Landgericht Bonn:
Urteil vom 15. Mai 2001
Aktenzeichen: 11 O 181/00

(LG Bonn: Urteil v. 15.05.2001, Az.: 11 O 181/00)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist für die Beklagte sowie für die Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 7.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch (in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Kläger zu 1) - 13) waren bzw. sind Aktionäre der Beklagten.

Die Beklagte wurde 19 gegründet. Gegenstand ihrer unternehmerischen Aktivitäten ist der Betrieb von Senioreneinrichtungen, bis Mitte 19 zusätzlich die damit in Zusammenhang stehenden Bau-, Bauträger- und Immobiliengeschäfte. Die Beklagte wurde erstmals im August 19 zum geregelten Markt mit Aufnahme des Handels im Neuen Markt an der Ger Wertpapierbörse zugelassen. Die Inhaberaktien mit dem Nennbetrag von 5 DM wurden zu einem Emissionspreis von 25 DM je Aktie ausgegeben. Im April 19 hat die Beklagte ihr Grundkapital aus genehmigtem Kapital gegen Bareinlagen durch Ausgabe von 2 Mio. neuer. Inhaberaktien zu einem Emissionspreis von 15 EUR je Aktie erhöht. Die neuen Inhaberaktien wurden im Mai 19 unter Befreiung von der Pflicht, einen Emissionsprospekt/ Unternehmensbericht zu veröffentlichen, zum geregelten Markt mit Aufnahme des Handels im Neuen Markt an der Ger Wertpapierbörse zugelassen.

In den Jahren 19 und 19 erzielte die Beklagte erhebliche Verluste im operativen Geschäft, der Betreuung von Senioren und den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Dennoch wurde für 19 in dem Jahresabschluss der Beklagten, der am ##.#.19 aufgestellt und mit dem Geschäftsbericht für 19 im April 19## veröffentlicht wurde, ein Jahresüberschuss von rund 8,49 Mio. DM und ein Bilanzgewinn von rund 8,69 Mio. DM ausgewiesen. Für die 7 Mio. Aktien wurde eine Dividende in Höhe von 0,60 DM je Aktie, also insgesamt 4,2 Mio. DM ausgeschüttet.

Diese Zahlen wurden auch in den Artikeln, die nach der Bilanzpressekonferenz vom #.#.19## am #.#.19 in der H Zeitung, dem I und der Dzeitung erschienen, genannt. Weiter wurde über die geschäftlichen Pläne und die Planzahlen für Umsatz, Jahresüberschuss und Dividende in 19 berichtet. Wegen des genauen Inhalts der Artikel wird auf die zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen (Anlage K 17, 23, 25). Der Kurs der Aktie der Beklagten stieg im Jahr 19## von 14,27 EUR (#.#.19##) über 30,42 EUR (#.#.19) auf einen historischen Höchststand von über 50 EUR Anfang April 19. Im Laufe des Jahres fiel der Kurs auf 34,28 EUR (#.#.19##) und weiter auf 23,62 EUR (#..19).

Im Laufe des Jahres 19 und zu Beginn des Jahres 19 erschienen weitere Artikel über die Beklagte, so in der Börsenzeitung vom ##.#.19##, dem F vom #.#.19 und.#.19, der Dzeitung vom..19, der H Zeitung vom..19## und dem I vom #.#.19. Darin wurde über die geschäftlichen Pläne und die Pläne zu einer Kapitalerhöhung berichtet. Darüber hinaus wurden auch die Umsatz- und Ergebniszahlen für einzelne Abschnitte (Quartal bzw. Halbjahr) des Jahres 19 veröffentlicht. Die Zahlen lagen über denen des Vorjahres und zum Teil auch über den Planzahlen. Wegen des genauen Inhalts der Artikel wird auf die zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Anlage K18, .20, 21, 29, 34, 35). Der Jahresabschluss der Beklagten für 19, der am.#.19 aufgestellt und mit dem Geschäftsbericht für 19 im April 19 veröffentlicht wurde, wies einen Jahresüberschuss von rund 11,08 Mio. DM und einen Bilanzgewinn von rund 15,56 Mio. DM aus. Für die 7 Mio. Aktien wurde eine Dividende in Höhe von 1 DM je Aktie, also insgesamt 7 Mio. DM ausgeschüttet.

Über die Bilanzpressekonferenz vom.#.19## wurde ebenfalls in der Presse berichtet. In den Artikeln, die am #.#.19 in der H Zeitung und im F-Anzeiger sowie am.#.19 in der Xwoche erschienen, wurden die Angaben über Umsatz, Jahresüberschuss und Dividende ebenfalls genannt und über die weiteren geschäftlichen Pläne berichtet. Dieselben Zahlen finden sich auch in einem von der Beklagten anlässlich der Planungen zu einer Kapitalerhöhung Anfang 19 erstellten Werbeprospekt. Aufgrund der Wachstumschancen des Marktes für Seniorendienstleistungen, der beabsichtigten Expansion in Form der Übernahme bzw. Errichtung weiterer Senioreneinrichtungen und der Erweiterung des Angebots an Dienstleistungen und der daraus abgeleiteten Unterbewertung wurde die Aktie der Beklagten am ##.#.19 von der Zeitung J und im April 19 von der Zeitschrift K zum Kauf empfohlen. Auch in der Zeitschrift M von Mai 19 wurde positiv über das Unternehmen der Beklagten und die Entwicklungsmöglichkeiten der Aktie berichtet. Wegen des genauen Inhalts der verschiedenen Artikel und der Eigenwerbung der Beklagten wird auf die zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen (Anlage K 1O - 13, 15, 27, 30).

Angaben zu Einzelheiten der geschäftlichen und finanziellen Entwicklung der Beklagten enthielten auch die von ihr herausgegebenen siebzehn Adhoc-Mitteilungen aus dem Zeitraum zwischen dem..19 und dem #.#.19, für deren genauen Inhalt ebenfalls auf die zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen wird (Anlage K 38).

Anfang Mai 19 wurden die Defizite im operativen Geschäft bei der Beklagten aufgedeckt und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B mit einer Analyse der Lage der Beklagten beauftragt. Als Konsequenz aus den Feststellungen von B kam es zu einer Trennung der Beklagten von sämtlichen damaligen Vorstandsmitgliedern. Mit der Veröffentlichung des Halbjahresabschlusses am ##.#.19 wies der neue Vorstand darauf hin, dass 19 ein Aufwand in Höhe von 56,75 Mio. DM für bilanzbereinigende Maßnahmen zu berücksichtigen sei, der aus unüblicher und unsachgemäßer Bilanzierung in den Jahren 19 und 19 resultiere.

In dem Jahr 19## wurde die Aktie der Beklagten zunächst mit 28,70 EUR (#.#.19##) notiert. Nach einem kurzen Anstieg auf 33,60 EUR (#.#.19##) fiel der Kurs auf 15,95 EUR (#.#.19##) und schließlich auf 11,30 EUR (#..19).

Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG C vom ##.#.20 (Az.: 0 #/) wurden die Jahresabschlüsse der Beklagten für 19 und 19 auf Antrag der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre wegen Überbewertung von Bilanzposten gemäß § 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AktG für nichtig erklärt. Am.#.20 widerriefen die ehemaligen Wirtschaftsprüfer der Beklagten, U, S und Partner, die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke für die Jahresabschlüsse und Konzernjahresabschlüsse der Beklagten für 19 und 19.

Die im Juli 20 neu erstellten Jahresabschlüsse für 19 und 19 weisen nunmehr statt Jahresüberschüssen von rund 8,49 Mio. DM (19) und rund 11,08 Mio. DM (19) Jahresfehlbeträge von rund 30,03 Mio. DM (19) und rund 53,44 Mio. DM (19) sowie statt Bilanzgewinnen von rund 8,69 Mio. DM ( 19 ) und rund 15,56 Mio. DM ( 19 ) Bilanzverluste von rund 29,83 Mio. DM (19) und rund 87,48 Mio. DM (19) aus. Wegen der von der Beklagten im einzelnen vorgenommenen bilanzbereinigenden Maßnahmen wird auf die Erläuterungen in den zur Akte gereichten "Revidierten Jahres- und Konzernabschlüssen 19 und 19" (Anlage K 1, S. 42 - 45, 92 - 95) Bezug genommen.

Der Kurs der Aktie der Beklagten betrug Anfang des Jahres 20## 8,30 EUR (#.#.20##). Nach einem kurzen Anstieg auf 10,40 EUR (#.#.20##) rutschte der Kurs auf 7,55 EUR (#.#.20##) und schließlich auf 6,80 EUR (#..20). Am #..20 betrug er 4,80 EUR. Gegenwärtig notiert die Aktie der Beklagten bei 1,95 EUR (##.#.20##).

Die Beklagte hat am #.#.20 ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung anlässlich der Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse 19 und 19 in Anspruch genommen. Das Verfahren wird bei dem Landgericht C unter dem Aktenzeichen O/ geführt. Die von zwei Aktionären gegen die Beklagte erhobene Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien im Jahre 19 wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts C vom.#.20## (Az.: # 0 #/) abgewiesen.

Der Kläger zu 1) erwarb am ##.#.19## 300 Aktien zu einem Kurs von 31,50 EUR/Aktie, am #.#.19 114 Aktien zu einem Kurs von 20 EUR/Aktie und am.#.19## 86 Aktien zu einem Kurs von 15 EUR/Aktie. Für den Kauf der 500 Aktien wandte er unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen insgesamt 25.675,66 DM auf. Er ist noch Inhaber der Aktien. Die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Kaufpreis und dem Wert seiner Aktien am #..20 beträgt 20.981,67 DM.

Der Kläger zu 2) erwarb am ##.#.19## 130 Aktien zu einem Kurs von 39,11 EUR/Aktie, am #.#.19## 38 Aktien zu einem Kurs von 15 EUR/Aktie und am #.#.19## 350 Aktien zu einem Kurs von 20 EUR/Aktie. Für den Kauf der 518 Aktien wandte er unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen insgesamt 24.899,28 DM auf. Er ist ebenfalls noch Inhaber der Aktien. Die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Kaufpreis und dem Wert seiner Aktien am #..20 beträgt 20.036,30 DM.

Der Kläger zu 3) kaufte am #.#.19 100 Aktien zu einem Kurs von 50,11 EUR und wandte dafür unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen 9.891,34 DM auf. Am.#.19## verkaufte er die 100 Aktien zu einem Kurs von 31,50 EUR und erhielt dafür 6.115,11 DM. Die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Kaufpreis und dem von ihm erzielten Verkaufspreis beträgt 3.776,23 DM.

Der Kläger zu 4) erwarb am #..19 100 Aktien zu einem Kurs von 30,68 EUR und am ##.#.19 noch einmal 100 Aktien zu einem Kurs von 30,20 EUR. Unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen musste er dafür insgesamt 12.046,08 DM zahlen. Die 200 Aktien verkaufte er am.#.19## zu einem Kurs von 14,30 EUR/Aktie und erhielt dafür 5.527,88 DM. Die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Kaufpreis und dem von ihm erzielten Verkaufspreis beträgt 6.518,20 DM.

Der Kläger zu 5) erwarb am #.#.19## 500 Aktien zu einem Kurs von 55,73 EUR/Aktie und wandte dafür unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen 54.984,60 DM auf. Er ist noch Inhaber der Aktien. Die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Kaufpreis und dem Wert seiner Aktien am #..20 beträgt 50.290,61 DM.

Der Kläger zu 6) kaufte am ##.#.19 100 Aktien zu einem Kurs von 43,36 EUR/Aktie und musste dafür unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen 8.542,40 DM zahlen. Am.#.20 verkaufte er die 100 Aktien zu einem Kurs von 8,27 EUR/Aktie und erhielt dafür 1.589,66 DM. Die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Kaufpreis und dem von ihm erzielten Verkaufspreis beträgt 6.952,74 DM.

Der Kläger zu 7) erwarb am.#.19## ebenfalls 100 Aktien zu einem Kurs von 36,50 EUR/Aktie und wandte dafür unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen 3.665,19 EUR auf. Am #.#.19## verkaufte er die 100 Aktien zu einem Kurs von 32,50 EUR und erhielt dafür 3.235,97 DM. Die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Kaufpreis und dem von ihm erzielten Verkaufspreis beträgt 839,48 DM.

Der Kläger zu 8) erwarb am #.#.19 200 Aktien zu einem Kurs von 34,00 EUR/Aktie, am.#.19 100 Aktien zu einem Kurs von 24,10 EUR/Aktie, am.#.19 100 Aktien zu einem Kurs von 20,25 EUR/Aktie und am.#.19 100 Aktien zu einem Kurs von 15,00 EUR/Aktie. Für den Kauf der 500 Aktien wandte er unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen insgesamt 25.093,82 DM auf. Am.#.19 verkaufte er die 500 Aktien zu einem Kurs von 14,50 EUR/Aktie und erhielt dafür 14.093,22 DM. Die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Kaufpreis und dem von ihm erzielten Verkaufspreis beträgt 11.000,60 DM.

Die Klägerin zu 9) erwarb am.#.19 60 Aktien zu einem Kurs von 44,99 EUR/Aktie, am.#.19## 40 Aktien zu einem Kurs von 40,80 EUR/Aktie, am #..19 100 Aktien zu einem Kurs von 28,63 EUR/Aktie, am ##.#.19 100 Aktien zu einem Kurs von 25,48 EUR/Aktie, am.#.19 200 Aktien zu einem Kurs von 24,10 EUR/Aktie und am.#.19## 144 Aktien zu einem Kurs von 15,00 EUR/Aktie. Für den Kauf der 644 Aktien wandte sie unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen insgesamt 33.057,00 DM auf. Die Klägerin zu 9) ist noch Inhaberin der Aktien. Die Differenz zwischen dem von ihr gezahlten Kaufpreis und dem Wert ihrer Aktien am #..20 beträgt 27.011,14 DM. Der Kläger zu 10) erwarb, jeweils zusammen mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau N, die - was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird - von ihm beerbt wurde, am ##.#.19 100 Aktien zu einem Kurs von 41,67 EUR/Aktie und am.#.19## 100 Aktien zu einem Kurs von 36,25 EUR/Aktie. Am #.#.19 kaufte er Bezugsrechte für 3 Aktien zu einem Kurs von 1,60 EUR/Bezugsrecht. Schließlich erwarb er am.#.19## 58 Aktien zu einem Kurs von 29,34 EUR/Aktie. Für den Kauf der 258 Aktien und der 3 Bezugsrechte wandte er unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen insgesamt 17.038,51 DM und 13,39 DM auf. Der Kläger zu 10) ist noch Inhaber der Aktien. Die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Kaufpreis und dem Wert seiner Aktien am #..20 beträgt 14.616,41 DM.

Der Kläger zu 11) kaufte am #.#.19## 75 Aktien zu einem Kurs von 29,40 EUR/Aktie und zahlte unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen dafür 4.359,08 DM. Er ist noch Inhaber der Aktien. Die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Kaufpreis und dem Wert seiner Aktien am #..20 beträgt 3.654,98 DM.

Die Klägerin zu 12) erwarb am ##.#.19 50 Aktien zu einem Kurs von 35 EUR/Aktie, am.#.19## 100 Aktien zu einem Kurs von 37,10 EUR/Aktie, am #.#.19 70 Aktien zu einem Kurs von 33,50 EUR/Aktie, am.#.19## 80 Aktien zu einem Kurs von 30,00 EUR/Aktie, am #.#.19 150 Aktien zu einem Kurs von 32,50 EUR/Aktie, am.#.19 80 Aktien zu einem Kurs von 29,80 EUR/Aktie, am.#.19 40 Aktien zu einem Kurs von 28,95 EUR/Aktie, am.#.19## 200 Aktien zu einem Kurs von 22,90 EUR/Aktie, am #.#.19 300 Aktien zu einem Kurs von 16,50 EUR/Aktie und am.#.19 220 Aktien zu einem Kurs von 15,00 EUR/Aktie. Für den Kauf der 1290 Aktien wandte sie unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen insgesamt 62.228,58 DM auf. Am.#.20 verkaufte sie die 1290 Aktien zu einem Kurs von 8,40 EUR/Aktie und erhielt dafür 20.958,62 DM. Die Differenz zwischen dem von ihr gezahlten Kaufpreis und dem von ihr erzielten Verkaufspreis beträgt 41.269,96 DM.

Der Kläger zu 13) kaufte am.#.19 50 Aktien zu einem Kurs von 33,10 EUR/Aktie, am.#.19 50 Aktien zu einem Kurs von 25,20 EUR/Aktie, am.#.19## 200 Aktien zu einem Kurs von 16,85 EUR/Aktie und am #.#.19 100 Aktien zu einem Kurs von 15,01 EUR/Aktie. Für den Kauf der 400 Aktien wandte er unter Berücksichtigung von Maklergebühren und Provisionen insgesamt 15.398,54 DM auf. Am.#.20 verkaufte er die 400 Aktien zu einem Kurs von 8,25 EUR/Aktie und erhielt dafür 6.384,54 DM. Die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Kaufpreis und dem von ihm erzielten Verkaufspreis beträgt 9.014,00 DM. Die Kläger zu 1) - 13) behaupten, bei der Entscheidung zum Kauf der Aktien der Beklagten auf die Richtigkeit der ursprünglichen Jahresabschlüsse der Beklagten für 19 und 19 vertraut und die in diesen Jahresabschlüssen angegebenen Unternehmens zahlen und Jahresergebnisse ihren Kaufentscheidungen zugrunde gelegt zu haben. Der Kläger zu 7) behauptet darüber hinaus, den Jahresabschluss der Beklagten für 19 vor seinem Aktienkauf am ##.#.19 eingesehen zu haben. Die Kläger zu 1) - 13) behaupten weiter, die Aktien der Beklagten auch wegen Informationen gekauft zu haben, die sie durch die Lektüre der oben genannten, zwischen April 19 und April 19## in verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften erschienenen Artikel erlangt haben: der Kläger zu 1) durch die Lektüre des F und der H Zeitung vom #.#.19 sowie der Zeitschriften K April 19 und M Mai 19, der Kläger zu 2) durch die der Xwoche vom.#.19 und der Zeitschrift M Mai 19, der Kläger zu 3) durch die der Dzeitung vom #.#.19 und vom.#.19, der Kläger zu 4) durch die der Dzeitung vom..19 und der H Zeitung vom..19 sowie der Zeitschriften K April 19 und M Mai 19##, der Kläger zu 5) durch die der Dzeitung und des I vom #.#.19##, der Kläger zu 6) durch die der H Zeitung und der Dzeitung vom #.#.19, der Kläger zu 7) durch die des J vom.#.19##, der Kläger zu 8) durch die des I vom #.#.19 sowie der Zeitschriften K April 19 und DM Mai 19##, die Klägerin zu 9) durch die der H Zeitung und der Dzeitung vom #.#.19 sowie der Zeitschriften K April 19 und M Mai 19##, der Kläger zu 10) durch die der Dzeitung vom #.#.19 und vom.#.19 sowie der Zeitschrift M Mai 19, der Kläger zu 11) durch die des F vom #.#.19 und vom.#.19## und die Klägerin zu 12) sowie der Kläger zu 13) durch die des I vom #.#.19 sowie der Zeitschriften K April 19 und M Mai 19. Schließlich behaupten die Kläger zu 8), 9) und 13) sowie die Klägerin zu 12), den von der Beklagten anlässlich der Planungen zu einer Kapitalerhöhung Anfang 19 erstellten Werbeprospekt ihren Kaufentscheidungen zugrunde gelegt zu haben.

Den Klägern ist im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom #.#.20 bis zum.#.20 eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom.#.20, bei Gericht eingegangen am.#.20, behaupten auch die Kläger zu 1) - 6) und 8) - 13), den ursprünglichen Jahresabschluss der Beklagten für 19 und/oder für 19, insbesondere einzelne Passagen gelesen und ihre Kaufentscheidungen auf Grund dortiger Zahlenangaben getroffen zu haben. Der Kläger zu 7) präzisiert seine im Schriftsatz vom.#.20 enthaltene Behauptung und nennt ebenfalls die entsprechenden Seitenzahlen. Für die genauen Seiten der Jahresabschlüsse für 19 und/oder 19, von denen die Kläger zu 1) - 13) behaupten, sie vor ihren Aktienkäufen gelesen zu haben, wird auf den eben genannten Schriftsatz Bezug genommen.

Der Kläger zu 1) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.981,67 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 8.1.2001 zu zahlen.

Der Kläger zu 2) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.036,30 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 8.1.2001 zu zahlen.

Der Kläger zu 3) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.776,23 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 8.1.2001 zu zahlen.

Der Kläger zu 4) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.518,20 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 8.1.2001 zu zahlen.

Der Kläger zu 5) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.920,61 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 30.8.2000 zu zahlen.

Der Kläger zu 6) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.952,74 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 8.1.2001 zu zahlen.

Der Kläger zu 7) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 839,48 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 8.1.2001 zu zahlen.

Der Kläger zu 8) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.000,60 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 30.8.2000 zu zahlen.

Der Kläger zu 9) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.011,14 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 8.1.2001 zu zahlen.

Der Kläger zu 10) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.629,80 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 22.3.2001 zu zahlen.

Der Kläger zu 11) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.654,98 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 22.3.2001 zu zahlen.

Die Klägerin zu 12) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.269,96 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 22.3.2001 zu zahlen.

Der Kläger zu 13) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.014,00 DM nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 22.3.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass den Klägern die Jahresabschlüsse für 19 und 19, die verschiedenen Presseveröffentlichungen und der Werbeprospekt der Beklagten überhaupt bekannt und dass sie Grundlage für die Entscheidung zum Kauf von Aktien der Beklagten waren.

Die Klage ist ursprünglich nur von den Klägern zu 1) - 9) erhoben worden. Die Klageschrift ist am 22.12.2000 bei Gericht eingegangen und am 8.1.2001 der Beklagten zugestellt worden. Die Kläger zu 10) - 13) haben mit dem am 19.3.2001 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 22.3.2001 zugestellten Schriftsatz vom 16.3.2001 ihren Eintritt in den Rechtsstreit erklärt. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.2.2001 haben deren ehemalige Vorstandsmitglieder, Herr L, Herr T und Herr E, am 9.3.2001, 26.3.2001 und 15.3.2001 ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt und beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Streithelfer machen sich den Tatsachenvortrag der Beklagten zu eigen. Zusätzlich bestreiten sie, dass die Jahresabschlüsse der Beklagten für 19 und 19## unrichtig gewesen seien.

Die Akte des Rechtsstreits LG C # O #/ ist als Beiakte hinzugezogen worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet, da den Klägern zu 1) - 13) kein Anspruch auf Schadensersatz und auf dessen Verzinsung zusteht.

1. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB besteht nicht. Zwar ist die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft nach in Rechtsprechung und Literatur unbestrittener Auffassung als ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen (RGZ 158, 248 (255); LG Bonn, Urt. v. 23.08.2000 - 2 O 125/00, S. 7; Geßler/Hefermehl, AktG, § 93 Rdnr. 94; GroßkommAktG4/Hopt, § 93 Rdnr. 470; KölnerKommAktG2/Mertens, § 93 Rdnr. 173; MünchKommBGB3/Mertens, § 823 Rdnr. 152; Palandt/Thomas, BGB58, § 823 Rdnr. 27; Soergel/Zeuner, BGB12, § 823 Rdnr. 60; Staudinger/Hager, BGB13, § 823 Rdnr. B 141 m.w.N.). Um die mit der Absage an eine "große" Generalklausel verbundene Grundentscheidung des BGB gegen einen allgemeinen Deliktsschutz des Vermögens nicht zu unterlaufen, wird jedoch nur in solchen Maßnahmen eine Verletzung der Mitgliedschaft gesehen, die sich gegen ihren rechtlichen Bestand richten und eine Beeinträchtigung des Rechts selbst zur Folge haben. Bei dem von den Klägern zu 1) - 13) vorgetragenen Wertverlust ihrer Aktien ist dies gerade nicht der Fall. Vielmehr liegt darin lediglich eine Beeinträchtigung des in der Aktie gebundenen Vermögens (vgl. LG Bonn, Urt. v. 23.8.2000 - 2 0 125/00, S. 7; GroßkommAktG4/Hopt, § 93 Rdnr. 470; MünchKommBGB3/Mertens, § 823 Rdnr. 152).

2. Die Kläger zu 1) - 13) können ihren Anspruch auf Schadensersatz auch nicht auf §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 238ff. HGB stützen.

Denn bei den §§ 238 ff. HGB handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH, BB 1964, 1273; Canaris, Handelsrecht23, § 12 Rdnr. 12; GroßkommHGB4/Hüffer, § 238 Rdnr. 4; Beck'scher Bilanzkommentar4/Kunz, § 238 Rdnr. 56; MünchKommBGB3/Mertens, § 823 Rdnr. 200; Soergel12/Zeuner, BGB, § 823 Rdnr. 314; Staudinger13/Hager, BGB, § 823 Rdnr. G 48). Als Schutzgesetz kommt jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB) in Betracht, die ein Ge- oder Verbot ausspricht und nicht ausschließlich den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung bestimmter Rechtsgüter oder Interessen zu schützen (BGHZ 41, 17 (23); 46, 17 (28); 84, 312 (314); 100, 13 (14); 122, 1 (9); LG Bonn, Urt. v. 23.08.2000 - 2 0 125/00, S. 7; Esser/Weyers, Schuldrecht II/28, § 56 I, S. 199f.; Palandt/Thomas, BGB58, § 823 Rdnr. 141). Über den mit den Rechnungslegungsvorschriften des HGB verfolgten Zweck besteht trotz einer unterschiedlichen Beurteilung einzelner Aspekte im Grundsatz weitgehend Einigkeit: Die Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses, d. h. zur Dokumentation der Verhältnisse des Unternehmens, dient der Selbstkontrolle! und diese wiederum dem Schutz der Gläubiger und der Allgemeinheit. Allerdings werden durch §§ 238ff. HGB nicht die Individualinteressen einzelner Gläubiger geschützt. Es geht vielmehr bei dem Schutz der Gläubiger um Institutionsschutz. Geschützte Institution ist der Zahlungs- und Kreditverkehr. Dies zeigt sich vor allem daran, dass dem einzelnen Gläubiger keinerlei Rechtsbehelfe für den Fall zur Verfügung stehen, dass die Organe der Kapitalgesellschaft ihren Pflichten nicht nachkommen, und dass die §§ 238 ff. HGB als solche weder straf- noch auch nur bußgeldbewehrt sind (vgl. dazu Baumbach/Hopt, HGB30, Einl. vor § 238 Rdnr. 14; Canaris, Handelsrecht23, § 12 Rdnr. 11; GroßkommHGB4/Hüffer, § 238 Rdnr. 4; Schmidt, Handelsrechts, § 15 I 2, S. 414).

3. Ein Anspruch der Kläger zu 1) - 13) auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 93, 91 Abs. 1 AktG. Bei diesen die Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Buchführung und zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters normierenden Vorschriften handelt es sich ebenfalls nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. für § 93 AktG BGHZ 110, 342 (359f.); LG Bonn, ' Urt. v. 23.8.2000 - 2 0 125/00, S. 8; Geßler/Hefermehl, AktG, § 93 Rdnr. 90; GroßkommAktG4/Hopt, § 93 Rdnr. 469; Hüffer, AktG4, § 93 Rdnr. 19; KölnerKommAktG2/Mertens, § 93 Rdnr. 169; Wiesner, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 42, § 26 Rdnr. 28; MünchKommBGB3/Mertens, § 823 Rdnr. 200; Soergel/Zeuner, BGB12, § 823 Rdnr. 313; Staudinger/Hager, BGB13, § 823 Rdnr. G 43 m.w.N; für § 91 AktG vgl. RGZ 73, 30 (34); LG Bonn, Urt. v. 23.8.2000 - 2 O 125/00, S. 8; Geßler/Hefermehl, AktG, § 91 Rdnr. 6; Godin/Wilhelmi, AktG, § 91 Anm. 3; KölnerKommAktG2/Mertens; § 91 Rdnr. 7). Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung von § 93 AktG sprechen dafür, dass diese Vorschrift zumindest auch den Schutz der gegenwärtigen oder künftigen Aktionäre bezweckt. § 93 AktG dient vielmehr allein dem Schutz der Gesellschaft gegen Pflichtverletzungen ihrer Vorstandsmitglieder. Nur ihr gegenüber besteht die Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bei der Geschäftsführung. Dass der einzelne Aktionär nicht geschützt werden soll, ergibt sich zudem aus § 147 AktG, der nur unter besonderen Voraussetzungen Aktionäre zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder berechtigt. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn man jedem Aktionär nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 93 AktG das Recht geben würde, unmittelbar gegen Vorstandsmitglieder vorzugehen (Geßler/Hefermehl, AktG, § 93 Rdnr. 90; GroßkOmmAktG4/Hopt, § 93 Rdnr. 469). Die Kläger zu 1) - 13) können sich auch nicht auf § 93 Abs. 5 AktG berufen. Dieser gibt zwar den Gläubigern der Gesellschaft einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Vorstandsmitglieder, wenn sie keinen Ersatz von der Gesellschaft verlangen können. Die Kläger zu 1) - 13) sind jedoch Anteilseigner und nicht Gläubiger (LG Bonn, Urt. v. 23.8.2000 - 2 O 125/00, S. 8). Für § 91 Abs. 1 AktG gilt insoweit nichts anderes, da die Buchführungspflicht des Vorstands ebenfalls nur gegenüber der Gesellschaft besteht, ihre Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder aus § 93 Abs. 2 AktG führt und daher auf das eben zu § 93 AktG Gesagte verwiesen werden kann.

4. Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 331 Nr. 1 HGB scheidet letztlich aus. Nach § 331 Nr. 1 HGB wird bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3 HGB unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

a) § 331 Nr. 1 HGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG17, Anh. § 82 Rdnr. 3; Heymann/Otto, HGB, § 331 Rdnr. 2; Meyer- Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, §§ 238 - 335 Rdnr. 1566; Rowedder/Fuhrmann/Schaal, GmbHG3, Vor §§ 82 - 85 Rdnr. 22), da durch diese Vorschrift, die ein strafrechtlich sanktioniertes Verbot enthält, das Vertrauen auch der Aktionäre bzw. Gesellschafter und potentieller Anleger in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben und Informationen über die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft geschützt werden soll (Arnhold, Auslegungshilfen zur Bestimmung einer Geschäftslagetäuschung im Rahmen der §§ 331 Nr. 1 HGB, 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG, S. 8f.; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG17, Anh. § 82 Rdnr. 3; Gramich, wistra 1987, 157 (158); HeidelbergerKommHGB5/Ruß, § 331 Rdnr. 1; Heymann/Otto, HGB, § 331 Rdnrn. 1f.; Rowedder/Fuhrmann/Schaal, GmbHG3, Vor §§ 82 - 85 Rdnr. 22; Schüppen, Systematik und Auslegung des Bilanzstrafrechts, S. 113ff.; Scholz/Tiedemann, GmbHG8, Vor §§ 82ff. Rdnr. 66), und sie damit zumindest auch dem Schutz einzelner bzw. einzelner Personenkreise gegen die Verletzung bestimmter Rechtsgüter oder Interessen dient.

b) Ob die als Täter des als echtes Sonderdelikt. zu qualifizierenden § 331 Nr. 1 HGB in Betracht kommenden ehemaligen Vorstandsmitglieder der Beklagten, die Streithelfer zu 1) - 3), die Herren L, T und E, sowie Herr O, rechtswidrig und schuldhaft die Verhältnisse der Beklagten in den Jahresabschlüssen der Beklagten für 19 und 19 unrichtig wiedergegeben oder verschleiert haben und dies der Beklagten nach § 31 BGB zugerechnet werden kann, kann offenbleiben.

Denn selbst wenn man einen solchen Verstoß gegen § 331 Nr. 1 HGB annimmt, so scheitert ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 331 Nr. 1 HGB jedenfalls daran, dass von den Klägern zu 1) - 13) nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass der ihnen entstandene Vermögensschaden entweder in Höhe der Differenz zwischen dem Kauf- und dem Verkaufspreis der Aktien oder zwischen dem Kaufpreis der Aktien und ihrem Wert am 4.12.2000 (4,80 EUR) kausal auf diesen Verstoß zurückzuführen ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für diese sogenannte haftungsausfüllende Kausalität obliegt den Klägern zu 1) - 13) als den Geschädigten. Zwar hat der BGH wiederholt entschieden, dass grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß gegen das Schutzgesetz für den Schadenseintritt ursächlich gewesen ist, wenn das Schutzgesetz typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll und wenn im Zusammenhang mit dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, der mit Hilfe des Schutzgesetzes verhindert werden sollte (BGH, NJW 1994, 945 (946) m.w.N.).

Der Auffassung der Kläger zu 1) - 13), diese Rechtsprechung, der sich auch der überwiegende Teil des Schrifttums angeschlossen hat (vgl. nur MünchKommBGB3/Mertens, § 823 Rdnr. 190 m.w.N.; Palandt/Thomas, BGB58, § 823 Rdnr. 174; Staudinger/Hager, BGB13, § 823 Rdnr. G 39), finde auch im vorliegenden Rechtsstreit Anwendung, kann allerdings nicht gefolgt werden. Denn es gibt keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz über die Auswirkungen von Unregelmäßigkeiten in der Bilanzierung auf den Kurs der Aktie eines Unternehmens, auf die sich der Beweis des ersten Anscheins stützen könnte. Vielmehr hängt der Kurs einer Aktie von vielen einzelnen, in unterschiedlichem Maße bedeutsamen Faktoren ab, wie zum Beispiel der allgemeinen Entwicklung des Aktienmarktes, den zukünftigen Wachstumschancen des Marktes, auf dem das Unternehmen tätig ist, oder dessen zukünftigen geschäftlichen Plänen. Daher verbietet es sich, einen einfachen Rückschluss von einem bei den Aktionären infolge der Wertminderung ihrer Aktien eingetretenen Vermögensschaden auf die erfolgten Unregelmäßigkeiten in der Bilanzierung bei dem Unternehmen zu ziehen.

Auch können sich die Kläger zu 1) - 13) bei der Frage der Ursächlichkeit der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der Beklagten in den Jahresabschlüssen 19 und 19 für den bei ihnen eingetretenen Vermögensschaden nicht auf Darlegungs- und Beweiserleichterungen berufen, wie sie im Rahmen der Börsenprospekthaftung nach §§ 45, 46 BörsG a.F. durch die Rechtsprechung entwickelt worden waren. Danach wurde durch den Prospekt eine "Anlagestimmung erzeugt, die der einzelne Erwerber für sich in Anspruch nehmen konnte, auch wenn er den Prospekt nicht gelesen oder im einzelnen gekannt hatte. Insofern sprach eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der unrichtige oder unvollständige Prospekt für den Erwerb der Wertpapiere ursächlich war, die von den Verantwortlichen nur entkräftet werden konnte, wenn sie die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs darlegen und beweisen konnten (vgl. dazu Schwark, Börsengesetz2, §§ 45, 46 Rdnr. 34). Nach §§ 45, 46 BörsG n.F. reicht in Fortführung dieser Überlegungen der bloße Erwerb innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere zum Nachweis der Kausalität aus (vgl. dazu Groß, Kapitalmarktrecht, §§ 45, 46 Rdnr. 39). Diese Darlegungs- und Beweiserleichterung rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der Börsenprospekt in der Regel für den Anleger die einzige Informationsquelle darstellt. Dies gilt vor allem für die am Neuen Markt vertretenen jungen Unternehmen. . Die Übertragung dieser Grundsätze auf den Jahresabschluss ist entgegen der Auffassung der Kläger zu 1) - 13) aber nicht möglich, da dem Anleger bei einer bereits börsennotierten Aktiengesellschaft für die Entscheidung über den Erwerb von Aktien noch andere Informationsquellen zur Verfügung stehen, wie etwa der bisherige Kursverlauf der Aktie oder die in Presseveröffentlichungen mitgeteilten zukünftigen geschäftlichen Pläne des Unternehmens. Auch gewährt der Jahresabschluss eines Unternehmens im Unterschied zu einem Prospekt ausschließlich eine stichtagsbezogene Information über die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse und keine Darstellung der künftigen geschäftlichen und finanziellen Entwicklung. Letztere ist aber für die Beurteilung der Frage, ob der Kurs der Aktie des Unternehmens steigen oder fallen wird, von entscheidender Bedeutung.

Ebenso verbietet es sich, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen. Danach obliegt dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutsverletzung, den Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und die Kausalität zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung, während der Produzent darlegen und beweisen muss, dass der Fehler nicht auf einer Fehlhandlung beruht und ihn kein Verschulden trifft (vgl. Jauernig/Teichmann, BGB8, § 823 Rdnr. 132; HandkommBGB/Staudinger, § 823 Rdnrn. 180ff., je m.w.N.). Diese Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast betreffen aber ausschließlich den haftungsbegründenden Tatbestand, während es im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage der Kausalität zwischen einem Verstoß gegen § 331 Nr. 1 HGB und dem bei den Klägern zu 1) - 13) eingetretenen Vermögens schaden und damit um eine Voraussetzung des haftungsausfüllenden Tatbestandes geht, für die auch im Rahmen der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB keine Besonderheiten gelten.

Voraussetzung für die danach von den Klägern zu 1) - 13) darzulegende und zu beweisende haftungsausfüllende Kausalität zwischen einem Verstoß gegen § 331 Nr. 1 HGB und dem bei ihnen eingetretenen Vermögensschaden ist, dass sie zum einen ihre Aktien gerade im Vertrauen auf die richtige Wiedergabe der Verhältnisse der Beklagten in den Jahresabschlüssen für 19 und 19 erworben haben, und dass zum anderen der Verfall des Kurses der Aktie gerade auf der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der Beklagten in den Jahresabschlüssen für 19 und 19 beruht.

Von den Klägern zu 1) - 13) ist bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass sie ihre Aktien im Vertrauen auf die richtige Wiedergabe der Verhältnisse der Beklagten in den Jahresabschlüssen für 19 und 19 erworben haben.

Zwar behaupten sie mit nachgelassenem Schriftsatz vom ##.#.20 - mit Ausnahme des Klägers zu 7), der seinen ursprünglichen Sachvortrag präzisiert - erstmals, den ursprünglichen Jahresabschluss der Beklagten für 19 und/oder für 19, insbesondere einzelne Passagen, gelesen und ihre Kaufentscheidungen auf Grund der dortigen Angaben über Jahresergebnisse und andere Unternehmens zahlen getroffen zu haben. Auf die Frage, ob dieser Sachvortrag nach §§ 296a, 283 ZPO verspätet ist, kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht an, da es weiterhin an jeglicher Angabe darüber fehlt, wann und auf welche Weise sie von den Jahresabschlüssen Kenntnis erlangt haben. Darüber hinaus setzt die Analyse eines Jahresabschlusses und die darauf gestützte Beurteilung, ob die Gesellschaft sich auch in der Zukunft positiv entwickeln wird und welche Auswirkungen dies auf den Kurs der Aktien hat, spezielle Kenntnisse voraus, von deren Vorhandensein bei einem durchschnittlichen Anleger nicht unbedingt auszugehen ist.

Für das Vorliegen einer Ausnahme, etwa dergestalt, dass sie sachkundige Beratung erhalten haben, fehlt es ebenfalls an jeglichem Sachvortrag der Kläger zu 1) - 13). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Jahresabschluss nur ein Faktor unter vielen ist, die bei der Entscheidung zum Kauf von Aktien eine Rolle spielen. Daneben sind unter anderem die allgemeine Entwicklung des Aktienmarktes, die Kursentwicklung der Aktie des jeweiligen Unternehmens, die zukünftigen Wachstumschancen des Marktes, auf dem dieses tätig ist, und dessen zukünftige geschäftliche Pläne von Bedeutung. Je länger der Jahresabschluss zurückliegt, umso eher werden nicht mehr die darin enthaltenen Angaben, sondern die anderen, eben genannten Faktoren ausschlaggebend für die Entscheidung des Anlegers sein. Die in dem Jahresabschluss enthaltenen Angaben werden mit anderen Worten mit fortschreitendem Abstand zu dessen Veröffentlichungsdatum in der Regel durch neuere Entwicklungen verdrängt. Die Kläger zu 1) - 13) haben nicht vorgetragen, warum trotz eines anhaltenden Verfalls des Kurses entgegen der Entwicklung des Indexes des Neuen Marktes gerade die Jahresabschlüsse für 19 und 19 maßgeblich für ihre Entscheidung zum Kauf der Aktien der Beklagten gewesen seien. Eine Kausalität der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der Beklagten in den Jahresabschlüssen 19 und 19 für die Aktienkäufe der Kläger zu 1) - 13) ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, die Aktien der Beklagten wegen Informationen erworben zu haben, die sie durch die Lektüre verschiedener Presseveröffentlichungen, in denen einzelne Zahlen aus den Jahresabschlüssen 19 und 19 enthalten sind, erlangt haben. Bei diesen Presseveröffentlichungen handelt es sich zum Teil um Empfehlungen von Analysten zum Kauf der Aktie der Beklagten, in denen sich noch nicht einmal konkrete Zahlen zu Umsatz, Jahresüberschuss oder Dividende in 19 oder 19 finden (so z.B. in den in den Zeitschriften K April 19 und DM Mai 19 erschienenen Artikeln, vgl. Anlagen K 12 und 13). Insoweit kann die unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse der Beklagten in den Jahresabschlüssen 19 und 19 von vorneherein nicht ursächlich geworden sein. In den anderen Presseveröffentlichungen werden in unterschiedlicher Ausführlichkeit konkrete Zahlen zu Umsatz, Jahresüberschuss und Dividende in 19 oder 19## genannt. Bei diesen handelt es sich aber zum Teil nur um solche des Konzerns und nicht der Beklagten, so dass sie ebenfalls von vorneherein nicht als Grundlage für die Entscheidung zum Kauf der Aktie der Beklagten dienen können. Hinsichtlich der übrigen vertreten die Kläger zu 1) - 13) die Auffassung, die Kenntnis dieser wesentlichen Zahlen aus einem Jahresabschluss sei ausreichend, um die Ursächlichkeit der Inhalte und damit auch der unrichtigen Angaben des jeweiligen Jahresabschlusses für den Erwerb der Aktien zu bejahen. Nicht erforderlich sei, dass dem einzelnen Anleger alle Einzelheiten des Jahresabschlusses bei der Kaufentscheidung im Detail bekannt gewesen seien. Die Kenntnis der wesentlichen Zahlen müsse er zudem nicht aus dem Jahresabschluss selbst bezogen haben, sondern könne sie auch aus Presseveröffentlichungen, in denen auf den Jahresabschluss Bezug genommen, dieser redaktionell verarbeitet und wiedergegeben wird, erlangt haben. Dieser Auffassung der Kläger zu 1) - 13) kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Presseveröffentlichungen im Unterschied zu den Jahresabschlüssen nicht von der Beklagten selbst herausgegeben bzw. unter ihrem Namen veröffentlicht worden sind und diese für deren Inhalt weder eine Verantwortung. nach außen hin übernommen noch Vertrauen für die Richtigkeit der dort gemachten Angaben in Anspruch genommen hat (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 122). Die Fehleranfälligkeit der Wiedergabe von einzelnen Zahlen aus den Jahresabschlüssen in Presseveröffentlichungen zeigt sich an den in der H Zeitung und dem F vom #.#.19## erschienenen Artikeln (vgl. Anlage K 11 bzw. K 10). Dort wurden als Umsatzerlöse des U-Konzerns für die Zeit vom #.#.19 bis zum..19 304,0 Mio. DM bzw. 303,7 Mio. DM genannt. Laut der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, die als Teil des Jahresabschlusses 19 zusammen mit diesem im Rahmen der Bilanzpressekonferenz am.#.19 veröffentlicht worden ist, betrugen die Umsatzerlöse dagegen 309,77 Mio. DM (vgl. Anlage B 5). Wenn die Kläger zu 1) - 13) darauf hinweisen, dass auch in der adhoc-Mitteilung vom.#.19 eine falsche Zahl zum Umsatz (304,0 Mio. DM) angegeben worden ist (vgl. Anlage K 38), dann zeigt dies nicht die Genauigkeit der Presseveröffentlichungen, sondern vielmehr lediglich die Ungenauigkeit der von der Beklagten außerhalb des Jahresabschlusses herausgegebenen Veröffentlichungen. Die Kläger zu 1) - 13) konnten daher den in den Presseveröffentlichungen genannten Zahlen von vorneherein nicht dasselbe Vertrauen entgegenbringen wie den in den Jahresabschlüssen genannten Zahlen. Darüber hinaus sind in den Presseveröffentlichungen nur Zahlen zu Umsatz, Jahresüberschuss und Dividende enthalten. Zwar sind diese Zahlen von den unrichtigen Angaben in den Jahresabschlüssen 19 und 19 in erheblichem Maße beeinflusst. So ist der Ausweis eines Jahresüberschusses in den Jahresabschlüssen 19 und 19## und dementsprechend auch die Auskehrung einer Dividende trotz der erheblichen Verluste im operativen Geschäft erst durch die Überbewertung von Bilanzposten ermöglicht worden. Dennoch reicht die Kenntnis allein der Zahlen zu Umsatz, Jahresüberschuss und Dividende in der Regel nicht aus, um die Ursächlichkeit der unrichtigen Angaben in den Jahresabschlüssen für den Erwerb der Aktien nachzuweisen. Denn daraus lässt sich kein Rückschluss auf die wirklichen Verhältnisse des Unternehmens ziehen. Vielmehr ist dafür die Kenntnis der Zusammensetzung etwa des Umsatzes oder des Jahresüberschusses, die sich in der Regel nur bei einem - fachkundigen - Blick in den Jahresabschluss erwerben lässt, erforderlich. Erst daraus ergibt sich, ob es sich um ein profitables Unternehmen handelt, dessen Jahresüberschuss das Ergebnis der ordentlichen Geschäftstätigkeit ist oder ob zum Beispiel - wie bei der Beklagten - der Jahresüberschuss auf Sondereinflüssen, nämlich dem Verkauf von Grundstücken, beruht. Hinzu kommt, dass im Vordergrund der überwiegenden Anzahl der Artikel die geschäftlichen Pläne, z.B. hinsichtlich der Übernahme weiterer Senioreneinrichtungen und der Erweiterung der Dienstleistungen um Versicherungen, sowie die Planzahlen für das laufende Geschäftsjahr und die nähere Zukunft stehen. Lediglich zur Unterstützung der positiven Entwicklung werden die in dem vergangenen Geschäftsjahr oder den vergangenen Geschäftsjahren erzielten und nach dem eben Gesagten ohnehin nur begrenzt aussagekräftigen Umsatz- und Ergebniszahlen, zum Teil untergliedert nach Sparten, genannt (vgl. als Beispiel den in der D vom #.#.19 erschienenen Artikel, Anlage K 17). Von daher ist zweifelhaft, ob die Entscheidung zum Kauf, wenn sie denn aufgrund der Presseveröffentlichungen getroffen wurde, auf den Zahlen der Vergangenheit oder nicht vielmehr auf der Prognose über die "sonnigen Aussichten" (so der Titel des Artikels, der am.#.19 in der X erschien, vgl. Anlage K 15) beruhte.

Für den anlässlich der Planungen zu einer Kapitalerhöhung Anfang 19 erstellten Werbeprospekt, von dem die Kläger zu 8), 9) und 13) sowie die Klägerin zu 12) behaupten, dass sie ihn ihrer Entscheidung zum Kauf von Aktien der Beklagten zugrunde gelegt haben, gilt insoweit nichts anderes, da die auch hier nicht näher aufgeschlüsselten Angaben zu Umsatz und Jahresüberschuss eine ebenfalls nur der Unterstützung der im Vordergrund der Darstellung stehenden Expansionsabsichten dienende Rolle spielen. Bezüglich der siebzehn adhoc-Mitteilungen der Beklagten aus dem Zeitraum zwischen dem..19## und dem #.#.19 hat keiner der Kläger zu 1) - 13) vorgetragen, dass er diese gekannt und seiner Entscheidung zum Kauf von Aktien der Beklagten zugrunde gelegt hat.

Darüber hinaus ist von den Klägern zu 1) - 13) nicht substantiiert dargelegt worden, dass der Verfall des Kurses der Aktie von ihrem Höchststand von über 50 EUR im April 19 auf 4,80 EUR am #..20 und weiter auf etwa 1,95 EUR Ende April 20 gerade auf der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der Beklagten in den Jahresabschlüssen für 19 und 19 beruht.

Vielmehr spricht der zwischen den Parteien unstreitige Kursverlauf dagegen. Der anhaltende Verfall des Kurses der Aktie der Beklagten begann nämlich bereits im April 19 nach Erreichen des Höchststandes von über 50 EUR und damit über ein Jahr vor der Entdeckung der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der Beklagten in den Jahresabschlüssen 19 und 19 im Mai 19 und deren Bekanntmachung mit der Veröffentlichung des Halbjahresabschlusses am.#.19. In diesem Zeitpunkt notierte die Aktie der Beklagten bereits nur noch mit etwa 14 EUR, hatte also unabhängig von möglichen Verstößen gegen die Rechnungslegungsvorschriften des HGB schon nahezu drei Viertel ihres Wertes verloren. Auch weist der Kursverlauf in der zweiten Jahreshälfte 19 keine besonderen Einbrüche auf, die deren Bekanntmachung eindeutig zugeordnet werden können, sondern der bereits vorher zu beobachtende Abwärtstrend setzt sich ohne bemerkenswerte "Ausreißer" nach unten fort. Schließlich fällt der Kurs der Aktie der Beklagten über eineinhalb Jahren später noch immer.

5. Die Kläger zu 1) - 13) können ihren Anspruch auf Schadensersatz auch nicht auf §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG stützen.

Nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen entweder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensgegenstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt bzw. verschleiert. Bei dieser Vorschrift handelt es sich zwar ebenso wie bei § 331 Nr. 1 HGB um ein Schutzgesetz zugunsten der Aktionäre und auch solcher Dritter, die erst nachträglich Aktien erwerben (RGZ 157, 213 (217); BGHZ 105, 121 (123); LG Bonn, Urt. v. 23.08.2000 - 2 O 125/00, S. 13; Baumbach/Hueck, AktG13, § 400 Rdnr. 1; Geßler/Fuhrmann, § 400 Rdnr. 3; GroßkommAktG4/Hopt, § 93 Rdnr. 479; GroßkOmmAktG4/Otto, § 400 Rdnr. 4; KölnerKommAktG/Geilen, § 400 Rdnr. 4; MünchKommBGB3/Mertens, § 823 Rdnr. 195; Soergel/Zeuner, BGB12, § 823 Rdnr. 300; Staudinger/Hager, BGB13, § 823 Rdnr. G 43). Soweit die Kläger zu 1) - 13) aber vortragen, dass die in den ursprünglichen Jahresabschlüssen 19 und 19 angegebenen wirtschaftlichen Ergebnisse nicht mit den tatsächlich erzielten Ergebnissen übereinstimmen und dies auf Manipulationen des damaligen Vorstands beruhe, und sich damit auf die erste Tatbestandsalternative beziehen, kann dies nicht zu einer Strafbarkeit nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG führen, da dieser insoweit im Wege der Subsidiarität hinter § 331 Nr. 1 HGB zurücktritt. Für die Tatbestandsalternative der unrichtigen Wiedergabe bzw. Verschleierung der Verhältnisse der Gesellschaft in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung, die von der Subsidiaritätsklausel nicht erfasst wird, fehlt es dagegen an jeglichem Tatsachenvortrag der Kläger zu 1) - 13. .

6. Ebenso scheidet ein Anspruch der Kläger zu 1) - 13) auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB aus. Nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.

a) § 264a StGB ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 116, 7 (13 f.); OLG Frankfurt, WM 1992, 572 (576); LG Bonn, Urt. v. 23.8.2000 - 2 0 125/00, S. 14; Canaris, Handelsrecht23, § 12 Rdnr. 14; LeipzigerKommStGB11/Tiedemann, § 264a Rdnr. 14; MünchKommBGB3/Mertens, § 823 Rdnr. 194; Schönke/Schröder/Cramer, StGB26, § 264a Rdnr. 1; Schwark, Börsengesetz2, §§ 45, 46 Rdnr. 45; Soergel/Zeuner, BGB12, § 823 Rdnr. 298; Staudinger/Hager, BGB13, § 823 Rdnr. G 42; Tröndle/Fischer, StGB5o, § 264a Rdnr. 4). Bereits aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftkriminalität ergibt sich, dass durch diese Vorschrift nicht nur das Vertrauen der Allgemeinheit in das Funktionieren des Kapitalmarkts, sondern gleichermaßen oder sogar vorrangig das individuelle Vermögen der Kapitalanleger und deren hierauf bezogene Dispositionsfreiheit geschützt werden sollen (Begr. RegE, BT-Drucks. 10/318, S. 22 f.; vgl. auch BGHZ 116, 7 (13); LeipzigerKommStGB11 /Tiedemann, § 264a Rdnrn. 13 f.; Tröndle/Fischer, StGB50, § 264a Rdnr. 4).

b) Auch hier kann offenbleiben, ob von den ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Beklagten, den Streithelfern zu 1) - 3), den Herren L, T und E, sowie von Herrn O, in den Jahresabschlüssen 19 und 19 und in dem von der Beklagten anlässlich der Planungen zu einer Kapitalerhöhung Anfang 19 erstellten Werbeprospekt, die zu den in § 264a Abs. 1 StGB genannten Werbeträgern zählen, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Aktien der Beklagten gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden sind, die für die Entscheidung über den Erwerb erhebliche Umstände betreffen, und dies der Beklagten nach § 31 BGB zugerechnet werden könnte.

Denn es fehlt jedenfalls - ebenso wie bei dem Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 331 Nr. 1 HGB und aus den gleichen Gründen - an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen einem möglichen Verstoß gegen § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB und dem bei den Klägern zu 1) - 13) eingetretenen Vermögensschaden.

7. Der von den Klägern zu 1) - 13) geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.

a) Da geschütztes Rechtsgut des § 263 StGB das Vermögen des einzelnen ist (Lackner/Kühl, StGB23, § 263 Rdnr. 2; Schönke/Schröder/Cramer, StGB26, § 263 Rdnr. 1; Tröndle/Fischer, StGB50, § 263 Rdnr. 1b ), ist § 263 StGB Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 57, 137 (142f.); BGH, NJW 1993, 2992; MünchKommBGB3/Mertens, § 823 Rdnr. 194; Palandt/Thomas, BGB58, § 823 Rdnr. 149; Soergel/Zeuner, BGB12, § 823 Rdnr. 298; Staudinger/Hager, BGB13, § 823 Rdnr. G 42 m.w.N.).

b) Da von den Klägern zu 1) - 13) aber nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass sie ihre Aktien gerade im Vertrauen auf die richtige Wiedergabe der Verhältnisse der Beklagten in den Jahresabschlüssen für 19 und 19 erworben haben (vgl. oben sub 4. b)), fehlt es jedoch an der Kausalität zwischen der Täuschung durch die unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse in den Jahresabschlüssen für 19 und 19## und dem hierauf beruhenden Irrtum einerseits und der Vermögensverfügung in Form des Kaufs der Aktien der Beklagten andererseits.

8. Schließlich steht den Klägern zu 1) - 13) auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB zu.

Zwar ist ihnen infolge der aufgrund des Kursverlustes eingetretenen Wertminderung ihrer Aktien ein Vermögensschaden entstanden.

Auch insoweit fehlt es jedoch an der Kausalität zwischen einem möglichen Verstoß gegen § 826 BGB und dem eingetretenen Vermögensschaden.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.

10. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Streitwert: 215.975,71 DM.






LG Bonn:
Urteil v. 15.05.2001
Az: 11 O 181/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/afc2e8d8f0d0/LG-Bonn_Urteil_vom_15-Mai-2001_Az_11-O-181-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share