Kammergericht:
Urteil vom 13. Dezember 2010
Aktenzeichen: 23 U 56/09

(KG: Urteil v. 13.12.2010, Az.: 23 U 56/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um eine Klage einer GmbH, die von einem Gesellschafter Zahlungen in Höhe von 117.390,96 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen und die Klägerin hat Berufung eingelegt. Das Kammergericht hat die Berufung jedoch abgewiesen und die Klage insgesamt abgelehnt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht ausreichend nachweisen konnte. Ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten bestehe nicht und auch ein Schadensersatzanspruch aus dem GmbH-Gesetz bestehe nicht. Die Ansprüche der Klägerin seien zudem verjährt. Die Berufung wird zurückgewiesen und die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Urteil v. 13.12.2010, Az: 23 U 56/09


§ 9a Abs. 1 GmbHG stellt auf die falschen Angaben ab, nicht darauf, wann die verdeckte Sacheinlage geheilt wird bzw. werden soll.

Falsche Angaben im Zusammenhang mit einem Heilungsversuch stellen keine zweite Verletzungshandlung im Sinne von § 9a Abs. 1 GmbHG dar.

Die Nichtzulassungsbeschwerde - II ZR 32/11 - wurde zurückgenommen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.12.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 20 O 99/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil insgesamt beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte oder der jeweilige Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Klägerin erwirkte gegen die T. € GmbH (im Folgenden Schuldnerin) einen Zahlungstitel über 117.390,96 € nebst Zinsen. Sie nimmt den Beklagten als Gesellschafter der Schuldnerin aus ihr durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.10.2003 überwiesenen behaupteten Ansprüchen der Schuldnerin sowie aus eigenem Recht wegen einer behaupteten verdeckten Sacheinlage des weiteren Gesellschafters der Schuldnerin € K€ und deren behaupteten fehlgeschlagenen Heilung in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nach teilweiser Rücknahme hat das Landgericht Berlin die verbliebene Klage auf Zahlung von 76.693,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12. 2003 durch am 24.9.2004 verkündetes Versäumnisurteil abgewiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Werthaltigkeit des im Rahmen des Heilungsversuchs von K€ eingebrachten Rückübereignungsanspruchs betreffend einen 33,33-%-Anteil am Drehbuch zum Film €I€€€ von € P€, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Mit am 05.12.2008 verkündeten Urteil hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe der begehrte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zwar sei der Klägerin die geltend gemachte Forderung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss überwiesen worden. Alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen setzten aber voraus, dass die erbrachte Sacheinlage gegenüber einer Bareinlage von 150.000 DM nicht werthaltig gewesen sei. Das Vorliegen dieser Voraussetzung habe die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit beweisen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Urteil des Landgerichts wurde der Klägerin am 15.12.2008 zugestellt. Sie hat mit am 15.01.2009 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit nach Fristverlängerung um einen Monat bis zum Montag, dem 16.3.2009, am 16.3.2009 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe das Gutachten der Sachverständigen falsch interpretiert. Anderenfalls hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Drehbuch im August 2001 wertlos gewesen sei. Selbst dann, wenn der Sachverständigen nicht alle für eine Beurteilung notwendigen Unterlagen vorgelegen hätten, hätte das Landgericht die Sachverständige zur Vermeidung von nicht zulässigen Unterstellungen und Vermutungen anhören oder ein Zusatzgutachten einholen müssen. Das Landgericht hätte ferner den Zeugen € P€ zum Umfang der Abtretung der Rechte an dem Drehbuch an K€ vernehmen müssen. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die jeweilige Verjährungsfrist habe frühestens mit der Eintragung der fehlgeschlagenen Heilung in das Handelsregister im Jahre 2001 zu laufen begonnen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.12.2008, Az. 20 O 99/04 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin vom 24.9.2004 zu verurteilen, an sie 76.693,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2003 aus diesem Betrag zu zahlen;

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.12.2008, Az. 20 O 99/04, aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Streitverkündeten zu 2. bis 5. sind dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten beigetreten (von einer Bezeichnung als Streithelfer mit neuer, möglicherweise irritierender Numerierung wird im Folgenden abgesehen).

Die Streitverkündeten zu 2. bis 5. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält dafür, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden sei. Mit etwaigen Einwendungen gegen die Feststellungen der Sachverständigen sei die Klägerin präkludiert. Selbst wenn angenommen würde, dass die eingebrachten Rechte an dem Drehbuch zu irgendeinem Zeitpunkt 150.000 DM wert gewesen wären, so hätte die Klägerin schon nicht ihren Schaden dargelegt. Jedenfalls wären etwaige Ansprüche verjährt.

Die Streitverkündeten zu 2. und 5. tragen vor, die Klägerin hätte vor dem Landgericht auf angebliche Fehler des Gutachtens hinweisen und eine entsprechende Ergänzung beantragen müssen. Die Klägerin sei über die Handhabung der Drehbuchrechte bei Gesellschaftsgründung informiert gewesen.

Der Streitverkündete zu 3. macht geltend, das Landgericht habe mit Recht auf eine Anhörung der Sachverständigen verzichtet, da dieser aufgrund fehlender Unterlagen eine weitergehende Stellungnahme nicht möglich gewesen wäre. Die Klägerin sei über die Handhabung der Drehbuchrechte bei Gesellschaftsgründung informiert gewesen.

Ergänzend nehmen die Parteien und die Streitverkündeten auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug.

Die Klägerin hat die Gewährung einer Erklärungsfrist auf die Erörterungen im Termin vom 13.12.2010 beantragt.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet (§§ 517, 519, 520 Abs. 1 und 2 Satz 2 ZPO).

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Einer Beweisaufnahme hätte es nicht bedurft.

1. Ansprüche der Schuldnerin

Es kann dahinstehen, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die von der Klägerin verfolgten Ansprüche umfasst. Denn Ansprüche gegen den Beklagten bestehen entweder nicht oder sind nicht durchsetzbar.

Letzteres gilt für Schadensersatzansprüche aus § 9a Abs. 1 GmbHG. Mit der Klägerin ist € zumindest zivilrechtlich € eine verdeckte Sacheinlage K€€s anzunehmen. Zwar ist davon auszugehen, dass auch K€ zunächst die Bareinlage in Höhe von 150.000 DM auf das Ander-Konto der GmbH geleistet hat; die Klägerin hat solches zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt. Doch hat K€ alsbald ausweislich der Abtretungsvereinbarung vom 19.3.1998 und des Schreibens des Streitverkündeten zu 5. vom 05.5.1998 Rechte an dem Drehbuch zum Film €I€ € an die Schuldnerin entgeltlich abgetreten. Bei engem zeitlichen (bis zu einem halben Jahr, vgl. BGH NJW 2002, 3774, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.) und sachlichen Zusammenhang wird eine Vorabsprache vermutet (BGH a.a.O.). Der Streitverkündete zu 5. hat dieses Indiz (BGH a.a.O.; BGHZ 125, 141 = NJW 1994, 1477, zitiert nach juris Rn. 6) nicht entkräftet, so dass die Verpflichtung zur Einzahlung der Bareinlage fortbesteht.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist gemäß § 9a Abs. 3 GmbHG auch sein Verschulden zu vermuten. Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Beklagte sich auf Unkenntnis der die Ersatzpflicht begründenden Umstände beruft (Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 9a Rn. 14). Auch auf den Prüfbericht des Streitverkündeten zu 4. vom 30.8.2001 kommt es nicht an, da dieser erst im Zusammenhang mit dem Heilungsversuch erstellt wurde. Zudem behauptet die Klägerin eine Kenntnis des Beklagten und stellt ihren Vortrag in das Wissen der weiteren Gesellschafterin der Schuldnerin € S€ .

Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Schuldnerin aus § 9a Abs. 1 GmbHG in jedem Falle verjährt ist. Gemäß § 9b Abs. 2 Satz 2 HS 1 GmbHG verjähren Ersatzansprüche innerhalb von 5 Jahren vom Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 9b Rn. 4; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 9a Rn. 10), hier also ab dem 02.3.1998, da der Tatbestand des § 9a Abs. 1 GmbHG durch Handlungen nach Eintragung der Gesellschaft nicht mehr erfüllt werden kann. Verjährung ist folglich mit Ablauf des 02.3.2003 eingetreten. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die erste zum Ersatz verpflichtende Handlung K€€s habe erst mit der Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister geendet. § 9a Abs. 1 GmbHG stellt auf die falschen Angaben ab, nicht darauf, wann die verdeckte Sacheinlage geheilt wird bzw. werden soll. Falsche Angaben im Zusammenhang mit einem Heilungsversuch stellen keine zweite Verletzungshandlung im Sinne von § 9a Abs. 1 GmbHG dar. Zwar setzt § 9b Abs. 2 Satz 2, HS 2 GmbHG die Möglichkeit einer Schädigungshandlung nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister voraus, dies aber allenfalls im Rahmen von § 9a Abs. 2 GmbHG (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 9a Rn. 19).

Ein Schadensersatzanspruch aus § 9a Abs. 2 GmbHG besteht nicht. Hier müsste die Tathandlung nicht in falschen Angaben, sondern in der Schädigung durch Einlagen oder Gründungsaufwand bestehen. Die Bestimmung ist gegenüber § 9a Abs. 1 GmbHG subsidiär (Michalski/Heyder, GmbHG, 2010, § 9a Rn. 29; Roth/Altmeppen a.a.O., § 9a Rn 18; Scholz/Winter/Veil, GmbHG, 10. Aufl., § 9a Rn. 35) und findet daher keine Anwendung, wenn - wie hier - bei der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht wurden. Sie greift zudem nur ein, wenn etwa ein zwar zutreffend bewerteter, aber für die Gesellschaft gänzlich unbrauchbarer Gegenstand eingelegt werden soll oder bei einem formal ordnungsgemäß festgesetzten und deklarierten, aber überhöhten Gründungsaufwand (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 9a Rn. 18). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Ein Anspruch aus § 24 GmbHG besteht nicht. Voraussetzung ist, das alle Mittel zur Erlangung der rückständigen Einlagebeträge nach §§ 21 ff. GmbHG erschöpft sind (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 24 Rn. 1), also Ausschluss nach § 21 GmbHG, Haftung der Rechtsvorgänger nach § 22 GmbHG und Versteigerung des Anteils nach § 23 GmbHG. Hierzu hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GmbHG ist ebenfalls zu verneinen. § 82 GmbHG dient nach allgemeiner Auffassung nicht dem Schutz der Gesellschaft (vgl. OLG München NJW-RR 1988, 290, zitiert nach juris Rn. 7; Hachenburg/Kohlmann, GmbH-Gesetz 7. Aufl., § 82 Rn. 14; Scholz/Tiedemann, a.a.O. § 82, Rn. 10, 11; Michalski/Dannecker, GmbHG, 2010, § 82 Rn. 17 und Rn. 64; Baumbach/Hueck/Haas, a.a.O., § 82 Rn. 9).

2. Eigene Ansprüche der Klägerin

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten auch keine eigenen Ansprüche zu.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 82 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GmbHG besteht nicht.

Zwar behauptet die Klägerin, dass dem Beklagten die unrichtige Anmeldung durch K€ bekannt gewesen und er damit Mittäter einer von letzterem begangenen Straftat gewesen ist. Täter kann bei § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG auch der Gesellschafter sein, obwohl dieser nicht zur Anmeldung der Gesellschaft berufen ist (BayObLG NJW 1994, 2967, zitiert nach juris, Rn 14 ff.; Baumbach/Hueck/Haas, a.a.O. § 82 Rn. 18). Die Ansicht des Beklagten, es handele sich bei der Nennung der Gesellschafter in § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG nur um ein Redaktionsversehen, ist € worauf die Klägerin zu Recht hinweist € überholt (BayObLG NJW 1994, 2967, zitiert nach juris, Rn. 14). K€ hätte nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG versichern dürfen, dass die eingezahlten Beträge sich endgültig in seiner freien Verfügung befinden. Die Nicht-Angabe einer verdeckten Sacheinlage fiel schon nach altem Recht unter die Vorschrift (Lutter/ Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 17. Aufl. § 82 Rn. 12; vgl. auch Ulmer/Ransiek, GmbHG, Großkommentar 2005, § 82 Rn. 46).

Umstritten ist, ob für die Strafbarkeit K€€s die bloße zivilrechtliche Vermutung einer verdeckten Sacheinlage ausreicht. Die Klägerin stellt allerdings die von vorneherein bestehende Absicht K€€s in das Wissen der Mitgesellschafterin S€ . Umstritten ist weiter, ob für eine Mittäterschaft des Beklagten dessen bloße Kenntnis genügte (in diesem Sinne Ulmer/Ransiek, a.a.O., § 82 Rn. 14; Scholz/Tiedemann, a.a.O., § 82 Rn. 27), oder ein eigener Tatbeitrag erforderlich ist. Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei bedingter Vorsatz genügt (Baumbach/Hueck/Haas, a.a.O., § 82 Rn. 5). Der Beklagte will allerdings einem Tatbestandsirrtum erlegen sein. Jedenfalls soll ein etwaiger Verbotsirrtum angesichts der notariellen Beratung unverschuldet gewesen sein.

Auf all das kommt es letztlich nicht an. Denn eine Strafbarkeit besteht nur dann, wenn die falschen Angaben für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB kausal gewesen sind. Daher ist die Kenntnis des Geschädigten von den zum Handelsregister gemachten Angaben erforderlich (zu § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG vgl. BGHZ 96, 231 = NJW 1986, 837, zitiert nach juris, Rn. 29; BGHZ 105, 121, 126 = NJW 1988, 2794, zitiert nach juris, Rn. 13; OLG München GmbHR 1999, 1137; Baumbach/Hueck/Haas, a.a.O., § 82 Rn. 9; Michalski/Dannecker, a.a.O., § 82 Rn. 17). Die Klägerin hätte also darlegen müssen, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Produktionsvertrages mit der Schuldnerin die zum Handelsregister gemachten Angaben über zur freien Verfügung der GmbH eingezahlte Bareinlagen gekannt hat. Daran fehlt es. Im Gegenteil hat die Klägerin geltend gemacht, geglaubt zu haben, der Kaufpreis für das Drehbuch werde aus dem Filmbudget bestritten. Dann aber hat die Klägerin sich gar keine Gedanken über die Aufbringung des Stammkapitals der Schuldnerin gemacht.

Allerdings soll die Kenntnis dann unerheblich sein, wenn die Gesellschaft bei richtigen Angaben nicht eingetragen worden wäre (OLG München ZIP 2004, 462; vgl. auch Baumbach/ Hueck/Haas, a.a.O., § 82 Rn. 5; Roth/Altmeppen, a.a.O., § 82 Rn. 4). Dem ist der Bundesgerichtshof jedoch nicht gefolgt. In seiner das Urteil des Oberlandesgerichts München (a.a.O.) aufhebenden Entscheidung (NJW 2005, 3721) hält er daran fest, dass die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals für den Entschluss der Klägerin, mit der Schuldnerin den Produktionsvertrag zu schließen, kausal geworden sein muss.

Darauf, dass die Klägerin dann nicht auf die Aufbringung des Stammkapitals hätte vertrauen können, wenn ihr die Gründungsvorgänge bekannt gewesen wären (OLG München GmbHR 1999, 1137), wie der Beklagte € unter Bezug auf die Mitgesellschafterin S€ € sowie die Streitverkündeten zu 2., zu 3. und zu 5 behaupten, kommt es nicht mehr an.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 82 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG besteht ebenfalls nicht. Täter können nur die Gesellschafter sein, die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG zur Erstattung des Sachgründungsberichts verpflichtet sind (Baumbach/Hueck/Haas, a.a.O., § 82 Rn. 28). Eine solche Verpflichtung traf im Rahmen des Heilungsversuchs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht alle Gesellschafter, sondern nur die von der Änderung betroffenen (BGHZ 132, 141 = NJW 1996, 1473, zitiert nach juris, Rn. 30). Der Beklagte war daher schon nicht gehalten, den Sachgründungsbericht zu erstatten. Er hat ihn - folgerichtig - auch nicht unterschrieben.

Die beantragte Erklärungsfrist auf die Erörterungen vor dem Senat war der Klägerin nicht zu gewähren. Der Senat hat in der Verhandlung nur dargelegt, wie er die von den Parteien im Berufungsverfahren ausführlich vorgetragenen Tatsachen und Rechtsstandpunkte würdigt. Eine Überraschung liegt darin für keinen der Streitbeteiligten, so dass der Klägerin keine Erklärungsfrist einzuräumen war (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 5).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.






KG:
Urteil v. 13.12.2010
Az: 23 U 56/09


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