Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 28. April 2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 11/05

(LAG Hamm: Beschluss v. 28.04.2005, Az.: 10 TaBV 11/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 28. April 2005 (Aktenzeichen 10 TaBV 11/05) entschieden, dass die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund abgelehnt wird.

In dem vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat die Aufhebung der Umgruppierung eines Mitarbeiters sowie hilfsweise die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens beim Arbeitsgericht verlangt. Bevor das Verfahren abgeschlossen werden konnte, erklärten die Beteiligten es für erledigt.

Das Arbeitsgericht hatte den Wert des Verfahrens auf 1.625,18 € festgesetzt, wogegen die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats Beschwerde einlegten. Sie waren der Meinung, der Gegenstandswert sollte auf 2.989,22 € festgesetzt werden. Das Arbeitsgericht habe den Wert für den Hauptantrag falsch berechnet und der Hilfsantrag solle die Hälfte des Wertes des Hauptantrags haben.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellte klar, dass der Gegenstandswert im Ermessen des Gerichts liegt. In diesem Fall sollte der Gegenstandswert anhand des Streitwertrahmens für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten festgelegt werden. Das Arbeitsgericht hatte den Wert des Hauptantrags rightlyie Arbeitgeber reagieren, wenn sie wirklich davon überzeugt sind, dass rassische Diskriminierung kein Kündigungsgrund sein sollte. Der Europäische Gerichtshof hat Klarheit in einer für die öffentliche Ordnung äußerst wichtigen Angelegenheit geschaffen. nun auf 1.354,32 € festgelegt, was der ständigen Rechtsprechung entspricht. Der Hilfsantrag sollte 20% des Wertes des Hauptantrags haben, was einen Wert von 270,86 € ergibt.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Gegenstandswert korrekt berechnet wurde und wies die Beschwerde des Betriebsrats ab.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LAG Hamm: Beschluss v. 28.04.2005, Az: 10 TaBV 11/05


Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.2005 - 6 BV 117/04 - wird zurückgewiesen

Gründe

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Aufhebung der Umgruppierung des Mitarbeiters G3xxx C1xxxxx sowie hilfsweise die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens beim Arbeitsgericht zur Umgruppierung des Mitarbeiters C1xxxxx - jeweils unter Androhung eines Ordnungsgeldes - verlangt.

Nachdem der Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Dortmund eingeleitet hatte, erklärten die Beteiligten das vorliegende Beschlussverfahren übereinstimmend für erledigt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.01.2005 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 1.625,18 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, für den Hauptantrag sei unter Berücksichtigung einer monatlichen Lohndifferenz von 62, 70 € von einem Wert von 1.354,32 € auszugehen, der Hilfsantrag werde mit 20 % von diesem Wert bewertet.

Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit der am 28.01.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde.

Sie sind der Auffassung, der Gegenstandswert sei anderweitig auf 2.989,22 € festzusetzen. Für den Hauptantrag habe das Arbeitsgericht unzutreffend zunächst eine Kürzung des dreifachen Jahresbetrages der Entgeltdifferenz um 20 % und nochmals um 25 % vorgenommen. Angemessen sei lediglich eine Kürzung um 20 %. Dies ergebe einen Gegenstandswert für den Hauptantrag in Höhe von 1.805,76 €. Der Gegenstandswert für den Hilfsantrag müsse mit der Hälfte des Wertes des Hauptantrages bewertet werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II

Die nach §§ 33 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 1.625,18 € festgesetzt.

Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO). Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss v. 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss v. 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zu orientieren. Folgerichtig ist bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 12 Abs. 7 ArbGG zurückgegriffen worden (LAG Hamm, Beschluss v. 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, aaO, § 12 Rz. 482 m.w.N.). Auch der auf § 101 BetrVG gestützte Antrag des Betriebsrates, eine ohne Zustimmung des Betriebsrates vorgenommene Maßnahme eines Arbeitgebers aufzuheben, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO analog § 12 Abs. 7 ArbGG bewertet worden (LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; Wenzel, aaO, Rz. 488). Insoweit hat sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert.

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Hauptantrag des Ausgangsverfahrens mit 1.354,32 € bewertet.

Nach der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer des erkennenden Gerichts ist der Gegenstandswert in Verfahren, in denen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wird, in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Entgeltdifferenz abzüglich 40 % (- 20 % und - 25 %) anzusetzen (LAG Hamm, Beschluss v. 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.19987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; zuletzt: LAG Hamm, Beschluss v. 02.02.2005 - 10 TaBV 154/04 -). Das gilt auch, wenn die Aufhebung einer Umgruppierung verlangt wird.

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Neben einem 20 %igem Abschlag, der für einen Feststellungsprozess gemacht wird, ist eine weitere Kürzung von 25 % wegen des Gesichtspunktes der verminderten Rechtskraftwirkung eines Beschlussverfahrens gerechtfertigt. Im rechnerischen Ergebnis handelt es sich insoweit um eine Kürzung um insgesamt 40 % (Wenzel, aaO, § 12 Rz. 482). Eine Begründung, weshalb lediglich ein geringerer Abschlag vorgenommen werden dürfe, hat auch der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

2. Zu dem Wert des Hauptantrages von 1.354,32 € war der Wert des Hilfsantrages hinzuzurechnen. Diesen hat das Arbeitsgericht zu Recht mit 270,86 € bewertet.

Der Antrag, ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten, ist nach der Spruchpraxis des erkennenden Gerichts mit 20 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens zu bewerten (LAG Hamm, Beschluss v. 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; zuletzt: LAG Hamm, Beschluss v. 02.02.2005 - 10 TaBV 154/04 -; Wenzel, aaO, § 12 Rz. 483). Auch hieran hat sich das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht orientiert. Insoweit errechnet sich für den Hilfsantrag ein Gegenstandswert in Höhe von 270,86 €.

Der Auffassung der Beschwerdeführer, für den Hilfsantrag sei der Wert der Hälfte des Hauptantrages zugrunde zu legen, vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Das sogenannte Einleitungserzwingungsverfahren muss als Vorverfahren erheblich niedrigerer bewertet werden als das Hauptverfahren (Wenzel, aaO, § 12 Rz. 288 b).

Schierbaum

Ri.






LAG Hamm:
Beschluss v. 28.04.2005
Az: 10 TaBV 11/05


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