Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. März 2002
Aktenzeichen: AnwZ 1/01

(BGH: Beschluss v. 04.03.2002, Az.: AnwZ 1/01)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 25.564,59 lfestgeset(tt

Gründe

A.

Der Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt zugelassen und erhielt im Jahre 1978 die Zulassung beim Oberlandesgericht H. Er übt zudem seit 1987 das Amt des Notars aus. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 stellte er beim Bundesministerium der Justiz den Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das Bundesministerium der Justiz lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 23. März 2001 ab. Der Rechtsanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter.

Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen, weil er aufgrund seiner Tätigkeit beim Oberlandesgericht über ausgezeichnete Kenntnisse auf dem Gebiet des Zivilrechts verfüge und dieses in seiner ganzen Breite beherrsche. Das in §§ 164 ff BRAO vorgesehene Zulassungsverfahren, insbesondere die in § 171 BRAO normierte Ausschließlichkeit der Zulassung beim Bundesgerichtshof, sei nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die geltende Regelung verletze ihn daher in seinem durch Art. 12 GG geschützten Grundrecht auf freie berufliche Betätigung. Der Antragsteller verweist ferner darauf, daß grundsätzlich jeder Rechtsanwalt bei allen obersten Bundesgerichten, auch dem Bundesgerichtshof in Strafsachen sowie dem Bundesverfassungsgericht, auftreten könne. Daher gebe es keinen sachlichen Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG für die beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen geltende Zulassungsbeschränkung.

B.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21 Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 BRAO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.

I.

Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach §§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof abhängig ist.

1.

Das Bundesministerium der Justiz, das über den Zulassungsantrag zu entscheiden hat (§ 170 Abs. 1 BRAO), darf nach der geltenden gesetzlichen Regelung als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof nur Bewerber zulassen, die durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt worden sind (§ 164 BRAO). Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller nicht; denn er ist nicht in die Vorschlagslisten aufgenommen worden, die die Bundesrechtsanwaltskammer und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof eingereicht haben. Der Wahlausschuß kann dem Bundesministerium der Justiz nur Rechtsanwälte aus diesen Vorschlagslisten benennen (§ 166 Abs. 1 BRAO). Der Antragsteller behauptet nicht, einen Antrag gestellt zu haben, ihn in die Vorschlagsliste aufzunehmen.

2.

Nach § 171 BRAO darf ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht zugleich bei einem anderen Gericht der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein. Der Antragsteller möchte demgegenüber der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof angehören, ohne seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm und seinen Beruf als Notar aufgeben zu müssen.

II.

Der Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff BRAO vorgesehenen Verfahrens die Zulassung beim Bundesgerichtshof zu erteilen, weil das in § 171 BRAO normierte Verbot der Simultanzulassung mit Art. 12 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Deshalb sei die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Damit kann er keinen Erfolg haben.

1. Durch die Vorschrift des § 171 BRAO wird zwar in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts eingegriffen. Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1975 -AnwZ 7/75, S. 11; v. 10. Mai 1978 -AnwZ 11/78, S. 12; v. 23. Juni 1980 -AnwZ 2/80, S. 16; v. 28. Februar 1983 -AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v.

24. März 1982 -1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung. Das Bundesverfassungsgericht hat das in dem früheren § 25 BRAO enthaltene Verbot der Simultanzulassung beim Oberlandesgericht ebenfalls als Einschränkung der Berufsausübung gewertet (BVerfGE 103, 1, 10). § 171 BRAO enthält im Vergleich dazu keine weitergehenden oder anders gearteten Einschränkungen.

2. Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 93, 362, 369; 103, 1, 10). Die angegriffene Regelung genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie dient in besonderem Maße einer sachgerechten Beratung der Parteien sowie der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsachen. Eine andere Lösung, die diese Ziele ohne Einschränkung der Simultanzulassung ebensogut erreicht, ist nicht ersichtlich. Der insoweit bestehende Unterschied zur Vertretung vor den übrigen obersten Gerichten des Bundes beruht auf sachlich vertretbaren Gründen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Infolge der Singularzulassung werden die Parteien beim Bundesgerichtshof von Rechtsanwälten vertreten, die mit den zivilprozessualen Anforderungen des Revisionsrechts aus ständiger Praxis vertraut und zugleich in alle materiellen Rechtsgebiete eingearbeitet sind, auf die sich die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs erstreckt.

aa) Die dem Rechtsanwalt in der Revisionsinstanz obliegenden Aufgaben unterscheiden sich deutlich von denjenigen, die in den Vorinstanzen zu erbringen sind. Dort muß der Rechtsanwalt zunächst gemeinsam mit dem Mandanten klären, welches Ziel dieser verfolgt, den Sachverhalt ermitteln, die notwendigen Beweismittel sammeln und prüfen, ob das erhaltene Material geeignet ist, den angestrebten Erfolg in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erreichen. Im Prozeß hat der Anwalt dann das rechtserhebliche Vorbringen seines Auftraggebers vollständig und verständlich darzustellen und die rechtlichen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die die Interessen der von ihm vertretenen Partei stützen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 -IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 f; v. 2. April 1998 -IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; Zugehör, Anwaltshaftung Rn. 535 f, 668 f). Darüber hinaus muß der Instanzanwalt sich mit dem Vortrag der Gegenseite auseinandersetzen, bei der Beweisaufnahme mitwirken und das Beweisergebnis würdigen. Der Revisionsanwalt hat demgegenüber beim Berufungsurteil sowie bei dem ihm zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren anzusetzen. Seine Hauptaufgabe besteht darin, diese auf Rechtsfehler zu untersuchen und vorhandene Mängel überzeugend aufzuzeigen bzw. dem Gegner, der sich auf solche Fehler beruft, mit rechtlichen Argumenten entgegenzutreten. Diese spezielle Aufgabe wird von den Rechtsanwälten besser gemeistert, die sich unabhängig vom bisherigen Verlauf des Rechtsstreits neu in die Sache einarbeiten. Nicht wenige Revisionen haben deshalb Erfolg, weil der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt erstmals einen Gesichtspunkt herausgearbeitet hat, der bisher nicht oder nur wenig beachtet wurde.

bb) Die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte vermögen eine solche, besonders qualifizierte Kenntnisse im Verfahrensrecht sowie der aktuellen Rechtsprechung der einzelnen Zivilsenate voraussetzende Leistung -abgesehen von ihrer persönlichen fachlichen Befähigung - deshalb zu erbringen, weil sie von vielen Aufgaben entlastet sind, die den Alltag des in der Instanz tätigen Rechtsanwalts prägen. Bei ihnen fallen in der Regel keine zeitaufwendigen Arbeiten zur Sachverhaltsaufklärung, Beweiserhebung und Herstellung einvernehmlicher Lösungen an. Besprechungen sind wesentlich seltener notwendig; viele Revisionsmandate lassen sich schon nach Aktenlage sachgerecht bearbeiten. Diese Eingrenzung des Aufgabenkreises auf die Bearbeitung von Rechtsfragen erleichtert es den beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwälten, sich mit der gesamten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen und den daraus erkennbaren Tendenzen besonders intensiv zu befassen. Diese Art der Spezialisierung gibt dem Rechtsuchenden eine deutlich höhere Gewähr, daß seine Belange sachgerecht wahrgenommen werden. Da es in der Revision um Rechtsfragen geht, zu deren Klärung eine rechtsunkundige Partei regelmäßig nichts beizutragen vermag, kommt dem Umstand, daß sie dort nicht den ihr persönlich vertrauten Anwalt beauftragen kann, nur untergeordnete Bedeutung zu. Jede vernünftig abwägende Partei wird vielmehr hauptsächlich darauf Wert legen, in letzter Instanz von einem in Revisionssachen besonders sachkundigen Rechtsanwalt vertreten zu sein.

cc) Es entspricht auch dem Interesse des Mandanten, daß der beauftragte Rechtsanwalt ihm von der Durchführung eines aussichtslosen Rechtsmittels, das ihm unnötige Kosten verursacht, abrät. Seit Jahren wird beim Bundesgerichtshof etwa ein Viertel der eingelegten Revisionen zurückgenommen; in den letzten fünf Jahren handelte es sich jeweils um mehr als 1.000 Sachen. Über 90 % der Rücknahmen erfolgen vor Einreichung der Revisionsbegründung. Nach Angaben aus Anwaltskreisen kommt noch eine erhebliche Zahl von Aufträgen hinzu, in denen schon die Einlegung der Revision unterbleibt, weil der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt davon abgeraten hat (vgl. Gross, AnwBl. 2001, 20; Nirk, Sonderheft für Hermann Weber S. 43, 46 f; Winte, ZRP 1999, 387, 390 f). Gleichzeitig üben die Rechtsanwälte damit eine für die höchstrichterliche Rechtsprechung bedeutsame Filterfunktion aus. Indem sie verhindern, daß sich der Bundesgerichtshof mit aussichtslosen Rechtsmitteln befassen muß, tragen sie wesentlich dazu bei, daß er sich in stärkerem Maße der Fortbildung des Rechts und Grundsatzfragen der Rechtsordnung widmen kann.

Der Antragsteller macht geltend, der simultan zugelassene Anwalt werde aufgrund des Auftretens vor verschiedenen Gerichten neueren Entwicklungen in der Rechtsprechung früher begegnen und neuen Erwägungen gegenüber aufgeschlossen sein. Diese Betrachtungsweise verkennt, daß die nur am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte wegen der im Vergleich kleinen Zahl ständig und besonders intensiv mit den Fragen konfrontiert werden, die durch die Entscheidungen der Instanzgerichte in allen Teilen der Bundesrepublik in grundsätzlicher Hinsicht oder im Zusammenhang mit der Fortbildung des Rechts aufgeworfen werden. Dieser umfassende Überblick fördert die Aufgabe und die Effizienz des Revisionsgerichts. So stehen den Richtern beim Bundesgerichtshof und den dort zugelassenen Rechtsanwälten besonders kompetente Gesprächspartner gegenüber, wobei im Einzelfall gerade auch deren Spezialwissen auf Gebieten bedeutsam werden kann, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des jeweils erkennenden Senats gehören. Die Singularzulassung fördert somit maßgeblich die Qualität der Rechtsprechung. Sie hat darüber hinaus in erheblichem Umfang dazu beigetragen, daß der Bundesgerichtshof den durch die Vereinigung Deutschlands angestiegenen Geschäftsanfall ohne eine Vermehrung der Zivilsenate, was der Wahrung der Rechtseinheitlichkeit abträglich gewesen wäre, bis heute bewältigt hat.

b) Vergleichbar positive Wirkungen für die Rechtspflege am höchsten deutschen Zivilgericht lassen sich auf anderem Wege nicht erreichen. Insbesondere belegt der Umstand, daß bei keinem anderen obersten Bundesgericht eine spezielle Anwaltschaft eingerichtet ist, nicht, daß auf die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof ohne Nachteile für wesentliche Belange des Gemeinwohls verzichtet werden kann.

aa) Das Bundesministerium der Justiz hat im Dezember 1995 eine Kommission zur Ausarbeitung von Vorschlägen zur Neuregelung des Rechts der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof eingesetzt. Diese Kommission sollte überprüfen, ob das bestehende System der besonderen Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof noch zeitgemäß ist. Der Kommission gehörten Ministerialbeamte, Vertreter der Anwaltschaft sowie ein Richter am Bundesgerichtshof an. Die Kommission kam in ihrem vom Bundesministerium der Justiz im Jahre 1998 herausgegebenen Bericht nach Anhörung der Vertreter der obersten Bundesgerichte zu dem Ergebnis, daß zur Verbesserung des Rechtsschutzes der Beteiligten auch bei den übrigen obersten Gerichtshöfen des Bundes eine spezielle Anwaltschaft wünschenswert wäre, weil die Qualität der Prozeßvertretung dort verbesserungsbedürftig erscheint (Kommissionsbericht, S. 29 f). So ergab sich nach den Ermittlungen der Kommission bei den Nichtzulassungsbeschwerden, daß beim Bundessozialgericht vier Fünftel, beim Bundesarbeitsgericht ungefähr die Hälfte und beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim Bundesfinanzhof jeweils etwa ein Drittel der Nichtzulassungsbeschwerden wegen schwerwiegender formeller oder inhaltlicher Mängel unzulässig waren. Darüber hinaus wurde von Praktikern, die in jenen Gerichtsbarkeiten tätig sind, beanstandet, nicht selten seien die materiellrechtlichen Kenntnisse der vor dem Revisionsgericht auftretenden Prozeßbevollmächtigten unzureichend (vgl. Schlichter BRAK-Mitt. 1994, 2, 3 f; Weigel BRAK-Mitt. 1995, 1, 3). In dem Kommissionsbericht wird demgemäß von einer Freigabe der Vertretung in Revisionsverfahren vor den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs abgeraten (S. 31).

Überlegungen, auch bei den übrigen obersten Bundesgerichten eine besondere Rechtsanwaltschaft einzurichten, sind allein mit der Begründung verworfen worden, dieses Ziel lasse sich mangels wirtschaftlicher Tragfähigkeit der Tätigkeit nicht verwirklichen (vgl. Kommissionsbericht, S. 29 f). Wie in dem Bericht dargelegt wird, liegt bei den anderen obersten Bundesgerichten die Zahl der anfallenden Verfahren deutlich niedriger als bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß in den Verfahren der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit die Behörden keinen Rechtsanwalt einschalten müssen, wodurch sich die Zahl der für Rechtsanwälte zur Verfügung stehenden Mandate weiter verringert. Die Verhältnisse in Strafsachen sind wegen der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze nicht vergleichbar.

bb) Demgegenüber hat sich beim Bundesgerichtshof in den letzten Jahren keine einzige zivilrechtliche Revision feststellen lassen, die aus von dort zugelassenen Rechtsanwälten zu vertretenden formellen oder inhaltlichen Mängeln als unzulässig verworfen worden ist. Zwar kennt das bis zum 31. Dezember 2001 in Zivilsachen geltende Revisionsrecht das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. § 554 Abs. 3 ZPO a.F. stellt jedoch hohe Anforderungen an den Inhalt der Revisionsbegründung; schon nach dieser Vorschrift ist im Regelfall eine Darlegung erforderlich, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist zu erwarten, daß die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte alsbald mit den von § 544 ZPO n.F. gestellten Anforderungen vertraut und in der Lage sein werden, in diesem Bereich Mängel, wie sie ausweislich des Kommissionsberichts in den übrigen Gerichtsbarkeiten festgestellt worden sind, zu vermeiden. Gerade im Hinblick auf die nach neuem Recht erweiterte Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs (vgl. § 133 GVG i.V.m. §§ 542 ff, 574 ff ZPO) wird einer sachgerechten Bewältigung der dem Rechtsanwalt in dritter Instanz obliegenden besonderen rechtlichen Aufgaben erhöhte Bedeutung zukommen. Dies gilt insbesondere für den großen Bereich der Rechtsbeschwerden, die nunmehr zum Bundesgerichtshof gelangen können und in ihren formalen und inhaltlichen Anforderungen weitgehend den Revisionen angeglichen sind (vgl. § 574 ZPO). Demzufolge läßt sich absehen, daß bei einer Anwaltszulassung, wie sie der Antragsteller erstrebt, die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur durch eine beträchtliche Erhöhung der Zahl der Richter -was die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung wesentlich erschweren würde - oder durch eine deutliche Einschränkung der gerade erst gewährten Rechtsmittelmöglichkeiten aufrechterhalten werden könnte. Beides entspräche nicht den schutzwürdigen Belangen der Rechtsuchenden.

cc) Schließlich liegt ein wesentlicher Grund für die Besonderheit der gemäß § 162 BRAO eingerichteten Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in dem Umfang und der Bedeutung der Zivilgerichtsbarkeit innerhalb der Gesamtrechtsordnung. Der Zivilgerichtsbarkeit ist der bei weitem größte -durch die Zuständigkeit für Entschädigungsansprüche gegen den Staat sich weit ins öffentliche Recht erstreckende -Rechtsbereich zugewiesen worden. Hier entstehen mit Abstand die meisten rechtlichen Auseinandersetzungen. Nach den vom Bundesministerium der Justiz Ende des Jahres 2000 für 1998 herausgegebenen Zahlen gingen bei den erstinstanzlich zuständigen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit fast zwei Millionen Zivilprozeßsachen sowie nahezu 500.000 Familiensachen ein. In demselben Zeitraum wurden bei den Arbeitsgerichten rund 585.000, bei den Sozialgerichten knapp 258.000, bei den Verwaltungsgerichten etwas mehr als 200.000 und bei den Finanzgerichten gut 73.000 Klagen anhängig, zusammengenommen also nur etwas mehr als die Hälfte der neu anhängigen Zivilprozeßsachen ohne Familiensachen. Es deutet nichts darauf hin, daß sich dieses Zahlenverhältnis in den nachfolgenden Jahren merklich verschoben hat oder in Zukunft verändern wird. Die Bedeutung der Zivilgerichtsbarkeit wird auch daran sichtbar, daß es jeweils eine auf das gesamte Gebiet der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit ausgerichtete Fachanwaltschaft gibt (vgl. § 5 FAO), die darüber hinaus eingerichteten Fachanwälte für Familien- und Insolvenzrecht dagegen nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des Zivilrechts abdecken. Um dieses vollständig zu erfassen, müßten mindestens sechs bis acht weitere Fachanwaltschaften eingerichtet werden (vgl. zur Diskussion über neue Fachanwaltsbezeichnungen in der Anwaltschaft Busse BRAK-Mitt. 2001, 65; Quaas BRAK-Mitt. 2000, 211; Scharmer BRAK-Mitt. 2001, 5). Die bei den übrigen Gerichtsbarkeiten erwogene Möglichkeit, die Zulassung bei den Revisionsgerichten auf die jeweiligen Fachanwälte zu beschränken (vgl. Kommissionsbericht S. 45), würde daher beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zu keiner tragfähigen Lösung führen.

dd) Im Hinblick auf alle diese Gründe ist darin, daß es die Singularzulassung bei keinem obersten Bundesgericht außer dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen gibt, kein willkürlicher Unterschied, sondern eine sachgerechte Differenzierung im Sinne des Art. 3 GG zu sehen.

c) Das Bundesverfassungsgericht hat die Singularzulassung beim Oberlandesgericht insbesondere deshalb für nicht mit der Berufsausübungsfreiheit vereinbar erachtet, weil der Gesetzgeber selbst nicht mehr hinreichend deutlich gemacht habe, daß er die Singularzulassung dort als ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Verbesserung der Rechtspflege ansehe (BVerfGE 103, 1, 13 ff). Vor allem durch die Einführung von Öffnungsklauseln für die Simultanzulassung in § 226 BRAO, die Zulassung von Mischsozietäten in § 59 a BRAO sowie die Auflösung der Verknüpfung von Postulationsfähigkeit und berufsrechtlicher Lokalisation in § 78 ZPO habe sich der Gesetzgeber - zunehmend und deutlich seit 1990 -von seiner ursprünglichen Einschätzung des Wertes der Singularzulassung in diesem Bereich distanziert. Die genannten Gründe treffen jedoch auf die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof nicht zu.

Der Gesetzgeber hat das bereits in § 100 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 enthaltene Verbot der Simultanzulassung in die am 1. Oktober 1959 in Kraft getretene Bundesrechtsanwaltsordnung mit der Begründung übernommen, das Verbot gewährleiste, daß die auf das Revisionsverfahren spezialisierte Rechtsanwaltschaft mit den Rechtsanschauungen des Gerichtshofes und der darauf beruhenden Auslegung und Weiterbildung des Rechts auf das genaueste vertraut sei, sie daher die Prozeßparteien über die Aussichten des Rechtsmittels sachgemäß beraten könne und aussichtslose Sachen nicht in die Revisionsinstanz gelangen würden (vgl. BT-Drucks. III/120, S. 111). Diese Erwartungen haben sich erfüllt, weshalb das Singularprinzip beim Bundesgerichtshof seitdem unangetastet geblieben ist. Es hat sogar mit der durch das Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) erfolgten Einfügung des § 172 a BRAO zusätzlichen Schutz erfahren. Die Norm bestimmt, daß Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, nur untereinander eine Sozietät eingehen dürfen und diese lediglich zwei Rechtsanwälte umfassen darf (für die Zeit davor vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1983 -AnwZ 21/83, BRAK-Mitt. 1984, 84). Mit dieser Regelung wird die Bildung von Mischsozietäten und Großpraxen verhindert, die den Zugang des einzelnen Anwalts zum Betätigungsfeld des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof erschweren und zu einer schleichenden Durchbrechung des "Vier-Augen-Prinzips" beitragen könnten.

Im übrigen wurde mittels der schon beschriebenen Kommission eingehend überprüft, ob die Aufrechterhaltung der Singularzulassung beim Bundesgerichtshof weiterhin sachlich gerechtfertigt ist. Die Kommission ist einstimmig zu der Beurteilung gelangt, daß die besondere Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof beibehalten werden sollte (Kommissionsbericht S. 43). Diese Empfehlung der Kommission hat den Gesetzgeber veranlaßt, auch in der Folgezeit die Singularzulassung der Rechtsanwälte uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses vom 8. September 2000 (BR-Drucks. 536/00, S. 316) wird zudem besonders hervorgehoben, daß für die Nichtzulassungsbeschwerde, die Rechtsbeschwerde und den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision auf eine Vertretung des Beschwerdeführers bzw. des Antragstellers durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wegen der besonderen Sachkunde dieser Anwälte nicht verzichtet werden könne. Aus diesem Grunde wurde von einer Übernahme des § 7 Abs. 2 EGZPO a.F., wonach bis zur Entscheidung des Obersten Landesgerichts jeder bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt postulationsfähig ist, abgesehen. Die überwiegende Meinung im Schrifttum befürwortet ebenfalls die vom Antragsteller angegriffene Zulassungsbeschränkung, weil sie sowohl den Interessen der Rechtsuchenden an einer forensisch qualifizierten Rechtsberatung als auch der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Bundesgerichtshofs sowie der Qualität seiner Rechtsprechung nütze (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 162 Rn. 1 ff; § 171 Rn. 1 ff; Isele, BRAO § 162 Anm. II B; Henssler RdA 1999, 38, 43; ders. JZ 2001, 337, 341; Krämer JZ 1994, 400; Nirk, Liber Amicorum für Rabe S. 113; ders. NJW 2001, Sonderheft für Hermann Weber, S. 43; Redeker NJW 1987, 2610, 2616; Schimansky, Festschrift für Odersky S. 1083; H. Schneider, Ehrengabe für Heusinger, S. 101; ders. in "Festschrift 25 Jahre Bundesgerichtshof", S. 325; Tilmann BRAK-Mitt. 1994, 118; Weigel BRAK-Mitt. 1995, 2; Zuck NJW 2001, 2055, 2057; a.A. Birnkraut BRAK-Mitt. 1994, 194; Borchert NJ 2001, 514; Droege NJW 2002, 175; Füßer/Schramm MDR 2001, 551; Kleine-Cosack AnwBl. 2001, 206; Kornblum AnwBl. 2000, 654; R. Schneider AnwBl. 2001, 206, 208).

d) Der aus Gründen des Gemeinwohls erforderliche Eingriff in die Berufsfreiheit ist in seiner Wirkung für den einzelnen Anwalt zumutbar. Die darin liegende Beeinträchtigung ist nicht unverhältnismäßig, zumal da sie lediglich die Zulassung bei einem einzigen Gericht betrifft und schon im Hinblick auf die Zahl der in Betracht kommenden Mandate allenfalls für einige wenige Rechtsanwälte in Deutschland zu mehr als nur geringen Einschränkungen ihrer beruflichen Tätigkeit führen kann.

3. Die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof hält, wie der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat (EuGH, Urt. v. 25. Februar 1988 -Rs 427/85, Slg. 1988, 1154, 1156 Tz. 44 = NJW 1988, 887), einer Überprüfung an den europarechtlichen Vorschriften über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49, 50 EG -früher Art. 59, 60 EWG-Vertrag; Richtlinie 77/249/EWG) stand. Das französische und das belgische Recht enthalten für die Rechtsanwaltschaft am Kassationshof eine vergleichbare Zulassungsbeschränkung (vgl. Kommissionsbericht S. 19 f; Gross, Die Anwaltschaft beim französischen Kassationshof, in: Festschrift für Rudolf Nirk [1992] S. 405, 410 f). Demzufolge hat der deutsche Gesetzgeber an diesem Prinzip auch bei Umsetzung der genannten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte festgehalten. § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EURAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) überträgt die für die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof geltenden Beschränkungen ausdrücklich in vollem Umfang auf Rechtsanwälte aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Anders als bei dem Auftreten vor den Oberlandesgerichten genügt hier ein bloßer Bearbeiterwechsel nicht (§ 27 Abs. 1 Satz 3 EURAG).

III.

Der Antragsteller greift auch das in §§ 166 bis 168 BRAO geregelte Verfahren als verfassungswidrig an, weil nur der Anwalt sich um die Zulassung beim Bundesgerichtshof bewerben kann, der von einer örtlichen Anwaltskammer oder der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof vorgeschlagen wird, und die geltende gesetzliche Regelung keine Kriterien zur Auswahl der Rechtsanwälte und zum zahlenmäßigen Bedarf enthält (vgl. dazu Kommissionsbericht S. 24, 33 ff; Droege NJW 2002, 175, 180 f; Hartung JZ 1994, 117; Kleine-Cosack, BRAO 3. Aufl. vor § 164 Rn. 1 ff).

Ob diese Rüge berechtigt ist, braucht der Senat indes nicht zu beurteilen. Selbst wenn dem Antragsteller insoweit -entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 24. März 1982, aaO) -zu folgen wäre, könnte ihm dies nichts nützen. Da er keine Singular-, sondern ausschließlich eine Simultanzulassung beim Bundesgerichtshof erstrebt, ist die gesetzliche Gestaltung des Auswahlverfahrens für die hier zu treffende Entscheidung rechtlich nicht erheblich.

Deppert Fischer Basdorf Ganter Salditt Wüllrich Frey






BGH:
Beschluss v. 04.03.2002
Az: AnwZ 1/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/805e87d6106f/BGH_Beschluss_vom_4-Maerz-2002_Az_AnwZ-1-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share