Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Oktober 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 72/00

(BPatG: Beschluss v. 24.10.2001, Az.: 28 W (pat) 72/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einer Entscheidung vom 24. Oktober 2001 über einen Löschungsantrag einer Wortmarke entschieden. Die Marke "PÄDAKUSTIKER" war für bestimmte Waren der Klasse 10 und Dienstleistungen eingetragen worden. Die Antragstellerin hat argumentiert, dass es sich bei "PÄDAKUSTIKER" um eine gebräuchliche Bezeichnung handele und die Marke daher nicht rechtlich geschützt werden könne. Das Bundespatentgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Löschung der Marke für die Dienstleistungen angeordnet. Die Löschung für die Waren wurde jedoch abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass "PÄDAKUSTIKER" eine Zusatzqualifikation für Hörgeräteakustiker im Kindesalter darstellt und daher als gebräuchliche Angabe betrachtet wird. Die Markeninhaberin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die jedoch vom Bundespatentgericht zurückgewiesen wurde. Es wurden keine Kosten auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 24.10.2001, Az: 28 W (pat) 72/00


Tenor

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

I.

Gegen die seit dem 23. September 1996 für zahlreiche Waren der Klasse 10 sowie für die Dienstleistungen

"Dienstleistungen eines Hörgeräteakustikers, insbesondere Beratung in Fragen der Verbesserung der Hörleistung, Durchführung von Hör- und Sprachtests, Reparatur von Hörhilfsmitteln und Vorrichtungen zum Schutz des Gehörs"

eingetragene Wortmarke

"PÄDAKUSTIKER"

ist Antrag auf Löschung wegen Nichtigkeit nach § 50 Abs 1 Ziff 3 und 4 MarkenG gestellt worden, dem die Markeninhaberin rechtzeitig widersprochen hat. Zur Begründung des Löschungsantrags hat die Antragstellerin ua vorgetragen, die Bezeichnung "PÄDAKUSTIKER" stelle eine Angabe über eine berufliche Zusatzqualifikation dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art bzw Bestimmung der beanspruchten Waren sowie der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs 2 Nr 2) und die darüber hinaus iSd § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sei.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der Marke hinsichtlich der Dienstleistungen angeordnet, im übrigen hat sie den Löschungsantrag zurückgewiesen.

In ihrer Entscheidung führt sie aus, die Marke hätte für die beanspruchten Dienstleistungen wegen § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht eingetragen werden dürfen, da "PÄDAKUSTIKER" ein personalifizierter Hinweis auf den Erbringer der Dienstleistungen darstelle. Hinsichtlich der Waren sei eine unmittelbar beschreibende Verwendung weder belegt noch üblich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie ist der Auffassung, der Löschung stünde entgegen, daß es sich bei "PÄDAKUSTIKER" um eine fantasievolle Wortneuschöpfung handele, die der ursprüngliche Markeninhaber 1991 erfunden habe. Sowohl die Anfangssilbe "PÄD-" als auch der Begriff des Akustikers seien mehrdeutig und könnten daher nicht ohne weiteres als Hinweis auf einen Kinderakustiker verstanden werden, so daß an der Bezeichnung insgesamt kein Freihaltungsbedürfnis des Verkehrs bestehe.

Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag in vollem Umfang abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der Markeninhaberin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im wesentlichen auf ihren schriftsätzlichen Vortrag vor dem Amt und auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Der Senat hat im Wege der Amtsermittlung Auskünfte von sachverständigen Verbänden bzw Institutionen eingeholt. Soweit Antworten eingingen, hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet. Die angegriffene Marke ist von der Markenabteilung hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen zu Recht gelöscht worden.

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit ua dann gelöscht wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist. Bezüglich der allein streitigen Dienstleistungen wirkt der Eintragung der Marke auch nach Ansicht des Senats in erster Linie das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Bereits im Eintragungszeitpunkt handelte es sich bei dem schon seinerzeit sprachüblich gebildeten Wort "PÄDAKUSTIKER" um die Bezeichnung einer beruflichen Zusatzqualifikation von Hörgeräteakustikern. Dies belegen die von der Antragstellerin mit dem Löschungsantrag vorgelegten Unterlagen. So ist der Fachzeitschrift "Hörgeräteakustik" in mehreren Ausgaben beginnend ab März 1995 eine Anzeige der "Audio-Med-Schule" zu entnehmen, die eine Weiterbildung zum "Päd-Akustiker" anbietet, und zwar ohne daß dieser Begriff für sich genommen einer näheren Erklärung bedarf. Das in der Ausgabe vom Mai 1996 enthaltene umfassende Kursangebot desselben Veranstalters enthält neben weiteren Fortbildungskursen ua auch einen Hinweis auf das "3. Braunschweiger Päd-Akustiker-Symposium". In einer Werbung für die Firma "Köttgen Hörakustik" geschaltet in den "HNO-Mitteilungen" vom Juli 1995 (S 217) wird unter der Überschrift "Ganzzeitliche Hilfe für Betroffene" ua durch "Päd-Akustiker in Cooperation mit Ärzten und Pädagogen" angeboten. Das Lexikon der Hörschäden (Herausgeber Peter Plath, Heidelberg) führt bereits im Jahr 1993 unter dem Stichwort "Pädaudiologie" den Begriff "Pädakustiker" auf, der zwar noch der Definition als "Hörgeräte-Akustiker mit speziellen Kenntnissen über die Anpassung von Hörgeräten bei Kindern und Säuglingen" bedarf, aber rein sachbezogen und als Fachwort Verwendung findet. Soweit die Markeninhaberin hierzu vorträgt, die Aufnahme des Begriffs in das Lexikon sei mit ausdrücklicher Erlaubnis des früheren Markeninhabers erfolgt, geht dies jedenfalls nicht aus der betreffenden Textstelle hervor.

Daß es sich bei der Bezeichnung "PÄDAKUSTIKER" um eine gebräuchliche Angabe iS einer Zusatzqualifikation für Hörgeräteanpassung im Kindesalter handelt, bestätigt auch die Auskunft der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie e.V. (Fachmedizin für Kommunikationsstörungen) vom 2. Juli 2001, in der mitgeteilt wird, eine entsprechende Ausbildungsordnung liege vor, sei aber noch nicht in Kraft gesetzt. Die weiteren zwei Antworten, des Fachverbands Deutscher Hörgeräte-Akustiker e.V. und der Fördergemeinschaft Gutes Hören, können die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Senats nicht widerlegen, da sie in ihrem Aussagegehalt teilweise widersprüchlich sind, zum anderen von Personen oder Institutionen abgegeben wurden, die in unmittelbaren Beziehungen zur Markeninhaberin selbst stehen.

Im Zusammenhang mit den allein noch im Streit befindlichen "Dienstleistungen eines Hörgeräteakustikers, insbesondere Beratung in Fragen der Verbesserung der Hörleistung, Durchführung von Hör- und Sprachtests; Reparatur von Hörhilfsmitteln und Vorrichtungen zum Schutz des Gehörs" dient die Bezeichnung "PÄDAKUSTIKER" daher ausschließlich dazu, deren Art und Beschaffenheit dahingehend näher zu bezeichnen, daß diese von einem Hörgeräteakustiker mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Kinderversorgung angeboten bzw erbracht werden. Daß diese berufliche Fachbezeichnung nicht zu Gunsten der Markeninhaberin monopolisiert werden darf, sondern ein Hinweis darauf allen mit dieser Berufsausbildung ausgestatteten Hörgeräteakustikern unbeanstandet von Rechten Dritter freistehen muß, liegt auf der Hand.

Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte daher keinen Erfolg.

Für die Auferlegung von Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG besteht kein Anlaß. Weder hat die Antragstellerin Billigkeitsgesichtspunkte vorgetragen noch sind solche für den Senat ersichtlich, wonach es erforderlich wäre, von dem Grundsatz abzuweichen, daß im Markenbeschwerdeverfahren jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Stoppel Martens Voit Fa






BPatG:
Beschluss v. 24.10.2001
Az: 28 W (pat) 72/00


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