Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Oktober 2010
Aktenzeichen: 7 W (pat) 326/09

(BPatG: Beschluss v. 27.10.2010, Az.: 7 W (pat) 326/09)

Tenor

Das Patent 102 10 355 wird in der erteilten Fassung aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen die am 6. März 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 102 10 355 mit der Bezeichnung "Fahrzeugtür, insbesondere Fahrzeugtür eines Personenkraftfahrzeugs" ist am 5. Juni 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende hat sich in der Einspruchsbegründung auf die Schriften sowie die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften zu denen je DE 101 44 330 A1

(E1) DE 197 30 343 A1 (E2)

DE 100 23 109 A1 (E3)

DE 43 29 406 A1 (E4) und DE 197 30 323 A1 (E5)

doch in der Einspruchsschrift nicht weiter vorgetragen wurde. DE 34 41 960 A1 (E6) DE 37 01 896 C1 (E7)

gestützt und ausgeführt, insbesondere gegenüber der Schrift E1 fehle die Neuheit, und gegenüber den Schriften E2 bis E5 sei eine erfinderische Tätigkeit nicht gegeben.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 102 10 355 zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 102 10 355 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt sie:

1.

Hilfsantragdas Patent 102 10 355 mit den Patentansprüchen 1 bis 8 laut der als "Ansprüche (Hilfsantrag 1)" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 4. Mai 2010 (Bl. 79 bis 81 GA), noch anzupassender Beschreibung und den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

2.

Hilfsantragdas Patent 102 10 355 mit den Patentansprüchen 1 bis 7 laut der als "Ansprüche (Hilfsantrag 2)" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 4. Mai 2010 (Bl. 85 bis 87 GA), noch anzupassender Beschreibung und den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

3.

Hilfsantragdas Patent 102 10 355 mit den Patentansprüchen 1 bis 6 laut der als "Ansprüche (Hilfsantrag 3)" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 4. Mai 2010 (Bl. 91 bis 93 GA), noch anzupassender Beschreibung und den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

4.

Hilfsantragdas Patent 102 10 355 mit den Patentansprüchen 1 bis 5 laut der als "Ansprüche (Hilfsantrag 4)" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 4. Mai 2010 (Bl. 97 bis 99 GA), noch anzupassender Beschreibung und den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin tritt den Ausführungen der Einsprechenden entgegen und vertritt die Ansicht, dass der Patentgegenstand in der erteilten Fassung, wie auch in der Fassung der Hilfsanträge gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Fahrzeugtür, insbesondere Fahrzeugtür eines Personenkraftfahrzeugs mit einem Türkörperrohbau und einem Fensterrahmen, wobei im Türkörperrohbau elektrische Funktionseinheiten und/oder elektrische Leitungen angeordnet sind, deren elektrische Anschlüsse an einer türkörperseitigen Steckereinheit einer Steckervorrichtung angeschlossen sind, und mit einem flächigen, inneren Türverkleidungsteil, das zur Abdeckung des Türkörperrohbaus mit diesem verbindbar ist, wobei am Türverkleidungsteil elektrische Leitungen, und/oder elektrische Funktionsteile angeordnet sind, deren Anschlüsse an wenigstens einer verkleidungsteilseitigen Steckereinheit der Steckervorrichtung angeschlossen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Steckervorrichtung (14) in einem zentralen Türflächenbereich (4) des Türkörperrohbaus (2) angeordnet ist, dass die Steckervorrichtung (14) aus einem etwa senkrecht zur Türfläche ausgerichteten, stabilen Montagezapfen (8) als erster Steckereinheit und einer zugeordneten stabilen Zapfenaufnahme

(5) als zweiter Steckereinheit für eine formschlüssige, verdrehsichere Steckverbindung besteht, dass am Türkörperrohbau (2) Clipselemente (6) und am Türverkleidungsteil (7) zugeordnete Clipsgegenelemente (9) von Clipsverbindungen angeordnet sind, die beim Einführen des Montagezapfens (8) in die Zapfenaufnahme (5) flüchtend (lies fluchtend) ausgerichtet und clipsbar sind, und dass am Montagezapfen (8) und in der Zapfenaufnahme (5) gegenseitig zugeordnete elektrische Steckerelemente eines elektrischen Mehrfachsteckers angeordnet sind, an denen die elektrischen Anschlüsse angeschlossen sind und deren elektrische Verbindung nach Einführen des Montagezapfens (8) in die Zapfenaufnahme (5) hergestellt ist.

Zum Wortlaut der dem Anspruch 1 nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 4. Mai 2010 lautet:

Fahrzeugtür, insbesondere Fahrzeugtür eines Personenkraftfahrzeugsmit einem Türkörperrohbau und einem Fensterrahmen, wobei im Türkörperrohbau elektrische Funktionseinheiten und/oder elektrische Leitungen angeordnet sind, deren elektrische Anschlüsse an einer türkörperseitigen Steckereinheit einer Steckervorrichtung angeschlossen sind undmit einem flächigen, inneren Türverkleidungsteil, das zur Abdeckung des Türkörperrohbaus mit diesem verbindbar ist, wobei am Türverkleidungsteil elektrische Leitungen, und/oder elektrische Funktionsteile angeordnet sind, deren Anschlüsse an einer verkleidungsteilseitigen Steckereinheit der Steckervorrichtung angeschlossen sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine einzige Steckervorrichtung (14) als Zentralsteckeranordnung in einem zentralen Türflächenbereich (4) des Türkörperrohbaus (2) angeordnet ist, dass die Steckervorrichtung (14) aus einem etwa senkrecht zur Türfläche ausgerichteten, stabilen Montagezapfen (8) als erster Steckereinheit und einer zugeordneten stabilen Zapfenaufnahme (5) als zweiter Steckereinheit für eine formschlüssige, verdrehsichere Steckverbindung besteht, dass am Türkörperrohbau (2) Clipselemente (6) und am Türverkleidungsteil (7) zugeordnete Clipsgegenelemente (9) von Clipsverbindungen angeordnet sind, die beim Einführen des Montagezapfens (8) in die Zapfenaufnahme (5) fluchtend ausgerichtet und clipsbar sind, dass am Montagezapfen (8) und in der Zapfenaufnahme (5) gegenseitig zugeordnete elektrische Steckerelemente eines elektrischen Mehrfachsteckers angeordnet sind, an denen die elektrischen Anschlüsse angeschlossen sind und deren elektrische Verbindung nach Einführen des Montagezapfens (8) in die Zapfenaufnahme (5) hergestellt ist, unddass die Clipsverbindungen mit den Clipselementen (6) und den Clipsgegenelementen (9) so ausgelegt sind, dass mit dem Montagezapfen (8) eine Vorzentrierung des Türverkleidungsteils (7) am Türkörperrohbau (2) stattfindet und durch Einclipsen der Clipselemente (6) in die Clipsgegenelemente (9) die Endposition des Türverkleidungsteils (7) am Türkörperrohbau (2) hergestellt ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 4. Mai 2010 umfasst den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sowie -am Ende angefügt -das Merkmal:

dass die zugeordneten elektrischen Steckerelemente des Mehrfachsteckers an der Stirnseite des Montagezapfens (8) und an einer Bodenfläche der Zapfenaufnahme (5) angebracht sind, dergestalt, dass der elektrische Kontakt erst am Ende des Einsteckwegs des Montagezapfens (8) nach der Ausrichtung und Zentrierung des Türverkleidungsteils (7) und/oder der Herstellung der Clipsverbindungen erfolgt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 4. Mai 2010 umfasst den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 jedoch -anstatt des zweiten Absatzes des Kennzeichens:

dass die Steckervorrichtung (14) aus einem etwa senkrecht zur Türfläche ausgerichteten, stabilen Montagezapfen (8) als erster Steckereinheit und einer zugeordneten stabilen Zapfenaufnahme

(5) als zweiter Steckereinheit für eine formschlüssige, verdrehsichere Steckverbindung besteht, dort eingefügt -das Merkmal:

dass die Steckervorrichtung (14) aus einem etwa senkrecht zur Türfläche ausgerichteten, am Türverkleidungsteil (7) angebrachten stabilen Montagezapfen (8) als erster Steckereinheit und einer zugeordneten, am Türkörperrohbau (2) angeschweißten oder eingeformten, stabilen Zapfenaufnahme (5) als zweiter Steckereinheit für eine formschlüssige, verdrehsichere Steckverbindung besteht, wobei am Türverkleidungsteil (7) ein durch eine Wanddoppelung ausgebildeter Kabelkanal (15) als Hohlträger zur Aufnahme elektrischer Leitungen (16) ausgebildet ist und der Montagezapfen (8) mit einer türkörperinnenseitigen Kanalwand verbunden ist und davon absteht, Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 4. Mai 2010 umfasst den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 sowie -am Ende angefügt -das Merkmal:

dass die zugeordneten elektrischen Steckerelemente des Mehrfachsteckers an der Stirnseite des Montagezapfens (8) und an einer Bodenfläche der Zapfenaufnahme (5) angebracht sind, dergestalt, dass der elektrische Kontakt erst am Ende des Einsteckwegs des Montagezapfens (8) nach der Ausrichtung und Zentrierung des Türverkleidungsteils (7) und/oder der Herstellung der Clipsverbindungen erfolgt.

Zum Wortlaut der dem jeweiligen Anspruch 1 nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 8 (Hilfsantrag 1), 2 bis 7 (Hilfsantrag 2), 2 bis 6 (Hilfsantrag 3) und 2 bis 5 (Hilfsantrag 4) wird auf die Akte verwiesen.

Gemäß Streitpatentschrift DE 102 10 355 C1, Absatz [0009], liegt dem Gegenstand des Patents die Aufgabe zugrunde, ausgehend vom eingangs erwähnten Stand der Technik eine Fahrzeugtür so weiterzubilden, dass eine vereinfachte und zeitsparendere Montage mit einem fehlerfreien Montageergebnis möglich ist.

II. A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009,184, 185 -Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).

B. Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der erteilten Fassung eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.

1.

Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind hinreichend klar und auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 hervorgehen.

Nach der Merkmalsgliederung der Einsprechenden in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 5. Juni 2003 ist der Patentgegenstand durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet:

a) M1 Eine Fahrzeugtür, insbesondere die Fahrzeugtür eines Personenkraftwagens M2 mit einem Türkörperrohbau M3 mit einem Fensterrahmen M4 mit elektrischen Funktionseinheiten und/oder elektrischen Leitungen, M4.1 die im Türkörperrohbau angeordnet sind und M4.2 deren elektrische Anschlüsse an einer türkörperseitigen Steckereinheit einer Steckervorrichtungvorrichtung angeschlossen sind, M5 mit einem flächigen, inneren Türverkleidungsteil, M5.1 das zur Abdeckung des Türkörperrohbaus mit diesemverbindbar ist, M5.2 wobei am Türkörperverkleidungsteil elektrische Leitungen und/oder elektrische Funktionsteile angeordnetsind, M5.3 deren Anschlüsse an wenigstens einer verkleidungsseitigen Steckereinheit der Steckervorrichtung angeschlossen sind M6 die Steckervorrichtung (14) in einem zentralen Türflächenbereich (4) des Türkörperrohbaus angeordnet ist, M7.1 die Steckervorrichtung (14) aus einem stabilen Montagezapfen (8) als erster Steckereinheit besteht, M7.1.1 wobei der Montagezapfen senkrecht zur Türfläche ausgerichtet ist, M7.2 die Steckervorrichtung aus einer zugeordneten stabilen Zapfenaufnahme (5) als zweiter Steckereinheit besteht und M7.3 wobei die Steckverbindung formschlüssig und verdrehsicher ausgeführt ist, M8.1 am Türkörperrohbau (2) Clipselemente (6) und M8.2 am Türverkleidungsteil (7) zugeordnete Clipsgegenelemente von Clipsverbindungen angeordnet sind, M8.3 die beim Einführen des Montagezapfens (8) in die Zapfenaufnahme (5) fluchtend ausgerichtet und clipsbar sind, M9 am Montagezapfen (8) und in der Zapfenaufnahme (5) gegenseitig zugeordnete elektrische Steckerelemente eines elektrischen Mehrfachsteckers angeordnet sind, M9.1 an denen die elektrischen Anschlüsse angeschlossen sind und M9.2 deren elektrische Verbindung nach Einführen des Montagezapfens (8) in die Zapfenaufnahme (5) hergestellt ist.

b) Aus der inhaltlich nächstkommenden, nicht vorveröffentlichten und deshalb nur zur Neuheit zu betrachtenden Schrift DE 101 44 330 A1 (E1) sind die im erteilten Patentanspruch 1 beschriebenen Merkmale M8.1 bis M8.3, "dass am Türkörperrohbau Clipselemente und am Türverkleidungsteil zugeordnete Clipsgegenelemente von Clipsverbindungen angeordnet sind, die beim Einführen des Montagezapfens in die Zapfenaufnahme fluchtend ausgerichtet und clipsbar sind, "nicht bekannt. Beim dortigen Türmodul werden im Unterschied zum Gegenstand des Streitpatents zur Befestigung des Modulträgers (der dem flächigen inneren Türverkleidungsteil nach Merkmal 5 entspricht) an der Rohbautür "Schrauben oder dergleichen Befestigungsmittel" genannt (Sp. 4, Z. 39 bis 40). Diese sind jedoch der erfindungsgemäßen zweiteiligen Clipsverbindung sowohl von der Funktion (ohne Schraubenlöcher) wie auch von der (schnelleren und einfacheren) Montage her nicht gleichzusetzen. Auch ist eine Schraube in der Regel nur ein einteiliges Befestigungsmittel ohne Zentrierfunktion und ohne Toleranzausgleich, so dass die hier gewählte zweiteilige Ausbildung der Clipsverbindung nach dem Streitpatent für den Fachmann nicht durch den Hinweis auf eine Schraubverbindung o. ä. nahelag (vgl. BGH GRUR 2009, 382 -"Olanzapin").

Der Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 ist somit gegenüber der Schrift E1 neu.

c) Auch die Schriften E2 und E5 beschreiben keine derartig zweiteilig aufgebaute Clipsverbindung, die beim Einführen eines eine Steckervorrichtung bildenden Montagezapfens in die zugehörige Zapfenaufnahme als zweite Ausrichtund Verbindungsvorrichtung die innere Türverkleidung mit dem Türkörperrohbau fluchtend ausrichten und durch Clipsen daran befestigen (vgl. StrPS Sp. 5, Z. 25 bis 31).

In der E2 werden zwar "erste Verbinderteile" 7 bis 9 am inneren Türteil 1 und "zweite Verbinderteile" 30 an der Leiterplatte 6 (Anspruch 1 i. V. m. der Beschreibung Sp. 2, Z. 60 bis 68, Sp. 3, Z. 36 bis 42 und den Zeichnungen Fig. 1 und 4) erwähnt, jedoch sind damit nachgiebig bzw. federnd angebrachte elektrische Kontakte (dünner Bereich 41 mit Leiter 16, 16a des zweiten Verbinderteils 30 in Kontakt mit erstem Verbinderteil 7 und Anschlußklemme 36 in Fig. 4 und Beschreibung Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 30) gemeint, nicht etwa zusätzlich zu den elektrischen Steckerelementen angebrachte reine Halteund Befestigungselemente zur Halterung der Türverkleidung am Türkörperrohbau.

Die E5 zeigt ebenfalls nur federnd nachgiebige Steckverbinder vgl. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 7 zur Herstellung eines elektrischen Kontaktes zwischen zwei Türteilen auf, ohne jedoch zusätzliche Halteund Befestigungselemente in Form von zweiteiligen Clipsverbindungen im Sinne der Merkmale M8.1 bis M8.3 des Streitpatents zu offenbaren.

d) Die deutsche Offenlegungsschrift DE 34 41 960 A1 (E6) offenbart zwar ein Formteil zur elektrischen Verbindung von an der Fahrzeugtür angeordneten Verbrauchern als Ersatz für die früher verwendeten aufwendigen Kabelbäume, jedoch kein flächiges inneres Türverkleidungsteil mit darauf angeordneten elektrischen Leitungen oder elektrischen Funktionsteilen, das zur Abdeckung des Türkörperrohbaus mit diesem im Sinn der Merkmale M5 bis M5.2 verbindbar ist.

e) Die Schrift DE 37 01 896 C1 (E7) betrifft keine Fahrzeugtür, sondern eine elektrische Verbindung zwischen dem Antriebsaggregat und dem Fahrzeugunterbau eines Kraftfahrzeugs.

f) Die Offenlegungsschriften DE 100 23 109 A1 (E3) und DE 43 29 406 A1 (E4) zeigen ebenfalls keine Fahrzeugtür mit den Merkmalen M1 bis M5.3 auf, sondern zweiteilige Clipsverbinder, die zum Einsatz bei Kraftfahrzeugen geeignet sind.

g) Da die im geltenden Patentanspruch 1 beschriebenen, die Erfindung tragenden Merkmale M7.1 bis M7.2 und M8.1 bis M8.3 aus keiner der Schriften E2 bis E7 bekannt sind, ist die Fahrzeugtür nach Anspruch 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach den Schriften E1 bis E7 neu.

3. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Druckschriften E2 bis E7 dem Durchschnittsfachmann weder allein noch in Zusammenschau eine Anregung zum Auffinden des Gegenstands des Patentanspruchs 1 geben können.

Als zuständiger Fachmann ist dabei ein Dipl.-Ing. mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von montagegerechten und für die Serienfertigung geeigneten Verkleidungen in der Fahrzeugtechnik und berufsspezifischen Kenntnissen der notwendigen elektrischen und mechanischen Verbindungstechnik anzusehen.

a) Gegenüber der Fahrzeugtür nach Anspruch 1 des Streitpatents ist bezüglich der erfinderischen Tätigkeit die Druckschrift DE 197 30 343 A1 (E2) als nächstliegender Stand der Technik anzusehen, da die Schrift E1 nicht vorveröffentlicht ist. In der E2 (Beschreibung Sp. 3, Z. 10 bis 15) wird ein einstückiges Türteil 12 mit ersten Verbinderteilen 7 -9 offenbart, das mit der Türverkleidung 5 verbunden wird, die dazu mit zweiten Verbinderteilen 30 -32 ausgestattet ist (Beschreibung Sp. 3, Z. 10 bis 16 und Z. 36 bis 42). Beim "automatischen" Zusammenstecken der ersten und zweiten Verbinderteile beim Einbau der Türverkleidung 5 in das Türteil 12 wird lediglich eine elektrische Verbindung zwischen den Anschlüssen der Verbinderteile (Anschlüsse 7 bis 9 auf dem Türteil 12 und den auf der Rippe 34 angebrachten Anschlüssen 30 bis 32 auf der Türverkleidung 5) hergestellt (Beschreibung Sp. 3, Z. 64 bis Sp. 4, Z. 3). Dafür soll die Rippe 34 jedoch, um den Zusammenbau der Türteile 12 mit der Türverkleidung 5 zu erleichtern, federnd auslenkbar und nachgiebig sein (Beschreibung Sp. 4, Z. 17 bis 30 und Fig. 4), also gerade nicht stabil, wie in Merkmal 7.1 für den Montagezapfen nach dem Streitpatents gefordert.

Weiterhin wird nach der E2 auch "die Türverkleidung 5 über einen Haken an einem oberen Ende desselben in das Türteil 12 eingehakt und drehend am Türteil 12 befestigt" (Beschreibung Sp. 4, Z. 20 bis 29), wobei keine Befestigung mit Clipselementen erwähnt wird. Der Gegenstand der Schrift E2 weist deshalb die Merkmale M1 bis M6, M7.1.1 und M7.3 sowie die dort als erste und zweite Verbinderteile bezeichneten Kontaktleisten als elektrische Steckerelemente und somit auch die Merkmale M9 bis M9.2 auf. Nicht bekannt sind aus der Schrift E2 die Merkmale 7.1 und 7.2 des geltenden Patentanspruchs 1, nämlich dass die Steckervorrichtung aus einem stabilen Montagezapfen als erster Steckereinheit besteht, die Steckeinrichtung aus einer zugeordneten stabilen Zapfenaufnahme als zweiter Steckereinheit besteht und die Merkmalgruppe 8, nach der am Türkörperrohbau Clipselemente und am Türverkleidungsteil zugeordnete Clipsgegenelemente von Clipsverbindungen angeordnet sind, die beim Einführen des Montagezapfens in die Zapfenaufnahme fluchtend ausgerichtet und clipsbar sind.

b) Eine Verwendung von Clipsverbindungen ist zwar aus der Schrift DE 100 23 109 A1 (E3) entnehmbar, die die Verbindung zwischen einem Türkörperrohbau (Karosserieteil), und einer Türinnenverkleidung durch zweiteilige Clipsverbindungen, also aus Clipselementen (hier als Halteteil 3 bezeichnet) und Clipsgegenelementen (hier als Aufnahmeteil 1 bezeichnet) offenbart (Anspruch 1, Beschreibung Abs. [0028] und [0029] und Zeichnungen Fig. 2 bis 5). Diese Elemente werden in der E3 jedoch zum Ausgleich von Toleranzen und zum Vermeiden von Verspannungen zwischen den Teilen verwendet (Beschreibung Abs. 0003 und 0005), nicht jedoch, wie der Fachmann sofort erkennt, zur zusätzlichen Lagefixierung und "Sicherung einer elektrischen Steckverbindung" wie beim Streitpatent. Auf eine Verwendung oder eine Ausbildung eines Montagezapfens als erster und einer zugeordneten stabilen Zapfenaufnahme als zweiter Steckereinheit nach den Merkmalen M7.1 und M7.2 gibt auch diese Schrift weder Hinweise noch Anregungen.

Deshalb kann auch eine Zusammenschau der Schriften E2 und E3 den Fachmann nicht zur erfindungsgemäßen Merkmalskombination nach Anspruch 1 führen.

c) Auch die ebenfalls zweiteilige Clipverbindung nach der Schrift DE 43 29 406 A1 (E4) kann dem Fachmann keine über die Offenbarung der E3 hinausgehenden Hinweise oder Anregungen auf den Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 geben, da sie ebenfalls keine in ihrer Lage zu sichernden und zu fixierenden elektrischen Bauund Verbindungselemente aufweist.

d) In der Schrift DE 197 30 323 A1 (E5) wird in Übereinstimmung mit der Schrift E2 ein einstückiges Türteil 12 mit Verbinderteilen 7 -9 aufgezeigt, das mit der Türverkleidung 5 verbunden ist, die mit zweiten Verbinderteilen 30 -32 ausgestattet ist (Beschreibung Sp. 3, Z. 25 bis 34 und Sp. 3, Z. 60 bis Sp. 4, Z. 1). Beim Zusammenstecken der ersten und zweiten Verbinderteile beim Einbau der Türverkleidung 5 in das Türteil 12 wird eine elektrische Verbindung zwischen den Anschlüssen der Verbinderteile und somit auch zwischen den Anschlüssen 7 bis 9 auf dem Türteil 12 und den auf der flexiblen, nachgiebigen Rippe 34 (Beschreibung Sp. 4, Z. 15 bis 21) angebrachten Anschlüssen 30 bis 32 auf der Türverkleidung 5 hergestellt. Die Rippe 34 ist also auch hier gerade nicht stabil, wie in Merkmal 7.1 für den Montagezapfen gefordert.

Weiterhin wird nach der E5 "die Türverkleidung 5 über einen hakenförmigen Abschnitt 53 am oberen Ende der Türverkleidung in das Türteil 12 eingehakt und drehend am Türteil 12 befestigt" (Beschreibung Sp. 5, Z. 7 bis 24 und Fig. 4), wobei auch hier eine Befestigung mit Clipselementen nicht erwähnt wird. Deshalb unterscheidet sich, analog zur E2, der Gegenstand des gelenden Anspruchs 1 des Streitpatents vom Gegenstand der Schrift E5 durch die Merkmale 7.1 und 7.2 des geltenden Patentanspruchs 1, nämlich dass die Steckervorrichtung aus einem stabilen Montagezapfen und aus einer zugeordneten stabilen Zapfenaufnahme besteht sowie durch die die Clipselemente betreffende Merkmalgruppe 8. Auch die Fig. 8 und 9 der E5 zeigen zwar eine Steckervorrichtung, gemäß Beschreibung Sp. 2 leAbs und Sp. 3, Abs. 1 und 2 wird jedoch eine Verbindungskonstruktion an einer Leiterplatte gezeigt, und von derartigen Verbindern ist bekannt, dass diese zwar einen elektrischen Kontakt herstellen können, aber mechanisch nicht belastbar und auch zur Zentrierung und Lagefixierung von schweren Teilen ungeeignet sind, wenn der elektrische Kontakt nicht beschädigt werden soll (vgl. Beschreibung Sp. 1, Z. 62 bis Sp. 2, Z. 1).

Auch dieser Schrift sind deshalb keine über den Offenbarungsumfang der Schrift E2 hinausgehenden Hinweise und Anregungen entnehmbar.

e) Auch die weiter ab liegenden Schriften DE 34 41 960 A1 (E6) und DE 37 01 896 C1 (E7) geben dem Fachmann keine weiterführenden Hinweise oder Anregungen:

Die Offenlegungsschrift E6 beschreibt eine Fahrzeugtüre 1 mit Verbrauchern und deren Anschlußkontakten 11. Diese Verbraucher werden durch ein einziges selbsttragendes Formteil 13 mit einem Hauptast und Nebenästen verbunden, in dem alle Leitungen zusammengefasst sind und das die bisher gebräuchlichen aufwendigen Kabelbäume ersetzt. Dieses "spinnenförmige" Formteil kann durch nicht näher beschriebene Clipse mit der Tür verrastet (Beschreibung S. 5, Abs. 2 bis 4) werden.

Ein flächiges Türverkleidungsteil im Sinne der Merkmale M5 und M5.1, sowie eine stabile Steckverbindung im Sinne der Merkmale M6 bis M7.3 und die Verwendung zweiteiliger Clipselemente gemäß den Merkmalen 8.1 bis 8.3 sind jedoch dieser Schrift nicht entnehmbar. Auch liegt diese Schrift auch aufgrund der fehlenden Türinnenverkleidung und einzelnen Steckverbindungen am Ende der "Äste" zu den Verbrauchern (Anspruch 1) anstatt einer zentralen Steckverbindung dem Streitpatent inhaltlich so fern, dass der Fachmann eine Kombination dieser Schrift mit den weiteren im Verfahren befindlichen Schriften nicht in Erwägung ziehen wird und auch keine einzelnen Hinweise oder Anregungen darin erkennt.

f) Die nur im Prüfungsverfahren herangezogene Druckschrift DE 37 01 896 C1 (E7) offenbart eine elektrische Verbindung zwischen dem Antriebsaggregat eines Kraftfahrzeugs und dem Fahrzeugunterbau mit einem elektrischen Mehrfachstecker 11 (Fig. 2 bis 4), nicht jedoch die mechanische und elektrische Verbindung zwischen einem Fahrzeugtürkörperrohbau und einem Türkörperverkleidungsteil im Sinne des Streitpatents. Aufgrund dessen kann diese Schrift dem Fachmann auch keine weiterführenden Hinweise oder Anregungen auf die erfindungsgemäße Lösung nach Anspruch 1 des Streitpatents geben.

g) Ohne Hinweise oder Anregungen aus dem bekannten Stand der Technik bedurfte es für den Fachmann daher erfinderischer Überlegungen, um zu den Merkmalen M7.1 und M7.2 in Kombination mit den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 und damit auch zur Maßnahmenkombination gemäß dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents zu kommen.

h) Die Patentansprüche 2 bis 8, die vorteilhafte und nicht triviale Weiterbildungen beinhalten, sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Mit Rechtsbeständigkeit des Anspruchs 1 haben daher auch diese Ansprüche Bestand.

4. Nach alledem war das angefochtene Patent bereits nach dem Hauptantrag aufrechtzuerhalten.

Höppler Schwarz Hilber Schlenk Hu






BPatG:
Beschluss v. 27.10.2010
Az: 7 W (pat) 326/09


Link zum Urteil:
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