Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. April 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 145/02

(BPatG: Beschluss v. 01.04.2003, Az.: 27 W (pat) 145/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Wortbildmarkefür

"Leder und Lederimitationen sowie alle Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Schuhwaren"

ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke BOBO eingetragen unter der Nr 1 149 084 für "Kinder- und Babybekleidungsstücke, insbesondere Strumpfwaren, Mützen, Schals und Schuhe".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, den Widerspruch zurückgewiesen. Trotz Übereinstimmung in drei von vier Buchstaben sei die durch den jeweiligen Anfangsbuchstaben "B" bzw "J" bewirkte Abweichung ausreichend, um selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe eine klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Auch bildlich weiche die jüngere Marke so stark von der Widerspruchsmarke ab, dass auch aus diesem Gesichtspunkt beide Marken nicht zu verwechseln seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse anstrebt. Ihrer Auffassung nach besteht nicht nur eine klangliche, sondern auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr, weil die angegriffene Marke von dem Wortbestandteil "JoBo" allein geprägt werde und die Buchtstaben "J" und "B" in der jüngeren Marke ein sehr ähnliches Schrift- und Klangbild hätten.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist dem entgegengetreten. Wie bereits im Widerspruchsverfahren rügt sie zudem die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke.

Die Widersprechende hat hierauf mit Schriftsatz vom 20. März 2002 Benutzungsunterlagen vorgelegt.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint hat. Denn ungeachtet der Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke, die hier dahinstehen kann, hält die jüngere Marke auch unter Berücksichtigung einer möglichen Identität der Waren den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke noch ein.

Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheidet entgegen der Meinung der Widersprechenden schon deshalb aus, weil beide Marken in ihrem Gesamteindruck, auf den grundsätzlich abzustellen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f - Rausch/Elfi Rauch), schon durch das Bild eines stilisierten Jungenkopfs, die grafische Ausgestaltung des Wortelements "JoBo" in der angegriffenen Marke sowie den Zusatz "BOY«S WEAR", die allesamt keine Entsprechung in der Widerspruchsmarke haben, erheblich voneinander abweichen. Auch wenn unterstellt wird, dass die angegriffene Marke allein durch das Element "JoBo" geprägt wird, scheidet eine schriftbildliche Verwechslung beider Zeichen aus, weil die sich von den üblichen Schrifttypen deutlich abhebende grafische Ausgestaltung dieses Wortes in der jüngeren Marke, die sich in der Widerspruchsmarke nicht wiederfindet, beim schriftbildlichen Vergleich nicht außer acht gelassen werden kann.

Eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken besteht auch nicht in klanglicher Hinsicht; denn wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, verleiht der Anfangsbuchstabe "J" der angegriffenen Marke eine deutlich wahrnehmbare andere Klangfärbung als der Anfangsbuchstabe "B" der Widerspruchsmarke. Dabei ist zu beachten, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Anfangsbuchstaben "J" in der angegriffenen Marke englisch aussprechen wird, weil der englischsprachige Zusatz "BOY«S WEAR", selbst wenn er als solcher die Marke bei ihrer klanglichen Wiedergabe nicht mit prägt, eine solche Aussprache nahe legt, zumal weite Teile der angesprochenen Verbraucher an die Verwendung englischsprachiger Marken auf dem hier in Rede stehenden Warensektor gewöhnt sind. Der hierdurch gegebene Zischlaut am Wortanfang des jüngeren Zeichens hebt sich deutlich von dem Lippenlaut am Anfang der Widerspruchsmarke ab, was auch wegen der Kürze beider Markenwörter nicht unbeachtet bleiben wird. Aber auch der Teil des Verkehrs, der zu einer deutschsprachigen klanglichen Wiedergabe der jüngeren Marke neigt, wird diese von der älteren Marke infolge des abweichenden Anfangsbuchstabens im allgemeinen noch unterscheiden können, wobei auch die originell klingende Wiederholung der Silbe "BO" in der älteren Marke, die an vergleichbare Wortbildungen der Baby- und Kindersprache erinnert und in der angegriffenen Marke keine Entsprechung hat, eine zusätzliche Ersinnungsstütze ist, welche einer Verwechslung beider Marken entgegenwirkt.

Da die Markenstelle somit zu Recht dem Widerspruch der Beschwerdeführerin den Erfolg versagt hatte, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Dr. Schermer Friehe-Wich Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 01.04.2003
Az: 27 W (pat) 145/02


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