Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. Februar 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 14/06

(BGH: Beschluss v. 29.02.2008, Az.: AnwZ (B) 14/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung mit drei Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen. Darüber hinaus waren gegen ihn die in der Widerrufsverfügung aufgeführten weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, für deren vollständige Erledigung der Antragsteller trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht hatte.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Der Antragsteller hat am 23. Oktober 2006 die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben. Die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls wirkt somit fort. Er hat auch nicht innerhalb der ihm im Senatstermin vom 5. Februar 2007 gesetzten Frist, die der Senat mehrfach stillschweigend verlängert hat, eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachzuweisen vermocht. Zwar ist es ihm zwischenzeitlich gelungen, die Löschung der ihn betreffende Haftbefehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. zu erreichen. Soweit eine weitere Forderung in Höhe von 5.000 € (Vergleich aus dem Verfahren Landgericht K. ) bekannt geworden war, hat er mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und die Zahlung von zwei Raten in Höhe von jeweils 500 € durch Vorlage entsprechender Überweisungsträger belegt. Entgegen der ihm im Senatstermin vom 5. Februar 2007 erteilten Auflage hat der Antragsteller jedoch nicht die Erledigung der Positionen 55 (Forderung des V. in Höhe von damals 13.460 €) der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 nachgewiesen. Ferner sind nach einer Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 16. November 2007 gegen den Antragsteller weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, die teilweise bislang nicht bekannte Verbindlichkeiten betreffen. Den erneuten Vollstreckungsversuchen liegen Forderungen folgender Gläubiger (Forderungshöhe jeweils in Klammern) zu Grunde: V. (13.691,30 €), A. GmbH (3.069,32 €), A. S. (2.092,11 €) und Fa. P. GmbH (1.273,85 €). Dies verbietet die Annahme einer Konsolidierung.

Schließlich ist weiterhin von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen, worauf nicht zuletzt auch der mit Schreiben der Staatsanwaltschaft K. - Zweigstelle M. - vom 21. Juni 2007 mitgeteilte Strafbefehlsantrag hinweist, in welchem dem Antragsteller unter anderem ein Vergehen der Untreue zum Nachteil einer früheren Mandantin (Nichtweiterleitung von Fremdgeld) zur Last gelegt wird.

3. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Verfahrensbeteiligten im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

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OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 11/05 -






BGH:
Beschluss v. 29.02.2008
Az: AnwZ (B) 14/06


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