Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 178/04

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2005, Az.: 24 W (pat) 178/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke Suprapelletsist für die Waren und Dienstleistungen

"mit Brennstoffen auch in Form von Pellets betriebene Heizungsgeräte, insbesondere Raumheizer, Warmwasserspeicher, Durchlaufwasserheizer, Speicherwasserheizer, Umlaufwasserheizer, kombinierte Zentralheizungs- und Gebrauchswasserheizer, Heizkessel, Gasbrenner, Ölbrenner, Zentralheizungsgeräte sowie Teile der vorgenannten Waren; Kontroll- und Steuergeräte für diese Waren; Montage, Installation und Reparatur aller vorgenannten Waren im Rahmen von Service und Kundendienst"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Beschluß vom 26. Mai 2004 hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Prüfer ausgeführt, daß der Wortzusammenstellung "Suprapellets" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich ein im Vordergrund stehender beschreibender Charakter zukomme. Der Wortbestandteil "Supra" werde in der Werbesprache im Sinn von "hervorragend" als Eigenschaftsversprechen ähnlich wie die Begriffe "Super" oder "Ultra" benutzt. Als "Pellets" bezeichne man kleine kugel- oder walzenförmige Stücke, die durch Pelletieren entstanden seien. Der Gesamtbegriff "Suprapellets" stehe daher für Pellets mit hervorragender Qualität. Im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen würden erhebliche Teile des Verkehrs die Marke als eindeutigen und werbeüblich komprimierten Hinweis auf solche Heizungsgeräte verstehen, die mit Brennstoffen in Pelletsform in hervorragender Qualität betrieben würden, auf Teile solcher Geräte, auf Kontroll- und Steuergeräte für solche Heizungsgeräte sowie auf Dienstleistungen, die sich auf Geräte der genannten Art bezögen. Auf Voreintragungen gleicher oder ähnlicher Marken könne sich die Anmelderin nicht berufen, da diese weder nach dem Gleichheitsgrundsatz noch nach anderen Rechtsgrundsätzen einen Eintragungsanspruch begründeten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Daß den Wortbestandteilen "Supra" und "Pellets" eine Bedeutung zugeordnet werden könne, reiche nicht aus, um auch der Marke "Suprapellets" insgesamt, die ein griffiges fantasievolles Merkzeichen darstelle, die Unterscheidungskraft abzusprechen. Im Hinblick auf die Verbrauchtheit von "Super" und "Supra" seien unter "Suprapellets" nicht automatisch "Pellets" mir hervorragender Qualität zu verstehen. Vielmehr ergebe sich keine konkrete Bedeutung, sondern nur ein vager Bedeutungsanklang. Insbesondere seien die angemeldeten Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 37 mit "Suprapellets" in keiner Weise zu beschreiben. Auch müsse die konsequente, von den Markenstellen der verschiedenen Klassen vorgenommene Eintragung von Marken mit dem Bestandteil "SUPER" oder "SUPRA" berücksichtigt werden. Es dürfe keine hiervon abweichende Einzelfallentscheidung getroffen werden.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr 35) "Philips/Remington"; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr 40) "Linde ua"; MarkenR 2004, 116, 120 (Nr 48) "Waschmittelflasche"). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl EuGH aaO, (Nr 41) "Linde ua "; aaO, (Nr 50) "Waschmittelflasche"). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"; MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; EuGH, aaO, (Nr 53) "Waschmittelflasche"). Einem Wortzeichen fehlt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann die Unterscheidungskraft, wenn ihm die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder eine Anpreisung bzw Werbeaussage allgemeiner Art zuordnen (vgl BGH GRUR 2001, 735, 736 "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). Davon, daß sich die Begriffskombination "Suprapellets" den angesprochenen Verbrauchern in bezug auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als werblich anpreisender Sachhinweis und nicht als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft darstellt, ist vorliegend auszugehen.

Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, daß der Wortbestandteil "Supra" ein in der Werbesprache häufig verwendeter Begriff ist, der vergleichbar den Superlativausdrücken "super" und "ultra" in allgemeiner Form auf besonders gute, ausgezeichnete, hervorragende Eigenschaften von Produkten hinweist (vgl hierzu das im Beschluß der Markenstelle zitierte "Wörterbuch der Werbesprache" sowie die der Anmelderin vorab vom Senat übermittelten PAVIS-PROMA-Auszüge der Beschlüsse des Bundespatentgerichts 32 W (pat) 161/99 "SUPRA"; 30 W (pat) 37/99 "SUPRA"; 28 W (pat) 130/01 "SUPRA"; 33 W (pat) 129/99 "Supratabs"). Dabei werden die angesprochenen Verkehrskreise Superlativformen, wie "super" und "supra", gerade wegen ihres vielfachen Einsatzes in der Produktwerbung ohne weiteres in ihrer allgemein anpreisenden Bedeutung verstehen (vgl hierzu BGH aaO "Cityservice"). Weiterhin werden sie die sprachübliche Verbindung des Präfixes "Supra" mit dem in der deutschen Sprache geläufigen Substantiv "Pellets" (Pellet = kleines kugel- oder walzenförmiges Stück, das durch Pelletieren entstanden ist; vgl Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, CD-ROM, zu "Pellet") nächstliegend und eindeutig iSv super Pellets, also hinsichtlich Qualität oder sonstigen Eigenschaften hervorragenden Pellets verstehen. Diese Bedeutung drängt sich gerade im Zusammenhang mit den angemeldeten "Heizungsgeräten und deren Teilen" auf, bei denen es sich um solche handeln kann, die mit Brennstoff in Form von Pellets betrieben werden. Begegnet dem informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung "Suprapellets" in bezug auf Pellet-Heizungsgeräte und deren Teilen, wie zB Pellet-Brenner oder Pellet-Kessel (vgl zum einschlägigen Sprachgebrauch die der Anmelderin vom Senat vorab übermittelte Internet-Seite www.bauzentrale.com, auf der ua von "Pelletheizungen, Pelletkessel" und "Pelletbrenner" die Rede ist), steht eindeutig der werblich anpreisende Sachhinweis auf die Art des Brennstoffes, mit dem die betreffenden Heizungsgeräte betrieben werden, im Vordergrund. Andere theoretisch mögliche Begriffsbedeutungen treten hingegen als in diesem Sachzusammenhang ersichtlich nicht gemeint zurück.

Entsprechendes gilt für die mit der Anmeldung außerdem beanspruchten "Kontroll- und Steuergeräte" sowie "Montage-, Installations- und Reparatur-Dienstleistungen". Daß die Angabe "Suprapellets" diese Waren und Dienstleistungen nicht selbst beschreibt, steht dabei der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen (vgl EUGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr 70) "Postkantoor"). Denn auch bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die fraglichen Waren oder Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, ist die Unterscheidungskraft dann zu verneinen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl BGH GRUR 1998, 465, 468 "BONUS"; MarkenR 2005, 145, 146 "BerlinCard"). Dies trifft hier zu. Bei den in Rede stehenden Kontroll- und Steuergeräten sowie Montage- Installations- und Reparaturdienstleistungen, deren bestimmungsgemäßer Verwendungszweck bzw Gegenstand Pellet-Heizungsgeräte sein können, ergibt sich ein unmittelbarer Bezug zu der Angabe "Suprapellets" insoweit, als sie in werblich anpreisender Form Art und Qualität des Brennstoffs der zu steuernden oder zu montierenden, reparierenden bzw installierenden Heizungsgeräte bezeichnet. Der Verkehr wird daher ohne weiteres und ohne Unklarheiten den diesen Umstand beschreibenden Begriffsinhalt der Angabe "Suprapellets" erfassen und deshalb in der Bezeichnung auch insoweit kein betriebliches Unterscheidungsmittel sehen.

Der Hinweis auf - nach Auffassung der Anmelderin vergleichbare - Markeneintragungen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Stand des Registers ist für die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke grundsätzlich unerheblich (BGH BlPMZ 1998, 248, 249 "Today"). Im übrigen wird auf die og Entscheidungen des Bundespatentgerichts hingewiesen, in denen jeweils Markenanmeldungen, die aus dem Wort "Supra" bestehen bzw das Wort als Bestandteil enthalten, für nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden sind. Diese Entscheidungen stehen der behaupteten durchgängigen Eintragungspraxis von Marken mit dem Bestandteil "Supra" entgegen.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 22.03.2005
Az: 24 W (pat) 178/04


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