Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. März 2015
Aktenzeichen: 9 U 42/14

(OLG Köln: Urteil v. 24.03.2015, Az.: 9 U 42/14)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.02.2014 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 259/13 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.855,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht die Erstattung von ihm aufgewendeter Rechtsanwaltskosten aus einer E-Versicherung geltend.

Die Q AG, X, hatte für ihre Organmitglieder eine E-Versicherung bei der Beklagten abgeschlossen, aus der die Organmitglieder selbst aktivlegitimiert sind.

Der Kläger war bis Ende 2010 Mitglied des Aufsichtsrates der Q AG.

Mit Schreiben vom 21.12.2011 wurde der Kläger (nebst zwei weiteren früheren Aufsichtsratsmitgliedern sowie dem Vorstandsvorsitzenden) von der Q AG auf Rückzahlung von Beraterhonoraren betreffend die Jahre 2007 und 2008 in Anspruch genommen.

Der Kläger mandatierte seine jetzigen Prozessbevollmächtigten und schloss mit ihnen am 23./24.12.2011 eine Honorarvereinbarung ab. Mit Schreiben vom 23.12.2011 (Anlage K 7, AH) zeigte der Kläger der Beklagten seine Inanspruchnahme an und bat um Deckungsschutz.

Die Q AG erhob Klage gegen den Kläger (sowie zwei weitere frühere Aufsichtsratsmitglieder und den früheren Vorstandsvorsitzenden) vor dem Landgericht Wiesbaden in dem Verfahren 12 O 74/11 (im Folgenden: Q II). In diesem Verfahren ging es um die Rückgewähr von Beraterhonoraren, die an die früheren Aufsichtsratsmitglieder entgegen § 114 AktG gezahlt worden seien, wofür der frühere Vorstandsvorsitzende unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch genommen werde. In der Klageschrift (Anlage K 10, AH) wird angekündigt zu beantragen, den hiesigen Kläger (und dortigen Beklagten zu 3.) zu verurteilen, an die Q AG 466.492,66 € zu zahlen. Ferner wurde ein Feststellungsantrag angekündigt, der dahin ging, dass u.a. der hiesige Kläger gesamtschuldnerisch mit den übrigen Beklagten verpflichtet sei, der Q AG Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen könnten, dass die bezifferten Klageforderungen gegenüber den übrigen Beklagten ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden könnten. Insgesamt ging es um geltend gemachte Rückzahlungen in Höhe von 1.896.621,93 €.

Parallel hierzu gab es ein weiteres Klageverfahren der Q AG vor dem Landgericht Wiesbaden mit dem Aktenzeichen 11 O 68/11 (im Folgenden: Q I) gegen eines der o.g. weiteren Aufsichtsratsmitglieder und den o.g. früheren Vorstandsvorsitzenden; der hiesige Kläger trat diesem Verfahren als Streithelfer bei. Gegenstand des Verfahrens war die Rückzahlung von Bonuszahlungen, die entsprechend einem im Aufsichtsrat gefassten Beschluss an den früheren Vorstandsvorsitzenden erfolgt waren.

Mit Schreiben vom 04.04.2012 (Anlage K 21, AH) gewährte die Beklagte dem Kläger für das Verfahren Q II Abwehrschutz zum Zwecke der Rechtsverteidigung.

Unter dem 21.06.2012 (Anlage K 26, AH) teilte die Beklagte u.a. folgendes mit:

"In der Sache €Q II€ ist der Versicherer für den Fall, dass sich die Beklagten mit der Q AG vergleichen wollen, bereit, die bisher im Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden auf Seiten der Beklagten entstandenen Anwaltskosten (jeweils eine 1,3 Geschäftsgebühr nach den Vorschriften des RVG auf der Grundlage des vom Gericht festgestellten Streitwerts zuzüglich Auslagenpauschale, Reisekosten und Mehrwertsteuer) zu übernehmen."

Am 28.06.2012 (Anlage K 27, AH) erklärte die Beklagte in einem weiteren Schreiben u.a. folgendes:

"Für das Verfahren €Q II€ besteht seitens des Versicherers die Bereitschaft, zusätzlich zu den 1,3 Verfahrensgebühren auch die auf die Beklagten entfallenden anteiligen Gerichtsgebühren zu übernehmen, ... . Darüber hinaus anfallende Anwaltsgebühren (Termingebühr, Einigungsgebühr) müssten von den Beklagten übernommen werden. Dies entspricht der Entscheidung des Versicherers, sich an einem Vergleich nicht zu beteiligen, und ist auch in der Sache gerechtfertigt."

Im Verfahren Q II fand keine mündliche Verhandlung statt und es erging auch keine Entscheidung nach § 128 Abs. 2 ZPO.

Am 17.07.2012 schlossen die Parteien der Verfahren Q I und II einen umfassenden Vergleich (Anlage K 28, AH).

Mit zwei Schreiben vom 04.01.2013 (Anlagenkonvolut K 30, AH) forderte der Kläger die Beklagte auf, die für die Verfahren Q I und II angefallenen Honorare in einer Gesamthöhe von 88.985,95 € zu erstatten. Hiervon entfielen 17.003,76 € auf das Verfahren Q I und 71.982,28 € auf das Verfahren Q II. Die Beklage lehnte die Erstattung mit Schreiben vom 17.01.2013 (Anl. K 31, AH) weitestgehend ab.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihm sowohl im Verfahren Q I als auch im Verfahren Q II eine Kostenerstattung; diese habe im Verfahren Q II auf der Grundlage der von ihm mit seinen Prozessbevollmächtigten getroffenen Honorarvereinbarung zu erfolgen. Der Gegenstandswert im Verfahren Q II sei mit 1.610.596,10 € anzusetzen, da die Q AG den Kläger über die Feststellungsanträge als Gesamtschuldner auch insoweit in Anspruch genommen habe, als es die Beraterhonorare angehe, die an die beiden anderen Aufsichtsratsmitglieder gezahlt worden seien.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung in Höhe von 88.9856,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2013 begehrt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, bezüglich des Verfahrens Q II dem Kläger zwar zur Erstattung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach RVG - nicht jedoch nach der Honorarvereinbarung - verpflichtet zu sein, doch sei insoweit lediglich von einem Streitwert in Höhe von 476.492,66 € auszugehen. Eine Erstattung der Einigungs- und der Terminsgebühr könne der Kläger ebenso wie eine Kostenerstattung für das Verfahren Q I nicht verlangen.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 27.068,67 € nebst Zinsen verurteilt. Hierbei hat das Landgericht eine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich des Verfahrens Q I insgesamt verneint und dem Kläger bezüglich des Verfahrens Q II lediglich eine Erstattung von Kosten nach RVG, nicht jedoch nach der vom Kläger getroffenen Honorarvereinbarung, zugebilligt. Im Einzelnen hat es dem Kläger eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,0 Einigungsgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr sowie die angemeldeten Reisekosten in Höhe von 165,78 € nebst Kosten- und Auslagepauschale in Höhe von 20 € sowie die Mehrwertsteuer zugesprochen. Das Landgericht hat diese Gebühren jeweils nach einem Streitwert von 1.610.596,10 € angesetzt. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen ihre Verurteilung - soweit sie den Betrag von 4.658,61 € nebst Zinsen (für eine nach einem Gegenstandswert von 476.492,66 € berechnete 1,3 Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) übersteigt - wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und verfolgt insoweit ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Insoweit macht sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, der Feststellungsantrag sei lediglich mit 10.000 € zu bewerten; da Gegenstand des Feststellungsantrages der Ersatz zukünftiger Schäden sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bestimmung des Streitwertes zu berücksichtigen, mit welcher Wahrscheinlichkeit derartige zukünftige Schäden einträten; diese Wahrscheinlichkeit sei vorliegend äußerst gering; im übrigen habe das Landgericht Wiesbaden den Feststellungsantrag mit bindender Wirkung in seiner Streitwertfestsetzung mit einem Wert von 10.000 € berücksichtigt. Zur Übernahme einer Einigungs- und einer Terminsgebühr im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich sei die Beklagte nicht verpflichtet, weil sie zuvor ausdrücklich erklärt habe, sich an einem von dem Kläger angestrebten Vergleich nicht zu beteiligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit sie zu einer Zahlung von mehr als 4.658,61 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt hierzu vertiefend aus, die von der Beklagten ins Feld geführte Entscheidung des BGH zur Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts zukünftiger Schäden betreffe einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei; die Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadens komme nur in Sonderfällen in Betracht, in denen der zukünftige Schaden lediglich eine entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit sei; eine derartige Sonderkonstellation liege hier nicht vor. Die Einigungs- und Terminsgebühr habe die Beklagte zu tragen, da sie dem Vergleichsabschluss nicht ausdrücklich widersprochen habe.

II.

Die formell unbedenkliche Berufung der Beklagten hat ganz überwiegend Erfolg.

1.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Streitwert für den Feststellungsantrag vorliegend mit 10.000 € zu bemessen. Der für die Kostenberechnung maßgebliche Gesamtstreitwert beträgt somit 476.492,66 € (= Zahlungsantrag: 466.492,66 € + Feststellungsantrag: 10.000 €).

Das LG Wiesbaden hat im Verfahren Q II den Streitwert für das Verfahren durch Beschluss vom 05.12.2012 (Bl. 393 d.A 12 O 74/11) abschließend auf 1.916.621,93 € festgesetzt. Es ist damit der Wertangabe der Q AG in der Klageschrift vom 29.12.2011 (Bl. 2, 37 d.A 12 O 74/11) gefolgt, die hierbei den Wert des Feststellungsantrages mit 10.000 € angesetzt hatte.

Allerdings entfaltet die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Wiesbaden nicht schon deshalb eine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren, weil sie im Haftpflichtprozess erfolgt ist. Zwar ist eine Entscheidung im Haftpflichtprozess grundsätzlich für den Deckungsprozess bindend, doch gilt dies lediglich für rechtskräftige Feststellungen hinsichtlich des Haftungstatbestandes (vergleiche BGH NJW 2011, 610). Eine bloße Streitwertfestsetzung vermag eine derartige Bindungswirkung nicht zu entfalten; das Gericht des Deckungsprozesses setzt den Streitwert für sein Verfahren nach eigenem Ermessen fest (vergleiche Rüffer/Halbach/Schimikowsi, VVG, 2. Aufl., Rn. 5 zu § 100 VVG).

Zu erwägen wäre allerdings eine Bindungswirkung durch Bezugnahme der Beklagten auf die gerichtliche Streitwertfestsetzung bei Zusicherung der Gebührenübernahme. Mit Schreiben vom 21.06.2012 (Anlage K 26, AH) hat die Beklagte nämlich die Übernahme der 1,3 Geschäftsgebühr lediglich nach den Vorschriften des RVG sowie "auf der Grundlage des vom Gericht festgestellten Streitwerts" zugesagt. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob hierdurch eine Bindungswirkung eingetreten ist.

Jedenfalls nämlich liegt eine "Bindungswirkung" im Sinne einer Vorgreiflichkeit der im Vorprozess getroffenen Entscheidung vor. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:

Nach § 100 VVG hat der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer Abwehrschutz zu gewähren. Der Versicherer führt den Haftpflichtprozess zur Anspruchsabwehr "auf seine Kosten". Der Versicherungsnehmer soll also kostenmäßig nicht belastet werden. Daraus folgt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer etwa entstandene Kosten grundsätzlich zu erstatten hat.

Da der Versicherer dem Versicherungsnehmer jedoch allenfalls die im Haftpflichtprozess auch tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen hat, kommt der dortigen Streitwertfestsetzung insofern eine "Bindungswirkung" zu, als der festgesetzte Streitwert die Höhe der entstandenen Kosten bestimmt. Die auf seiner Grundlage ermittelten Kosten sind höchstens zu erstatten. Anderenfalls würde der Versicherungsnehmer im Ergebnis nicht nur von seinen Kosten "freigestellt" werden, sondern er würde auf diese Weise einen finanziellen Vorteil auf Kosten des Versicherers erlangen.

Zudem ist vorliegend die Bewertung des Feststellungsantrages mit 10.000 € nach den allgemeinen Grundsätzen für die Streitwertbestimmung zutreffend erfolgt.

Hier ist nämlich die besondere Konstellation gegeben, dass die Feststellung - was ihr Volumen betrifft - in erster Linie für einen zukünftig nur möglicherweise eintretenden Fall begehrt wird, nämlich die Nichtbeitreibbarkeit bei den übrigen Prozessgegnern der Q AG im Verfahren Q II.

Nach der Grundsatzentscheidung des BGH in NJW-RR 1991, 509, bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz eines künftigen Schadens nicht nur nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Beklagten durch den Feststellungskläger ist.

Diese Risiken sind auch vorliegend zwecks Ermittlung des Streitwertes zu bewerten. Der Senat folgt der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, wieso relativ fernliegenden Schäden dieselbe wirtschaftliche Bedeutung zugemessen werden soll wie solchen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden.

Entgegen der Einschätzung des Klägers betrifft die genannte Entscheidung keinen der hiesigen Sachlage nicht vergleichbaren Fall. Der BGH hat sich mit der Feststellung einer Verpflichtung zum Einstehenmüssen für einen möglichen künftigen Schaden befasst. Genau auf eine solche Sachlage war der im Verfahren Q II gegen den hiesigen Kläger gestellte Feststellungsantrag gerichtet. Dass der Schaden bei der Q AG bereits entstanden war, ist insoweit nicht von entscheidender Bedeutung; der Feststellungsantrag ist nicht auf diesen schon entstandenen Schaden gerichtet, sondern auf den möglichen weiteren Schaden, dass titulierte Beträge nicht beitreibbar sein könnten. Darüber hinaus geht es sowohl in der Entscheidung des BGH als auch dem vorliegenden Fall um die Möglichkeit, dass ein titulierter Anspruch nicht realisierbar sein könnte (beim BGH durch Nichterteilung einer Auskunft, hier durch Nichtbeitreibbarkeit); eine grundsätzlich unterschiedliche Bewertung dieser beiden Konstellationen erscheint nicht geboten. Der BGH hat die Berücksichtigung der Schadenswahrscheinlichkeit bei der Streitwertbemessung in seiner o.g. Entscheidung auch nicht auf Sonderfälle beschränkt. Seine Entscheidung ist allgemeingültig formuliert und stellt nicht auf Besonderheiten etwa von Auskunftsansprüchen ab. Schließlich hält der BGH in der o.g. Entscheidung die Berücksichtigung des Risikos des Schadenseintritts bei der Streitwertermittlung auch nicht lediglich für zulässig, sondern vielmehr für geboten.

Vorliegend ist hinsichtlich der konkreten Schadenswahrscheinlichkeit von der Einschätzung der Q AG im Haftpflichtprozess auszugehen. Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Interesse des Klägers bestimmt. Die Q AG hat den Schadenseintritt angesichts der von ihr selbst mit 10.000 € vorgenommenen Bewertung erkennbar als gering eingeschätzt. Dem ist mangels abweichender anderweitiger Erkenntnisse seitens des Gerichts grundsätzlich zu folgen.

2.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Einigungsgebühr wegen des am 17.07.2012 geschlossenen Vergleichs sowie eine Terminsgebühr wegen der zur Vorbereitung des Vergleichs geführten Besprechungen mit der Gegenseite zu erstatten.

Nach Ziff. 2.4 Abs. 1 der dem vorliegenden Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen hat der Versicherer die Befugnis, alle ihm zur Schadensregulierung oder -abwehr zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Sofern sich der Versicherer - wie hier die Beklagte - dafür entscheidet, dem Versicherungsnehmer Abwehrdeckung zu gewähren, hat sie nach Ziff. 2.4 Abs. 2 Satz 2 der Versicherungsbedingungen das Prozessführungsrecht. Sie alleine entscheidet (allerdings unter Beachtung der Interessen des Versicherungsnehmers), wie der Prozess geführt wird, insbesondere, ob ein Vergleich geschlossen wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Versicherer eine umfassende Dispositionsfreiheit; bestreitet er den Haftpflichtanspruch und kommt es darüber zum Prozess, hat der Versicherungsnehmer ihm die Prozessführung zu überlassen und dem vom Versicherer beauftragten Anwalt Vollmacht zu erteilen; ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, über den Haftpflichtanspruch einen Vergleich abzuschließen; bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann sich der Versicherer nach § 6 AHB [a.F.] auf Leistungsfreiheit berufen (vergleiche BGH NJW-RR 2001, 1466).

Dabei kann der Versicherer die Anspruchsabwehr ganz oder teilweise auf den Versicherungsnehmer übertragen; diesen hat er allerdings zuvor darüber aufzuklären, dass die Gewährung von Rechtsschutz nach dem Vertrag Sache des Versicherers ist, der den Prozess zu führen und den Anwalt auszuwählen, zu beauftragen und zu bezahlen hat; hierdurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, verantwortlich darüber zu entscheiden, auf welche Beschränkungen seiner vertraglichen Rechte er sich einlassen will (vergleiche BGH NJW 2007, 2258).

Vorliegend ist die Beklagte - anders als der Kläger meint - nicht bereits auf Grund der von ihr mit Schreiben vom 04.04.2012 (Anlage K 21, AH) gewährten Deckungszusage zur Übernahme der im Zusammenhang mit dem Vergleich entstandenen Kosten verpflichtet. Dass sich die Deckungszusage nicht auf die Kosten eines etwaigen Vergleichs bezog, ergibt sich zum einen daraus, dass sich die in der Deckungszusage gewählte Formulierung, es werde "Abwehrschutz zum Zwecke der Rechtsverteidigung" gewährt, bereits begrifflich auf einen streitigen Prozess, nicht jedoch auf einen Vergleichsschluss bezieht. Zum anderen stand im Zeitpunkt der Deckungszusage der Abschluss eines Vergleichs noch gar nicht in Rede. Eine solche Möglichkeit wurde an die Beklagte erstmals mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.04.2012 (Anlage K 13, AH) herangetragen; aus diesem Schreiben geht zudem hervor, dass das erste außergerichtliche Gespräch mit der Klägerin unmittelbar zuvor stattgefunden hatte.

Erst in ihren Schreiben vom 21.06.2012 (Anlage K 26, AH) und 28.06.2012 (Anlage K 27, AH) hat die Beklagte dem Kläger angeboten, die Anspruchsabwehr teilweise und unter bestimmten Bedingungen auf ihn zu übertragen, indem sie ihm den Abschluss eines Vergleichs freistellte; für diesen Fall lehnte sie allerdings eine Beteiligung an den Verpflichtungen aus dem Vergleich sowie die Übernahme der Einigungs- und der Terminsgebühr ausdrücklich ab.

Dieses Angebot der Beklagten war wirksam. Entsprechend den vom BGH aufgestellten Grundsätzen hat die Beklagte den Kläger in ausreichendem Maße darauf hingewiesen, welche finanziellen Nachteile hinsichtlich der Kostentragung der Abschluss eines Vergleichs für ihn haben würde.

Das Angebot der Beklagten hat der Kläger durch den späteren Abschluss des Vergleichs am 17.07.2012 angenommen.

Angesichts des unmissverständlichen Wortlauts im Schreiben vom 28.06.2012 ("Darüber hinaus anfallende Anwaltsgebühren (Termingebühr, Einigungsgebühr) müssten von den Beklagten übernommen werden") vermag die Auslegung des Landgerichts, die jetzige Beklagte habe den Abschluss eines Vergleichs freigestellt und müsse daher auch alle damit zusammenhängenden Kosten tragen, nicht zu überzeugen. Gegen eine solche Auslegung spricht nebst dem eindeutigen Wortlaut insbesondere der Umstand, dass die Beklagte in demselben Schreiben hinsichtlich des Verfahrens Q I eine andere Regelung akzeptiert hat, indem sie für dieses Verfahren ausdrücklich auch die Einigungs- und Terminsgebühr übernommen hat.

3.

Die Beklagte hat also zunächst zu übernehmen eine 1,3 Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 476.492,66 €.

Dies ergibt auf Grund folgender Berechnung einen Betrag in Höhe von 4.658,61 € brutto:

Gebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG: 2.996 € x 1,3 = 3.894,80 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG: 20 €

Mehrwertsteuer 19%: 743,81 €

Summe: 4.658,61 €

Hinzu kommen die vom Kläger geltend gemachten Reisekosten in Höhe von netto 165,78 € = brutto 197,28 €. Diese sind von der Beklagten ebenfalls zu übernehmen, da sie dies in ihrem o.g. Schreiben vom 21.06.2012 (Anlage K 26, AH) ausdrücklich zugesagt hat.

Dem Kläger steht somit gegen die Beklagte insgesamt ein Erstattungsanspruch in Höhe von 4.658,61 € + 197,28 € = 4.855,89 € zu.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 22.410,06 €






OLG Köln:
Urteil v. 24.03.2015
Az: 9 U 42/14


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