Bundespatentgericht:
Urteil vom 25. Juli 2000
Aktenzeichen: 1 Ni 15/99

(BPatG: Urteil v. 25.07.2000, Az.: 1 Ni 15/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 25. Juli 2000 das europäische Patent 0 232 054 teilweise für nichtig erklärt. Der Beklagte ist Inhaber dieses Patents. Das Patent betrifft ein Etikett, bestehend aus einer Trägerbahn und einem Blättchen, das auf der Vorderseite der Trägerbahn angeordnet ist. Das Etikett ist gekennzeichnet durch ein selbstklebendes Folienmaterial, das das Blättchen abdeckt und das Blättchen an der Trägerbahn befestigt. Dabei sollen an mindestens einem Rand des Etiketts die Kanten des Blättchens, des Folienmaterials und der Trägerbahn zusammenfallen. Das Etikett kann selbstklebend sein, wenn die Trägerbahn auf ihrer Rückseite selbstklebend ist. Zusätzlich kann das Folienmaterial auch an einem weiteren Abschnitt der Trägerbahn befestigt sein, welcher zwischen den beiden Abschnitten der Trägerbahn an einem zweiten Rand des Blättchens verläuft, welcher dem genannten Rand des Blättchens gegenüberliegt. Das Blättchen kann ein gefalteter Längsstreifen sein, der in eine Reihe von Feldern durch eine Anzahl von querverlaufenden Faltlinien unterteilt ist.

Die Klägerin hat das Patent für nichtig erklärt, da es ihrer Ansicht nach nicht patentfähig sei. Der Beklagte hat das Patent teilweise verteidigt und eine Beschränkung vorgenommen. Die Klägerin hat daraufhin ihre Klage bezüglich des verteidigten Umfangs zurückgenommen. Das Gericht hat daher das Patent in dem nicht mehr verteidigten Umfang für nichtig erklärt. Eine Überprüfung der Patentfähigkeit in der verteidigten Fassung hat nicht stattgefunden.

Da sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung über die Kosten des Rechtsstreits geeinigt haben, entfällt eine Kostenentscheidung. Das Urteil ist nicht vorläufig vollstreckbar.

[Sedemund-Treiber Dr. Barton Herr Dr. Frowein ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Sedemund-Treiber Ihsen Dr. Hackerbe]




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Urteil v. 25.07.2000, Az: 1 Ni 15/99


Tenor

Das europäische Patent 0 232 054 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß anstelle der erteilten Patentansprüche 8 bis 11 folgende Ansprüche 8 bis 12 treten:

8. Etikett (2) mit einer Trägerbahn (4) und einem Blättchen (10), das auf der Vorderseite (8) der Trägerbahn (4) angeordnet ist, gekennzeichnet durch ein selbstklebendes Folienmaterial (26), das mit seiner selbstklebenden Fläche auf der Vorderseite des Blättchens (10) und auf mindestens zwei Abschnitten der Vorderseite (8) der Trägerbahn (4) an gegenüberliegenden Seiten des Blättchens (10) befestigt ist, um dadurch das Blättchen (10) abzudecken und das Blättchen (10) an der Trägerbahn (4) zu befestigen, wobei an mindestens einem Rand des Etiketts (2), der zwischen den beiden Abschnitten verläuft, die Kanten des Blättchens (10), des Folienmaterials (26) und der Trägerbahn (4) zusammenfallen, und wobei die Vorderseite (8) der Trägerbahn (4) ein gedrucktes Bild aufweist und das Blättchen (10) entsprechend dem gedruckten Bild ausgerichtet ist und dieses abdeckt.

9. Etikett (2) mit einer Trägerbahn (4) und einem Blättchen (10), das auf der Vorderseite (8) der Trägerbahn (4) angeordnet ist, insbesondere nach Anspruch 8, gekennzeichnet durch ein selbstklebendes, reißlinienfreies Folienmaterial (26), das mit seiner selbstklebenden Fläche auf der Vorderseite des Blättchens (10) und auf mindestens zwei Abschnitten der Vorderseite (8) der Trägerbahn (4) an gegenüberliegenden Seiten des Blättchens (10) und nur jenseits desselben befestigt ist, um dadurch das Blättchen (10) abzudecken und das Blättchen (10) an der Trägerbahn (4) zu befestigen, wobei an mindestens einem Rand des Etiketts (2), der zwischen den beiden Abschnitten verläuft, die Kanten des Blättchens (10), des Folienmaterials (26) und der Trägerbahn (4) zusammenfallen.

10. Etikett nach Anspruch 8 oder 9, wobei die Trägerbahn (4) auf ihrer Rückseite selbstklebend ist, wodurch das Etikett (2) selbstklebend wird.

11. Etikett nach einem der Ansprüche 8 bis 10, wobei das Folienmaterial (26) auch an einem weiteren Abschnitt der Trägerbahn (4) befestigt ist, welcher zwischen den beiden Abschnitten der Trägerbahn (4) an einem zweiten Rand des Blättchens (10) verläuft, welcher dem genannten Rand des Blättchens (10) gegenüberliegt.

12. Etikett nach einem der Ansprüche 8 bis 11, wobei das Blättchen (10) ein gefalteter Längsstreifen ist, der in eine Reihe von Feldern (12, 14, 16, 18) durch eine Anzahl von querverlaufenden Faltlinien (20, 22, 24) unterteilt ist.

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber des am 20. Januar 1987 unter Inanspruchnahme der Priorität der britischen Voranmeldung GB 8601695 vom 24. Januar 1986 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 232 054 (Streitpatent).

Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent umfaßt elf Patentansprüche, von denen mit der vorliegenden Klage nur die Ansprüche 8 bis 11 angegriffen sind. In deutscher Übersetzung haben diese Ansprüche - ohne Bezugszeichen - folgenden Wortlaut:

"8. Etikett, bestehend aus einer Trägerbahn und aus einem Blättchen, das auf der Vorderseite der Trägerbahn angeordnet ist, gekennzeichnet durch ein selbstklebendes Folienmaterial, das mit seiner selbstklebenden Fläche auf der Vorderseite des Blättchens und auf mindestens zwei Abschnitten der Vorderseite der Trägerbahn an gegenüberliegenden Seiten des Blättchens befestigt ist, um dadurch das Blättchen abzudecken und das Blättchen an der Trägerbahn zu befestigen, wobei an mindestens einem Rand des Etiketts, der zwischen den beiden Abschnitten verläuft, die Kanten des Blättchens, des Folienmaterials und der Trägerbahn zusammenfallen.

9. Etikett nach Anspruch 8, wobei die Trägerbahn auf ihrer Rückseite selbstklebend ist, wodurch das Etikett selbstklebend wird.

10. Etikett nach Anspruch 8 oder 9, wobei das Folienmaterial auch an einem weiteren Abschnitt der Trägerbahn befestigt ist, welcher zwischen den beiden Abschnitten der Trägerbahn an einem zweiten Rand des Blättchens verläuft, welcher dem genannten Rand des Blättchens gegenüberliegt.

11. Etikett nach einem der Ansprüche 8 bis 10, wobei das Blättchen ein gefalteter Längsstreifen ist, der in eine Reihe von Feldern durch eine Anzahl von querverlaufenden Faltlinien unterteilt ist."

Die Klägerin macht geltend, daß das Streitpatent im angegriffenen Umfang nicht patentfähig sei.

Sie beantragt zuletzt, das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 8 bis 11 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte verteidigt das Streitpatent eingeschränkt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Im übrigen beantragt er, die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im verteidigten Umfang richtet.

Des weiteren haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung einen Teilvergleich über die Kosten des Rechtsstreits geschlossen.

Gründe

Auf die zulässige Klage war das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären, als der Beklagte es nicht mehr verteidigt hat, nachdem gegen die vorgenommene Beschränkung weder unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung noch unter dem der Schutzbereichserweiterung Bedenken bestehen (vgl BGH GRUR 1996, 857, 858 "Rauchgasklappe"). Eine Überprüfung, ob der Gegenstand des Streitpatents in seiner verteidigten Fassung patentfähig ist, kommt nicht in Betracht, da die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen hat.

Eine Kostenentscheidung entfällt, nachdem sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung über die Kosten des Rechtsstreits im Wege eines Teilvergleichs geeinigt haben (Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, PatG § 84 Rdnr 35). Dadurch entfällt auch ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

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