Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 416/03

(BPatG: Beschluss v. 29.11.2005, Az.: 5 W (pat) 416/03)

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 Eurofestgesetzt.

Ausgangspunkt der gemäß §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GebrMG, 6. Auflage, § 17 Rdn 96).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe erscheint auf Grund der Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatGE 38, 74).

Die Angaben der Antragsgegnerin rechtfertigen demgegenüber nicht die von ihr beantragte Festsetzung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, den Gegenstandswert technischer Schutzrechte auf der Grundlage der Lizenzanalogie zu bemessen. Nach den von der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindung hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl Hellebrand/Kaube "Lizenzsätze für technische Erfindungen", 2. Auflage) bestimmt sich der Gegenstandswert aus dem Produkt des Lizenzsatzes mit der sogenannten Bezugsgröße, dh dem Nettoverkaufspreis des Produktes, in welchem der Erfindungsgegenstand verwirklicht ist. Die von der Antragsgegnerin hierzu gemachten Angaben sind zu allgemein und zu wenig substantiiert um unter Zugrundelegung dieser Grundsätze eine Bemessung in der von ihr vorgeschlagenen Höhe zu rechtfertigen.

Müllner Schneider Hildebrandt Pr






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2005
Az: 5 W (pat) 416/03


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