Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Juli 2011
Aktenzeichen: 17 W (pat) 63/06

(BPatG: Beschluss v. 14.07.2011, Az.: 17 W (pat) 63/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft eine Patentanmeldung für ein Verfahren zum Aufladen von Prepaid-Konten im Mobilfunkbereich. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass der Patentanspruch 1 nicht gewährbar sei, da das Verfahren auf dem Gebiet der computerimplementierten Geschäftsmethoden angesiedelt sei.

Die Anmelderin hat daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Sie argumentierte, dass die Besonderheit der beantragten Lehre darin bestehe, dass die auf dem Voucher aufgedruckte Aufladerufnummer den Code für das aufzuladende Guthaben sowie die zum Aufladen erforderliche Telefonnummer beinhalte. Dies stelle ein technisches Merkmal dar, ermöglich eine vereinfachte Eingabe für den Benutzer und erfordere zur Realisierung angepasste technische Mittel.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde jedoch zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die beanspruchten Merkmale technischer Natur sind oder ob es sich um nichttechnische Geschäftsideen handelt.

Das Gericht stellt fest, dass die Erstellung eines Vouchers sowie der Aufladevorgang selbst keine technischen Aufgaben sind. Sie sind Teil einer Geschäftsidee, die darauf abzielt, dem Kunden zum telefonischen Aufladen seines Mobilfunkkontos eine einzige Nummer zur Verfügung zu stellen und ihm dadurch die Bedienung zu erleichtern. Die Vereinfachung der Bedienung ist jedoch keine technische Aufgabenstellung. Auch die Erkennungseinrichtung, die eine automatische Kundenerkennung ermöglicht, stellt zwar ein technisches Mittel dar, jedoch fehlt es an einer erfinderischen Tätigkeit, da diese Erkennung bereits in einer vorveröffentlichten Druckschrift beschrieben wird.

Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass die beanspruchte Lehre keine patentfähige Erfindung darstellt. Somit werden auch die darauf rückbezogenen Ansprüche 2-20 abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.07.2011, Az: 17 W (pat) 63/06


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung DE 10 2005 021 080.5-53 mit der Bezeichnung:

"Verfahren und Vorrichtung zum Aufladen von Prepaid-Konten bei einer kontoführenden Stelle"

ist am 6. Mai 2005 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht worden. Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 Q des Deutschen Patentund Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, der Patentanspruch 1 sei nicht gewährbar, da seine Lehre auf dem Gebiet der computerimplementierten Geschäftsmethoden angesiedelt sei und somit gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich sei.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuhebenund das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zuerteilen:

Patentansprüche 1 -20 und Beschreibung S. 1 -6, 6a, jeweils vom 11. Juli 2011, eingegangen am 11. Juli 2011, Beschreibung S. 7 -11, ein Blatt Bezugszeichenliste und 2 Blatt Zeichnungen mit 3 Figuren, jeweils vom Anmeldetag.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer möglichen Gliederung versehen:

"Verfahren zum Aufladen von Prepaid-Konten, insbesondere im Mobilfunkbereich, wobei das Prepaid-Konto ein Mobilfunkkonto (5) ist, a) bei dem die Höhe eines gewünschten Aufladebetrags (19) an eine zentrale Steuereinheit (1) übermittelt wird, diese zentrale Steuereinheit (1) Voucherdaten (10) bereitstellt und diese Voucherdaten (10), vorzugsweise nach Entrichtung des Aufladebetrags (19), dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, b) wobei ein Aufladevorgang dadurch initiierbar ist, dass telefonisch eine den Voucherdaten entnehmbare individuelle Aufladerufnummer (7) gewählt wird, c) wobei die individuelle Aufladerufnummer (7) von einem dem Mobilfunkkonto (5) zugeordneten Mobiltelefon (4) aus gewählt wird und eine dem Mobiltelefon (4) zugeordnete Kundenrufnummer (8), vorzugsweise auch die Aufladerufnummer (7), beim Anwählen der Aufladerufnummer (7) mithilfe einer Erkennungseinrichtung (2) selbsttätig erfasst und vorzugsweise an die zentrale Steuereinheit

(1) selbsttätig übermittelt wird, c1) die zentrale Steuereinheit (1), vorzugsweise mithilfe eines Nummerndienstes (6)' umfassend einen Datenspeicher, einen Nummerngenerator (9) und einen Gültigkeitsprüfer (11), c2) die Gültigkeit der Aufladerufnummer (7) prüft undd) im Erfolgsfall ein dem Kunden zugeordnetes Prepaid-Kontozumindest mit einem Teil des Aufladebetrags (19) aufgeladenwird."

Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 -20 wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin stellte in der mündlichen Verhandlung klar, dass die Ansprüche 4-20 dem Anspruch 1 untergeordnete Verfahrensansprüche darstellen und die Kategoriebezeichung Vorrichtung versehentlich erfolgte. Die Anmelderin vertrat die Auffassung, dass die Besonderheit der beanspruchten Lehre darin bestehe, dass die auf dem Voucher aufgedruckte Aufladerufnummer den Code für das aufzuladende Guthaben sowie die zum Aufladen erforderliche Telefonnummer beinhalte. Dies stelle ein technisches Merkmal dar, ermögliche eine vereinfachte Eingabe für den Benutzer und erfordere zur Realisierung auch angepasste technische Mittel. Im Unterschied zum genannten Stand der Technik sei keine gesonderte Eingabe des Aufladecodes mit der Telefontastatur nach Tätigung eines Anrufs erforderlich. Auch die Erkennung der Aufladerufnummer erfolge anders als die Erkennung eines mit der Telefontastatur eingegebenen Codes. Der verwendete Nummerndienst stelle ein im Vergleich zum Stand der Technik anderes technisches Mittel dar, denn er erzeuge mit seinem Nummerngenerator nicht nur automatisch Aufladecodes, sondern gleichzeitig auch Rufnummern, wozu auch unterschiedliche Telefonleitungen bereitgestellt werden müssten. Bei Fehleingabe der Aufladerufnummer durch den Kunden werde der Ruf gar nicht erst durchgestellt. In der praktischen Umsetzung würden die unterschiedlichen Aufladerufnummern unter einer gemeinsamen Rufnummer auflaufen und dann anhand der enthaltenen unterschiedlichen Aufladecodes verteilt. Der Gegenstand des nunmehr geltenden Anspruchs 1 beinhalte somit technische Mittel zur Lösung einer technischen Aufgabe und beruhe auch auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

II.

Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Aufladen von Prepaid-Mobilfunkkonten bei einer kontoführenden Stelle.

Gemäß S. 1 bis 4 Abs. 1 der Anmeldeunterlagen sei es üblich, Voucher für die Verteilung von Geheimnummern extra zu produzieren und in Form von Kunststoffoder Papierkarten an die Kunden zu verkaufen. Die Produktion und Verteilung solcher Voucher sei mit einem erheblichen technischen und logistischen Aufwand verbunden und kostenintensiv. Aus EP 1 150 482 B1 sei ein Verfahren zum Aufladen von Prepaid-Konten bei einer kontoführenden Stelle bekannt, bei dem im Rahmen des Erwerbs eines elektronischen Vouchers bei einer Bezugsstelle kundenspezifische Daten zur Identifizierung des aufzuladenden Kontos an die kontoführende Stelle übermittelt würden. Das Aufladen des Prepaid-Kontos erfolge durch Anruf der auf dem Voucher abgedruckten Service-Telefonnummer und Eingabe der auf dem Voucher enthaltenen Geheimnummer unter Anleitung eines Sprachcomputers. Eine zentrale Steuereinheit des Mobilfunknetzbetreibers prüfe die Gültigkeit der Geheimnummer und schreibe im Falle der Gültigkeit dem Kundenkonto den Aufladebetrag gut. Analog dazu sei aus WO 96/41462 bekannt, im Rahmen des Anrufs der auf dem Voucher enthaltenen Nummer einer Telefonzentrale zusätzlich zu der auf dem Beleg aufgedruckten Geheimnummer auch seine Kundendaten zu nennen oder einzugeben. Aus DE 101 15 171 A1 sei das Aufladen eines Prepaid-Kontos mithilfe eines als kundenseitige Schnittstelle eines Zentralrechners dienenden Terminals bekannt, gemäß WO 98/47112 werde zur Aufladung des Kundenkontos ein netzwerkfähiger Automat verwendet und die US 5,960,411 beschreibe das Aufladen von Prepaid-Konten über das Internet von einem Rechner aus, wobei die Möglichkeit der Falscheingabe von Kundendaten und der Geheimnummer des Vouchers jeweils als besonders nachteilig angesehen wird, da sie zu einer Gutschrift auf ein fremdes Konto führen könne. Gemäß S. 2 Abs. 1 der Beschreibung, eingegangen am 11. Juli 2011 seien aus der EP 0 848 537 A1 (D4) mehrere Verfahren zur Aufladung von Prepaid-Konten bekannt, bei denen der Kunde anhand der anrufenden Mobilfunknummer erkannt werde und dann Gelegenheit habe, auf unterschiedlichen Wegen eine zuvor auf unterschiedlichen Wegen übermittelte PIN oder einen Code mitzuteilen, der den gewünschten Aufladebetrag repräsentiere, der dann erkannt werde, und im Weiteren erfolge nach einer entsprechenden Prüfung des Codes oder der PIN die Freischaltung des Aufladeguthabens.

Aufgabe der Erfindung soll sein, ein verbessertes, insbesondere sichereres und vereinfachtes Verfahren zum Aufladen eines Prepaid-Kontos für ein Kundenmobiltelefon zu schaffen (Eingabe vom 11.7.11 S. 3 Abs. 1).

Als hierfür zuständiger Fachmann wird einen Fachhochschulingenieur der Informationstechnik mit Erfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere im Mobilfunkbereich, angesehen.

Gelöst wird die Aufgabe im Wesentlichen dadurch, dass bei einem Verfahren zum Aufladen von Mobilfunk-Prepaid-Konten, bei dem die Höhe eines gewünschten Aufladebetrags an eine zentrale Steuereinheit übermittelt wird, diese zentrale Steuereinheit Voucherdaten bereitstellt und diese Voucherdaten dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, und der Aufladevorgang dadurch initiierbar ist, dass telefonisch eine den Voucherdaten entnehmbare individuelle Aufladerufnummer von einem dem Mobilfunkkonto zugeordneten Mobiltelefon gewählt wird, die dem Mobiltelefon zugeordnete Kundenrufnummer beim Anwählen der Aufladerufnummer mithilfe einer Erkennungseinrichtung selbsttätig erfasst und an die zentrale Steuereinheit selbsttätig übermittelt wird, diese die Gültigkeit der Aufladerufnummer prüft und im Erfolgsfall ein dem Kunden zugeordnetes Prepaid-Konto zumindest mit einem Teil des Aufladebetrags aufgeladen wird.

2. Die Lehre des Patentanspruchs 1 ist dem Patentschutz zugänglich.

Wenn zumindest ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt, ist der Gegenstand eines mittels eines technischen Geräts durchzuführenden Verfahrens nicht vom Patentschutz ausgeschlossen (BGH, GRUR 2011, 125, Leitsatz a -Wiedergabe topografischer Informationen).

Die Anmeldung betrifft zwar im Kern ein Verfahren zum Aufladen von Prepaid-Mobilfunkkonten bei einer kontoführenden Stelle, dessen Bestandteile im Wesentlichen nichttechnischer Natur sind. Der Anspruch 1 enthält jedoch neben den dem Patentschutz nicht zugänglichen Merkmalen einer Geschäftsmethode auch technische Merkmale (vergleichbar zu BGH BlPMZ 2004, 428 -Elektronischer Zahlungsverkehr).

Die auf dem Gebiet der Technik liegende Lehre des Anspruchs 1 enthält somit weder ein Programm als solches noch ausschließlich ein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten und ist deshalb nicht vom Patentschutz gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 ausgeschlossen.

Die beanspruchte Lehre setzt sich konkret aus der Erstellung eines Vouchers (Merkmal a) und dem Aufladevorgang mit Hilfe der Voucherdaten (Merkmale b bis d) zusammen. Bei der Erstellung eines Vouchers (Merkmal a) werden ausschließlich für das durchzuführende Geschäft erforderliche Daten mit Hilfe üblicher Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zwischen Geschäftspartnern ausgetauscht und die für den Kunden erforderlichen Daten auf den Voucher gedruckt. Mit diesen Maßnahmen wird keine technische Aufgabe gelöst. Beim Aufladevorgang (Merkmale b bis d) tätigt der Kunde einen Anruf ausschließlich mit seinem dem aufzuladenden Mobilfunkkundenkonto zugeordneten Mobiltelefon, wobei als Rufnummer die auf dem Voucher aufgedruckte Aufladerufnummer dient; von einer Erkennungseinrichtung wird selbsttätig die Quellnummer (d. h. die dem Mobiltelefon zugeordnete Kundenrufnummer) und fakultativ auch die Zielnummer (d. h. die Aufladerufnummer) erkannt und an eine Steuereinheit zum Aufladen des Kontos übertragen. Einen technischen Beitrag liefert dabei die Erkennungseinrichtung gemäß Merkmal c, die eine selbsttätige Erkennung der erforderlichen Daten, insbesondere der Kundenrufnummer, ermöglicht. Die übrigen Merkmale betreffen wiederum für das durchzuführende Geschäft erforderliche Maßnahmen, wie den Datenaustausch und die Datenprüfung, mit üblichen Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung. Diese Maßnahmen ergeben sich aus einer Geschäftsidee, welche beinhaltet, dem Kunden zum telefonischen Aufladen des seinem Mobiltelefon zugeordneten Mobilfunkkontos nur eine einzige Nummer zur Verfügung zu stellen und ihm dadurch die Bedienung zu erleichtern. Durch die Vereinfachung der Bedienung wird keine technische Aufgabe gelöst (BPatG BlPMZ 2007, 214 -Bedienoberfläche). Sofern der technische Fachmann diese Geschäftsidee nicht bereits selbst als zweckmäßig erkennen kann, wird sie ihm von dem hierfür zuständigen Fachmann, einem Betriebswirt oder Wirtschaftsinformatiker, vorgegeben. Diese Maßnahmen sind daher nicht Teil einer technischen Lösung. Denn gemäß Merkmal c2 prüft die zentrale Steuereinheit die Gültigkeit der Aufladerufnummer. Hierfür muss die erfasste Aufladerufnummer verglichen werden mit der im Rahmen der Voucherdatenbereitstellung gemäß Merkmal a vergebenen Aufladerufnummer, um bei Gleichheit gemäß Merkmal d den aufzuladenden Betrag dem Konto gutzuschreiben. Darin ist keine technische, sondern eine wirtschaftlich verursachte Maßnahme zu sehen, da der Geldbetrag nicht an Unberechtigte vergeben werden soll.

Die Prüfung der Gültigkeit der Aufladenummer erfolgt mit üblichen Mitteln der Datenverarbeitung. Der Fachmann liest mit, dass die zentrale Steuereinheit hierfür ein als Gültigkeitsprüfer bezeichnetes Gültigkeitsprüfungsprogramm nutzt, das gemäß fakultativem Merkmal c1 Bestandteil eines Nummerndienstes ist, womit ein Vergleich der Aufladenummer mit der notwendigerweise in einem Datenspeicher abgelegten, im Rahmen der Voucherdatenbereitstellung gemäß Merkmal a vergebenen Aufladerufnummer vorgenommen werden kann. Der weiter in Merkmal c1 als Bestandteil des Nummerndienstes aufgeführte Nummerngenerator dient der Erstellung der Aufladerufnummer als Bestandteil der Voucherdaten gemäß Merkmal a und nicht dem in den Merkmalen b bis d beanspruchten Aufladevorgang. Der Nummerngenerator erzeugt dabei eine Nummer, die einen Aufladecode repräsentiert und gleichzeitig als Rufnummer dient. Dass ein solcher Nummerngenerator vorhanden sein muss, ergibt sich unmittelbar aus der Geschäftsidee. Zudem stellt weder dieser selbst ein technisches Mittel dar, noch wird dadurch der Einsatz weiterer technischer Mittel bedingt. Denn unter dem Nummerngenerator versteht der Fachmann ein reines Softwaremodul, das die jeweilige Aufladerufnummer basierend auf einer Zuordnungsvorschrift erzeugt. Diese Zuordnung kann entsprechend den Angaben der Anmelderin, wonach unterschiedliche Aufladerufnummern unter einer gemeinsamen Rufnummer auflaufen und dann anhand der enthaltenen unterschiedlichen Aufladecodes verteilt werden, beispielsweise aus einem Code zum Aufladen bestehen, dem eine einheitliche Rufnummer zur Einwahl vorangestellt wird. Zusätzliche Telefonleitungen müssen weder für die Einwahl unter einer gemeinsamen Rufnummer bereitgestellt werden noch für die Weiterleitung der Aufladecodes zur internen Auswertung in der zentralen Steuereinheit.

Das technische Problem beschränkt sich daher auf die objektive Aufgabe, beim Aufladen eines Prepaid-Kontos mit Hilfe von Voucherdaten mit dem Kundenmobiltelefon, dessen zugehöriges Konto aufzuladen ist, eine automatische Kundenerkennung zu ermöglichen.

Gelöst wird die Aufgabe dadurch, dass eine selbsttätige Erkennung der rufenden Mobilfunknummer mit einer Erkennungseinrichtung erfolgt, wie in Merkmal c beansprucht.

Die beanspruchte Lehre betrifft damit eine technische Lösung für ein konkretes technisches Problem.

3. Die im Anspruch 1 beanspruchte Lehre beruht gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

"Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen" (BGH, a. a. O., Leitsatz b -Wiedergabe topografischer Informationen). Daher können die Merkmale a, b, c1, c2 und d das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit nicht begründen.

Von Bedeutung für die Beurteilung der beanspruchten Lehre ist die im Beschwerdeverfahren genannte vorveröffentlichte Druckschrift D4: EP 848 537 A1 Aus Druckschrift D4 ist ein Verfahren zum Aufladen von Prepaid-Konten im Mobilfunkbereich über einen vorausbezahlen Voucher entnehmbar, wobei über eine zentrale Steuereinheit (Diensteplattform, VASS) Voucherdaten erzeugt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden (S. 2 Z. 49-52, S. 6 Z. 39-41). Die Voucherdaten enthalten eine Aufladenummer (Sicherheitsnummer, S. 6 Z. 40 f.). Der Aufladevorgang wird dadurch initiiert, dass mit dem Mobilfunkgerät, dessen Prepaid-Konto aufzuladen ist, eine Servicenummer angerufen wird. Die dem Voucher entnehmbare individuelle Aufladenummer wird im Rahmen dieses Anrufs eingegeben und übermittelt. Die dem Mobiltelefon zugeordnete Kundenrufnummer wird beim Anwählen selbsttätig erkannt und der zentralen Steuereinheit zur Verfügung gestellt (S. 6 Z. 43-45, S. 7 Z. 7) (äquivalent zu Merkmal c). Es erfolgt eine Gültigkeitsprüfung der Aufladenummer des Vouchers mittels eines Sicherheitsalgorithmus (S. 7 Z. 9-20). Hierfür werden die für die Gültigkeitsprüfung der Aufladenummer erforderlichen Voucherdaten gespeichert (S.12 Z.4-10). Bei positivem Ausgang der Gültigkeitsprüfung wird ein dem Kunden zugeordnetes Prepaid-Konto mit dem Aufladebetrag aufgeladen (S. 7 Z. 15, Anspruch 7).

Damit sind die auf einer technischen Aufgabenstellung beruhenden Merkmale des Anspruchs 1 aus Druckschrift D4 entnehmbar.

Die von der Anmelderin geltend gemachte Verwendung einer Aufladerufnummer im Unterschiede zur Druckschrift D4 liegt im nichttechnischen Bereich und kann deshalb das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. Die aus Druckschrift D4 entnehmbare Lehre unterscheidet sich von der beanspruchten übereinstimmend mit der Auffassung der Anmelderin im Wesentlichen dadurch, dass bei der im Anspruch 1 beanspruchten Lehre eine einfachere Eingabe der Voucherdaten erfolgt, da keine gesonderte Eingabe des Aufladecodes mit der Telefontastatur nach Tätigung eines Anrufs mit der Aufladerufnummer erforderlich ist. Wie bereits in Abschnitt II 2. aufgeführt, ist die Vereinfachung der Bedienung eines Telefons für den Benutzer keine technische Aufgabenstellung. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt darüber hinaus auch nicht mit angepassten technischen Mitteln. Denn die im Übrigen fakultativ angegebene Erkennung der Aufladerufnummer erfolgt genau wie die Erkennung der Kundenrufnummer in Druckschrift D4 mit Hilfe der Erkennungseinrichtung. Auch die Erkennung eines mit der Telefontastatur eingegebenen Codes gemäß Druckschrift D4 erfolgt analog zur beanspruchten Lehre. Denn der in der beanspruchten Lehre unter einer gemeinsamen Rufnummer zur Einwahl enthaltene Bestandteil der Aufladerufnummer entspricht der anzurufenden Servicenummer in Druckschrift D4. Der zusätzlich in der Aufladerufnummer enthaltene Aufladecode wird genau wie der mit der Telefontastatur eingegebene Code von der Erkennungseinrichtung separat an die zentrale Steuereinheit weitergeleitet und dort ausgewertet.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit nicht patentfähig. Mit dem Anspruch 1 fallen notwendigerweise auch die darauf rückbezogenen geltenden Ansprüche 2-20; zumal die Unteransprüche lediglich fachgemäße Ausgestaltungen beinhalten und dafür auch keine erfinderische Besonderheit geltend gemacht wurde.

Dr. Fritsch Eder Dr. Thum-Rung Wickborn Me






BPatG:
Beschluss v. 14.07.2011
Az: 17 W (pat) 63/06


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