Oberverwaltungsgericht Greifswald:
Beschluss vom 24. April 2007
Aktenzeichen: 1 O 53/07

(OVG Greifswald: Beschluss v. 24.04.2007, Az.: 1 O 53/07)

Gründe

Die fristgemäß eingelegte Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO) entscheidet (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 29.05.2006 € 5 E 369/05 €, Sächs VBl 2006, 216 und Beschl. v. 20.06.2006 € 5 E 49/06 €, NVwZ 2007, 116 € jeweils zitiert nach juris), hat keinen Erfolg. Das Begehren der Klägerin, auch die beantragten Kosten der Zweitbevollmächtigten festzusetzen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Bei den durch den Anwaltswechsel der Klägerin verursachten Mehrkosten handelt es sich nicht um Aufwendungen, die im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO zur Rechtsverteidigung notwendig waren.

§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.07.1999 € 1 C 99.1356 €, NVwZ-RR 2000, 551) bestimmt, dass die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist der Fall, wenn weder die Partei noch den ersten Anwalt ein Verschulden daran trifft, dass es zu einem Anwaltswechsel kommen musste (vgl. etwa OLG Dresden, Beschl. v. 23.01.1998 € 15 W 1711/97 €, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 14.03.1991 € 14 W 116/91 €, VersR 1992, 376 € zitiert nach juris).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verhalten des zunächst von der Klägerin mandatierten Rechtsanwaltes ..., der entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, als schuldhaft in diesem Sinne zu qualifizieren. Dieses Verhalten führte zum Widerruf der Rechtsanwaltszulassung des Rechtsanwaltes # und zog die Mandatskündigung durch den amtlich bestellten Abwickler bzw. den Anwaltswechsel der Klägerin zu ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten nach sich. Eine solche schuldhafte Veranlassung des Zulassungsverlustes, die ursächlich für den Anwaltswechsel wird, hindert die Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten des Zweitbevollmächtigten (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2003 € 14 W 676/03 €, Rpfleger 2004, 184 € zitiert nach juris; Herget, in: Zöller, 26. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort "Anwaltswechsel"), auch wenn das in Rede stehende Verhalten der Klägerin selbst nicht vorwerfbar ist. Der ursprünglich beauftragte Rechtsanwalt # hätte den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung durch Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verhindern können; es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass ihm dies nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. hierzu Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Bd. 2, § 91 Rn. 144, 147).

Für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung spricht auch die verschuldensunabhängige Überlegung, in wessen Sphäre die Verursachung zusätzlicher Kosten hier liegt. Diese Verursachung ist unzweifelhaft in der Sphäre der Klägerin zu verorten, die die Kanzlei ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum der Prozessgegner mit dem Risiko eines standes- bzw. gesetzwidrigen Verhaltens eines von der Klägerin "ausgesuchten" Rechtsanwaltes und den daraus resultierenden Kosten belastet werden sollte. Dies gilt umso mehr, als der Klägerin ggfs. aus der entsprechenden vertraglichen Beziehung bzw. deren Verletzung Ansprüche erwachsen sind. Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat der Auffassung, dass eine zum Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der durch einen Anwaltswechsel bedingten Mehrkosten führende anwaltliche Pflichtverletzung nicht zwingend auf das konkrete Mandatsverhältnis bezogen sein muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Greifswald:
Beschluss v. 24.04.2007
Az: 1 O 53/07


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