Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 23. Dezember 1993
Aktenzeichen: TK 1734/93
(Hessischer VGH: Beschluss v. 23.12.1993, Az.: TK 1734/93)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der hessische VGH hat in seinem Beschluss vom 23. Dezember 1993 (Aktenzeichen TK 1734/93) über die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Verwaltungsgericht entschieden. Die Beschwerde gegen diese Festsetzung wurde für zulässig erklärt, da die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Allerdings wurde der Beschluss irrtümlich nicht an den beschwerdeführenden Beteiligten zugestellt. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO genannte Betrag von 6.000 DM, auf den der Gegenstandswert anzunehmen ist, keinen Regelwert darstellt, der immer maßgebend ist. Der Fachsenat für Personalvertretungssachen hat in einem ähnlichen Beschluss festgestellt, dass der Gegenstandswert im personalvertretungsrechtlichen Verfahren in der Regel 6.000 DM beträgt. Dies liegt daran, dass es bei diesen Verfahren in erster Linie um die Klärung der Rechtsstellung der Personalvertretung geht und nicht um geldwerte Eigeninteressen. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Gegenstandswert nach Lage des Falles niedriger oder höher angenommen werden kann, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt. Bei Wahlanfechtungsverfahren in Personalvertretungssachen wird grundsätzlich von dem Auffanggegenstandswert von 6.000 DM ausgegangen. Die Bedeutung einer Wahlanfechtung für die Personalvertretung hängt von der Größe des Personalrats ab. Je größer der Personalrat, desto größer ist das Interesse an der Rechtmäßigkeit der Wahl und der Erhaltung der eigenen Zusammensetzung. Es gibt jedoch keinen objektiven Maßstab für die Bewertung der korporativen Interessen von Personalvertretungen verschiedener Größe. Daher kann nur eine pauschale Bewertung erfolgen, die für Wahlanfechtungsverfahren in ihrer Vielfalt akzeptabel erscheint. Bei einem kleinen Personalrat mit einem Mitglied sollte der Auffanggegenstandswert angemessen sein. Bei einem besonders großen Personalrat mit 31 Mitgliedern sollte der fünffache Auffanggegenstandswert angenommen werden. Zwischen diesen Eckwerten sollte jeweils nach der Zahl der Personalratsmitglieder differenziert werden. In diesem Fall besteht der Gesamtpersonalrat aus neun Mitgliedern, sodass der Gegenstandswert auf 12.000 DM festgesetzt wird. Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei, da es unter die Regelung zur Kostenfreiheit gerichtlicher Verfahren in Personalvertretungssachen fällt. Gegen diesen Beschluss ist keine weitere Beschwerde möglich.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
Hessischer VGH: Beschluss v. 23.12.1993, Az: TK 1734/93
Gründe
Die gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 4 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO -, § 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 83 Abs. 5 und 78 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässig. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist gewahrt. Der Beschluß wurde zwar den Bevollmächtigten des Antragstellers und des Beteiligten zu 1. bereits am 13. September 1993 zugestellt. Offenbar wurde jedoch versäumt, ihn auch dem beschwerdeführenden Beteiligten zu 2. zu diesem Zeitpunkt zuzusenden. Laut Postzustellungsurkunde vom 18. Oktober 1993 wurden dem Beteiligten zu 2. erst an diesem Tage die Beschlüsse vom 6. September 1993 und 11. Oktober 1993 zugestellt. Durch die am 26. Oktober 1993 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 1993 ist die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 10 Abs. 3 BRAGO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gewahrt.
Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO genannte Betrag von 6.000,-- DM, auf den der Gegenstandswert "in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen" ... "nach Lage des Falles niedriger oder höher ... anzunehmen" ist, keinen "Regelwert" in dem Sinne darstellt, daß immer von ihm auszugehen sei. Dies hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluß vom 10. März 1992 - HPV TL 2697/90 - auch nicht zum Ausdruck bringen wollen. Dort führt der Senat zwar unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mehrerer Oberverwaltungsgerichte aus, daß der Gegenstandswert im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren "in der Regel" auf 6.000,-- DM festzusetzen sei. Dafür sei maßgeblich, daß das Ziel des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens entweder die Feststellung von Befugnissen, Pflichten und Zuständigkeiten von Dienststelle und Personalvertretung oder das gestaltende Eingreifen des Gerichts wie beispielsweise im Falle der Wahlanfechtung sei. Es gehe nicht um geldwerte Eigeninteressen, sondern stets um die Klärung der Rechtsstellung der Personalvertretung oder darum, daß die Organe der Personalvertretung rechtmäßig gebildet würden und ihren Befugnissen entsprechend handelten. Diese - von Ausnahmefällen abgesehen - jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit der Personalvertretung ausstrahlende Bedeutung schließe es in der Regel aus, einzelne Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Der Senat hat sich insoweit auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1977 - VII P 3.76 - Buchholz 238.3A § 83 BPersVG Nr. 8, bezogen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1991, 1239) für die Wertfestsetzung im Personalvertretungsrecht der Auffangstreitwert vorgesehen ist. Entsprechendes gilt für Wahlen im Hochschulrecht, für die nach dem Streitwertkatalog ebenfalls ein Wert von 6.000,-- DM angenommen werden soll.
Dies schließt es aber nicht aus, den Gegenstandswert, der als Wert des Gegenstandes, den die anwaltliche Tätigkeit hat, definiert ist (§ 7 Abs. 1 BRAGO), nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen, wenn es dafür genügend tatsächliche Anhaltspunkte gibt. Soweit es jedoch um die Klärung rechtlicher Fragen geht, für deren monetäre Bewertung jegliche Anhaltspunkte fehlen, wird "in der Regel" nur der Auffangstreitwert des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in Höhe von 6.000,-- DM in Betracht kommen, um den Gegenstandswert zu bemessen.
Davon ist zunächst auch bei Wahlanfechtungsverfahren in Personalvertretungssachen auszugehen. Das Interesse Wahlberechtigter, die eine Personalvertretungswahl anfechten, an der Klärung von Rechtsfragen, die mit der von ihnen angefochtenen Wahl zusammenhängen, und daran, daß der Personalrat rechtmäßig gebildet wird, steht nicht in einer Wechselbeziehung zu der Größe der jeweiligen Personalvertretung und läßt sich im allgemeinen mit dem Auffanggegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO angemessen bewerten. Eine Personalvertretung hat für jeden Wahlberechtigten letztlich die gleiche Bedeutung. Allerdings sinkt mit zunehmender Personalstärke der Dienststelle und wachsender Größe der Personalvertretung der Grad, in dem der einzelne wahlberechtigte Beschäftigte im Personalrat repräsentiert wird, weil die Personalvertretungen nicht im gleichen Verhältnis mit der Personalstärke der Dienststelle wachsen (vgl. § 16 BPersVG). Infolgedessen mag sich vielleicht das Individualinteresse des einzelnen Wahlberechtigten an der Rechtmäßigkeit der Personalratswahl eher verringern als vergrößern, je größer der Personalrat ist.
Anders verhält es sich, soweit es um die Bedeutung der Wahlanfechtung für die Personalvertretung geht, deren Wahl angefochten wird. Ihr korporatives Interesse bezieht sich nicht nur auf die Klärung der mit der Wahlanfechtung verbundenen Rechtsfragen, sondern erstreckt sich darauf, ob sie in der gewählten Zusammensetzung weiterhin besteht, denn darüber wird in dem Wahlanfechtungsverfahren unmittelbar entschieden. Die Bedeutung dieses korporativen Interesses entspricht zwar nicht der Summe der Einzelinteressen, die seine Mitglieder verfolgen mögen. Es ist jedoch unverkennbar, daß die Bedeutung dieses Interesses um so größer wird, je größer der Personalrat ist. Das zeigt der Vergleich eines aus einem Mitglied bestehenden Personalrats einer kleinen Dienststelle, die bis zu zwanzig Beschäftigte hat, mit einem einunddreißigköpfigen Personalrat einer Dienststelle mit mehr als fünfzehntausend Beschäftigten. Allerdings gibt es keinen objektiven Maßstab, um die unterschiedliche Bedeutung des korporativen Interesses von Personalvertretungen verschiedener Größen zuverlässig einzuschätzen. Die neuere Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Berlin (Beschluß vom 17. Dezember 1991 - 1 Ta 50/91 - ARST 1992, 110) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland- Pfalz (Beschluß vom 30. März 1992 - 9 Ta 40/92 - NZA 1992, 667) die bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl mit einem Mitglied einen Gegenstandswert in Höhe von 9.000,-- DM annehmen und für jedes weitere Mitglied den Gegenstandswert um 1.500,-- DM erhöhen, erscheint schon im Ausgangspunkt bedenklich. Inwiefern die Anfechtung der Wahl eines aus einer Person bestehenden Personalrates eine im Vergleich mit anderen Rechtsfragen, die die Rechtsstellung des Betriebsrats betreffen, überdurchschnittliche Bedeutung haben soll, die mit dem Betrag von 9.000,-- DM anstatt 6.000,-- DM einzuschätzen ist, läßt sich nicht nachvollziehen. Das Landesarbeitsgericht Berlin weist in seiner oben genannten Entscheidung darauf hin, nach allgemeiner Meinung sei bereits für das Verfahrens auf Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat mindestens der Durchschnittswert von 6.000,-- DM maßgebend; während es dabei um die betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Betriebsratsmitgliedes gehe, werde im Wahlanfechtungsverfahren die Legitimation des ganzen Betriebsrates in Frage gestellt und bei erfolgreicher Anfechtung eine Wahlwiederholung notwendig. Deswegen könne sich die Bewertung des Anfechtungsverfahrens auch bei kleineren Betrieben nicht am Durchschnittswert von 6.000,-- DM orientieren, sondern müsse höher angesetzt werden (ebenso Wenzel, GK-ArbGG § 12 Rdnr. 278). - Bei einem aus nur einem Mitglied bestehenden Betriebsrat geht es jedoch ebenso wie im Ausschlußverfahren um dessen betriebsverfassungsrechtliche Stellung. Darüber hinaus spricht einiges dafür, das Interesse des Betriebs- bzw. Personalrats höher zu bewerten, wenn seine Auflösung oder der Ausschluß eines Mitglieds wegen "grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten" (§ 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, § 28 Abs. 1 BPersVG) beantragt ist, weil dann ein zusätzliches Interesse bestehen kann, den Vorwurf der groben Verletzung gesetzlicher Pflichten abzuwehren. Bei der Wahlanfechtung geht es demgegenüber allein um den Bestand des möglicherweise fehlerhaft gewählten Personalrats. Fehler des Wahlverfahrens hat dabei der Wahlvorstand zu verantworten, so daß den Personalrat kein Vorwurf trifft, dessen er sich erwehren müßte.
Nur eingeschränkt gefolgt werden kann der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (a.a.O.), daß die möglichen Kosten einer Wahlwiederholung im Rahmen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Wahlanfechtungsverfahrens für die Gegenstandswertfestsetzung durchaus eine Rolle spielen könnten, weil alle Beteiligten den Kostenfaktor bei angemessener Sicht der Dinge bei ihren Überlegungen nicht aus den Augen lassen sollten. Soweit es um die anwaltliche Wahrnehmung der Interessen eines Dienststellenleiters geht, ist dieser Gesichtspunkt für die Bedeutung der Sache für ihn erheblich, weil die Kosten für eine Wahl vergeblich aufgewendet wurden, wenn sie für ungültig erklärt wird. Für andere Beteiligte kann sich die Bedeutung der Sache wegen dieser Kosten jedoch nicht erhöhen oder verringern, auch wenn sie das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht aus den Augen lassen, sondern bei den eigenen Überlegungen mit berücksichtigen, denn der Wert ihres eigenen Interesses wird dadurch nicht verändert.
Auch soweit das Landesarbeitsgericht Berlin anführt, die Bewertung des Gegenstandswerts könne bei "besonders einfach gelagerten Wahlanfechtungsverfahren z.B. bei offensichtlichen Mängeln des Wahlverfahrens reduziert und für rechtlich schwierige oder besonders umfangreiche und für die Verfahrensbevollmächtigten zeitaufwendige Beschlußverfahren auch erhöht werden," läßt sich dem nicht folgen. Der für die Wertberechnung nach § 7 Abs. 1 BRAGO maßgebliche "Gegenstand" ist das Recht oder Rechtsverhältnis, mit dessen Wahrnehmung der Rechtsanwalt beauftragt ist. Weder bei Zahlungsansprüchen noch bei immateriellen Gegenständen hängt deren Wert von dem Schwierigkeitsgrad ab, mit dem die Wahrnehmung der Rechte verbunden ist. Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen kommt es allein auf das objektive Interesse des Auftraggebers am Erfolg des Verfahrens an (vgl. Göttlich/ Mümmler, BRAGO, 17. Aufl. 1989, Sonstige Angelegenheiten Nr. 4.3221; LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 6. Mai 1993 - 1 Ta 54/93 - BB 1993, 1520).
Soweit das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in dem oben zitierten Beschluß anführt, "die gewählten Betriebsratsmitglieder können angesichts des höheren sozialen Schutzes als Betriebsratsmitglied durchaus auch ein finanzielles Interesse am Erhalt des Amtes und somit an der Nichtdurchführung eines Wahlanfechtungsverfahrens haben," stellt es auf Individualinteressen der Betriebsratsmitglieder ab, die für das korporative Interesse des Betriebsrats nicht maßgeblich sind. Es erscheint sogar denkbar, daß das Legitimationsinteresse eines Betriebs- bzw. Personalrats es für ihn gerechtfertigt erscheinen läßt, aufgrund eines ihm eindeutig erscheinenden Fehlers des Wahlverfahrens sich der Anfechtung seiner Wahl nicht entgegenzustellen, sondern den Wahlanfechtungsantrag zu unterstützen, obwohl dies Einzelinteressen der Mitglieder nicht entsprechen mag.
Nach allem ist bei der nach billigem Ermessen zu bestimmenden objektiven Bedeutung der korporativen Interessen einer Personalvertretung in einem Verfahren wegen der Anfechtung ihrer Wahl davon auszugehen, daß sich keine Maßstäbe finden lassen, die eine genauere Einschätzung der Bedeutung ermöglichen. Infolgedessen kann nur eine grobe, pauschalierende Bewertung erfolgen, um zu einem Orientierungsmaßstab zu gelangen, der für Wahlanfechtungsverfahren in ihrer Vielfalt akzeptabel erscheint. Generell bei der Anfechtung der Wahl von Personalräten von dem Auffanggegenstandswert von derzeit 6.000,-- DM (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) auszugehen, hält der Senat jedoch wegen der sehr unterschiedlichen Größe und Bedeutung der Personalräte nicht mehr für vertretbar und gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung auf.
Die korporativen Interessen eines kleinen Personalrats dürften mit dem Auffanggegenstandswert durchaus angemessen bewertet sein. Bei einer Personalvertretung mit der Höchstzahl von 31 Mitgliedern erscheint es bei überschlägiger Beurteilung angemessen, von der fünffachen Bedeutung auszugehen, also dem fünffachen des Auffanggegenstandswert.
Geht man von diesen Eckwerten aus (Auffanggegenstandswert bei einem kleineren Personalrat mit einem Mitglied einerseits und fünffachem Auffanggegenstandswert bei einem besonders großen Personalrat), dann bietet es sich an, im übrigen nach der Zahl der Personalratsmitglieder jeweils nach dem halben Auffanggegenstandswert zu differenzieren mit der Folge, daß sich folgende Werte ergeben:
Zahl der Per- Auffanggegen- Derzeitiger sonalratsmitglieder standswert Gegenstandswert 1 1-fach 6.000 3 bis 5 1,5-fach 9.000 7 bis 9 2-fach 12.000 11 bis 13 2,5-fach 15.000 15 bis 17 3-fach 18.000 19 bis 21 3,5-fach 21.000 23 bis 25 4-fach 24.000 27 bis 29 4,5-fach 27.000 31 5-fach 30.000
Dementsprechend ist der Gegenstandswert hier für die Vertretung des beteiligten Gesamtpersonalrats, der aus neun Mitgliedern besteht, auf 12.000,-- DM festzusetzen und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren wegen der Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO in Verbindung mit § 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 83 Abs. 5, 78 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 5 ArbGG gerichtsgebührenfrei, da es unter die Regelung über die Kostenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens in Personalvertretungssachen fällt (Hess. VGH, Beschluß vom 10. März 1992 - HPV TL 2697/90 -).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 3 BRAGO, § 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 83 Abs. 5, 78 Abs. 2 ArbGG).
Hessischer VGH:
Beschluss v. 23.12.1993
Az: TK 1734/93
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