Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 81/09

(BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 81/09)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahren zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs B. vom 4. Juli 2009 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Am 4. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Dieser Widerruf ist bestandskräftig. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegnerin für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 16. Februar 2009 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erledigung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin geäußert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nicht geäußert.

Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat.

Tolksdorf Ernemann Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2009 - AGH 15/09 (II) -






BGH:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: AnwZ (B) 81/09


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