Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. September 2013
Aktenzeichen: AnwSt (B) 6/13

(BGH: Beschluss v. 25.09.2013, Az.: AnwSt (B) 6/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung ging es um eine sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Rostock gegen einen Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern. Die Beschwerde wurde jedoch verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse, während die gerichtlichen Auslagen und die Auslagen des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer M. getragen werden.

Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs erging, nachdem das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Rechtsanwalt auf Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft eingestellt wurde. Diese Einstellung erfolgte aufgrund des erloschenen Widerrufs der Zulassung des Rechtsanwalts. Später wurde der Rechtsanwalt erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte daraufhin einen Antrag, den Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Dieser Antrag wurde jedoch vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft.

Die sofortige Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Vorschrift, die ausdrücklich die Beschwerde gegen einen die Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vorsieht. Auch eine sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung, wie in der Bundesrechtsanwaltsordnung angeordnet, ergibt kein statthaftes Rechtsmittel. Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberlandesgericht gleich und sein Beschluss in zweiter Instanz ist somit nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechtbar.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO und § 198 BRAO.

Vorinstanzen waren das Anwaltsgericht Schwerin und der AGH Rostock.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 25.09.2013, Az: AnwSt (B) 6/13


Tenor

Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Rostock gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Mai 2013 wird verworfen.

Die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten trägt die Staatskasse, die gerichtlichen Auslagen und die dem Rechtsanwalt entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Rechtsanwaltskammer M. .

Gründe

I.

Das Anwaltsgericht hatte auf Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Der Rechtsanwalt hatte dagegen Berufung eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat das anwaltsgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 7. März 2012 eingestellt, nachdem die Zulassung des Rechtsanwalts durch inzwischen bestandskräftigen behördlichen Widerruf erloschen war. Am 25. Mai 2012 ist der Rechtsanwalt erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Den daraufhin gestellten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, 1 den Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Vorschrift, die - wie § 145 Abs. 3 und § 157 BRAO für andere Entscheidungen - ausdrücklich die Beschwerde gegen einen die Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vorsieht.

2. Ein statthaftes Rechtsmittel ergibt sich auch nicht aus der in § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO zur Ergänzung angeordneten sinngemäßen Anwendung der Strafprozessordnung.

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht insoweit einem Oberlandesgericht gleich (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 - AnwSt (B) 3/90, BGHR BRAO § 116 Satz 2 Anfechtbarkeit 2; Beschluss vom 25. März 1991 - AnwSt (B) 27/90, BGHSt 37, 356, 357 jeweils m.w.N.; Beschluss vom 7. November 1960 - AnwSt (B) 1/60). Danach ist der vom Anwaltsgerichtshof in zweiter Instanz erlassene Beschluss nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechtbar. 2 III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 198 BRAO.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Quaas Braeuer Vorinstanzen:

Anwaltsgericht Schwerin, Entscheidung vom 03.11.2010 - I AG 1/10 -

AGH Rostock, Entscheidung vom 22.05.2013 - AGH 1/11 (I/1) - 6






BGH:
Beschluss v. 25.09.2013
Az: AnwSt (B) 6/13


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