Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. März 2004
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 31/03

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 17.03.2004, Az.: VI-U (Kart) 31/03)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 12. März 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

- 12 O 2/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist eine Vereinigung zur Förderung der gewerblichen Interessen der Lotto- und Totoannahmestellen. Ihm gehören insgesamt 11 Landesverbände an.

In dem Verlag der Antragsgegnerin erscheint unter anderem die Zeitschrift "W.".

In Heft 51 der "W." vom 12.12.2002 veröffentlichte die Antragsgegnerin nachfolgende Abonnementwerbung:

"Ihr Test!

Sie sparen bis zu 50 %.

12 Ausgaben W.

für nur 16,80 statt 33,60 EUR

.....

Als Geschenk erhalten Sie die Kienzle-Uhr Alpha...".

Der Antragsteller hält diese Werbemethode im Hinblick auf die Preisbindung im Zeitschriftenhandel für wettbewerbswidrig.

Er hat beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen,

1. in Zeitschriftenanzeigen oder sonstigen Mitteilungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten, Bestellern eines Abonnements der "W." anzukündigen, man erhalte "12 Ausgaben der W. für nur 16,80 EUR statt 33,60 EUR" sowie ohne besondere Berechnung die Kienzle-Uhr "Alpha", die wie folgt beschrieben wird: "Die Original Kienzle-Armbanduhr ist ein Qualitätsprodukt auf höchstem technischen Niveau, mit Datumsfunktion, Präzisionsquarzwerk, Stainless Steel Krone, einem PU-Lederarmband in Kroko-Optik. Water Resistant bis 1 ATM."

2. entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren, mithin Bestellern des Abonnements dieses zu einem Preis von 16,80 EUR nebst der Kienzle Uhr ohne besondere Berechnung zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Das Landgericht hat mit dem am 12. März 2003 verkündeten Urteil die Antragsgegnerin entsprechend den Anträgen des Antragstellers zur Unterlassung verpflichtet. Die Bewerbung des Probeabonnements und deren Durchführung in der beanstandeten Weise sei im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin selbst durchgeführte Preisbindung für ihre Zeitschriften missbräuchlich und damit unlauter im Sinne von § 1 UWG. Durch ihr Verhalten durchbreche sie die durch die Preisbindung geschaffene Wettbewerbslage ihrer Abnehmer einseitig zu deren Nachteil und behindere sie damit im Wettbewerb.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe wesentlichen Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen, der den Vorwurf der Unlauterkeit nach § 1 UWG entfallen lasse. Sie habe anhand der vorgelegten Verkaufszahlen substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, dass die im Preis reduzierten Probeabonnements entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht zu Nachfrageverschiebungen zu Lasten des Einzelhandels führen würde. Eine Lebenserfahrung, wonach preisreduzierte Probeabonnements zu Verkaufsrückgängen beim Einzelhandel führen müssten, gäbe es nicht. Es sei vielmehr anhand der vorgelegten Verkaufszahlen davon auszugehen, dass durch das beanstandete Probeabonnement lediglich Neukunden geworben worden wären.

Darüber hinaus fehle es an der Kausalität zwischen dem Angebot preisreduzierter Probeabonnements und der Absatzentwicklung im Einzelhandel. Es sei von zwei unterschiedlichen Märkten auszugehen. Die Preisnachlässe beim Kurzabonnement im Verhältnis zum normalen Abonnement erfolgten auf einem anderen sachlichen Markt als dem des Einzelvertriebs durch den gebundenen Einzelhandel.

Ob eine missbräuchliche Handhabung der Preisbindung vorliege, sei nach § 15 Abs. 3 GWB zu beurteilen, wobei ein etwaiger Verstoß gegen § 15 Abs. 3 GWB nicht zugleich auch ein Verstoß gegen § 1 UWG darstelle. Die Annahme des Landgerichts, die Antragsgegnerin unterbiete ihre eigene Preisbindung und behindere so den Einzelhandel, treffe nicht zu. Die im Hinblick auf Ziff.7 der BDZV-Wettbewerbsregeln angenommene Höchstgrenze eines Preisnachlasses von 35 % sei rein willkürlich, zumal das kostenlose Verteilen von Zeitschriften preisbindungsrechtlich unerheblich sei, solange dies zum Zwecke der Erprobung erfolge und der Erprobungszeitraum dem Rechnung trage .

Der Antragsteller tritt diesem Vorbringen mit ihrer Berufungserwiderungsschrift im einzelnen entgegen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs (vgl. unter 1.) und eines Verfügungsgrundes (vgl. unter 2.) bejaht und die Antragsgegnerin zur Unterlassung der beanstandeten Werbemaßnahmen verurteilt. Ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

1.

Der Antragsteller, dessen Aktivlegitimation aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG folgt, hat einen die Unterlassung rechtfertigenden Verfügungsanspruch dargetan und glaubhaft gemacht (§§ 936, 920, 294 ZPO).

a.

Der klagende Verband ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur Verfolgung der Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert. Es ist allgemein bekannt, dass eine große Zahl zumeist kleinerer Gewerbetreibender bundesweit den Verkauf von Zeitungen/Zeitschriften kombiniert mit der Funktion einer Lotto-Toto-Annahmestelle wahrnehmen. Irgendwelche Einwände gegen die vom Landgericht ohne weitere Begründung angenommene Aktivlegitimation des Klägers, werden mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.

b.

Der geltend gemacht Unterlassungsanspruch folgt jedoch nicht aus § 33 S. 1 GWB i.V.m. § 15 Abs. 1 GWB.

Gemäß § 33 S. 1 GWB ist derjenige, der gegen eine Vorschrift des GWB verstößt, sofern die Vorschrift den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet. Hierbei kann der Anspruch gemäß § 33 S. 2 GWB auch von rechtfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden. Nach einhelliger Meinung handelt es sich bei § 15 GWB aber um kein Verbotsgesetz im Sinne der genannten Vorschrift (Langen/Bunte-Bornkamm, aaO., § 33 Rn. 20; Immenga/Mestmäcker-Emmerich, GWB, 3. Aufl., § 33 Rn. 21; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 33 Rn. 4; ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2003, Az: 5 U 85/02 ).

c.

Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Mitgliedern des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages über die Belieferung mit Presseerzeugnisses aus dem Verlagshaus der Antragsgegnerin begründet ist, weil die Antragsgegnerin durch das von ihr angebotene und im Preis reduzierte Probeabonnement schuldhaft nicht nur eine Obliegenheit, sondern eine vertragliche Pflicht verletzt hat. Jedenfalls ist das Unterlassungsbegehren aus § 1 UWG begründet. Die Antragsgegnerin hat durch das hier in Rede stehende Probeabonnement gegen die guten Sitten verstossen.

aa.

Bei dem von der Antragsgegnerin angebotenen Probeabonnement handelt es sich um eine Wettbewerbshandlung. Die Antragsgegnerin bietet dem Endverbraucher direkt den Bezug der Zeitschrift "W." für drei Monate zu einem erheblich reduzierten Preis im Vergleich zum Einzelhandelspreis an und tritt damit in unmittelbare Konkurrenz zu den preisgebundenen Zeitschriftenhändlern.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist danach die Gleichheit des Kundenkreises wesentlich, gleichviel, wodurch der Kaufentschluss im Einzelfall hervorgerufen wird (Baumbach/Hefermehl, aaO., Einl. UWG Rn. 216). Diese Vorausssetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin richtet sich mit demselben Verlagserzeugnis zumindest teilweise an denselben Kundenkreis wie die Mitglieder der Antragstellerin. Wegen der Preisunterschiede zwischen dem Probeabonnement- und dem Einzelbezug ist das beworbene Angebot zudem geeignet, relevante Marktverschiebungen zu Lasten der Einzelhändler zu bewirken.

(1)

Zwischen dem Kreis der potentiellen Probeabonnement-Kunden der Antragsgegnerin und dem Kundenkreis der Einzelhändler kommt es zu Überschneidungen.

Der Bezug einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift durch ein preisvergünstigtes Abonnement für drei Monate betrifft nicht, so wie die Antragsgegnerin geltend macht, einen anderen Markt als der wöchentliche Einzelbezug derselben Zeitschrift durch Kauf beim Zeitschriftenhändler. Zwar geht das Bundeskartellamtes in seinem Beschluss vom 10.01.2002 (Anl. AG 5) bei Tageszeitungen davon aus, dass der Abonnementvertrieb und der Vertrieb über den preisgebundenen Einzelhandel vertriebsbedingt unterschiedliche relevante Märkte bilden, weil aus der Sicht des verständigen Käufers der Bezug einer Tageszeitung über den Einzelhandel einerseits und über Abonnement andererseits u.a. wegen der Bequemlichkeit und Kontinuität des Abonnementbezugs nicht funktional austauschbar seien. Diese Situation ist mit der bei einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift wie der "W.", also einer Zeitschrift mit einem besonderen Themenkreis nicht zu vergleichen. Vielmehr ist es so, dass die Antragsgegnerin mit der beanstandeten Werbung zumindest teilweise denselben Kundenkreis anspricht wie die Mitglieder des Antragstellers.

Das Bundeskartellamt hat in seinem Beschluss vom 14.04.1989 (Anl. Ast 15) die Käufer von Publikumszeitschriften mit besonderem Themenkreis zutreffend in drei Gruppen eingeteilt:

"Für Käufer, die aufgrund ihrer Interessenlage eine bestimmte Zeitschrift nicht kontinuierlich, sondern nur einzelne Ausgaben je nach den abgehandelten konkreten Themen erwerben, ist der Abonnementbezug selbst bei erheblichem Preisvorteil keine Alternative zum Einzelbezug (Käufergruppe I).

Ein weiterer Teil der Käufer hat an dem speziellen Themenkreis einer betreffenden Publikumszeitschrift ein so umfassendes durch die Werbung indiziertes oder eigenständiges beruflich, familiär etc. motiviertes Interesse, dass diese Käufer sämtliche Ausgaben der Zeitschrift erwerben wollen (Käufergruppe II). Für diese Käufer ist auch bei Gleichpreisigkeit der Einzelbezug keine ohne weiteres austauschbare Alternative zum Abonnement, da über dieses die Zeitschrift bequemer und häufig einen Tag früher als über den Zeitschriftenhandel bezogen werden kann.

Schließlich verbleibt eine als bedeutend anzunehmende, exakt aber nicht zu quantifizierende Käufergruppe, die im Gegensatz zu den oben aufgeführten Käufern auch bei gleichem Abonnement und EV-Preis keinem der beiden Bezugswege stark ausgeprägte Präferenzen entgegenbringt (Käufergruppe III)."

Gerade an die zuletzt genannte Käufergruppe richtet sich das Probeabonnement der Antragsgegnerin. Das Angebot ist im Hinblick auf den Preis, die Laufzeit und die Zugabe von einer solchen Attraktivität, dass der Käufer, der bisher ein Abonnement abgelehnt und die Zeitschrift lieber über den Handel bezogen hat, sich nunmehr für das angebotene Probeabonnement entscheidet. Dem potentielle Käufer der Zeitschrift "W." wird in dreifacher Hinsicht eine Vergünstigung im Vergleich zum Erwerb der Zeitschrift beim Einzelhändler angeboten. Während beim Vertrieb über den Einzelhändler bei 12 Heften 33,60 EUR zu zahlen sind (12 x 2,80 EUR), bietet die Beklagte ein "Test"-Abonnement von 12 Heften zu einem Preis von 16,80 EUR, mithin zu einem "Nachlass" von 50 % an. Das Abonnement lohnt sich für einen Interessenten auch ohne Berücksichtigung der Zugabe schon dann, wenn er sich nur für die Hälfte der Ausgaben interessiert. Die mit dem Abonnement verbundenen Nachteile werden zudem durch die Zugabe einer "Kienzle Uhr Alpha" nahezu vollständig aufgewogen. Ist die Uhr nur 8,00 EUR wert, wie die Beklagte geltend macht, rentiert sich ein Abonnement bereits bei einem ansonsten ins Auge gefassten Erwerb von ungefähr drei Heften; orientiert sich der Verkehr bei der Einschätzung des Wertes der Uhr an der billigsten frei verkäuflichen vergleichbaren Uhr zu einem Preis von 14,90 EUR, rentiert sich dies bereits bei dem Erwerb von nur einem Heft.

(2)

Das von dem Beklagten angebotene Probeabonnement ist auch geeignet, relevante Marktverschiebungen zu Lasten der Einzelhändler hervorzurufen.

Wird dieselbe Ware - so wie hier - zur gleichen Zeit auf einem nach Angebot und Nachfrage einheitlichen Markt teils zu gebundenen Preisen und teils zu erheblich niedrigeren Preisen angeboten (sog. Preisspaltung), führt dies in der Regel dazu, dass dem Einzelhandel potentielle Käufer entzogen werden (BGH NJW 1970, 858 - Schallplatten II - ; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 262).

Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verkaufszahlen der W. für das Abonnement und den Einzelverkauf vermögen diesen Erfahrungssatz nicht zu entkräften. Zwar lassen die graphisch dargestellten IVW-Quartalszahlen für den Zeitraum 1997-2002 teilweise, insbesondere in der ersten Jahreshälfte 2000 und 2002, ein Ansteigen der Abonnements im zeitlichen Zusammenhang mit einer Mailing-Aktion erkennen, ohne dass ein markanter Abfall der Einzelverkaufszahlen zur selben Zeit feststellbar ist. Allerdings kann hieraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass das Angebot eines preisreduzierten "Test-" Abonnements der Zeitschrift "W." keinerlei nachteilige Folgen für den Einzelhandel gehabt hat. Zum einen sind die für die Entwicklung der Verkaufszahlen entscheidenden weiteren Marktparameter unbekannt, so dass die Entwicklung der absoluten Verkaufszahlen schon aus diesem Grund nur bedingt aussagekräftig ist. Zum anderen wird dem Einzelhandel durch die Inanspruchnahme des Probeabonnements in jedem Fall ein potentieller Käufer der Zeitschrift entzogen, da sein Bedarf jedenfalls für den Zeitraum von drei Monaten gedeckt ist. Aufgrund der vertraglichen Regelungen besteht ferner die naheliegende Möglichkeit, dass das Probeabonnement automatisch in ein reguläres Abonnement übergeht und der potentielle Käufer auf längere Zeit für den Einzelhandel verloren ist. Das Probeabonnement läuft nicht automatisch nach drei Monaten aus, sondern es geht in ein normales Abonnement über, wenn nicht zuvor gekündigt wird.

bb.

Die von dem Antragsteller beanstandete Aktion der Antragsgegnerin ist auch wettbewerbswidrig, denn sie verstößt gegen die guten Sitten.

Eine Vertragsverletzung verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere unlauterkeitsbegründende Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung erscheinen lassen. Eine Vertragsverletzung kann danach wettbewerbswidrig sein, wenn gegen eine Regelung verstoßen wird, die unmittelbar den Wettbewerb regelt. Wird durch eine Vielheit von Verträgen ein Preis- oder Vertriebsbindungssystem geschaffen, kann bei einem Verstoß hiergegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensbruchs oder des Vorsprungs vor den gleichfalls gebundenen Mitbewerbern eine unlautere Wettbewerbshandlung angenommen werden (Baumbach/Hefermehl, aaO. UWG § 1 Rn. 695). Der Wettbewerbsverstoß liegt bei dieser Wertung nicht schon im Rechtsbruch, sondern erst in der Verbindung mit dem unter Ausnutzung der Vertrags- und Gesetzestreue der Mitbewerber erzielten ungehörigen Vorsprungs im Wettbewerb (Baumbach/Hefermehl, aaO., Einl. Rn. 164; UWG § 1 Rn. 608).

Die Antragsgegnerin verschafft sich durch ihr vertragswidriges Verhalten systematisch einen Wettbewerbsvorsprung zu Lasten der vertragstreuen Einzelhändler, die aufgrund der Preisbindung gerade nicht die Möglichkeit haben, den vorgesehenen Einzelverkaufspreis zu reduzieren.

Unstreitig hat die Antragsgegnerin für die von ihr verlegte Zeitschrift "W." eine Preisbindung im Sinne von § 15 Abs. 1 GWB eingeführt, wonach die Einzelhändler verpflichtet sind, die Zeitschrift zu dem vorgesehenen Endverkaufspreis zu verkaufen. Die Antragsgegnerin hat in zweiter Instanz unwidersprochen vorgetragen, dass die Zeitschriften der Antragsgegnerin durch die ASV Vertriebs GmbH vertrieben werden, die die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der A. S. V. AG vom 1. Januar 1971 verwendet. Gemäß Ziff. 6 und 8. a) der Lieferbedingungen ist der Großhandel gegenüber der Antragsgegnerin verpflichtet, die von ihm belieferten Einzelhändler auf die ihnen selbst obliegende Preisbindung zu verpflichten. Diese Verpflichtungserklärung ergänzt bestehende Belieferungsvereinbarungen und ist damit Vertragsbestandteil. Gegen die Wirksamkeit der Preisbindung sind keine Einwände erhoben worden.

Der beklagte Verlag hat sich zwar nicht ausdrücklich verpflichtet, die von ihm eingeführte Preisbindung auch selbst zu beachten, wenn er Direktverkäufe vornehmen will. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Preisbinder in seinem Verhalten aber nicht völlig frei. Es wird vielmehr von ihm verlangt, dass er die Preisbindung, die er seinen Handelskunden auferlegt, auch selbst einhält, es sei denn, es gibt für die abweichenden Preise einen sachlich rechtfertigenden Grund.

Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.

Der Preisunterschied zwischen dem streitgegenständlichen Test-Abonnement und der Summe der Einzelverkaufspreise entspricht nicht der (Handels-)Üblichkeit.

Für die Beurteilung, in welchem Umfang die am Wettbewerb beteiligten Verkehrskreise selbst das Versprechen besonderer - zeitlich begrenzter - Vorteile bei dem Vertrieb preisgebundener Waren als Motivation für die Gewinnung neuer Kunden als zulässig ansehen, bieten die im Sinne einer Selbstbindung für unterschiedliche Geschäftszweige einvernehmlich und vom Bundeskartellamt gebilligten "Verhaltens- und Wettbewerbsregeln" einen Anhaltspunkt. Nach den "Wettbewerbsregeln für den Vertrieb von abonnierbaren Tages- und Wochenzeitungen" ist der Nachlass bei einem maximal für drei Monate vorgesehenen Kurz- bzw. Probeabonnement auf 35 % des Normalpreises beschränkt. Ein sachlicher Grund, diese nur für Tages- und Wochenzeitungen festgelegten Regeln nicht auch auf den Bezug von Zeitschriften übertragen zu können, ist nicht ersichtlich. Das Erscheinungsintervall bei Wochenzeitungen und Wochenzeitschriften ist dasselbe, lediglich die Erscheinungsform (Format, Druckpapier) ist unterschiedlich. Zudem hat der Antragsteller auf die dem Bundeskartellamt gemäß § 24 GWB zur Genehmigung vorgelegten "VDZ Wettbewerbsregeln für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften" verwiesen, die bei ihrem Inkrafttreten auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar wären. Der Entwurf läßt erkennen, dass die maßgeblichen Fachkreise die Wettbewerbssituation beim Vertrieb von Zeitschriften in den hier relevanten Punkten nicht anders beurteilen als bei Zeitungen. Mit ihrem Einwand, die in den Wettbewerbsregelungen bzw. in deren Entwurf enthaltene Grenze für eine Preisnachlass in Höhe von maximal 35 % sei rein willkürlich gewählt und auf einer Kompromissebene gefunden worden, vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. Immerhin hat sich die Mehrheit derjenigen, die am Entwurf der Wettbewerbsregelungen beteiligt waren, für die 35 % Grenze ausgesprochen und damit die Einschätzung der Mehrheit der Branche zum Ausdruck gebracht.

Die Antragsgegnerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Gratislieferungen nach dem früher geltenden Rabattgesetz verweisen. Danach war die unentgeltliche Abgabe eines im übrigen entgeltliche vertriebenen Presseerzeugnisses nur dann nicht zu beanstanden, wenn sie durch den Erprobungszweck gerechtfertigt war. Der Zeitraum zulässiger Gratislieferung bei Zeitschriften, die bereits am Markt etabliert sind, lag dabei in der Regel bei drei Ausgaben (vgl. Löfflerv. Strobl-Albeg, Presserecht, 4. Aufl., BT Gewinnsp, Rn. 173 m.w.Nachw.). Hier geht es zwar nicht um einen Gratisbezug, sondern um einen erheblich verbilligten Probebezug, dies aber über einen Zeitraum von drei Monaten für eine bereits auf dem Markt etablierte Zeitung. Darüber hinaus ist auch die von der Rechtsprechung noch für zulässig angenommen Anzahl der Gratisausgaben weit überschritten.

Soweit die Beklagte ferner geltend macht, die Einzelhändler seien nicht gehindert, ihrerseits durch Zugaben in den Wettbewerb einzugreifen und dem Verhalten der Beklagten angemessen zu begegnen, weist das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 27.02.2003 (Seite 14) zutreffend darauf hin, dass es den Zeitschriften-Händlern zwar theoretisch freistehe, ihre Kunden gleichfalls durch attraktive Zugaben an sich zu binden, jedoch dieser Möglichkeit aufgrund der Besonderheiten des Zeitschrifteneinzelverkaufs jegliche praktische Relevanz fehle.

Der Wettbewerbsvorsprung der Antragsgegnerin wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Einzelhändler nicht verkaufte Exemplare zurückgeben dürfen. Abgesehen davon, dass das Remissionsrecht nicht den Aufwand des Einzelhändlers bei der Bestellung, Einsortierung und Remittierung abdeckt, wird hierdurch auch nicht der Gewinn, den der Einzelhändler beim Verkauf der Zeitschriften erzielt hätte, kompensiert.

Schließlich wird der Wettbewerbsvorsprung der Antragsgegnerin auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die Mitglieder des Antragstellers aufgrund des beanstandeten Verhaltens der Antragsgegnerin selbst nicht mehr an die vorgegebenen Preise gebunden sind (vgl. BGH NJW 1970, 858; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 262). Dass die Einzelhändler nicht mehr rechtlich verpflichtet sind, die Preisbindung einzuhalten, ändert aber nichts an ihrer wirtschaftlichen Bindung. Bei einer freien Festsetzung des Preises für die "W." laufen sie Gefahr, von den Grossisten nicht mehr beliefert zu werden.

cc.

Steht somit ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten fest, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob die Antragsgenerin zugleich eine missbräuchliche Handhabung der Preisbindung gemäss § 15 Abs. 3 Nr. 1 GWB anzulasten und auch hierdurch ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG begründet ist.

2.

Auch ein Verfügungsgrund liegt vor. Die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur nicht widerlegten Dringlichkeit des Begehrens, hat die Antragsgegnerin mit der Berufung zudem nicht angegriffen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Über die Zulassung der Revision ist im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO nicht zu entscheiden.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 30.000,00 EUR.

Dr. M.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 17.03.2004
Az: VI-U (Kart) 31/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8ba0de6d73ec/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-Maerz-2004_Az_VI-U-Kart-31-03




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