Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juli 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 101/04

(BPatG: Beschluss v. 26.07.2004, Az.: 30 W (pat) 101/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 26. Juli 2004 (Aktenzeichen 30 W (pat) 101/04) die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patentamts vom 11. Februar 2004 aufgehoben. Die Antragstellerin wurde außerdem die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr mit dem Zuschlag gewährt.

Die Antragstellerin ist die Inhaberin einer zuvor angemeldeten Wortmarke. Die Schutzdauer der Marke wurde verlängert, die Gebühr für die weitere Verlängerung wurde jedoch nicht rechtzeitig bezahlt. Das Patentamt hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Gebühr noch bis zum 30. April 2004 gezahlt werden kann. Die Verlängerungsgebühr wurde zwar rechtzeitig gezahlt, der Zuschlag jedoch nicht.

Das Patentamt hat daraufhin den Verspätungszuschlag nicht bezahlt, woraufhin die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gestellt hat. Sie argumentiert, dass der Fehler ohne Verschulden ihrer Patentanwälte passiert sei und beantragt die Aufhebung der Entscheidung des Patentamts.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin für zulässig und begründet erklärt. Es wurde festgestellt, dass die Antragstellerin ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr mit dem Zuschlag einzuhalten. Es handelte sich um einen nicht zurechenbaren Fehler einer Bürokraft der Vertreter der Antragstellerin. Die Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiterin sowie die organisatorischen Vorkehrungen in der Kanzlei lassen darauf schließen, dass Fristversäumnisse normalerweise vermieden werden. Zusätzlich wurde ein Fehler in der Programmierung des Abbuchungsauftrags festgestellt, der zur fehlerhaften Berechnung der Gebühr führte.

Insgesamt hat das Bundespatentgericht die Beschwerde der Antragstellerin akzeptiert und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr mit dem Zuschlag gewährt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.07.2004, Az: 30 W (pat) 101/04


Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patentamts vom 11. Februar 2004 aufgehoben.

2. Der Antragstellerin wird die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr mit dem Zuschlag gewährt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der am 6. Oktober 1982 angemeldeten und am 8. März 1984 in das Markenregister eingetragenen Wortmarke 1 060 717. Deren Schutzdauer ist mit Wirkung vom 6. Oktober 1992 verlängert worden. Die Gebühr für die weitere Verlängerung der Schutzdauer ist weder bei Fälligkeit am letzten Tag der Schutzdauer, dem 31. Oktober 2002, noch zwei Monate danach bezahlt worden.

Mit Schreiben des Patentamts vom 26. Februar 2003 betreffend "Information über den Ablauf der Schutzdauer", den Vertretern der Antragstellerin zugegangen am 28. Februar 2003, wurde darauf hingewiesen, dass die Verlängerungsgebühr von 600,- € zuzüglich Zuschlag von 50,- €, insgesamt 650.- €, noch bis zum 30. April 2004 gezahlt werden könne. Per Abbuchungsauftrag vom 29. April 2003 erfolgte die Zahlung der Verlängerungsgebühr iHv 600.- €; der Zuschlag wurde nicht entrichtet.

Das Patentamt hat den Vertretern der Antragstellerin am 2. Juni 2003 mitgeteilt, dass der Verspätungszuschlag nicht bezahlt worden sei. Mit am 23. Juli 2003 beim Patentamt eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2003 hat die Antragstellerin unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr mit dem Zuschlag Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung der Verlängerungsgebühr zuzüglich des Verspätungszuschlags gestellt. Sie hat mit näheren Ausführungen die Auffassung vertreten, dass die Zahlung des Zuschlags ohne Verschulden der Patentanwälte L... unterblieben sei; ein nicht zurechenbares Versehen einer ohne Obliegenheitsverletzungen ausgewählten und beaufsichtigten Bürokraft sei letztlich hierfür ursächlich gewesen.

Die Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- Markenamts hat mit Beschluß vom 11. Februar 2004 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil die Zahlungsfrist nicht unverschuldet versäumt worden sei.

Gegen diese am 17. Februar 2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 9. März 2004 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Mit näheren Ausführungen ist sie der Auffassung, dass die beantragte Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung zu gewähren sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluß des Deutschen Patentamt- und Markenamts vom 11. Februar 2004 aufzuheben und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr mit dem Zuschlag zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.

Die Antragstellerin hat die am Mittwoch, den 30. April 2003 abgelaufene Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr mit Zuschlag versäumt. Das hat gemäß § 47 Abs 6 MarkenG zur Folge, dass die Eintragung der Marke zu löschen ist. Der gegen die Versäumung dieser Frist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet.

Die Antragstellerin hat hinreichend dargetan und auch glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr mit dem Zuschlag einzuhalten (vgl § 91 Abs 1 und 3 MarkenG). Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung erfolgt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war. Verschulden von Vertretern ist wie eigenes Verschulden zu werten; Versehen von bloßen Hilfskräften, insbesondere Büropersonal, muß sich der Betroffene nicht zurechnen lassen, sofern er bei der Auswahl und Beaufsichtigung dieser Hilfskräfte keine Obliegenheitsverletzung begangen hat (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 91 Rdn 16; 18 mwN).

Nach dem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Geschehensablauf liegt ein nicht zurechenbarer Fehler einer Bürokraft ihrer Vertreter vor. Die glaubhaft gemachte berufliche Qualifikation und Erfahrung der sachbearbeitenden Mitarbeiterin, Frau L1..., mit fast 40-jähriger Beschäftigung dort und allein zwanzig- jähriger Tätigkeit im sogenannten "Taxwesen" erlaubte die Übertragung der hier maßgeblichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gebührenzahlung. Aus der weiter dargelegten sorgfältigen Arbeit und Zuverlässigkeit lässt sich auch eine ständige begleitende Überwachung entnehmen. Außerdem ist das Taxwesen in der Vertreterkanzlei nach dem Vortrag der Vertreter wie nach dem Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Systemadministrators B... und der Frau L1... so organisiert, dass Fristversäumnisse bei normalem Ablauf nicht vorkommen können. Darüber hinaus sind auch im vorliegenden Sonderfall einer ursprünglich fehlerhaften Erfassung in der elektronischen Fristenüberwachung nach der Fehlerentdeckung ausreichende organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden, um eine fristgerechte Zahlung der Verlängerungsgebühr mit dem Zuschlag zu gewährleisten. Insbesondere lag, wie die Antragstellerin klargestellt hat, nicht bloß eine den Sorgfaltsanforderungen nicht genügende mündliche Anweisung ohne zusätzliche organisatorische Maßnahmen vor (vgl zB BGH NJW 2004, 688; BAG MDR 1995, 965); vielmehr sind Frau L1... Kopien der für die Antragstellerin bestimmten Taxerinnerung mit dem Vermerk übergeben worden, trotz der der Antragstellerin berechneten zuschlagsfreien Gebühr im Fall des Auftrags zur Schutzrechtsverlängerung an das Patentamt die Gebühr mit dem Zuschlag zu zahlen; weiter hinzugekommen ist eine mündliche Anweisung von Patentanwalt L... zur Einzahlung der Gebühr mit dem Zuschlag sowie zur geson- derten Unterschriftsvorlage; wie weiter versichert, wird bei der computergestützten Bearbeitung der für das Patentamt bestimmten Verlängerungsanträge und Abbuchungsaufträge ein von den Datenbeständen der Taxerinnerung unabhängiges System verwendet. Wie von Frau L1... eidesstattlich versichert, hat sie bei der Bearbeitung nach Eingang des Verlängerungsauftrags vergessen, in die ihr übergebene Mappe mit der Kopie der Taxerinnerung mit Vermerk zu sehen und dementsprechend auch nicht die angeordnete gesonderte Vorlage an den bearbeitenden Patentanwalt veranlasst. Zudem ist dem anwaltlichen Vorbringen weiter zu entnehmen, dass im Programm für die Bearbeitung der Abbuchungsaufträgenach einem Update im Zusammenhang mit der vorliegenden verspäteten Gebührenzahlung ein Fehler in der Programmierung festgestellt worden ist, der zur fehlerhaften Berechnung der Gebühr geführt hat.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






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Beschluss v. 26.07.2004
Az: 30 W (pat) 101/04


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