Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 114/02

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2003, Az.: 25 W (pat) 114/02)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 32 347 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 11. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und ua der Widerspruchsmarke Nr 395 32 347 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den noch verbleibenden Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge auch hinsichtlich der angeordneten Löschung auf Grund der Marke Nr 395 32 347 wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Sredl Bayer Ko






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2003
Az: 25 W (pat) 114/02


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