OVG Greifswald:
Beschluss vom 24. April 2007
Aktenzeichen: 1 O 53/07

Gründe

Die fristgemäß eingelegte Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO) entscheidet (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 29.05.2006 € 5 E 369/05 €, Sächs VBl 2006, 216 und Beschl. v. 20.06.2006 € 5 E 49/06 €, NVwZ 2007, 116 € jeweils zitiert nach juris), hat keinen Erfolg. Das Begehren der Klägerin, auch die beantragten Kosten der Zweitbevollmächtigten festzusetzen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Bei den durch den Anwaltswechsel der Klägerin verursachten Mehrkosten handelt es sich nicht um Aufwendungen, die im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO zur Rechtsverteidigung notwendig waren.

§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.07.1999 € 1 C 99.1356 €, NVwZ-RR 2000, 551) bestimmt, dass die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist der Fall, wenn weder die Partei noch den ersten Anwalt ein Verschulden daran trifft, dass es zu einem Anwaltswechsel kommen musste (vgl. etwa OLG Dresden, Beschl. v. 23.01.1998 € 15 W 1711/97 €, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 14.03.1991 € 14 W 116/91 €, VersR 1992, 376 € zitiert nach juris).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verhalten des zunächst von der Klägerin mandatierten Rechtsanwaltes ..., der entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, als schuldhaft in diesem Sinne zu qualifizieren. Dieses Verhalten führte zum Widerruf der Rechtsanwaltszulassung des Rechtsanwaltes # und zog die Mandatskündigung durch den amtlich bestellten Abwickler bzw. den Anwaltswechsel der Klägerin zu ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten nach sich. Eine solche schuldhafte Veranlassung des Zulassungsverlustes, die ursächlich für den Anwaltswechsel wird, hindert die Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten des Zweitbevollmächtigten (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2003 € 14 W 676/03 €, Rpfleger 2004, 184 € zitiert nach juris; Herget, in: Zöller, 26. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort "Anwaltswechsel"), auch wenn das in Rede stehende Verhalten der Klägerin selbst nicht vorwerfbar ist. Der ursprünglich beauftragte Rechtsanwalt # hätte den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung durch Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verhindern können; es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass ihm dies nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. hierzu Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Bd. 2, § 91 Rn. 144, 147).

Für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung spricht auch die verschuldensunabhängige Überlegung, in wessen Sphäre die Verursachung zusätzlicher Kosten hier liegt. Diese Verursachung ist unzweifelhaft in der Sphäre der Klägerin zu verorten, die die Kanzlei ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum der Prozessgegner mit dem Risiko eines standes- bzw. gesetzwidrigen Verhaltens eines von der Klägerin "ausgesuchten" Rechtsanwaltes und den daraus resultierenden Kosten belastet werden sollte. Dies gilt umso mehr, als der Klägerin ggfs. aus der entsprechenden vertraglichen Beziehung bzw. deren Verletzung Ansprüche erwachsen sind. Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat der Auffassung, dass eine zum Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der durch einen Anwaltswechsel bedingten Mehrkosten führende anwaltliche Pflichtverletzung nicht zwingend auf das konkrete Mandatsverhältnis bezogen sein muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Greifswald:
Beschluss v. 24.04.2007
Az: 1 O 53/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/eb82abf6e3b6/OVG-Greifswald_Beschluss_vom_24-April-2007_Az_1-O-53-07


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

25.03.2023 - 21:27 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - BPatG, Urteil vom 25. September 2007, Az.: 4 Ni 58/05 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Mai 2013, Az.: 20 U 5/12 - LG Köln, Urteil vom 11. Januar 2012, Az.: 28 O 627/11 - BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006, Az.: II ZB 5/06 - Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: 5 U 13/09 - BPatG, Beschluss vom 18. Mai 2000, Az.: 11 W (pat) 3/00 - BPatG, Beschluss vom 12. Februar 2001, Az.: 9 W (pat) 52/00