Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. September 2009
Aktenzeichen: 8 W (pat) 357/05

Tenor

Das Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Gegen das am 27. November 1996 beim Patentamt angemeldete Patent 196 49 016 mit der Bezeichnung "Drehmaschine", dessen Erteilung am 14. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 12. Oktober 2005 mit der Begründung Einspruch erhoben, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 Patentgesetz nicht patentfähig und die Tatsachen für die Behauptung im Einzelnen angegeben.

Die Patentinhaberin hat dem Patentamt gegenüber am 7. August 2009 mit schriftlicher Erklärung auf das Patent und gegenüber der Einsprechenden verbindlich auf sämtliche Ansprüche aus diesem Patent verzichtet.

Der Einsprechenden ist daraufhin mit Schreiben der Geschäftsstelle des 8. Senats vom 12. August 2009 Gelegenheit gegeben worden, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Eine Äußerung ist nicht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH GRUR 2009, 184 -185 -Ventilsteuerung).

Das durch den formund fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Einspruch eingeleitete Einspruchsverfahren hat sich in der Sache erledigt.

Mit dem Eingang der wirksamen Verzichtserklärung beim Deutschen Patentund Markenamt ist das Patent mit Wirkung für die Zukunft erloschen (ex nunc). Damit besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da auch die Einsprechende nach Kenntnis von dem Verzicht und der Freistellung kein eigenes Rechtsschutzinteresse an dem rückwirkenden Widerruf des Patents (ex tunc) geltend gemacht hat, ist die Grundlage für eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zur Entscheidung über das Vorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes entfallen und das Einspruchsverfahren zu beenden.

Das Einspruchsverfahren ist jedoch nicht durch Verwerfung des zulässigen Einspruchs zu beenden. Denn der Einspruch ist nicht rückwirkend unzulässig geworden, da für seine Einlegung die Darlegung eines eigenen Rechtsschutzinteresses der Einsprechenden keine Zulässigkeitsvoraussetzung war. Diese war erst für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens erforderlich geworden (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009 -21 W (pat) 301/08 m. w. N.).

Die Beendigung ist vielmehr aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit durch Beschluss über die Erledigung in der Hauptsache auszusprechen, um eindeutig feststellen zu können, dass die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens beendet ist (s. a. Beschluss vom 1. Juli 2008 -8 W (pat) 315/07).

Dehne Pagenberg Rippel Dorfschmidt Cl






BPatG:
Beschluss v. 22.09.2009
Az: 8 W (pat) 357/05


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