Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Juni 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 54/02

(BPatG: Beschluss v. 12.06.2002, Az.: 29 W (pat) 54/02)

Tenor

I. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"hallosingles"

soll für Waren der Klassen 9 und 16 sowie Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 in das Markenregister eingetragen werden. Mit Beschluss vom 27. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft in vollem Umfang zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 5. Dezember 2001 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 4. Januar 2002 Beschwerde eingelegt und am 07.01.2002 mit Blitzüberweisung der Kreissparkasse Westerwald einen Betrag in Höhe von 176,39 € als Beschwerdegebühr auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts überwiesen. Auf die Mitteilung der Rechtspflegerin des Senats vom 15. April 2002, dass die tarifmäßige Gebühr nicht vollständig gezahlt worden sei, hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2002 die Wiedereinsetzung in den vorherigen Standbeantragt und erklärt, er habe den noch offenen Betrag in Höhe von 0,01 € entrichtet.

Er trägt vor, dass für die Blitzüberweisung am 7. Januar 2002 die Kreissparkasse Westerwald beauftragt gewesen sei, die den Betrag von 345,-- DM, der aus den entsprechenden Unterlagen hervorgegangen sei, eigenverantwortlich umgerechnet habe, wobei versehentlich ab- statt aufgerundet worden sei. Dieses Versehen, das von der Kreissparkasse Westerwald auch schriftlich bestätigt werde, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, da das Verschulden allein bei dem ausführenden Geldinstitut liege, in dessen alleinigem Herrschaftsbereich die Vornahme erfolgt sei.

II.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegebühr in Höhe von 345,-- DM bzw. 176,40 € nicht vollständig innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 5 S. 2 iVm Abs. 2 MarkenG entrichtet, so dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG), wobei der Senat der Wertung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG folgend die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anwendet (vgl. auch BPatG Mitt. 1996, 51 - quickslide).

Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil der Anmelder nicht ohne Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten (§ 91 Abs 1 MarkenG). Die von ihm vorgetragen Tatsachen sind nicht geeignet, das ihm zuzurechnende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten auszuräumen.

Soweit sich dieser darauf beruft, die Umrechnung der sich aus den Unterlagen in DM ergebenden Beschwerdegebühr der Sparkasse überlassen zu haben, in deren Herrschaftsbereich das Rundungsversehen aufgetreten sei, kann ihn dies nicht entlasten. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Anwalt nicht nur die Fristen zu kontrollieren und eine fristwahrende Eingabe auf Vollständigkeit selbst zu überprüfen, sondern auch die Einhaltung der Voraussetzungen für eine wirksame Verfahrenshandlung (vgl. BPatGE 18, 208; BGH GRUR 1979, 626; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rn. 43; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rn. 116 Ziff. 2; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rn. 17). Der Anwalt trägt danach die Verantwortung für die korrekte Bezahlung der Beschwerdegebühr.

Unschädlich ist vorliegend, dass weder vorgetragen und noch ersichtlich ist, wer das Formblatt der Sparkasse für die TelefaxÜberweisung ausgefüllt, d.h. die falschen Zahlen eingesetzt hat. Denn der Anwalt konnte das Ausfüllen des Formulars für die Blitzüberweisung ohne weiteres einem Angestellten des Geldinstituts überlassen. Da er den Überweisungsauftrag als Auftraggeber unterschrieben hat, liegt in jedem Fall eine eigene Handlung des Anwalts vor, der selbst wissen musste, welcher Betrag einzutragen war, um diesen jedenfalls nachprüfen zu können. Er wäre verpflichtet gewesen, sich vor der Beauftragung des Geldinstituts über den sich nach der Währungsumstellung für die Beschwerdegebühr ergebenden korrekten Betrag und über die Umrechnungsmodalitäten zu informieren, zumal um die Jahreswende 2001/2002 die Rundungsproblematik ein allgemeines Thema war und in der Presse und u.a. auch im Internet auf die regelmäßig anzuwendenden kaufmännischen Rundungsregeln hingewiesen wurde.

Nachdem die Beschwerde als nicht erhoben gilt, fehlen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung. Allerdings ergibt eine überschlägige Beurteilung der Beschwerde, dass sie voraussichtlich nicht erfolgreich gewesen wäre, da die Markenstelle für Klasse 38 die Unterscheidungskraft zu Recht mit der Begründung verneint hat, das das angesprochene Publikum das Zeichen lediglich als Hinweis auf eine Zielgruppe und nicht auf ein Unternehmen angesehen hätte.

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BPatG:
Beschluss v. 12.06.2002
Az: 29 W (pat) 54/02


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