Landgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 20. April 2010
Aktenzeichen: 3-08 O 46/10

(LG Frankfurt am Main: Beschluss v. 20.04.2010, Az.: 3-08 O 46/10)

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf seinen Twitter-Accounts ... und ... Links zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich folgenden Behauptungen finden:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

wie geschehen in Anlage AST2.

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 17.000 EUR (Hauptsachestreitwert 25.000 EUR) festgesetzt.

Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 7 und Nr. 8, 8, 12, 13, 14 UWG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 20.04.2010
Az: 3-08 O 46/10


Link zum Urteil:
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