Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Februar 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 251/02

(BPatG: Beschluss v. 10.02.2004, Az.: 33 W (pat) 251/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung behandelt eine Beschwerde der Anmelderin gegen die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts. Es geht um die Eintragung einer Wortmarke, die für Türen, Zargen und Türelemente (nicht aus Metall) angemeldet wurde. Die Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen, da sie der Ansicht war, dass der Begriff "Portal" die Art der beanspruchten Waren bezeichne und die Abkürzung "S" auf den hohen Sicherheitsstandard der Produkte hinweise. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und argumentiert, dass die Verwendung des Buchstabens "S" im Zusammenhang mit den Waren nicht gebräuchlich sei und dass die Marke auch als "Portalsicherheit" oder "Portalschutz" gelesen werden könne. Das Bundespatentgericht gibt der Beschwerde statt und hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsfähig. Es wird festgestellt, dass die Markenstelle zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Marke eine wesensbestimmende Eigenschaft der Ware beschreibt. Das Gericht stellt weiterhin fest, dass die Marke aus den zwei Bestandteilen "Portal" und "S" besteht und dass der Buchstabe "S" als Einzelbuchstabe markenfähig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Buchstabe "S" für verschiedene Begriffe wie "Sicherheit" oder "Schutz" steht, jedoch kein Beleg dafür gefunden wurde, dass der Buchstabe in Bezug auf die betreffenden Waren als gebräuchliche spezielle Abkürzung für "Sicherheit" verstanden wird. Selbst wenn die Marke als "Portalsicherheit" gelesen wird, gibt es keinen ausreichenden Zusammenhang zu den angemeldeten Waren. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Marke unterscheidungskräftig ist und es keine absoluten Schutzhindernisse gibt. Es wird auch festgestellt, dass die Marke nicht ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder anderer Merkmale der betreffenden Waren dienen können. Es wird betont, dass ein Freihaltungsbedürfnis nicht nachgewiesen werden konnte und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die angemeldete Bezeichnung als Sachangabe verwendet wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.02.2004, Az: 33 W (pat) 251/02


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts vom 7. Juli 1999 und 22. Mai 2002 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. Dezember 1998 die Wortmarke Portal-S für

"Türen, Zargen und Türelemente (nicht aus Metall)"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluß vom 7. Juli 1999 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluß vom 22. Mai 2002 bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Begriff "Portal" die Art der beanspruchten Waren bezeichne. Die daran angefügte Abkürzung "S" werde im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren von einem Großteil der angesprochenen Verkehrskreise als Abkürzung für "Sicherheit, Schutz" und damit als Hinweis auf den hohen Sicherheitsstandard der bezeichneten Produkte verstanden. Gerade auf diesem Warengebiet werde die Ware nach ihrer Funktion oder einer besonderen Eigenschaft bezeichnet. Die Marke beschreibe somit eine wesensbestimmende Eigenschaft der Ware.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie hat vorgetragen, daß die Verwendung des Buchstabens "S" im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren als Hinweis auf "Sicherheit" nicht gebräuchlich sei. Die Schutzfähigkeit der Marke ergebe sich aber auch aus deren Gesamtheit. Selbst wenn "S" mit "Sicherheit, Schutz" gleichgestellt werden könne, wäre die angemeldete Marke als "Portalsicherheit" bzw "Portalschutz" zu lesen. Um einen Sinngehalt der Marke erkennen zu können, sei daher noch eine Umstellung der beiden Markenbestandteile erforderlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Wortmarke - entgegen der Beurteilung der Markenstelle - für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - Cityservice).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Erlaß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs "Farbe Orange" (MarkenR 2003, 227 ff) in Zukunft in vollem Umfang weiter aufrechterhalten werden können. Die angemeldete Marke ist jedenfalls auch unter Berücksichtigung der möglicherweise etwas strengeren Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs schutzfähig.

Das angemeldete Zeichen ist aus den zwei Bestandteilen "Portal" und "S" verbunden durch einen Bindestrich gebildet. "Portal" ist den hier angesprochenen Verkehrskreisen - neben Fachkreisen auch dem allgemeinen Publikum - ohne weiteres geläufig.

Der Buchstabe "S" als Einzelbuchstabe ist nach der ausdrücklichen Bestimmung der insoweit mit Art 2 MarkenRL übereinstimmenden Vorschrift des § 3 Abs 1 MarkenG abstrakt markenfähig (stRspr BGH WRP 2001, 33 - Buchstabe "K"; BlPMZ 2003, 183 - Buchstabe "Z"). Eine Verneinung der Unterscheidungskraft setzt auch bei Einzelbuchstaben tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, daß der Verkehr den Buchstaben für bestimmte Waren nicht als Herkunftsbezeichnung versteht (BGH aaO - Buchstabe"K"; Buchstabe "Z"). "S" ist als Abkürzung für verschiedenste Begriffe u.a. "Sonderklasse", "symmetrisch", "Service" aber auch "Security" bzw "Sicherheit", "Schutz" aufgeführt (vgl Lanze, Das Abkürzungsbuch für den Ingenieur 1980, S 268; Lichtenstern Lexikon der Abkürzungen, 1974, S 150; Wennrich, Angloamerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1980, S 507; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, S 268; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 402). Weder die Markenstelle noch der Senat konnten im Rahmen ihrer Recherchen jedoch feststellen, daß auf dem hier einschlägigen Warengebiet der Türen der Buchstabe "S" nach derzeitigem Sachstand als gebräuchliche spezielle Abkürzung für "Sicherheit" oder für einen anderen Begriff verstanden wird.

Selbst für den Fall, daß ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Gesamtzeichen im Sinne von "Portalsicherheit" deuten wird, läßt sich kein ausreichend eindeutiger Zusammenhang zu den angemeldeten Waren herstellen. Es bedarf entsprechender anaylisierender Zwischenschritte im Sinne einer Umstellung der angemeldeten Markenwörter um dem angemeldeten Zeichen den Inhalt zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin "Sicherheitstüren" bzw "Türen mit besonders hohen Sicherheitsstandards" anbietet.

Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten Waren werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke "Portal-S" nicht klar und eindeutig verständlich genannt. Eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis ist daher insoweit nicht ausgegangen worden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 10.02.2004
Az: 33 W (pat) 251/02


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