Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Mai 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 112/02

(BPatG: Beschluss v. 20.05.2003, Az.: 27 W (pat) 112/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss die Beschwerde einer Anmelderin gegen die Zurückweisung ihrer Wortmarke "Planungstisch" zurückgewiesen. Die Markenstelle hatte die Anmeldung abgelehnt, da der Begriff bereits als gebräuchlicher Begriff im Bereich der Produktions- und Automatisierungstechnik verwendet wird. Die Anmelderin argumentierte, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handle, die phantasievoll sei und als Herkunftshinweis dienen solle. Der Senat übersandte der Anmelderin Ergebnisse einer Internetrecherche, die zeigten, dass der Begriff "Planungstisch" von vielen verschiedenen Verwendern als beschreibende Angabe benutzt wird. Dies gilt sowohl für die beanspruchten Waren, wie computerbasierte Vorrichtungen zur Herstellung und Entwicklung von Layouts und zur Visualisierung von Produktion und Fabrikplanung, als auch für die beanspruchten Dienstleistungen, wie organisatorische und technische Planung von Fabriken und Produktionsabläufen. In verschiedenen Belegen wird der Begriff "Planungstisch" als beschreibend für den zentralen Ort verwendet, an dem Projekte oder ähnliches gemeinsam geplant werden. Vor diesem Hintergrund fehlt der Marke sowohl die erforderliche Unterscheidungskraft als auch die Schutzfähigkeit. Daher wurde die Beschwerde abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.05.2003, Az: 27 W (pat) 112/02


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "computerbasierte Vorrichtungen zur Herstellung und Entwicklung von Layouts und zur Visualisierung von Produktion und Fabrikplanung; organisatorische und technische Planung von Fabriken und Produktionsabläufen" angemeldet ist das Wort Planungstisch Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses von der Eintragung zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich - wie die dem Beschluss beigefügten Ergebnisse einer Internetrecherche zeigten - um einen auf dem Gebiet der Produktions- und Automatisierungstechnik, zu dem die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gehörten, gebräuchlichen Begriff.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die angemeldete Bezeichnung sei als Wortmarke schutzfähig. Es handele sich um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin, die auch in den von der Markenstelle aufgefundenen Internetseiten - soweit es sich nicht sowieso um Internetseiten der Anmelderin handele - immer in Verbindung mit der Anmelderin verwendet werde. Es handele sich nicht um eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe, sondern um einen für diese phantasievollen Begriff, der als Herkunftshinweis aufgefasst werde.

Der Senat hat der Anmelderin Ergebnisse einer Internetrecherche, auf die Bezug genommen wird, zur Stellungnahme zugeleitet. Die Anmelderin hat daraufhin den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen (§§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2; 37 Abs. 1 MarkenG).

Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird der Begriff "Planungstisch" von einer Vielzahl von unterschiedlichsten Verwendern als beschreibende Angabe benutzt, wie die der Anmelderin übersandten Ergebnisse einer Internetrecherche des Senats zeigen. So wird das Wort "Planungstisch" nicht nur im Bereich der Planung von Bauwerken usw., sondern auch im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet, wenn es um den zentralen Ort geht, an dem mehrere Personen gemeinsam ein Projekt oder ähnliches - von der Autobahn bis zur Familienarbeit einer Kirchengemeinde - planen (Belege 1 bis 6 der der Anmelderin zugesandten Internetrecherche des Senats).

Dies gilt - anders als die Anmelderin meint - auch für die beanspruchten Waren "computerbasierte Vorrichtungen zur Herstellung und Entwicklung von Layouts und zur Visualisierung von Produktion und Fabrikplanung". So beschreibt die TU Clausthal in einer Pressemitteilung vom 31. Oktober 2002 (Beleg 7) ein derartiges Produkt mit dem Begriff "Buildit Planungstisch". Mag man hierin noch eine markenmäßige Verwendung sehen (deren Schutzfähigkeit dahinstehen kann), so wird das Wort "Planungstisch" jedenfalls beschreibend verwendet, wenn es dort im Fließtext heißt: "Sie sitzen um einen Planungstisch und können mit Hilfe sogenannter "bricks" bausteinartig den Maschinenpark entwerfen und auf einer Projektionswand ein dreidimensionales Bild der Werkhalle betrachten." Die TU Chemnitz zeigte laut Pressebericht vom 7. Oktober 2002 (Beleg 8) auf der "Systems" einen multimediales Planungssystem namens "visTable", bei dem es sich nach dem erläuternden Text um "eine Alternative zu herkömmlichen interaktiven Planungstischen" handelt. Bereits 1999 wurde auf der Sonderausstellung Paderborner Podium, wie sich aus Beleg 9 ergibt, ein "Planungstisch in 3 D, um den mehrere Personen herumstehen können und auf die Darstellung aktiv Einfluss nehmen können..." namens "InteracTable" vorgestellt. Auch die Anmelderin selbst verwendet das Wort Planungstisch in rein beschreibender Form (Belege 10 und 11), wenn sie ihr Erzeugnis als "eine Adaption des Fabrik-Planungstischs" bzw. als "iPlant... Der originale Planungstisch des Fraunhofer IPA" bezeichnet und erläutert: "Der Planungstisch ist ein Werkzeug zur teambasierten interaktiven Planung und Visualisierung von Produktionssystemen."

Bei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass der Begriff "Planungstisch" als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren gebräuchlich ist, so dass insoweit schon § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung entgegensteht.

Dasselbe gilt für die beanspruchten Dienstleistungen "organisatorische und technische Planung von Fabriken und Produktionsabläufen". Denn diese Dienstleistungen werden in der Regel von mehreren Personen, oft unter Einbeziehung des Auftraggebers, erbracht, wobei ein Planungstisch Verwendung finden kann (vgl. z. B. die Belege 1, 2, 4, 7, 9 und 11). Insoweit weist der Begriff "Planungstisch" somit lediglich beschreibend darauf hin, dass diese Dienstleistungen mit Hilfe eines Planungstisches erbracht werden.

Darüber hinaus haben die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts keine Veranlassung, der Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen. Einer Eintragung steht also auch fehlende Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Fa






BPatG:
Beschluss v. 20.05.2003
Az: 27 W (pat) 112/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5f7e8f5a1052/BPatG_Beschluss_vom_20-Mai-2003_Az_27-W-pat-112-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share