Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Dezember 2008
Aktenzeichen: 5 W (pat) 453/07

(BPatG: Beschluss v. 09.12.2008, Az.: 5 W (pat) 453/07)

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 203 06 261 mit der Bezeichnung "Werkzeughalter", das am 17. April 2003 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht und mit 15 Schutzansprüchen am 14. August 2003 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden ist.

Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:

1.

Universal-Werkzeughalter, mit Halteelementen zum Aufstecken, Einsetzen oder Einhängen von Werkzeugen, wobei die Halteelemente an einem Träger angeordnet sind, der mit einem Befestigungsorgan zum lösbaren Befestigen des Werkzeughalters verbunden ist, wobei das Befestigungsorgan als am Träger verschwenkbar angelenkter Permanentmagnet (3) ausgebildet ist.

2.

Werkzeughalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Träger als in Gebrauchsstellung vertikal orientierter Längsträger (1) ausgebildet ist, der an einem Ende (2) mittels einer Drehachse (4) mit dem Permanentmagneten (3) verbunden ist.

3.

Werkzeughalter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Drehachse (4) zur schwenkbaren Verbindung des Trägers mit dem Permanentmagneten (3) den Längsträger (1) an seinem Ende (2) mittig durchgreift.

4.

Werkzeughalter nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schwerpunkt des Trägers mit den Haltelementen senkrecht unterhalb der Drehachse (4) liegt, wenn der Werkzeughalter mittels des Permanentmagneten (3) an einer aus ferromagnetischem Material bestehenden, etwa vertikal sich erstreckenden Unterlage befestigt ist.

5.

Werkzeughalter nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass er zu einer durch die Längsmittellinie (17) des Trägers verlaufende Symmetrieebene spiegelsymmetrisch aufgebaut ist.

6.

Werkzeughalter nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Permanentmagnet (3) als Ringmagnet mit kreisförmigem Querschnitt ausgebildet ist.

7.

Werkzeughalter nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Rückseite des Permanentmagneten (3) zumindest bereichsweise beschichtet ist.

8.

Werkzeughalter nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteelemente mindestens je einen Aufsteckzapfen (6), offenen oder geschlossenen Haltering (14) und eine Halteklaue (9) umfassen.

9.

Werkzeughalter nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass der oder die Aufsteckzapfen (6) am in Gebrauchslage des Werkzeughalters gesehen oberen Ende (2) des Längsträgers (1) sich oberhalb der Drehachse (4) befinden und sich parallel zu diesem nach oben erstrecken.

10.

Werkzeughalter nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens vier Aufsteckzapfen (6) vorgesehen sind.

11.

Werkzeughalter nach einem der Ansprüche 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Halteklaue (9) am in Gebrauchslage des Werkzeughalters gesehen unteren Ende (8) des Längsträgers (1) befindet.

12.

Werkzeughalter nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteklaue (9) aus zwei im Abstand parallel zueinander verlaufenden, vorzugsweise sich schräg nach oben erstreckenden Schenkeln (10, 11) gebildet ist.

13.

Werkzeughalter nach einem der Ansprüche 8 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass sich der Haltering (14) zwischenden Aufsteckzapfen (6) und der Halteklaue (9) und, in Gebrauchslage des Werkzeughalters gesehen, unterhalb der Drehachse (4) befindet.

14.

Werkzeughalter nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass er zumindest teilweise mit einem signalfarbigen Kunststoff beschichtet ist.

15.

Werkzeughalter nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststoffbeschichtung aus einer im Tauchverfahren vergleichsweise dick aufgebrachten PolyvenylchloridPlastisol-Schicht besteht.

Die Beschwerdegegnerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters wegen mangelnder Schutzfähigkeit beantragt. Dazu reicht sie folgende Entgegenhaltungen ein

(K2) Prospektauszug der Fa. Keno Chang Enterprise Co., Ltd.

(K2') Prospektauszug der Fa. Keno Chang Enterprise Co., Ltd. (mit Bezugszeichen)

(K3) Prospektauszug der Fa. Müller Werkzeug (Fixpoint XL)

(K3') Prospektauszug der Fa. Müller Werkzeug (Fixpoint XL) (mit Bezugszeichen)

(K4) Prospektauszug der Fa. Stahlgruber

(K5a) Prospektauszug der Fa. Rodcraft

(K5a') Prospektauszug der Fa. Rodcraft (mit Bezugszeichen)

(K5b) Lieferschein der Fa. Rodcraft

(K6) DE 298 03 486 U1

(K7) Eidesstattliche Versicherung von Herrn Keno Chang, Präsident der Fa. Keno Chang Enterprise Co., Ltd.

(K8) Eidesstattliche Versicherung von Herrn Helmut Bujanowski

(K9) Eidesstattliche Versicherung von Herrn Armin Pfeifer

(K10) Eidesstattliche Versicherung von Herrn Michael Tschida

(K11) Eidesstattliche Versicherung von Herrn Ralf Popp

(K12) Lieferschein der Fa. Müller Werkzeug vom 31. Oktober 2002

(K13) E-Mail Bestätigung von Herrn Michael Schlimpf über den Erhalt der Magnethalterungen "FIX POINT XL" vom 29. Juni 2005

(K14) E-Mail Bestätigung von Herrn Rainer Frank über den Erhalt der Magnethalterungen "FIX POINT XL" vom 21. Juni 2005

(K15) Lieferschein der Fa. Müller Werkzeug vom 13. August 2002

(K17) Produktergänzungen / Produktneuheiten der Fa. Müller Werkzeug aus den Jahren 1999 und 2001 mit Rechnungen vom 11. Oktober 1999, 9. Januar 1998, und 27. April 2001

(K18) Lieferschein der Fa. Müller Werkzeug vom 9. September 2003

(K19) E-Mail der Fa. Wessels Müller Fahrzeugteile vom 4. Dezember 2002 mit Bild einer Werkzeugaufnahme

(K21) US 6 062 449 A

(K22) US 5 743 451 A

(K23) DE 33 08 414 C2

(K24) Prospektauszug der Fa. WKS

(K25) Prospektauszug der Fa. Mühlmeier Schweißtechnik

(K26) Prospektauszug der Fa. Hoffmann Werkzeuge

(K27) Prospektauszug der Fa. Rheinmagnet

(K28) Prospektauszug der Fa. M. Hofmann Magnetvertrieb

(K29) Prospektauszug der Fa. MagnaC

(K30) Prospektauszug der Fa. Rohrlux

(K31) DE 296 18 217 U1

(K32) EP 0 608 480 A1

(K33) DE 1 988 451 U

(K34) Schriftsatz aus dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren 5 W (pat) 4/06

(K35) DE 87 01 460 U1

(K36) DE 1 804 051 U

(K37) DE 1 127 552 C

(K38) DE 25 12 470 A1

(K39) DE 85 33 600 U1 und bietet Zeugenbeweis an Von der Gebrauchsmusterabteilung wurden außerdem folgende Schriften ermittelt:

(E2) DE1899399U (E3) US 4 586 616 Die Gebrauchsmusterinhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen und auf den Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung von 31. Mai 2006 beantragt das Gebrauchsmuster im Umfang der beschränkten Schutzansprüche 1 bis 14 vom 9. Juni 2006 aufrechtzuerhalten. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat sie weiterhin hilfsweise die Aufrechterhaltung in Umfang Schutzansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag vom 9. Juli 2007 beantragt. Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 hat die Gebrauchsmusterabteilung das Gebrauchsmuster im vollen Umfang gelöscht.

Gegen diesen Beschluss hat die Gebrauchsmusterinhaberin Beschwerde eingelegt und Ansprüche 1 bis 14 vom 4. März 2008 gemäß Hauptund Hilfsantrag eingereicht, die sich von den dem Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung zugrundeliegenden Ansprüchen nach Hauptund Hilfsantrag dadurch unterscheiden, dass in der vorletzten Zeile des jeweiligen Anspruchs 1 das Wort Werkzeughalter durch Träger ersetzt wurde.

Der beschränkte Anspruch 1 vom 4. März 2008 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:

1.1. Universal-Werkzeughalter, mit 1.2. Halteelementen zum Aufstecken, Einsetzen oder Einhängen von Werkzeugen, 1.3. wobei die Halteelemente an einem Träger angeordnet sind und 1.4. der Träger mit einem Permanentmagnet (3) zum lösbaren Befestigen des Werkzeughalters in verschwenkbar angelenkter Weise verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5. der Permanentmagnet (3) aus einem im Querschnitt U-förmigen Ringteller (18), mit einem in den Ringteller (18) eingesetzten Ringmagneten (19) besteht 1.6. und dass zur Verbindung des Trägers mit dem Permanentmagneten (3) der Ringteller (18) und ebenso der Ringmagnet (19) eine mittige Bohrung (21) aufweisen 1.7. und dass in der mittigen Bohrung (21) die Drehachse (4) sitzt, die auch eine Lagerbohrung (23) des Trägers durchgreift 1.8. und dass an dieser Drehachse (4) der Träger pendelnd aufgehängt ist.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom dem des Hauptantrags durch die Ergänzung im Merkmal 1.8., wonach der Träger seitlich pendelnd aufgehängt ist.

Die übrigen Ansprüche nach Hauptund Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 5 und 7 bis 15, angepasst lediglich durch Änderungen der Nummerierung und der Rückbezüge.

Die Gebrauchsmusterinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des Hauptantrags hilfsweise im Umfang des Hilfsantrags vom 4. März 2008 zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde im vollen Umfang.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit (§ 15, Abs. 1, Satz 1, GebrMG) besteht. Daher kann der zudem geltend gemachte Löschungsgrund, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden (§ 15, Abs. 1, Satz 3, GebrMG) dahinstehen.

Die Erfindung betrifft einen Universal-Werkzeughalter, mit Halteelementen zum Aufstecken, Einsetzen oder Einhängen von Werkzeugen, wobei die Halteelemente an einem Träger angeordnet sind und der Träger mit einem Permanentmagnet zum lösbaren Befestigen des Werkzeughalters verbunden ist.

Magnetische Werkzeughalter für kleinere, insbesondere relativ leichte Werkzeuge werden verwendet, um das Werkzeug z. B. bei Reparaturoder Montagearbeiten ständig griffbereit zu haben und es gleichzeitig auf einfache Art und Weise an den unterschiedlichen Einsatzorten befestigen zu können. Eine derartige Halterung, die an praktisch allen Untergründen aus den gängigen Stahlsorten haftet, hat darüber hinaus den Vorteil, dass das in die Halterung einzusetzende Werkzeug nicht verlegt wird (vgl. S. 1, Abs. 2 der Gebrauchsmusterschrift).

Andererseits ist es wünschenswert, vergleichsweise schweren Werkzeuge wiez. B. elektrische oder pneumatische Schrauber oder Drehmomentenschlüssel am jeweiligen Arbeitsort sicher aufbewahren zu können, da gerade derartige Werkzeuge empfindlich gegen Verschmutzungen sind. Dies trifft in gleicher Weise für Steckschlüsseleinsätze zu, die formschlüssig über die zu lösenden oder zu befestigenden Muttern oder Schrauben aufgesetzt werden müssen und daher sehr empfindlich gegen körnige Verunreinigungen sind (vgl. S. 2, Abs. 4 der Gebrauchsmusterschrift).

Daher liegt die Aufgabe zugrunde, einen Werkzeughalter für mehrere unterschiedliche Werkzeuge zu schaffen, der mittels eines Magneten an einem ferromagnetischen Untergrund befestigt werden kann und zum Halten von vergleichsweise schweren Werkzeugen geeignet ist (vgl. S. 2 Abs. 5 der Gebrauchsmusterschrift).

Die Lösung der Aufgabe soll mit den Gegenständen der Ansprüche 1 bis 14 in nach Hauptantrag, hilfsweise mit den Gegenständen der Ansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag erfolgen.

Maßgeblicher Fachmann ist ein für die Aufstellung von Fertigungsoder Reparaturwerkstätten zuständiger Meister der Fachrichtung Maschinenbau.

Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der dem Streitgegenstand nach Anspruch 1 am nächsten kommenden Stand der Technik ist die Magnethalterung "FIXPOINT XL", die auf der Katalogseite (K3) anhand von Fotos dargestellt ist und die dem Senat als Originalteil sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Beschwerdegegnerin vorgelegt wurden.

Dass die Magnethalterung "FIXPOINT XL" bereits vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit bekannt war, ist in der mündlichen Verhandlung von dem Zeugen Herrn P... bestätigt worden, da er die in der Verhandlung auf dem Richtertisch liegenden Magnethalterungen "FIXPOINT XL" als Werkzeughalter erkannt hat, wie sie auch auf der Eisenwarenmesse in Köln im März 2003 zu sehen waren. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten.

Für den Senat hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die vorgelegten Magnethalterungen "FIXPOINT XL" Universal-Werkzeughalter mit Halteelementen zum Aufstecken, Einsetzen oder Einhängen von Werkzeugen sind, wobei die Halteelemente an einem Träger angeordnet sind (Merkmale 1.1 bis 1.3) und der Träger mit einem Permanentmagnet zum lösbaren Befestigen des Werkzeughalters verbunden ist. Außerdem ist zweifelsfrei zu erkennen, dass der Permanentmagnet aus einem im Querschnitt U-förmigen Ringteller, mit einem in den Ringteller eingesetzten kreiszylindrischen Magneten besteht und dass eine Drehachse z. B. eine Niete, zur mittigen Befestigung des Trägers auf dem Ringteller eine Bohrung des Trägers durchgreift.

In K3 und an den vorgelegten Mustern nicht zu erkennen oder strittig sind die folgenden Merkmale des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag, dass der Träger mit dem Permanentmagnet in schwenkbar angelenkter Weise verbunden ist (Teilmerkmal des Merkmals 1.4), dass der Permanentmagnet aus einem Ringmagneten besteht (Teilmerkmal des Merkmals 1.5), dass zur Verbindung des Trägers mit dem Permanentmagneten der Ringteller und ebenso der Ringmagnet eine mittige Bohrung aufweisen (Merkmal 1.6), dass in der mittigen Bohrung die Drehachse sitzt, die auch eine Lagerbohrung des Trägers durchgreift (Merkmal 1.7) und dass an dieser Drehachse der Träger pendelnd aufgehängt ist (Merkmal 1.8).

Die Alternativen von kreiszylindrischen Magneten und z. B. aus der Druckschrift K29 bekannten Ringmagneten und ihre wahlweise Verwendung sind dem Fachmann geläufig und können einen erfinderischen Schritt nicht begründen, zumal beide gleichermaßen wegen ihren großen Kontaktflächen starke Haftkräfte erzeugen. Aus den ihm bekannten Magneten wird der Fachmann je nach Art der Befestigung zwischen den beiden Magnetarten auswählen. Er wird Ringmagneten wählen, wenn die Befestigung z. B. mittels einer Schraube und einer Mutter oder einer Gewindebohrung im Magneten erfolgen soll (vgl. K29, S. 18 und 19). Somit vermag der Fachmann ohne erfinderischen Schritt zu dem Teilmerkmal des Merkmals 1.5 gelangen, wonach der Permanentmagnet aus einem Ringmagneten besteht.

Dass bei einer Befestigung mittels einer Schraube und einer Mutter oder mittels einer Gewindebohrung im Magneten (vgl. z. B. K29, S. 18 und 19) sowohl der Ringteller und als auch der Ringmagnet eine mittige Bohrung aufweisen müssen, ist selbstverständlich und überdies aus K29, S. 18 und 19, bekannt. Mittels einer Senkbohrung, wie sie aus K29, S. 19, oben, zu erkennen ist, können, was der Fachmann sofort erkennt, Permanentmagnet, Ringteller und daran zu befestigende Teile miteinander verbunden werden. Somit ist auch dass Merkmal 1.6. nahegelegt.

Ist der durch die Magnethalterung "FIXPOINT XL" bekannte Träger unbeweglich mit dem Magneten verbunden, wie beim Muster der Beschwerdeführerin, wird beim Einsetzen von schweren Werkzeugen, wie Druckluftschraubern, oder beim seitlichen Anstoßen ein Moment auf den Magneten ausgeübt, welches eine Drehbewegung des Magneten verursacht. Hierdurch wird der Magnet, wie der Fachmann unzweifelhaft erkennt, auf dem Untergrund verrutschen. Dies kann dazu führen, dass der Magnethalter die Haftung verliert und zu Boden fällt, was zu Beschädigungen am Werkzeug führen kann. Außerdem kann das Verrutschen zu Beschädigungen am Untergrund führen, an dem der Magnethalter haften soll. Beim der Magnethalterung "FIXPOINT XL" nach dem Muster der Antragsstellerin ist der Trägers mittels einer in einer Buchse befestigten Niete auf dem Ringteller schwenkbar angebracht.

Strittig blieb aus dem Stand der Technik, den Bekundungen des Zeugen, der dazu definitiv nichts sagen konnte und nach den beiden diesbezüglich unterschiedlichen vorgelegten Mustern die Verschwenkbarkeit zwischen dem Träger mit der Lagerbohrung einerseits und dem Ringmagneten mit U-Ringteller jeweils mit mittiger Bohrung andererseits an der gemeinsamen, die Bohrungen durchgreifenden Achse als Verbindung von Träger und Permanentmagnet. Wenn die z. B. endseitig vernietete Drehachse drehbzw. schwenkbar mit dem Träger und/oder dem Magneten bei dem Werkzeughalter auf dem Messestand der Antragstellerin in Köln im März 2003 verbunden war, wie die Antragstellerin behauptet und an ihrem Muster zeigt, liegt eine verschwenkbare und bei vertikaler Anordnung eine pendelnde Aufhängung vor, wie für den Gebrauchsmustergegenstand beansprucht.

Wenn jedoch bei dem Werkzeughalter auf dem Messestand der Antragstellerin in Köln im März 2003, wie die Beschwerdeführerin behauptet und mit ihrem Muster zeigt, die z. B. endseitig vernietete Drehachse weder mit dem Träger noch mit dem Magneten drehbzw. schwenkbar, also starr verbunden war liegt weder eine verschwenkbare Anlenkung noch pendelnde Aufhängung als Unterschied zum beanspruchten Gebrauchsmustergegenstand vor. Ein erfinderischer Schritt ist aber auch dann nicht begründet. Schwenkbare Träger-Achsenverbindungen, beispielsweise auch einstellbar, sind bei Werkzeughaltern und ähnlichem, an sich vielfach bekannt, vergl. u. a. Schraubklemmung bei K2, oder das Gelenk 3 mit Schraubklemmung nach E2 oder die Schraubklemmung der Hülse 8 und der Kontermutter 7 nach E4, so dass eine Verschwenkbarkeit an einer Magnethalterung dem Fachmann schon geläufig und nahegelegt ist, wenn ein Wunsch oder Bedarf danach besteht.

Verschwenkbarkeit führt bei etwa vertikal orientierter Träger-Anordnung automatisch und auch nur dann zu pendelnder Aufhängung, ist also durch die jeweilige Gebrauchsstellung durch den Benutzer bedingt, auch beim beanspruchten Gegenstand.

Hierbei ist, wie der Fachmann ohne Weiteres erkennt, die Beweglichkeit bzw. Schwenkbarkeit des Trägers lediglich von der Kraft abhängig, mit der die Niete den Träger gegen die Befestigung drückt. Somit liegt es im Bereich des fachmännischen Handelns durch Lockern der Niete oder durch entsprechend lockeres Montieren der Niete zu gewährleisten, dass der Träger schwenkbar befestigt ist. Der Fachmann wird die Haftkraft, mit der die Niete den Träger gegen die Befestigung drückt, soweit herabsetzen, dass ein Übertragen des Drehmoments von Träger auf den Magneten verhindert wird, was zwangsläufig zu einer pendelnden Aufhängung auf der Niete führt, die folglich als Drehachse dient. Somit kommt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Merkmal 1.8, wonach an der Drehachse (4) der Träger pendelnd aufgehängt ist. Da eine pendelnde Aufhängung eine Weiterbildung einer schwenkbaren Anlenkung ist, ist auch das Teilmerkmal des Merkmals 1.4, wonach der Träger mit einem Permanentmagnet in schwenkbar angelenkter Weise verbunden ist, nahe gelegt.

Beim Stand der Technik nach dem Magnethalterung "FIXPOINT XL" ist die Niete zur Befestigung des Trägers durch eine Lagerbohrung des Trägers gesteckt. Wenn wie oben beschrieben bei einer pendelnden Aufhängung die Niete als Drehachse dient, dann durchgreift folglich auch die Drehachse die Lagerbohrung des Trägers. Verwendet der Fachmann jedoch in naheliegender Weise, wie bereits zu den Merkmalen 1.5 und 1.6 ausgeführt, Ringmagneten und Schrauben zur Befestigung des Trägers, dann ergibt sich das Merkmal, wonach die Drehachse in der mittigen Bohrung (des Ringmagneten) sitzt ohne weiteres. Zur Befestigung der Trägers an einem solchen Magneten, muss nämlich eine Schraube in die mittige Bohrung des Magneten eingesetzt werden, die dann auch die Lagerbohrung des Trägers durchgreift. Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderischen Schritt auch zum Merkmal 1.7.

Die Unteransprüche 2 bis 14 fallen mit dem Anspruch 1, da -abgesehen von der Verteidigung im gestellten Hilfsantrag -weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass die in ihnen enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des Anspruchs 1 etwas hinzufügen, was einen erfinderischen Schritt begründen könnte.

Somit haben die Ansprüche 1 bis 14 nach Hauptantrag keinen Bestand.

Zum Hilfsantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der Universal-Werkzeughalter gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag durch die Ergänzung im Merkmal 1.8., wonach der Träger seitlich pendelnd aufgehängt ist.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt wird beim Einsetzen von schweren Werkzeugen in den Träger oder beim seitlichen Anstoßen ein Moment auf den Magneten ausgeübt, welches eine Drehbewegung des Magneten verursacht wodurch der Magnet auf dem Untergrund verrutscht, was in naheliegender Weise dadurch verhindert wird, dass der Träger pendelnd aufgehängt ist. Eine pendelnde Aufhängung kann, wie der Fachmann ohne Weiteres erkennt, die Drehbewegung des Magneten nur dann verhindern, wenn der Träger in der Ebene pendelnd aufgehängt ist, in der die Kräfte wirken. Da beim Einsetzen von Werkzeugen oder beim seitlichen Anstoßen des Träger die Kräfte seitlich auf den Träger einwirken, wir der Fachmann ohne erfinderischen Schritt zum Merkmal gelangen, wonach der Träger seitlich pendelnd aufgehängt ist.

Die Unteransprüche 2 bis 14 fallen mit dem Anspruch 1, da die in ihnen enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des Anspruchs 1 etwas hinzufügen, was einen erfinderischen Schritt begründen könnte.

Somit haben auch die Ansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag keinen Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Müllner Dr. Henkel Rothe Pr






BPatG:
Beschluss v. 09.12.2008
Az: 5 W (pat) 453/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/06391485859b/BPatG_Beschluss_vom_9-Dezember-2008_Az_5-W-pat-453-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share