Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juni 2006
Aktenzeichen: 25 W (pat) 146/04

(BPatG: Beschluss v. 07.06.2006, Az.: 25 W (pat) 146/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 7. Juni 2006 (Aktenzeichen 25 W (pat) 146/04) eine Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung Grafikist für verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Graphiker und Werbung abgewiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da das Zeichen die Bedeutung von "Grafik" bzw. "Polygraphie" habe und daher nur eine beschreibende Sachaussage sei. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in dem Zeichen keine Marke sehen, sondern lediglich einen Hinweis auf die Art der Dienstleistungen. Die Beschwerde des Anmelders wurde damit abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft habe und auch die grafische Gestaltung des Zeichens nicht dazu führe, dass der Verkehr es als Marke wahrnehme. Die hilfsweise Beschränkung der Dienstleistungen auf den Bereich der Werbung änderte nichts an diesem Ergebnis. Es wurde nicht geprüft, ob die Marke auch eine beschreibende Angabe im Sinne des Markengesetzes darstellt. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 07.06.2006, Az: 25 W (pat) 146/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Zeichen Grafikist am 18. Oktober 2003 für

"Dienstleistungen von Graphikern; Fotosatzarbeiten, insbesondere für die Druckvorstufe; Werbung, insbesondere in gedruckter Form"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2004 und vom 28. Juni 2004, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die im Vordergrund stehende Wortfolge "Grafic Arts" habe die Bedeutung von "Grafik" bzw. von "Polygraphie", d. h. eine alle Zweige des grafischen Gewerbes umfassendes Gebiet. Zwar werde "Grafic" im Englischen mit "ph" geschrieben, ein erheblicher Teil der Verkehrskreise werde den Unterschied in der Schreibweise jedoch nicht wahrnehmen oder ihn gar als "korrekt" einstufen, zumal derartige Abwandlungen gerade im Bereich der Werbung als nahezu gängig zu bezeichnen seien. Die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Fachverkehrskreise, sähen in dem angemeldeten Zeichen lediglich eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage. Die hier angeführten Dienstleistungen entstammten dem umfassenden Bereich des Grafikwesens, also der künstlerischen grafischen Ausgestaltung, was auch sogenannte Fotosatzarbeiten/Drucke bzw. die Darstellung in gedruckter Form gerade auf dem Werbesektor beinhalte. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der Begriff "Grafic Arts" bzw. die Wortbestandteile im Einzelnen noch andere Bedeutungen haben können. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Dienstleistungen dränge sich der oben dargelegte beschreibende Bedeutungsgehalt im Sinne von "Grafik" bzw. "Polygraphie" förmlich auf. Selbst eine getrennte Beurteilung der einzelnen Wortbestandteile im Sinne von "Grafikkünste, grafische Künste" würde als beschreibende Angabe wirken. Schriftart und Farbgebung sowie die Darstellungsform "Schild" werde nicht als eigenständiger Herkunftshinweis aufgefasst. Diese Einzelkomponenten ließen keinen über den Sinngehalt des Markenwortes hinausgehenden, die Unterscheidungskraft begründenden, bildlichen Gesamteindruck entstehen. Das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG blieb dahingestellt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, das angemeldete Zeichen einzutragen. Rein vorsorglich wird als Hilfsantrag die Beschränkung auf die Klasse 35 (Werbung) vorgenommen.

Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf seine Eingaben vor der Markenstelle. Er verweist insbesondere auf die Mehrdeutigkeit des Begriffs "Grafic Arts", dessen eigentümliche inkorrekte Schreibweise und die originelle grafische Gestaltung. Es handele sich eindeutig um eine Wortbildmarke, deren bildlicher Anteil sehr wohl von Bedeutung sei und eine hervortretende, dominierende Wirkung habe. So werde ein starker optischer Reiz erzeugt, der den Wortbestandteil von der Wahrnehmung her zurückdränge. Ferner sei der Wortbestandteil nicht unmittelbar beschreibend.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht für die beanspruchten Dienstleistungen zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl. § 8 Rdn. 42).

Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

Der Verkehr wird in der angemeldeten, grafisch gestalteten Marke mit dem Wortbestandteil "Grafic Arts" keine Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens sehen, sondern einen Hinweis, dass die angemeldeten Dienstleistungen dazu dienen, Grafiken zu erstellen oder dafür zu werben.

Die englischsprachige Bezeichnung "graphic arts" bedeutet im Deutschen Graphik/Grafik. Soweit die Markenstelle die Angabe mit "Polygraphie" übersetzt hat, versteht sie das Wort wie im Beschluss ausgeführt auch nur im Sinne von "alle Zweige des grafischen Gewerbes umfassendes Gebiet" und nicht im Sinne eines Lügendetektors, was zusätzlich auch aus den von ihr zitierten Fundstellen ohne Weiteres ersichtlich wird. Die Ansicht des Beschwerdeführers, "Grafic Arts" könne man auch im Sinne von "Lügendetektor" verstehen, weil "Polygraphie" vorrangig diese Bedeutung habe, ist im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar. Die englische Bezeichnung für "Lügendetektor" lautet vielmehr "lie detector". Es ist auch unerheblich, ob der Verkehr das Fachwort "Polygraphie" kennt und die angemeldete Marke so übersetzt. Soweit der Verkehr diese Übersetzung wählt, meint er auch nur die Bedeutung von Polygraphie im Sinne von Grafik. Selbst diejenigen, die lediglich die einzelnen Wörter kennen, werden das Zeichen mit "grafische Künste" übersetzen und dann ebenfalls im Sinne von Grafik verstehen. Da es sich um einfache englische Wörter handelt, werden weite Verkehrskreise das angemeldete Zeichen verstehen. Es ist dagegen nicht damit zu rechnen, dass deutsche Verkehrskreise wegen des deutschen Wortes "Art" die Angabe - wie der Beschwerdeführer meint - im Sinne von "grafische Arten" auffassen, und das "s" als Pluralform des deutschen Wortes "Art" ansehen könnten.

Die Grafik im weitesten Sinn ist der Sammelbegriff aller Tätigkeiten künstlerischer, technischer und industrieller Zeichnung sowie ferner deren manuelldrucktechnische Vervielfältigung. In der engsten Begriffsverwendung bezieht sich Grafik allein auf die künstlerische Druckgrafik, die zur bildenden Kunst gehört (vgl. Definition in http://de.wikipedia.org/wiki/Grafik).

Für alle angemeldeten Dienstleistungen ist "graphic arts" eine Sachangabe. Zu Dienstleistungen von Graphikern gehört die Herstellung von Grafiken ebenso wie Fotosatzarbeiten, insbesondere für die Druckvorstufe. Ebenso können Grafiken Gegenstand der Werbung, insbesondere in gedruckter Form, sein, oder Grafiken können ein Gestaltungsmittel der Werbung sein.

Zur Versagung der Eintragung reicht es bereits aus, wenn das Zeichen nur für einen Teil der Dienstleistungen nicht schutzfähig ist, der unter die jeweiligen Oberbegriffe fällt. Unterscheidungskraft einer Bezeichnung liegt auch nicht schon dann vor, wenn man allein aus der Bezeichnung noch nicht ersehen kann, um welche Dienstleistung es sich im Einzelnen handelt. Zur Bejahung einer Unterscheidungskraft müsste man vielmehr auch dann, wenn man die Dienstleistungen kennt, in dem angemeldeten Zeichen, wenn es in dem jeweiligen Zusammenhang verwendet wird, eine Marke sehen und nicht bloß einen Sachhinweis. Auch liegt wegen der bereits erwähnten möglichen Bedeutungsnuancen keine Schutz begründende Mehrdeutigkeit vor, da die Angabe in jedem Fall nur als Sachangabe verstanden wird.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründet auch die Schreibweise des Wortbestandteils der angemeldeten Marke mit "f" statt "ph" keine Unterscheidungskraft. Da in der deutschen Rechtschreibung "Graphik" auch mit "f" geschrieben werden kann, wird in Ansehung der fraglichen Bezeichnung vielen gar nicht bewusst werden, dass bei korrekter englischer Schreibweise das Wort mit "ph" geschrieben wird. Sie werden daher "graphic" und "grafic" gleichsetzen und in beiden Schreibweisen nur eine Sachangabe sehen.

Die grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens, die in einer leicht dreidimensional wirkenden Schrift mit einer kaum sichtbaren Schattenbildung auf einem rechteckigen Schild als Hintergrund besteht, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen eine Marke sieht. Die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke führt nicht von einer Sachangabe weg. Die einfachen grafischen Elemente treten selbst nicht besonders hervor, sondern heben lediglich den Wortbestandteil "Grafic Arts" hervor, so dass sie nicht als Herkunftshinweis erfasst werden und die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht begründen können (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Sie dienen lediglich der Hervorhebung und Ausschmückung der schutzunfähigen Bestandteile. Dies gilt hier um so mehr, als die in Rede stehenden Dienstleistungen den künstlerischen und gestalterischen Bereich betreffen, so dass eine grafische Gestaltung der Angabe den beschreibenden Begriffsinhalt noch verstärkt.

Insgesamt wird der Verkehr daher in der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen keine Marke sehen.

Die vorsorglich erklärte hilfsweise Beschränkung auf die Klasse 35 (Werbung) ändert nichts am Ergebnis, da Grafiken wie bereits ausgeführt ein Gestaltungsmittel oder der Gegenstand der Werbung sein können und die angemeldete Marke daher auch für die Dienstleistung "Werbung" nicht unterscheidungskräftig ist. Im Übrigen handelt es sich auch nicht um einen echten Hilfsantrag, da ohnehin diejenigen aufgeführten Oberbegriffe des Dienstleistungsverzeichnisses nicht zurückgewiesen würden, für die die angemeldete Marke schutzfähig wäre, was hier aber nicht der Fall ist.

Da die Anmeldung bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen ist, kann dahingestellt bleiben, ob sie für die angemeldeten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 07.06.2006
Az: 25 W (pat) 146/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f26cfdeae511/BPatG_Beschluss_vom_7-Juni-2006_Az_25-W-pat-146-04




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