt

angesichts der erkennbar lediglich auf die angebotene

Vertragsleistung der Beklagten bezogenen beschreibenden Funktion

der Angabe nach Auffassung des Senats eine derart fernliegende

Interpretation dar, daß der entsprechende Vortrag der Klägerin ohne

die Darlegung weiterer Umstände, die ein solches Verständnis

objektiv nahelegen, unsubstantiiert, mithin unbeachtlich ist. Denn

nach der konkreten Gestaltung des streitbefangenen Schreibens wird

eindeutig von einem bestimmten Unternehmen, das sich mit der

Erstellung eines Ausstellerverzeichnisses befaßt, eine ganz

bestimmte Leistung angeboten, bei der die Angabe "P." erkennbar und

offensichtlich lediglich ein willkürliches, von Fall zu Fall

variables und in diesem Sinne "beispielhaftes" Element des

angebotenen Eintrags darstellt. Kann der Senat in dieser Situation

ein Verständnis des Verkehrs nicht feststellen, daß eine

"Einwilligung" und "Garantie" der Klägerin als Veranstalterin der

in dem Text des angebotenen Eintrags genannten Messe vorliege, wäre

es jedenfalls Sache der Klägerin, welche die Darlegungs- und

Beweislast für die behauptete Sittenwidrigkeit bzw. die sie

begründenden tatsächlichen Umstände trifft, gewesen, Beweis für ein

solches Verkehrsverständnis anzubieten. Mangels eines derartigen

Beweisangebots ist sie daher ungeachtet der vorbezeichneten

Bedenken betreffend die Substantiiertheit ihres Vortrags insoweit

jedenfalls als beweisfällig anzusehen.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht

aus der weiteren, unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung der

Klägerin, es habe sich ein konkreter "Irreführungsfall" dahingehend

ereignet, daß die von der Beklagten angeschriebene Fa. N. sich an

sie - die Klägerin - gewandt habe, weil dort der Eindruck

entstanden sei, die Beklagte fordere " für die Klägerin" den in der

"Eintragungsofferte" genannten Betrag zur Zahlung. Angesichts des

eingangs dargestellten, eindeutig die Vertragsleistung der

Beklagten beschreibenden Charakters der Angabe handelt es sich bei

der behaupteten Interpretation, die zudem in erster Linie an eine

Mißdeutung des Charakters des als "Eintragungsofferte" bezeichneten

Schreibens, das offenbar als "Rechnung" verstanden worden sein

soll, anknüpft, um eine ebenfalls derart fernliegende

Fehlvorstellung, daß der ihr angeblich erlegene Adressat als für

die hier zu treffende markenrechtliche Beurteilung unbeachlicher

Teil des von der Beklagten angesprochenen Verkehrs eingeordnet

werden muß.

Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus den §§ 5 Abs. 1, 15

Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG scheidet ebenfalls aus. Das gilt zum

einen deshalb, weil weder dem Vortrag der Klägerin noch den übrigen

Umständen des Sachverhalts entnommen werden kann, daß die konkrete

Eintragungsofferte der Beklagten die Gefahr von Verwechslungen mit

dem Unternehmenskennzeichen " Musik Komm. GmbH" der Klägerin

hervorruft. Unabhängig davon, daß damit bereits der

Unterlassungstatbestand des § 15 Abs. 2 MarkenG nicht bejaht werden

kann, liegen aber aus den oben dargestellten Gründen jedenfalls die

Voraussetzungen des auch hier anwendbaren § 23 Nr. 2 MarkenG

vor.

Auch die §§ 12, 1004 BGB greifen als Anspruchsgrundlagen des

klägerischen Unterlassungsbegehrens nicht. Denn eine Verletzung des

Namensrechts der Klägerin setzte jedenfalls voraus, daß die Angabe

"P." als Unternehmens-, Etablissemnets- oder Warenzeichen benutzt

worden wäre ( vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Auflage, Rdn. 22 zu

§ 12 BGB ). Das aber ist hier aus eben den vorstehenden Gründen,

wonach "P." als eine das Leistungsangebot der Beklagten

beschreibende Angabe verwendet ist, nicht der Fall.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer

orientiert sich am Wert des Unterliegens der Klägerin im

vorliegenden Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 23.01.1998
Az: 6 U 65/97


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