(BPatG: Beschluss v. 19.01.2010, Az.: 35 W (pat) 447/08)
Das Bundespatentgericht hat am 19. Januar 2010 einen Beschluss gefasst (Aktenzeichen 35 W (pat) 447/08). In diesem Beschluss wurde eine berichtigte Version des vorherigen Beschlusses vom 19. Oktober 2009 veröffentlicht.
In der berichtigten Version wurden Fehler im Rubrum, der Entscheidungsformel Ziff. 2 und im letzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 2 korrigiert. Das falsche Aktenzeichen des Streitgebrauchsmusters wurde durch die korrekte Ziffer "202 00 139" ersetzt.
Diese Berichtigungen waren gemäß § 95 Abs. 1 des Patentgesetzes von Amts wegen vorzunehmen.
Die Veröffentlichung erfolgte durch Müllner Brandt Maile Pr.
Der Beschluss vom 19. Oktober 2009 wird dahingehend berichtigt, dass im Rubrum, der Entscheidungsformel Ziff. 2 und im letzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 2 das Aktenzeichen des Streitgebrauchsmusters durch die korrekte Ziffer "202 00 139" ersetzt wird.
Die offenbaren Unrichtigkeiten waren gemäß PatG § 95 Abs. 1 von Amts wegen zu berichtigen.
Müllner Brandt Maile Pr
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