Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2007
Aktenzeichen: 17 W (pat) 84/04

(BPatG: Beschluss v. 01.03.2007, Az.: 17 W (pat) 84/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft eine Patentanmeldung mit dem Namen "Nomographie Rizac", später geändert in "Nomographischer Zeitrechner". Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung aufgrund des nichttechnischen Gegenstands zurückgewiesen. Der Anmelder hat daraufhin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass in Amerika ähnliche mathematische Arbeiten patentiert werden könnten. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde jedoch zurückgewiesen, da die Patentanmeldung keine Lehre enthält, die über den Ausschlusstatbestand für mathematische Methoden oder Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten hinausgeht. Es wurde festgestellt, dass die Anmeldung keinen konkreten Patentanspruch enthält, der für den Patentschutz in Frage käme. Der Anmelder hätte aufgefordert werden können, diesen Mangel zu beheben, aber aus verfahrensökonomischen Gründen wurde darauf verzichtet. Die Beschreibung der Patentanmeldung beinhaltet eine Tabelle zur Bestimmung von Zeitdifferenzen, insbesondere zur Bestimmung der Arbeitszeit aus Arbeitsbeginn und Arbeitsende. Das Gericht stellte fest, dass die ursprünglichen Unterlagen keine technische Lehre enthalten, die patentfähig wäre. Es wurde auf frühere Gerichtsentscheidungen verwiesen, die ähnliche Fälle behandelt haben und zu dem Schluss kamen, dass die geistige Anweisung oder die technische Anordnung außerhalb der Tabelle nicht als patentfähig betrachtet werden können. Die Argumentation des Anmelders, dass solche mathematischen Arbeiten in Amerika patentiert werden könnten, wurde nicht berücksichtigt, da nur das deutsche Patentgesetz relevant ist. Insgesamt wurde die Beschwerde abgelehnt, da alle Aspekte des Anmeldungsgegenstands unter die Ausschlusstatbestände für mathematische Methoden oder Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten fallen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 01.03.2007, Az: 17 W (pat) 84/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 18. September 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung:

"Nomographie Rizac", später geändert in: "Nomographischer Zeitrechner".

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, in dem anmeldungsgemäßen Gegenstand sei kein technischer dem Patentschutz zugänglicher Gegenstand zu sehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt keinen konkreten Antrag, verweist jedoch als Beschwerdebegründung auf seinen bisherigen Sachvortrag (Eingabe vom 23. Januar 2004) und weist darauf hin, dass z. B. in Amerika mathematische Arbeiten wie die seine zum Patent angemeldet werden könnten, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum dies hier nicht möglich sein sollte. Eine mündliche Verhandlung hat er nicht beantragt.

Patentansprüche sind in den vorliegenden Unterlagen nicht enthalten. Die Prüfungsstelle hatte davon abgesehen, einen Patentanspruch anzufordern, weil wegen des nichttechnischen Gegenstandes keine Aussicht auf Patenterteilung bestünde (siehe Zurückweisungsbeschluss Seite 2 Absatz 4).

Eine klare Aufgabenstellung ist ebenfalls nicht angegeben. Sie könnte eventuell darin liegen, Berechnungen ohne Zuhilfenahme eines Taschenrechners oder Computers auszuführen (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0013]), oder in Kindern Interesse für Zahlen und Rechnen zu wecken (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0012]), oder auch darin, Zeitdifferenzen auf einfache Weise zu bestimmen.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die Patentanmeldung keine Lehre enthält, die über den Ausschlusstatbestand gemäß PatG § 1 Abs. 2 Nr. 1 (mathematische Methoden) oder Nr. 3 (Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten) hinausginge.

1. Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG muss die Anmeldung u. a. enthalten: "einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll". Das ist vorliegend nicht der Fall, somit kann schon deswegen ein Patent nicht erteilt werden.

2. Grundsätzlich wäre der Anmelder aufzufordern gewesen, diesen Mangel zu beseitigen (§ 45 Abs. 1 PatG). Der Prüfungsstelle kann jedoch zugestimmt werden, hier aus verfahrensökonomischen Gründen darauf zu verzichten. Denn die ursprünglichen Unterlagen enthalten ersichtlich nichts, was zum Gegenstand eines gewährbaren Patentanspruchs hätte gemacht werden können, und stellen gleichzeitig den Rahmen dar, über den nachträglich formulierte Patentansprüche nicht hinausgehen dürfen; spätere Hinzufügungen können nicht berücksichtigt werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung ist eine Tabelle zur Bestimmung von Zeitdifferenzen, insbesondere zur Bestimmung der Arbeitszeit aus Arbeitsbeginn und Arbeitsende, ggf. unter Berücksichtigung von Pausen. Als erstes Feld jeder Reihe ist eine Beginn-Uhrzeit und als erstes Feld jeder Spalte eine End-Uhrzeit angetragen. Das Tabellenfeld im Schnittpunkt einer gewählten Reihe und Spalte enthält die zugehörige Zeit-Differenz.

Aus der ursprünglichen Beschreibung lassen sich als mögliche Merkmale für einen Patentanspruch günstigstenfalls entnehmen (mehr gibt die ursprüngliche Offenbarung nicht her):

- die beschriebene Tabelle zur Ermittlung der Zeitdifferenzen "an sich", insbesondere der Aufbau mit 15-Minuten-Raster - die farbliche Gestaltung,

- die Unterscheidung von "Tag" und "Nacht",

- die Art der Benutzung zur zusätzlichen Berücksichtigung von Arbeitspausen.

Hinsichtlich der beschriebenen Tabelle "an sich" ist die Entscheidung des Reichsgerichts zu I / 271/1932 vom 21. Januar 1933 (GRUR 1933, 289) einschlägig. Dort war eine Multiplikations- und Divisionstabelle in Buchform beansprucht, wobei an den Buchdeckel angelenkte herausklappbare Ergänzungstabellen vorgesehen waren. Das Reichsgericht ließ "alles Rechenwerk der Tabellen, weil dem Gebiet rein geistiger Tätigkeit angehörig, außer Betracht" (II. A.). Nur die technische Anordnung der angelenkten herausklappbaren Zusatzseiten wurde berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine irgendwie besonderen technischen Anordnungen außerhalb der Tabelle beschrieben.

Auch die farbliche Gestaltung führt nicht weiter, vgl. etwa BGH GRUR 1975, 549 "Buchungsblatt": "Die Aufteilung eines Buchungsblatts in waagerechte Zeilen und in unterschiedlich gefärbte senkrechte Spalten ist keine technische Erfindung", der erwünschte Erfolg tritt nicht "ohne Zwischenschaltung einer ... entsprechenden geistigen Anweisung" ein.

Die Art der Benutzung, insbesondere zur zusätzlichen Berücksichtigung von Arbeitspausen, sowie die Unterscheidung von "Tag" und "Nacht" sind ebenfalls als Anweisungen an den menschlichen Geist zu bewerten, denen jegliche "auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse" (siehe BGH GRUR 2000, 498 "Logikverifikation") abgehen.

Zusammenfassend enthalten die gesamten ursprünglichen Unterlagen nichts, was als technische Lehre anerkannt werden könnte.

3. Die Argumentation des Anmelders, "dass z. B. in Amerika solche mathematische Arbeit als Patent angemeldet werden kann", muss außer Betracht bleiben, da ausschließlich nach dem für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Patentgesetz zu entscheiden ist.

Sonach war die Beschwerde - auch ohne dass ein Patentanspruch vorlag - zurückzuweisen, da alle erkennbaren Aspekte des Anmeldungsgegenstands unter die Ausschlusstatbestände gemäß PatG § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 fallen.






BPatG:
Beschluss v. 01.03.2007
Az: 17 W (pat) 84/04


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