Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. August 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 139/04

(BPatG: Beschluss v. 01.08.2005, Az.: 30 W (pat) 139/04)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 40 879 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 164 818 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 8. April 2004 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 301 40 879 mit der Widerspruchsmarke 1 164 818 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2005 die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung erklärt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 164 818 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 01.08.2005
Az: 30 W (pat) 139/04


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