Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. April 2010
Aktenzeichen: 23 W (pat) 39/08

(BPatG: Beschluss v. 13.04.2010, Az.: 23 W (pat) 39/08)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I.

Die vorliegende Anmeldung 199 41 477 wurde am 1. September 1999 mit der Bezeichnung "Navigationsgerät für ein landgebundenes Fahrzeug" beim Deutschen Patentund Markenamt angemeldet. Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsverfahrenu. a. auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D5 EP0875729A2und D6 DE69628091T2 hingewiesen und dargelegt, dass das Navigationsgerät gemäß dem geltenden Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns beruhe. Mit dieser Begründung hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 16. September 2005 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 30. November 2005, beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangen am 7. Dezember 2005. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2010, am selben Tag per Fax beim Bundespatentgericht eingegangen, begründete die Anmelderin ihre Beschwerde.

Mit der Terminsladung hat der Senat der Anmelderin zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ergänzend zu dem im Prüfungsverfahren ermittelten Stand der Technik noch die Druckschriften D7 EP 0 749 103 A1, D8 EP 0 782 118 A1 und D9 US 5 787 383 übersandt. Dabei ist die Druckschrift D7 die vorveröffentlichte europäische Offenlegungsschrift zu der im Prüfungsverfahren berücksichtigten nachveröffentlichten Druckschrift D6.

In der mündlichen Verhandlung am 13. April 2010 stellt die Anmelderin den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G vom 16. September 2005 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am 12. September 2005, Beschreibung, Seiten 1 und 1a, eingegangen am 28. Juli 2001, ursprüngliche Beschreibung, Seiten 2 bis 15, Zeichnung (1 Figur), eingegangen am 14. Januar 2000.

Hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 4. Februar 2010, Beschreibung, Seiten 1 und 1a, eingegangen am 28. Juli 2001, ursprüngliche Beschreibung, Seiten 2 bis 15, Zeichnung (1 Figur), eingegangen am 14. Januar 2000

(1. Hilfsantrag).

Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010, Beschreibung, Seiten 1 und 1a, eingegangen am 28. Juli 2001, ursprüngliche Beschreibung, Seiten 2 bis 15, Zeichnung (1 Figur), eingegangen am 14. Januar 2000

(2. Hilfsantrag).

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Navigationsgerät für ein landgebundenes Fahrzeug, wobei das Navigationsgerät einen Prozessor (1) aufweist, wobei eine Ortungsvorrichtung (11) den Ort des landgebundenen Fahrzeugs feststellt, wobei das Navigationsgerät Mittel (3) zur optischen Darstellung aufweist, wobei die Mittel (3) zur optischen Darstellung ein Gebiet, in dem sich das landgebundene Fahrzeug befindet, darstellen, wobei ein Benutzer eine Route mittels einer Eingabevorrichtung (4) dem Navigationsgerät mitteilt, wobei der Benutzer die vom Benutzer gewählte Route am Navigationsgerät während der Fahrt anpasst, wobei die Mittel (3) zur optischen Darstellung das Gebiet perspektivisch darstellen, wobei die Mittel (3) zur optischen Darstellung eine darzustellende Szene aus Objekten zusammenfügt, wobei der Prozessor (1) die Objekte mit multimedialen Zusatzinformationen verknüpft, wobei der Benutzer mittels der Eingabevorrichtung (4) die verknüpften Zusatzinformationen zu den Objekten abruft, wobei der Benutzer mittels der Eingabevorrichtung (4) am Navigationsgerät zwischen zweidimensionaler Darstellung und perspektivischer Darstellung wählt, dadurch gekennzeichnet, dass der Benutzer mittels der Eingabevorrichtung (4) am Navigationsgerät einen beliebigen Ansichtspunkt für die perspektivische Darstellung der Route wählt und dass der Prozessor (1) die Objekte, die Videound die Audiodaten sowie die Beschreibung einer Darstellungsszene als MPEG-4-Dateien verwaltet."

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist als einteiliger Anspruch 1 formuliert. Inhaltlich ist er gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch verändert, dass das Navigationsgerät nunmehr neben optischen Mitteln zur Darstellung auch akustische Mittel zur Darstellung aufweist und dass der Benutzer die Zusatzinformationen zu den Objekten durch Markieren der Objekte abruft. Ferner werden mit Hilfe eines Erkennungsgeräts erkannte Objekte mit Objekten verglichen, die das Navigationsgerät für den jeweiligen Ort gespeichert hat, wobei das Navigationsgerät die optische Darstellung der vom Benutzer gewählten Route mittels aktueller Objekte aktualisiert, falls sich das erkannte Objekt von dem abgespeicherten Objekt unterscheidet. Das die MPEG-4-Dateien betreffende Merkmal aus dem Anspruch 1 nach Hauptantrag ist im Anspruch 1 nach Hilfsantrag dagegen nicht mehr enthalten. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet somit:

"Navigationsgerät für ein landgebundenes Fahrzeug, wobei das Navigationsgerät einen Prozessor (1) aufweist, wobei der Prozessor den Ort des landgebundenen Fahrzeugs mittels einer Ortungsvorrichtung (11) feststellt, wobei das Navigationsgerät Mittel (3) zur akustischen und optischen Darstellung aufweist, wobei die Mittel (3) zur akustischen und optischen Darstellung ein Gebiet, in dem sich das landgebundene Fahrzeug befindet, darstellen, wobei ein Benutzer eine Route mittels einer Eingabevorrichtung (4) dem Navigationsgerät mitteilt, wobei der Benutzer die vom Benutzer gewählte Route am Navigationsgerät während der Fahrt anpasst, wobei die Mittel (3) zur optischen und akustischen Darstellung das Gebiet perspektivisch darstellen, wobei die Mittel (3) zur optischen und akustischen Darstellung eine darzustellende Szene aus Objekten zusammenfügen, wobei der Prozessor (1) die Objekte mit Zusatzinformationen verknüpft, wobei der Benutzer mittels der Eingabevorrichtung (4) die verknüpften Zusatzinformationen zu den Objekten abruft, wobei der Benutzer mittels der Eingabevorrichtung (4) am Navigationsgerät zwischen zweidimensionaler Darstellung und perspektivischer Darstellung wählt und dass der Benutzer mittels der Eingabevorrichtung (4) am Navigationsgerät einen beliebigen Ansichtspunkt für die perspektivische Darstellung der Route wählt, wobei der Benutzer durch Markieren der Objekte mittels der Eingabevorrichtung (4) Zusatzinformationen zu den markierten Objekten abruft, wobei der Prozessor (1) mit einem Erkennungsgerät (9) für Objekte verbunden ist, wobei das Erkennungsgerät (9) dem Prozessor (1) die erkannten Objekte für einen Ort mitteilt und wobei der Prozessor (1) das erkannte Objekt mit einem Objekt vergleicht, welches das Navigationsgerät für diesen Ort in einem Speicher (5) gespeichert hat, so dass das Navigationsgerät die optische Darstellung der vom Benutzer gewählten Route mittels aktueller Objekte aktualisiert, falls sich das erkannte Objekt von dem abgespeicherten Objekt unterscheidet."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich dadurch, dass die Angabe "wobei als Objekte Baustellen oder Gebäude verwendet werden" durch die am Schluss des Anspruchs angefügte Angabe

" ... , wobei als Objekt ein neues Gebäude verwendet wird."

ersetzt wurde.

Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht begründet, denn die Navigationsgeräte nach dem Anspruch 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche ebenso wie die Erörterung der Neuheit der Gegenstände dieser Ansprüche dahinstehen, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1. -"Elastische Bandage".

Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder ein Diplom-Informatiker, jeweils mit Hochschulabschluss sowie mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Navigationssysteme von Fahrzeugen anzusehen.

1. Die Anmeldung betrifft ein Navigationsgerät für ein landgebundenes Fahrzeug.

Herkömmliche Navigationsgeräte stellen in perspektivischer Darstellung das Gebiet dar, in dem sich das Fahrzeug befindet, und führen den Benutzer während der Fahrt mit Hilfe optischer und/oder akustischer Hinweise längs einer von diesem vorgegebenen Route, wobei mittels einer Ortungsvorrichtung der jeweils aktuelle Standort des Fahrzeugs ermittelt wird. Der Benutzer kann während der Fahrt seine Route ändern und dies am Navigationsgerät eingeben. Darzustellende Szenen sind in einem vom Hersteller des Geräts bestimmten Format im Navigationsgerät abgespeichert, vgl. in den geltenden Beschreibungsunterlagen S. 1, 2. Abs..

Darüber hinaus sind gemäß der geltenden Beschreibungseinleitung auch Navigationsgeräte bekannt, bei denen mittels eines mobilen Rundfunkempfängers Multimediadaten empfangen werden und über ein Chipkartenlesegerät zahlungspflichtige Services wie Reiseoder Hotelbuchungen vorgenommen werden können (DE 197 34 365 A1) oder bei denen Zusatzinformationen zu digitalisierten Landkarten zur Verfügung gestellt werden können (DE 197 43 705 C1), bspw. Zusatzinformationen zu auf der Karte dargestellten Objekten abgerufen werden können. Bei diesen Geräten ist vor allem deren fehlende Inter-Operabilität mit anderen Datenquellen von Nachteil.

Gemäß der Beschwerdebegründung vom 2. Februar 2010, S. 2, 1. Abs. liegt der Anmeldung als technisches Problem sinngemäß die Aufgabe zugrunde, ein Navigationsgerät zu schaffen, das eine Inter-Operabilität mit anderen Datenquellen ermöglicht und das eine verbesserte Wiedergabe der Darstellung der Route, der Objekte sowie der Videound Audiodaten ermöglicht.

Gemäß dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag wird diese Aufgabe durch ein Navigationsgerät für ein landgebundenes Fahrzeug gelöst, bei dem Mittel zur optischen Darstellung das Gebiet, in dem sich das Fahrzeug befindet, darstellen und eine darzustellende Szene aus Objekten zusammenfügen. Ein Prozessor verknüpft die Objekte mit multimedialen Zusatzinformationen, die der Benutzer mittels einer Eingabevorrichtung abruft. Bei der Darstellung wählt der Benutzer zwischen zweidimensionaler und perspektivischer Darstellung, wobei der Benutzer mittels der Eingabevorrichtung am Navigationsgerät einen beliebigen Ansichtspunkt für die perspektivische Darstellung der Route wählen kann. Außerdem verwaltet der Prozessor die Objekte, die Videound die Audiodateien sowie die Beschreibung einer Darstellungsszene als MPEG-4-Dateien.

Für die Lösung nach dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist wesentlich, dass der Benutzer die Zusatzinformationen durch Markieren der Objekte mittels der Eingabevorrichtung abruft. Der Prozessor ist außerdem mit einem Erkennungsgerät für Objekte verbunden, das dem Prozessor die erkannten Objekte für einen Ort mitteilt. Der Prozessor vergleicht das erkannte Objekt mit einem Objekt, das das Navigationsgerät für diesen Ort in einem Speicher gespeichert hat, so dass das Navigationsgerät die optische Darstellung der vom Benutzer gewählten Route mittels aktueller Objekte aktualisiert, falls sich das erkannte Objekt von dem abgespeicherten Objekt unterscheidet.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 präzisiert diese Lehre dahingehend, dass als Objekte dabei neue Gebäude verwendet werden.

2. Das Navigationsgerät nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Die Druckschrift D5 offenbart in Übereinstimmung mit der im Anspruch 1 nach Hauptantrag gegebenen Lehre ein Navigationsgerät für ein landgebundenes Fahrzeug (vehicle navigation apparatus S / Sp. 8, Zeile 10), das aufweist:

-einen Prozessor, der das Navigationsgerät mit seinen verschiedenen Funktionen steuert (a system controller 5 for controlling the navigation apparatus S as a whole / Sp. 8, Zeilen 31 und 32; The system controller 5 is provided with [...] a CPU (Central Processing Unit) 7 for [...] further controlling the system controller as a whole; a ROM (Read Only Memory) 8 for storing a control program to control the system controller 5 / Sp. 9, Zeilen 36 bis 45),

-eine Ortungsvorrichtung, die den Ort des Fahrzeugs feststellt (a GPS receiver 4 for receiving electric waves from GPS satellites to thereby output the GPS measurement data, such as a latitude, a longitude and the like, at which the selfvehicle is located / Sp. 8, Zeilen 20 bis 24),

-Mittel zur optischen und akustischen Darstellung (a display unit 13 for displaying the various display data under the control of the system controller 5; an acoustically reproducing unit 18 for reproducing and outputting various audio data under the control of the system controller 5 / Sp. 8, Zeilen 48 bis 53), wobei die Mittel zur optischen Darstellung das Gebiet darstellen, in dem sich das Fahrzeug momentan befindet (The map including the present position is displayed on the screen of the display 17 / Sp. 11, Zeilen 10 bis 12), und diese Mittel das Gebiet auch perspektivisch darstellen können (Moreover, the respective embodimentsmay be applied to not only the display operation of the iconic pictures in the twodimensional map display, but also the display operation of the iconic pictures inthe threedimensional map display such as a socalled "birdview" (bird's -eyeview) / Sp. 20, Zeilen 16 bis 21), womit es für den Fachmann selbstverständlichist, dass das Navigationsgerät mit Hilfe einer entsprechenden Eingabevorrichtung zwischen zweiund dreidimensionaler Darstellung umschaltbar ist, und -eine Eingabevorrichtung, mit der ein Benutzer dem Navigationsgerät eine Routemitteilt (an input device 11, such as a key operation panel / Sp. 8, Zeilen 38 und 39; [...] which [...] stores various data such as route data, which is setthrough the input device 11 by the user in advance of travelling / Sp. 9, Zeilen 46 bis 49), wobei der Benutzer die von ihm gewählte Route durch eine erneute Eingabe jederzeit und damit auch während der Fahrt anpassen kann.

In weiterer Übereinstimmung mit der im Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegebenen Lehre fügen die Mittel zur optischen und akustischen Darstellung eine darzustellende Szene aus Objekten zusammen, wobei der Prozessor die Objekte mit Zusatzinformationen verknüpft, die multimediale, also bspw. optische und akustische Zusatzinformationen sein können, und wobei der Benutzer die Zusatzinformationen zu den Objekten mittels der Eingabevorrichtung abruft (The related information other than the position information of the specific facilities such as a restaurant, a gasoline station, a service area and the like, e.g., the name information, the operation information and the menu information of the restaurant, the name information and the operation information of the gasoline station, the provision service content information of the service area and so on, which are respectively disposed at points on a map corresponding to the specific facilities and which are related to the specific facilities, are stored [...], in addition to the map information to display the map. Moreover, the iconic picture display information for representing a position and a kind of each iconic picture to indicate the existence of the related information in relation to each specific facility by using each iconic picture is stored [...], in such a way that the iconic picture display information is correlated with the specific position (i.e., a position of each facility) in the map information / Sp. 8, Zeile 57 bis Sp. 9, Zeile 19; The iconic picture is displayed as the iconic picture display information is read out [...] at a time of displaying the map and is superimposed on the screen of the display 17 / Sp. 10, Zeilen 6 bis 10; In the above explained respective embodiments, the related information in addition to or instead of the map information is visually informed [...] However, the above mentioned related information may be audibly informed by the synthesized voice through a speaker by using a voice synthesis technique / Sp. 19, Zeilen 47 bis 55; If the key operation of selecting the "DISPLAY SELECTION" command 73 is performed (Step S6: "Information Display (DISPLAY SELECTION)", the information display process of the related information with regard to the iconic picture 50 currently indicated by the finger mark 80 is executed (Step S7). This process enables the related information, such as a menu, an operation information, an outside view, an inside view, a telephone number of a restaurant and the like, to be displayed at an edge area or an entire area of the display 17 / Sp. 14, Zeilen 19 bis 29).

Dass der Benutzer eines Navigationsgeräts einen beliebigen Ansichtspunkt für die perspektivische Darstellung der Route wählen kann, wie es das erste Teilmerkmal des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 nach Hauptantrag über den Offenbarungsgehalt der Druckschrift D5 hinausgehend lehrt, bedarf für den Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit. Wie oben bereits dargelegt, kann das Navigationsgerät nach der Druckschrift D5 die Kartenund Routeninformation perspektivisch aus der Vogelperspektive darstellen (bird's eye view / Sp. 20, Zeilen 20 und 21). Bei dieser Darstellung den Ansichtspunkt der Vogelsperspektive beliebig wählbar auszulegen, liegt im Rahmen fachmännischen Könnens. Beispielhaft belegt dies die weitere Druckschrift D7, die ein Navigationsgerät offenbart, bei dem der Ansichtspunkt einer Kartendarstellung aus der Vogelperspektive wählbar ist (The embodiment is characterized in that coordinates of four vertexes of the map data to be used for display are subjected to a threedimensional coordinate transformation and a map is mapped as a texture on the transformed coordinates, whereby bird's eye view map display is performed so that the forward road can be widelyviewed [...] / S. 6, Zeilen 14 bis 17; [...] coordinates of an eye point where the map is viewed and a focus point are inputted / S. 6, Zeilen 36 und 37).

In gleicher Weise beruht es auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, dass der Prozessor gemäß dem weiteren Teilmerkmal des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 die Objekte, die Videound die Audiodaten sowie die Beschreibung einer Darstellungsszene als MPEG-4-Dateien verwaltet.

MPEG-4 ist im Jahr 1998 als ISO/IEC-Standard für die Kompression von Audiound Videodaten eingeführt worden. Dieser Standard ermöglicht es, die Datenmenge an Audiound Videodaten ohne nennenswerte Qualitätseinbussen möglichst gering zu halten, so dass sowohl der Speicherbedarf zur Speicherung der jeweiligen Daten verringert als auch Datenübertragungsnetze mit geringer Bandbreite zum Transfer der Daten zwischen Sendeund Empfangsgeräten eingesetzt werden können. Außerdem werden auch die jeweiligen Geräte-Prozessoren entlastet, da diese nur ein Minimum von Daten verarbeiten müssen. Diesen Datenstandard zu diesem Zweck auch bei einem Navigationsgerät zu nutzen und hierdurch gleichzeitig auch die Interoperabilität des Geräts in entsprechenden Datenübertragungsnetzen zu gewährleisten, ist für den Fachmann unmittelbar naheliegend.

Dabei stellen die Wahl des Ansichtpunkts der perspektivischen Darstellung und die Wahl des MPEG-4-Standards lediglich rein aggregativ wirkende Einzelmaßnahmen dar, denen keine über die reine Addition hinausgehende kombinatorische Wirkung zukommt.

Die im Anspruch 1 nach Hauptantrag gegebene Lehre ist somit nicht patentfähig.

3. Gleiches gilt auch für die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegebene Lehre.

Über den oben dargelegten Offenbarungsgehalt hinausgehend offenbart die Druckschrift D5 auch, dass der Benutzer die Zusatzinformationen zu den markierten Objekten durch Markieren der Objekte abruft, wie es der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in Präzisierung der Angaben zum Abrufen der Objekte im Anspruch 1 nach Hauptantrag angibt (When a cursor [...] is positioned on a desirable iconic picture among these iconic pictures by a joystick operation of the user [...] and further a key operation to provide the information in relation to this iconic picture is carried out, the related information [...] with regard to this iconic picture is displayed on the display screen / Sp. 2, Zeilen 19 bis 28).

Die weiteren, über die Lehre der Druckschrift D5 hinausgehenden Maßnahmen beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Hinsichtlich der Wahl eines beliebigen Ansichtspunktes der perspektivischen Darstellung wird auf die entsprechenden Darlegungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen, wonach diese Ausbildung des Navigationsgeräts angesichts des Offenbarungsgehalts der Druckschrift D5 im fachmännischen Können liegt.

Die gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag neu in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag aufgenommene Lehre zur Aktualisierung der optischen Darstellung der vom Benutzer gewählten Route mittels aktueller Objekte ist aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D8 bekannt und beruht damit ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Die Druckschrift D8 offenbart ein Navigationsgerät für ein landgebundenes Fahrzeug, das den Benutzer entlang einer ausgewählten Route navigiert, indem ein Prozessor des Geräts die Ausgabe von Fahranweisungen veranlasst, die der jeweiligen aktuellen Fahrzeugposition entsprechen (Sp. 7, Zeilen 1 bis 13 i. V. m. Fig. 1). Dabei werden in die Fahranweisungen auch längs der Fahrtroute gelegene Objekte einbezogen, die mit Hilfe eines Erkennungsgeräts für Objekte erkannt werden. Hierzu nimmt eine Kamera diese Objekte auf und übermittelt sie an den Prozessor des Geräts, der sie mit den Objektdaten vergleicht, die für den entsprechenden Ort im Navigationsgerät gespeichert sind (Further, a video camera 15 for photographing or filming the area ahead of the vehicle is provided / Sp. 7, Zeilen 24 bis 26; Images of the road area ahead are converted from analog signals to digital signals by CPU 40 and are stored in RAM 42. From this image data, distinctive objects at intersections and branch points are recognized and image recognition processing is carried out. In the image recognition processing, the distinctive object is recognized by comparison with information on color and shape in the image data file stored in the information storage unit / Sp. 9, Zeilen 31 bis 39 i. V. m. Sp. 10, Zeile 50 bis Sp. 11, Zeile 11; Traffic signals or signboards for filling stations or the like are detected in the video image of the area ahead of the vehicle [...] Based on the image information obtained by such image recognition, the previously prepared guidance message is corrected to provide a more easily understandable message such as "Turn left at the signal", "Turn left at the next filling station", etc / Sp. 19, Zeilen 47 bis 55).

Dabei aktualisiert das Navigationsgerät die optische Darstellung der vom Benutzer gewählten Route mittels aktueller Objekte, falls sich das erkannte Objekt von dem abgespeicherten Objekt unterscheidet (When the contents stored in the data base are different from the data obtained by the image recognition, the data base should be updated. In the example of Fig. 28(A) and 28(B) a traffic signal has been added at intersection (1). Thus, in the road data a, b, c and d for the roads connecting at the intersection (1), the data for the traffic signal (in the stored guidance data -Fig. 2(C)) is changed from "absent" to "present". Also, in the case of landmarks stored in the data base in advance as patterns, if a newly constructed landmark is detected in the video image, data for the new landmarks is added to the guidance data / Sp. 22, Zeilen 18 bis 29).

Für den Fachmann beruht es angesichts dieser Lehre der Druckschrift D8 nicht auf erfinderischer Tätigkeit, entsprechende Maßnahmen bei dem Navigationsgerät nach der Druckschrift D5 zu treffen.

Auch hier ist anzumerken, dass die über die Druckschrift D5 hinausgehende Lehre des Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich eine reine Aggregation von Einzelmaßnahmen darstellt, denn mit der Aktualisierung der Darstellung der Route und der Wahl eines beliebigen Ansichtspunkts ist keine kombinatorische Wirkung verbunden, die über die reine Addition dieser Maßnahmen hinausgeht.

4.

Auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält keine patentfähige Lehre.

Denn der Fachmann entnimmt die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zusätzlich angegebene Maßnahme, als Objekt ein neues Gebäude zu verwenden, bereits der Druckschrift D8. Als Beispiel für an der Fahrtroute liegende Objekte werden dort auch neu errichtete Landmarken genannt (if a newly constructed landmark is detected in the video image / Sp. 22, Zeilen 27 und 28). Mit diesem allgemeinen Begriff werden im Englischen neben Meilensteinen und Orientierungszeichen auch auffällige und daher als Orientierungspunkte dienende Einrichtungen, wie Monumente, Wahrzeichen und besonders auffallende Gebäude bezeichnet, so dass der Fachmann der Druckschrift D8 auch die Verwendung von neu errichteten Gebäuden als Objekten entnimmt.

5.

Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 und 2 fallen wegen der Antragsbindung auch die auf diese jeweils rückbezogenen Unteransprüche, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz -"Informationsübermittlungsverfahren II".

6.

Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Lokys Dr. Hock Brandt Maile Pr






BPatG:
Beschluss v. 13.04.2010
Az: 23 W (pat) 39/08


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