Oberlandesgericht München:
Urteil vom 26. September 2012
Aktenzeichen: 7 U 2565/11

(OLG München: Urteil v. 26.09.2012, Az.: 7 U 2565/11)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.5.2011 (Az.: 15 HK O 15716/08) im Kostenpunkt und insoweit, als es der nachstehenden Ziff. 2 widerspricht, aufgehoben.

2. Es wird in Richtung gegen die Beklagten zu 1, zu 2, zu 3 und zu 7 festgestellt, dass Ansprüche der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 auf Managementvergütungszahlungen für ihre Tätigkeit für die Beklagte zu 7 ab dem Jahr 2009 nicht bestehen.

3. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1, zu 2, zu 3 und zu 7 samtverbindlich 3,5 Prozent. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 geltend.

Die Beklagten zu 1 - 3 sind geschäftsführende Kommanditisten (im Folgenden: Management-Gesellschafter) der Beklagten zu 7. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beklagte zu 6. Diese ist nicht durch eine Einlage an der Beklagten zu 7 beteiligt und hat keine Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht. Der Beklagte zu 4 ist als Kommanditist und die Beklagte zu 5 ist als Treuhandkommanditistin an der Beklagten zu 7 beteiligt. Der Kläger ist als Treugeber über die Beklagte zu 5 an der Beklagten zu 7 beteiligt. Die Beklagte zu 8, deren Gesellschafter die Beklagten zu 1 - 3 sind, ist an der Beklagten zu 7 nicht beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 7 enthält auszugsweise die folgenden Regelungen.

§ 5 Abs. 3: Als weiterer Kommanditist tritt die Firma Venture S. T. GmbH [= Beklagte zu 5; Anm. des Senats] der Gesellschaft mit einer Hafteinlage von € 100.000,- bei. Die Treuhandkommanditistin erwirbt, hält und verwaltet ihre Gesellschaftsbeteiligung treuhänderisch für die Treugeber. Im Innenverhältnis stehen den Treugebern dieselben Rechte zu, als wenn sie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt wären.

§ 6 Abs. 7: Für jede Kommanditbeteiligung wird eine Haftsumme von 1 %, jeweils bezogen auf die Zeichnungssumme ... in das Handelsregister eingetragen.

§ 8 Abs. 1: Zur Geschäftsführung und Vertretung sind ausschließlich und allein die jeweiligen Management-Gesellschafter als geschäftsführende Kommanditisten berechtigt und verpflichtet. ...

§ 8 Abs. 3: Die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist nur aus wichtigem Grund und nur durch Gesellschafterbeschluss möglich.

§ 9 Abs. 1: Die Gesellschaft hat einen Portfolio-Beirat. ...

§ 10 Abs. 2: Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Antrag eines Management-Gesellschafters oder auf Antrag von Kommanditisten/Treugebern statt, die mindestens 10 % der Gesamtsumme aller Haftsummen auf sich vereinigen. Das Einberufungsverlangen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu stellen.

§ 10 Abs. 3: Gesellschafterversammlungen werden unter Beachtung einer Ladungsfrist von vier Wochen schriftlich durch die Management-Gesellschafter unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. ... Die Einladung erfolgt durch Einwurf-Einschreiben an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebene Anschrift eines jeweiligen Gesellschafters. ...

§ 10 Abs. 7: Die Treuhandkommanditistin erteilt den Treugebern hiermit Stimmrechtsvollmacht. ... Die Treugeber haben das Recht, an den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft selbst teilzunehmen und das Stimmrecht entsprechend der ihnen zustehenden Beteiligungen selbst auszuüben. Soweit die Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nicht selbst ausüben, wird das Stimmrecht durch die Treuhandkommanditistin nach Maßgabe der durch den einzelnen Treugeber erteilten Weisungen bzw., soweit keine Weisungen erteilt wurden, nach pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, das Stimmrecht hinsichtlich einer jeden einzelnen für einen Treugeber gehaltenen Kommanditbeteiligung gesondert und damit für den von ihr gehaltenen Kommanditanteil uneinheitlich auszuüben.

§ 10 Abs. 8: Die Gesellschafterversammlung beschließt über ... d) Abberufung der Management-Gesellschafter oder Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Management-Gesellschafter ...

§ 10 Abs. 11: Je 100,- € der jeweiligen Haftsumme einer Beteiligung gewähren eine Stimme.

§ 10 Abs. 14: Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur binnen einer Ausschlußfrist von sechs Wochen nach Zugang des Protokolls der Gesellschafterversammlung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage der Beschlussfassung angefochten werden. Die Anfechtungsfrist ist nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist Klage erhoben wird. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.

§ 12 Abs. 2: Die Management-Gesellschafter erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von 2 % bezogen auf das Hundertfache der Summe aller am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahrs im Handelsregister eingetragenen Haftsummen. ... Die Vergütung versteht sich zuzüglich etwa gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer.

Im Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 5 finden sich unter anderem folgende Regelungen. ...

§ 4 Abs. 2: Das Treuhandverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalenderjahrs gekündigt werden.

§ 4 Abs. 3: Im Falle der Kündigung des Treuhandverhältnisses ist ein der Beteiligung des Treugebers entsprechender Anteil der von der Treuhänderin gehaltenen Kommanditeinlage auf den Treugeber zu übertragen und die Eintragung des Treugebers als Kommanditist im Handelsregister zu bewirken.

Die Beklagte zu 7 wollte insgesamt bis zu 100 Millionen Euro in diverse Unternehmen investieren. Tatsächlich konnten jedoch nur ca. 2,28 Millionen Euro von Kommanditisten bzw. Treugebern eingeworben werden. Von der Haftsumme der Beklagten zu 5 (Treuhandkommanditistin) von 100.000,- € konnten nur 21.000,- € an Treugeber vermittelt werden. Die Beklagte zu 7 tätigte nur ein Investment in ein Unternehmen.

Im Jahr 2000 gewährten die Beklagten zu 1 - 3 namens der Beklagten zu 7 der Beklagten zu 8 ein Darlehen. Der Kläger erstritt in der Folgezeit im Wege der actio pro socio für die Beklagte zu 7 ein rechtskräftiges Urteil des OLG München vom 13.12.2007 (Anlage K 9), wonach die Beklagten zu 1 - 3 wegen der Darlehensgewährung Schadensersatz in Höhe von 715.808,63 € an die Beklagte zu 7 zu leisten haben Zug um Zug gegen Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten zu 7 gegen die Beklagte zu 8 an die Beklagten zu 1 - 3. Eine solche Abtretung ist nicht erfolgt, so dass das genannte Urteil nicht vollstreckt werden konnte.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass den Beklagten zu 1 - 3 nach § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 7 für ihre Geschäftsführertätigkeit seit dem Jahr 2000 ein Anspruch gegen die Beklagte zu 7 auf Management-Vergütung in Höhe von jährlich 205.000,- € netto zustehe. Die Beklagten zu 1 - 3 beauftragten die Beklagte zu 8 mit der praktischen Durchführung der Geschäftsführungsaufgaben für die Beklagte zu 7 und traten ihr die behaupteten Ansprüche auf Management-Vergütung für die Jahre 2000 - 2003 ab.

Im Jahr 2008 entwarfen die Beklagten zu 1 - 3 ein Vertragswerk, welches sie als Verrechnungsvereinbarung bezeichneten (vgl. Anlage K 16). Hierin war vorgesehen, dass die Beklagten zu 1 - 3 die behaupteten Ansprüche auf Management-Vergütung auch für die Jahre 2004 - 2008 an die Beklagte zu 8 abtreten. Die Ansprüche der Beklagten zu 8 aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Management-Vergütung für die Jahre 2000 - 2008 gegen die Beklagte zu 7 sollten nunmehr gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten zu 7 gegen die Beklagte zu 8 verrechnet werden. Die Beklagten errechneten einen Saldo zugunsten der Beklagten zu 8 von 717.122,23 €, welchen die Beklagte zu 7 an die Beklagte zu 8 zur Auszahlung bringen sollte.

Am 25.7.2008 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 statt (vgl. das Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage K 18). Unter Top 3 wurde die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der genannten Verrechnungsvereinbarung zur Abstimmung gestellt. Ausweislich des Protokolls wurde die Zustimmung mit 805 Ja-Stimmen bei 175 Nein-Stimmen und 30 Enthaltungen erteilt. Die mit ja stimmende Beklagte zu 5 nahm dabei 790 Stimmen für sich in Anspruch. Die Beklagten argumentieren hierzu, der Beklagten zu 5 stünden bei einer Haftsumme von 100.000,- € nach § 10 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 7) 1000 Stimmen zu, wovon allerdings 210 Stimmen an die eingeworbenen Treuhänder gefallen seien, so dass für die Beklagte zu 5 selbst noch 790 Stimmen verblieben. - Die Verrechnungsvereinbarung wurde noch am selben Tag abgeschlossen und in der Folgezeit durchgeführt. Insbesondere hat die Beklagte zu 7 den in der Vereinbarung genannten Saldobetrag von 757.122,23 € an die Beklagte zu 8 bezahlt.

Weitere Tagesordnungspunkte der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 vom 25.7.2008 waren die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der Beklagten zu 1 - 3 (Top 4) sowie die Erteilung von Generalvollmacht und Prokura an den über die Beklagte zu 5 an der Beklagten zu 7 beteiligten Treugeber Dr. A. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bei 795 Ja-Stimmen, 175 Nein-Stimmen und 44 Enthaltungen wurden diese Punkte von der Tagesordnung abgesetzt. Wiederum nahm die mit ja stimmende Beklagte zu 5) 790 Stimmen aus eigenem Recht in Anspruch.

In der Folgezeit erhoben die Beklagten zu 1 - 3 - gestützt auf die Verrechnungsvereinbarung vom 25.7.2008 - Vollstreckungsgegenklage gegen das Urteil des OLG München vom 13.12. 2007. Diese wurde vom OLG München im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO rechtskräftig abgewiesen (vgl. Beschluss vom 15.6.2009 - 23 U 5710/08, vgl. auch Hinweisbeschluss vom 8.4.2009, jeweils Anlage K 51). In den Gründen ging das OLG München dabei davon aus, dass die Verrechnungsvereinbarung vom 25.7.2008 unwirksam ist.

Am 27.5.2010 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 statt. Hinsichtlich der dortigen Vorgänge wird auf das Protokoll der Versammlung (Anlage K 56) Bezug genommen.

In erster Instanz des gegenständlichen Rechtsstreits hat der Kläger zunächst die nunmehrigen Beklagten zu 1 - 6 sowie weitere Kommanditisten der Beklagten zu 7 sowie über die Beklagte zu 5 an der Beklagten zu 7 beteiligte Treugeber in Anspruch genommen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger die Klage auf die nunmehrigen Beklagten zu 7 und 8 erweitert und sie gegenüber allen anderen Beklagten als den nunmehrigen Beklagten zu 1 - 8 zurückgenommen. Über die Kosten der ausgeschiedenen Beklagten hat das Landgericht bereits durch mehrere Beschlüsse entschieden.

Mit Verfügung vom 20.2.2009, dem Klägervertreter ausweislich seines Empfangsbekenntnisses zugegangen am 24.2.2009 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Beschlussfeststellungsklage vorliegend gegen die Gesellschaft, also die nunmehrige Beklagte zu 7 zu richten sei. Die Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 7 erfolgte mit Schriftsatz vom 3.6.2009, beim Landgericht eingegangen am selben Tag.

In erster Instanz begehrte der Kläger im Wesentlichen die Feststellung der Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.7.2008 zur genannten Verrechnungsvereinbarung, die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen auf Management-Vergütung, die Feststellung der Abberufung der Management-Gesellschafter sowie der Erteilung von Prokura und Generalvollmacht an den Treugeber-Gesellschafter Dr. A., schließlich die Rückzahlung der in Ausführung der Verrechnungsvereinbarung an die Beklagte zu 8 geflossenen Beträge an die Beklagte zu 7. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der erstinstanzlichen klägerischen Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Beklagten zu 1 - 6 nicht für passivlegitimiert und den Kläger als bloßen Treugeber nicht für aktivlegitimiert gehalten. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter Klarstellung, Ergänzung und Erweiterung seiner Anträge weiter. Hinsichtlich der klägerischen Anträge in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 9.12.2011 (Bl. 677 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.7.2012 die Klageanträge 3 - 6, 9 - 12 und 16 für erledigt erklärt. Die Beklagten zu 4, 5 und 7 haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die übrigen Beklagten haben keine Stellungnahme zur Erledigungserklärung abgegeben. Ein Hinweis auf § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO ist durch den Senat nicht erfolgt.

B.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die von den Beklagten monierten Begründungsmängel sieht der Senat nicht. Der Sachverhalt ist - soweit entscheidungserheblich - zwischen den Parteien weitestgehend unstreitig. Folglich stellt die Berufungsbegründung zu Recht vorwiegend die materiellrechtlichen Überlegungen des Landgerichts auf den Prüfstand.

Die mit der Berufungsbegründung vorgenommenen Ergänzungen und Erweiterungen der Klage stellen nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar und sind damit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig. Diese lägen aber auch vor. Der Senat hält die Klageanträge in der Form der Berufungsbegründung zur Abrundung des Prozessgeschehens für sachdienlich. Auch kann hierüber auf der Basis des erstinstanzlichen Prozessstoffes entschieden werden.

C.

Die Klage ist ordnungsgemäß erhoben worden. Insbesondere entspricht die Klageschrift den Anforderungen der §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt., 130 Nr. 1 ZPO. Der Kläger hat eine Wohnanschrift angegeben. Dass er sich dort mit seiner Familie nicht ständig aufhält, weil er einer Berufstätigkeit im Ausland nachgeht, besagt für sich nicht, dass er unter dieser Anschrift nicht seinen prozessualen Pflichten nachkommen kann, zumal er über einen inländischen Prozessbevollmächtigten und inländischen Vermögen verfügt, so dass Zustellungen und Vollstreckungshandlungen gesichert möglich erscheinen.

D.

Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht hat die Klage weitestgehend zu Recht abgewiesen.

I.

Zu Recht hat das Landgericht den gegen die Beklagten zu 1 - 7 gerichteten Klagantrag 1, die Unwirksamkeit des zu Top 3 gefassten Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 vom 25.7.2008 festzustellen, abgewiesen. Insoweit erweist sich die Klage zwar als zulässig, aber nicht begründet.

1.

Dem Landgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es die Aktivlegitimation des Klägers verneint. Der Kläger hat im Innenverhältnis der Beklagten zu 7 die Stellung eines Kommanditisten und ist daher berechtigt, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gerichtlich überprüfen zu lassen.

a)

Im Außenverhältnis und entsprechend durch das Handelsregister dokumentiert ist allerdings hinsichtlich des "Anteils" des Klägers nur die Beklagte zu 5 Kommanditistin und tritt der Kläger nach außen nicht in Erscheinung. Dies hindert jedoch nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 11.10.2011 - II ZR 248/09 - zitiert nach juris, dort Rz. 17; Urteil vom 23.4.2012 - II ZR 248/09 - BB 2012, 1436, jeweils m.w.Nachw.) nicht, den Kläger im Innenverhältnis als Kommanditisten zu behandeln und ihm das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zuzubilligen, weil sich dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 7 im Wege der Auslegung eine entsprechende Befugnis entnehmen lässt.

Nach den zitierten Entscheidungen können im Falle der hier vorliegenden offenen Treuhand die an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Eine solche Gestaltung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vorneherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Das schlichte Treuhandverhältnis wird dann von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagert mit der Folge, dass der Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschaft als Gesellschafter gilt, soweit ihm im Gesellschaftsvertrag eine eigenständige Rechtsposition zugewiesen wird.

Nach der Überzeugung des Senats haben die Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 7 statuiert, dass die Treugeber der Beklagten zu 5 und damit der Kläger im Innenverhältnis zur Beklagten zu 7 vollumfänglich als Kommanditisten der Beklagten zu 7 behandelt werden. Dies ist ausdrücklich in § 5 Abs. 3 S. 3 des Gesellschaftsvertrags geregelt, wo es heißt, dass den Treugebern im Innenverhältnis dieselben Rechte zustehen, als wenn sie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt wären. Die Auslegung der Beklagten, wonach die genannte Passage sich auf das "Innenverhältnis" zwischen Treugebern und der Beklagten zu 5 beziehe, macht dem gegenüber keinen Sinn. Denn unmittelbare Kommanditisten haben und benötigen keinen Treuhänder und haben gegenüber dem nicht existierenden Treuhänder kein Innenverhältnis und keine Rechte. § 5 Abs. 3 S. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 7 bezieht sich daher eindeutig auf das Verhältnis der Treugeber zur Beklagten zu 7. Damit ist der Kläger im Innenverhältnis der Beklagten zu 7, wozu auch die gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung gehört, als Kommanditist anzusehen und als solcher aktivlegitimiert für den Klageantrag 1.

Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger selbst dann aktivlegitimiert wäre, wenn § 5 Abs. 3 S. 3 nicht im Gesellschaftsvertrag enthalten wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) wird der Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschaft als Gesellschafter behandelt, soweit ihm im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft eigene Rechte gegenüber der Fondsgesellschaft zugewiesen sind. Nach § 10 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 7 dürfen die Treugeber an den Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 7 teilnehmen und dort das Stimmrecht selbst ausüben. Nach der Logik der zitierten Entscheidung des BGH sind die Treugeber und damit auch der Kläger somit hinsichtlich der Gesellschafterversammlungen als Kommanditisten anzusehen. Auch hieraus folgt die Befugnis des Klägers, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gerichtlich überprüfen zu lassen.

b)

An der dargestellten Rechtsstellung des Klägers in der Beklagten zu 7 ändert sich nichts, wenn - wie die Beklagten vortragen - die Beklagte zu 5 den Treuhandvertrag zwischen ihr und dem Kläger ordentlich gekündigt hat. Zwar kann nach § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrags dieser jederzeit binnen Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden. Eine solche Kündigung beendet das Treuhandverhältnis aber nicht per se. Denn nach § 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags ist im Falle der Kündigung ein der Beteiligung des Klägers entsprechender Teil der Kommanditeinlage der Beklagten zu 5 auf den Kläger zu übertragen und dieser im Handelsregister einzutragen. Ob dies geschehen ist, tragen die Parteien nicht vor; es kommt hierauf aber auch nicht an. Sollte die Beklagte zu 5 das Treuhandverhältnis noch nicht wie dargestellt abgewickelt haben, ist sie aus nachvertraglicher Verbundenheit gehalten, ihre Stellung als Treuhänderin für den Kläger nach wie vor wahrzunehmen. In diesem Fall vermittelt die Beklagte zu 5 nach wie vor dem Kläger seine Rechtsstellung in der Beklagten zu 7, die Lage entspricht derjenigen vor der Kündigung. Sollte hingegen die Beklagte zu 5 dem Kläger bereits einen Kommanditanteil übertragen haben, ist der Kläger ohnehin Kommanditist der Beklagten zu 7 mit allen Rechten und Pflichten. In beiden Fällen ändert die behauptete Kündigung somit nichts an der Aktivlegitimation des Klägers zur gerichtlichen Überprüfung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7.

2.

Zu Recht hat das Landgericht allerdings hinsichtlich der Beklagten zu 1 - 6 die Passivlegitimation verneint und die Klage in Antrag 1 insoweit abgewiesen. Passivlegitimiert für Klagen zur Überprüfung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 ist nur die Beklagte zu 7.

a)

Bei Personengesellschaften wie der Beklagten zu 7 erfolgt die Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen grundsätzlich durch Feststellungsklage gegenüber den Mitgesellschaftern (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rz. 32 m.w.Nachw.). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass die Klage gegen die Gesellschaft als solche zu richten ist. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln. Entscheidendes Indiz hierfür ist, wenn der Gesellschaftsvertrag die konkrete Gesellschaft in ihrer Organisation und Entscheidungsfindungsstruktur an das kapitalgesellschaftsrechtliche System, etwa an die Regeln des GmbH-Gesetzes angenähert hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.3.2003 - II ZR 4/09 - NJW 2003, 820 f.; Urteil vom 1.3.2011 - II ZR 83/09 - NJW 2011, 2578 ff., jeweils m.w.Nachw.).

Nach der Überzeugung des Senats springt die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 7 geradezu ins Auge. Dies beginnt damit, dass die Beklagte zu 7 entgegen dem gesetzlichen Normalfall (§§ 161 Abs. 2, 125 HGB) nicht von ihrer Komplementärin, sondern von den Beklagten zu 1 - 3 als zu Geschäftsführern bestellten Kommanditisten vertreten wird (§§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). Auch ist ein Portfolio-Beirat gebildet (§ 9 des Gesellschaftsvertrags), der gewisse Anklänge an einen Aufsichtsrat aufweist. Nach § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags kann eine Minderheit von 10 % der Stimmen die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen (vgl. §§ 37 BGB, 50 GmbHG, 122 AktG), was naturgemäß auch die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung dieses Rechts implementiert. Die Formalien für die Einberufung der Gesellschafterversammlung in § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags sind § 51 GmbHG nachgebildet (Ladungsfrist, Tagesordnung, Einschreiben). § 10 Abs. 14 des Gesellschaftsvertrags spricht von der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen (vgl. §§ 243 ff. AktG) und macht diese von der Einhaltung einer Anfechtungsfrist abhängig (vgl. § 246 Abs. 1 AktG). Damit wollten die Gesellschafter eindeutig das kapitalgesellschaftsrechtliche System vereinbaren. Hieraus folgt, auch wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich statuiert wird, dass Klagen betreffend die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen gegen die Gesellschaft, also gegen die Beklagte zu 7 zu richten sind. Diese ist daher jedenfalls passivlegitimiert.

Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, was ergänzend dafür spricht, dass es bei Vertragsschluss gewollt war. Die Gesellschaft war als Publikums-KG angelegt, die eine unüberschaubare Vielzahl von Anlegern als Treugeber einwerben wollte (die wie dargestellt im Innenverhältnis als Gesellschafter gelten). Dies spricht nachhaltig dafür, dass die Vertragschließenden dem einzelnen Anleger ersparen wollten, Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse gegen die hohe Anzahl aller Gesellschafter richten zu müssen. - Dass entgegen den Erwartungen bei Gründung der Beklagten zu 7 nur wenige Anleger eingeworben werden konnten, die Beklagte zu 7 also überschaubar geblieben ist und eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Personengesellschaft aus Gründen des Anlegerschutzes nicht erforderlich gewesen wäre, war bei Gründung nicht vorhersehbar und kann daher zur Auslegung des Willens der Gründungsgesellschafter nicht herangezogen werden.

b)

Der Senat hat erwogen, ob man neben der somit jedenfalls passivlegitimierten Beklagten zu 7 auch die Gesellschafter (also hier die Beklagten zu 1 - 6) für passivlegitimiert halten könnte, weil der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 7 zumindest nicht ausdrücklich sagt, gegen wen die Klagen zu richten sind. Nach der Überzeugung des Senats ist dies nicht möglich. Maßgeblich ist die Auslegung des Gesellschaftsvertrags, und diese ergibt, dass - letztlich im Interesse der Anleger - das kapitalgesellschaftsrechtliche System gewollt war, dem bei Beschlussmängelklagen die Klage gegen Mitgesellschafter fremd ist. Die Beklagten zu 1 - 6 sind daher nicht passivlegitimiert.

3.

Die Klage erweist sich jedoch auch gegenüber der passivlegitimierten Beklagten zu 7 als unbegründet, weil der Kläger ihr gegenüber die materielle Ausschlussfrist des § 10 Abs. 14 des Gesellschaftsvertrags versäumt hat.

a)

Nach der genannten Regelung des Gesellschaftsvertrags sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung binnen einer Ausschlussfrist von sechs Wochen ab Zugang des Protokolls der Gesellschafterversammlung, spätestens aber sechs Monate ab dem Datum der Versammlung durch Klageerhebung anzufechten. Vorliegend kann dahinstehen, wann dem Kläger das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.7.2008 zugegangen ist. Denn er hat die Klage erst mit Schriftsatz vom 3.6.2009, eingegangen bei Gericht am selben Tag, und damit deutlich später als sechs Monate ab der Beschlussfassung auf die Beklagte zu 7 erweitert. Die Rechtsfolge dieser Fristversäumung ergibt sich aus § 10 Abs. 14 S. 3 des Gesellschaftsvertrags: Mit Ablauf der Frist gelten eventuelle Beschlussmängel als geheilt. Das bedeutet, dass im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 7 der angegriffene Beschluss als wirksam gilt, so dass der Antrag des Klägers, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen, unbegründet ist.

b)

Der Senat hat erwogen, ob sich die Beklagte zu 7 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Fristversäumung berufen kann, weil § 10 Abs. 14 des Gesellschaftsvertrags nicht ausdrücklich sagt, wem gegenüber die Klage binnen der Frist zu erheben ist. Doch auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts erfolgte die Klageerweiterung auf die Beklagte zu 7 zu spät. Das Landgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 20.2.2009, dem Klägervertreter zugegangen am 24.2.2009, darauf hingewiesen, dass richtige Beklagte die Beklagte zu 7 ist. Spätestens jetzt hätte der Kläger Anlass gehabt, eine Klageerweiterung auf die Beklagte zu 7 in Erwägung zu ziehen. Die Klageerweiterung erfolgte jedoch erst ca. 14 Wochen nach Zugang des gerichtlichen Hinweises. Wenn der Gesellschaftsvertrag dem Kläger nur sechs Wochen Überlegungszeit ab Zugang des Protokolls der Gesellschafterversammlung zur Frage zubilligt, ob der Beschluss überhaupt angefochten wird, kann man dem Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch keine längere Überlegungszeit zur Frage zubilligen, ob er die Klage auf die Beklagte zu 7 erweitert. Auch mit Blick auf die nicht völlig eindeutige Formulierung des § 10 Abs. 14 des Gesellschaftsvertrags bleibt es somit dabei, dass der angegriffene Beschluss im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 7 als wirksam zu behandeln ist.

4.

Der Senat hat somit nicht mehr zu entscheiden, ob der angegriffene Beschluss formell und inhaltlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass der Beklagten zu 5 originäre Stimmrechte in dem beanspruchten Umfang zustehen. Nach § 5 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 7 kann die Beklagte zu 5 in der Beklagten zu 7 nur treuhänderisch für die Treugeber tätig werden. Hieran ändert sich nichts, wenn die Beklagte zu 5 eine Haftsumme in die Beklagte zu 7 einbezahlt haben sollte. Denn nach § 10 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 7 ist eine Stimme nicht, wie die Beklagten meinen, an 100,- € der jeweiligen Haftsumme, sondern an 100,- € der jeweiligen Haftsumme einer Beteiligung [Hervorhebung durch den Senat] geknüpft. Daraus wird hinreichend deutlich, dass originäre Stimmrechte nur den Vollkommanditisten und Treugebern, nicht jedoch der Treuhandkommanditistin zustehen sollen.

II.

Der auf Feststellung des Nichtbestehens von Managementvergütungsansprüchen gegen alle Beklagten gerichtete Klagantrag 2 erweist sich nur für das Kalenderjahr 2009 und auch insoweit nur in Richtung gegen die Beklagten zu 1, 2, 3 und 8 als begründet. Insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern. Im Übrigen musste es bei der Abweisung des Antrags 2 verbleiben.

1.

Die auf Feststellung des Nichtbestehens von Managementvergütungsansprüchen für die Jahre 2000 mit 2008 gerichtete Klage ist unzulässig.

a)

In Richtung gegen die Beklagten zu 1 mit 3 fehlt dem Kläger das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Die von den Beklagten zu 1 - 3 gegen den Kläger im Hinblick auf den vom Kläger erstrittenen Schadensersatztitel gegen die Beklagten zu 1 - 3 erhobene Vollstreckungsabwehrklage, die darauf gestützt wurde, dass die titulierte Forderung durch die Verrechnungsvereinbarung vom 25.7.2008 erloschen sei, hat das OLG München im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO rechtskräftig abgewiesen, weil es die genannte Verrechnungsvereinbarung für unwirksam gehalten hat (Beschluss vom 15.6.2009 - 23 U 5710/08, vgl. auch Hinweisbeschluss vom 8.4.2009, jeweils Anl. K 51). Nach dem Rechtsgedanken des § 322 Abs. 2 ZPO steht daher zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 - 3 rechtskräftig fest, dass die genannte Verrechnungsvereinbarung unwirksam ist. Da in der Verrechnungsvereinbarung alle Managementvergütungsvereinbarungen für die Jahre 2000 mit 2008 verrechnet wurden, ist die logische materielle Konsequenz hieraus, dass im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 - 3 diese Managementvergütungsansprüche als nicht bestehend anzusehen sind. Es ist kein legitimes rechtliches Interesse des Klägers ersichtlich, dies nochmals feststellen zu lassen.

b)

Auch in Richtung gegen die Beklagten zu 4 mit 6 fehlt dem Kläger das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Die Beklagten zu 4 mit 6 waren an der Verrechnungsvereinbarung vom 25.7.2008, in der die gegenständlichen Vergütungsansprüche verrechnet wurden, nicht beteiligt. Sie haben sich auch nicht selbst eigener Vergütungsansprüche berühmt. Dass sie im Gesellschafterbeschluss vom 25.7.2008 mit ja gestimmt und damit das Bestehen der Vergütungsansprüche zugrunde gelegt haben, gibt dem Kläger insoweit auch kein Feststellungsinteresse, weil er wie dargestellt den genannten Beschluss nicht rechtzeitig angegriffen hat und ihn daher gegen sich gelten lassen muss.

c)

In Richtung gegen die Beklagte zu 7 fehlt dem Kläger die Klagebefugnis bzw. das Feststellungsinteresse. Wie dargestellt ist der Gesellschafterbeschluss vom 25.7.2008 im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 7 als wirksam zu behandeln, was bedeutet, dass die dort genehmigten Managementvergütungsansprüche bestehen. Dem Kläger kann vor diesem Hintergrund kein rechtliches Interesse daran zugebilligt werden, das Gegenteil feststellen zu lassen, zumal er die Frist zur Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses versäumt hat.

d)

In Richtung gegen die Beklagte zu 8, die am Vorverfahren 23 U 5710/08 (Vollstreckungsabwehrklage) nicht beteiligt war, kann ein Feststellungsinteresse nicht mit Blick auf die Rechtskraft der damaligen Entscheidung verneint werden. Auch berühmt sich die Beklagte zu 8 des Bestehens der an sie abgetretenen Managementvergütungsansprüche. Allerdings kann der Kläger, dem die Managementvergütungen keinesfalls zustehen und der sie keinesfalls schuldet, die begehrte Feststellung nicht aus eigenem Recht, sondern nur aus dem Recht der Beklagten zu 7, die die Managementvergütungsansprüche ggf. schuldet, quasi im Wege der actio pro socio als Prozessstandschafter betreiben. Nachdem aber wie dargestellt im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 7 der Gesellschafterbeschluss vom 25.7.2008, der die gegenständlichen Managementvergütungen gebilligt hat, als wirksam zu behandeln ist, fehlt dem Kläger die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung der Feststellung des Nichtbestehens der Ansprüche.

2.

Die auf Feststellung des Nichtbestehens von Managementvergütungsansprüchen für das Jahr 2009 gerichtete Klage ist zum Teil unzulässig, im Übrigen aber zulässig und begründet.

a)

Die Klage ist in Richtung gegen die Beklagten zu 4, 5, 6 und 8 unzulässig mangels Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO). Die Beklagten zu 4, 5 und 6 sind weder Gläubiger noch Schuldner eventueller Vergütungsansprüche und berühmen sich dessen auch nicht. Dies gilt im Ergebnis auch für die Beklagte zu 8. Es wird nicht behauptet, dass auch eventuelle Ansprüche der Beklagten zu 1 - 3 für das Jahr 2009 an die Beklagte zu 8 abgetreten sind.

b)

In Richtung gegen die Beklagten zu 1, 2, 3 und 7 ist die Klage zulässig. Insoweit spielen weder die Verrechnungsvereinbarung vom 25.7.2008 noch die hierauf gestützte Vollstreckungsgegenklage oder der Gesellschafterbeschluss vom 25.7.2008 eine Rolle, weil eventuelle Vergütungsansprüche für das Jahr 2009 nicht Gegenstand der genannten Vorgänge waren. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten der Beklagten zu 1, 2, 3 und 7, die - noch im Senatstermin vom 13.6.2012 - davon ausgingen, dass Managementvergütungsansprüche gemäß § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 7 für die Dauer der Gesellschaft bestehen. Da die Beklagten zu 1 bis 3 Gläubiger und die Beklagte zu 7 Schuldnerin eventueller Ansprüche wären, hat der Kläger als (im Innenverhältnis) Gesellschafter der Beklagten zu 7 ein berechtigtes Interesse daran, dass Nichtbestehen solcher Ansprüche gegen die genannten Beklagten feststellen zu lassen.

c)

Insoweit ist die Klage auch begründet. Der Senat gewinnt durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 7 die Überzeugung, dass im Liquidationsstadium und damit ab dem Jahr 2009 jedenfalls nicht die Managementvergütung im Sinne des § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 7 geschuldet wird. § 12 Abs. 2 trifft zum Liquidationsstadium keine Aussage. Der die Liquidation betreffende § 21 des Gesellschaftsvertrags verhält sich nicht zur Vergütung der Liquidatoren. Dem Gesellschaftsvertrag lässt sich daher nicht entnehmen, dass die Liquidatoren dieselbe Vergütung erhalten sollen wie die Management-Gesellschafter bei laufender Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag ist daher hinsichtlich der Frage der Vergütung der Liquidatoren lückenhaft. Es ist daher Aufgabe der Gesellschafterversammlung, darüber zu beschließen, ob und welche Vergütung den Liquidatoren für ihre Tätigkeit zustehen soll. Im Augenblick bestehen Vergütungsansprüche für das Jahr 2009 nicht, was auf entsprechenden Antrag festzustellen war.

III.

Der gegen die Beklagten zu 1 - 7 gerichtete Klagantrag 3, festzustellen, dass den Beklagten zu 1 - 3 durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 vom 25.7.2008 die Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsmacht und Prokura entzogen wurde, erweist sich gegenüber den Beklagten zu 1 - 3 und 6 als unbegründet, so dass die Berufung insoweit keinen Erfolg hat. In Richtung gegen die Beklagten zu 4, 5 und 7 war keine Sachentscheidung mehr veranlasst.

1.

Die Beklagten zu 1 - 3 und 6 haben sich der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen. Sie haben ihr zwar auch nicht widersprochen; allerdings greift § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht ein, da sie nicht über die Folgen des Schweigens nach der genannten Vorschrift belehrt wurden. Damit liegt im Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1 - 6 eine einseitige Erledigungserklärung vor, welche nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig ist (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 91 a Rz. 37; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91 a Rz. 37). In Richtung gegen die Beklagten zu 1 - 3 und 6 war daher über die ursprünglichen Klaganträge zu erkennen.

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich entsprechend den oben unter D.I.1. dargelegten Grundsätzen. Dahinstehen kann, ob alle Beklagten passivlegitimiert sind oder ob auch die positive Beschlussfeststellungsklage entsprechend den oben unter D.I.2. dargelegten Grundsätzen nur gegen die Beklagte zu 7 hätte gerichtet werden können. Die begehrte Feststellung kann schon deshalb nicht getroffen werden, weil die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 am 25.7. 2008 einen entsprechenden Beschluss nicht gefasst hat. Der entsprechende Beschlussantrag wurde vielmehr durch Gesellschafterbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn - wofür aufgrund des Stimmverhaltens der Beklagten zu 5 einiges spricht (vgl. oben D.I.4.) - die Absetzung des Tagesordnungspunktes nicht ordnungsgemäß beschlossen wurde. Eine formal nicht ordnungsgemäße Verhinderung der Beschlussfassung ermöglicht es nach der Überzeugung des Senats nicht, einen nicht gefassten Beschluss zu fingieren. Der Senat kann sich insoweit nicht die Stellung der Gesellschafterversammlung anmaßen.

Was auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 vom 27.5.2010 (vgl. das Protokoll Anlage K 58) diesbezüglich beschlossen sein mag, ist irrelevant, weil die letztgenannte Versammlung nicht Gegenstand des Klagantrags 3 ist.

Im Übrigen wäre die Berufung gegen die Beklagten zu 1 - 3 und 6 auch dann zurückzuweisen, wenn man entgegen den obigen Ausführungen eine einseitige Erledigungserklärung nach Schluss der mündlichen Verhandlung zulassen würde. Denn dann wäre der Sache nach über einen Antrag auf Feststellung der Erledigung zu entscheiden. Diese Erledigung könnte nicht festgestellt werden, weil die (ursprüngliche) Klage wie gezeigt unbegründet war, so dass es auch in diesem Fall bei der Klagabweisung verbliebe.

2.

Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 4, 5 und 7 liegt eine in jedem Verfahrensstadium zulässige übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich des Klagantrags 3 vor. Eine Sachentscheidung war daher diesbezüglich nicht mehr veranlasst.

IV.

Der gegen die Beklagten zu 1 - 7 gerichtete Klagantrag 4, festzustellen, dass dem über die Beklagte zu 5 an der Beklagten zu 7 beteiligten Treugeber Dr. A. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 vom 25.7.2008 Generalvollmacht und Prokura erteilt wurde, ist gegenüber den Beklagten zu 1 - 3 und 6 unbegründet, weil die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss nicht gefasst hat. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 4, 5 und 7 ist keine Sachentscheidung mehr veranlasst. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter D.III. zur Bedeutung der Erledigungserklärung und zur Sache entsprechend.

V.

Der gegen die Beklagten zu 1 - 3 gerichtete Klagantrag 5, die dem Treugeber Dr. A. erteilte Prokura zum Handelsregister anzumelden, ist unbegründet. Prokura wurde weder durch die Gesellschafterversammlung vom 25.7.2008 (vgl. oben IV.) erteilt noch lässt sich eine Prokuraerteilung dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27.5.2010 (Anlage K 58) entnehmen. Zur Bedeutung der einseitigen Erledigungserklärung wird auf die Ausführungen oben unter D.III. Bezug genommen.

VI.

Der gegen die Beklagten zu 1 - 7 gerichtete Klagantrag 6, festzustellen, dass sich der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten zu 1 - 3 auf sämtliche Geschäftsführungsaufgaben erstreckt, stellt sich als bloßer Annex bzw. als Konkretisierung zu Klagantrag 3 dar und ist aus denselben Gründen wie Antrag 3 in Richtung gegen die Beklagten zu 1 - 3 und 6 unbegründet; in Richtung gegen die Beklagten zu 4, 5 und 7 war keine Sachentscheidung mehr veranlasst (vgl. oben D.III.).

VII.

Der gegen die Beklagten zu 4 - 6 gerichtete Klagantrag 9 [Anmerkung: Klaganträge 7 und 8 betreffen Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit], der Entziehung der Geschäftsführerstellung, Vertretungsmacht und Liquidatorenstellung der Beklagten zu 1 - 3 zuzustimmen, erweist sich in Richtung gegen die Beklagte zu 6 als unbegründet. Die einseitige Erledigungserklärung durch die Klagepartei ist irrelevant; im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 4 und 5 war keine Sachentscheidung mehr zu treffen (vgl. oben D.III.).

1.

Der Senat hat über den hilfsweise für den Fall, dass den Klaganträgen 3 und 6 nicht stattgeben wird, gestellten Antrag zu entscheiden. Die Bedingung ist eingetreten (vgl. oben D.III., D.VI.).

2.

Der geltend gemachte Zustimmungsanspruch wäre abstrakt unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht denkbar. Nach § 10 Abs. 8 d des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 7 entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Abberufung der Management-Gesellschafter oder die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Management-Gesellschafter. Nach § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags ist die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht nur durch Gesellschafterbeschluss möglich. Daraus entnimmt der Senat, dass nach dem Willen der vertragschließenden Gesellschafter Zustimmungsansprüche zu einer positiven Beschlussfassung über die Abberufung der Management-Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht erst dann in Betracht kommen, wenn über einen diesbezüglichen Beschlussantrag ablehnend entschieden wurde. Hieran fehlt es vorliegend.

In der Gesellschafterversammlung vom 25.7.2008 wurde die Abberufung der Beklagten zu 1 - 3 weder beschlossen, noch abgelehnt; hierüber wurde vielmehr gar nicht abgestimmt. In der Gesellschafterversammlung vom 27.5.2010 wurde ein Beschluss gefasst, wonach die Beklagten zu 1 - 3 zumindest als Liquidatoren abberufen werden. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses wurde von den Parteien nicht näher problematisiert, spielt aber auch keine Rolle. Ist der Beschluss wirksam, bedarf es insoweit keiner nachträglichen Zustimmung der Beklagten zu 4 - 6 mehr. Ist er hingegen unwirksam, hat sich gegenüber der Lage nach dem 25.7.2008 nichts geändert. Es fehlt jedenfalls an einem Gesellschafterbeschluss, durch den die Abberufung der Beklagten zu 1 - 3 abgelehnt wurde. Damit bestehen keine Ansprüche auf Zustimmung zur Abberufung.

VIII.

Der gegen die Beklagten zu 1 - 3 gerichtete Klagantrag 10, ihnen die Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsmacht und Liquidatorenstellung zu entziehen, erweist sich als unbegründet. Die einseitige Erledigungserklärung durch die Klagepartei ist irrelevant (vgl. oben D.III.)

1.

Der Senat hat über den hilfsweise für den Fall, dass Klaganträge 3 und 6 abgelehnt werden, gestellten Antrag zu entscheiden. Die Bedingung ist eingetreten (vgl. oben D.III., D.6.).

2.

Die begehrte gerichtliche Gestaltung der inneren Rechtsverhältnisse der Beklagten zu 7 wäre nach §§ 161 Abs. 2, 117 HGB abstrakt denkbar. Entsprechend den Überlegungen unter D.VII. wäre Voraussetzung jedoch ein vorgängiger, einen entsprechenden Antrag ablehnender Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 7. Ein solcher liegt wie ausgeführt nicht vor.

IX.

Der gegen die Beklagten zu 1 - 6 gerichtete Klagantrag 11, der vom Kläger und anderen beantragten Neuordnung der Geschäftsführung der Beklagten zu 7 und der Erteilung von Generalvollmacht und Prokura an den Treugeber Dr. Anderer zuzustimmen, erweist sich in Richtung gegen die Beklagten zu 1 - 3 und 6 als unbegründet. Die einseitige Erledigungserklärung durch die Klagepartei ist irrelevant; im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 4 und 5 war keine Sachentscheidung mehr zu treffen. (vgl. oben D.III.).

1.

Der Senat hat über diesen hilfsweise für den Fall der Abweisung von Klagantrag 4 gestellten Antrag zu entscheiden. Die Bedingung ist eingetreten (vgl. oben D.IV.).

2.

Der geltend gemachte Zustimmungsanspruch wäre abstrakt unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht denkbar. Allerdings hält der Senat entsprechend den Überlegungen unter D.VIII.2. einen klagbaren Anspruch auf Zustimmung nur dann für denkbar, wenn die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 zuvor einen entsprechenden Beschlussantrag durch ablehnenden Beschluss verbeschieden hat. Ein derartiger Beschluss wurde weder in der Gesellschafterversammlung vom 25.7.2008 noch in derjenigen vom 27.5.2010 gefasst.

X.

Der gegen die Beklagten zu 1 - 7 gerichtete Klagantrag 12, festzustellen, dass dem Treugeber Dr. A. Generalvollmacht und Prokura für die Beklagte zu 7 erteilt wurde, erweist sich in Richtung gegen die Beklagten zu 1 - 3 und 6 als unbegründet. In Richtung gegen die Beklagten zu 4, 5 und 7 war keine Sachentscheidung mehr zu treffen. Hinsichtlich der Bedeutung der klägerischen Erledigungserklärung wird auf die Ausführungen oben unter D.III. Bezug genommen.

1.

Der Senat hat über den hilfsweise für den Fall der Abweisung von Klagantrag 4 gestellten Antrag zu entscheiden. Die Bedingung ist eingetreten (vgl. oben D.IV.).

2.

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus den oben unter D.I.1. dargelegten Grundsätzen. Dahinstehen kann, ob alle Beklagten passivlegitimiert sind oder ob die Klage entsprechend den Überlegungen oben unter D.I.2. nur gegen die Beklagte zu 7 hätte gerichtet werden können. Die begehrte Feststellung scheitert nämlich schon daran, dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7, mit welchem dem Treugeber Dr. Anderer Generalvollmacht und Prokura für die Beklagte zu 7 erteilt wurde, nicht ersichtlich ist.

XI.

Der gegen alle Beklagten gerichtete Klagantrag 13 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Verrechnungsvereinbarung vom 25.7.2008 ist unzulässig.

1.

Dem Antrag in Richtung gegen die Beklagten zu 1 - 3 steht der Einwand der Rechtskraft entgegen. Wie oben unter D.II.1.a) näher ausgeführt, steht aufgrund des Beschlusses des OLG München vom 15.6.2009 - 23 U 5710/08 - Anl. K 51; dort auch der vorangehende Hinweisbeschluss vom 8.4.2009) zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 - 3 rechtskräftig fest, dass die genannte Verrechnungsvereinbarung unwirksam ist.

2.

In Richtung gegen die Beklagten zu 4 - 6 fehlt dem Kläger das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Weder waren die genannten Beklagten an der Feststellungsvereinbarung beteiligt noch berühmen sie sich der Verrechnung eigener Ansprüche oder Verbindlichkeiten. Aus der Tatsache, dass sie im Gesellschafterbeschluss vom 25.7.2008 über die Verrechnungsvereinbarung mit ja gestimmt haben, kann der Kläger aus den oben unter D.II.1.b) näher dargelegten Gründen kein Feststellungsinteresse herleiten.

3.

In Richtung gegen die Beklagte zu 7 fehlt dem Kläger die Klagebefugnis bzw. das Feststellungsinteresse. Wie dargestellt ist der Gesellschafterbeschluss vom 25.7.2008 im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 7 als wirksam zu behandeln, was beinhaltet, dass auch die hierin genehmigte Verrechnungsvereinbarung im Verhältnis der genannten Parteien wirksam ist. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat kein berechtigtes Interesse des Klägers daran, das Gegenteil feststellen zu lassen, zumal er durch Versäumung der Anfechtungsfrist diese für ihn mißliche Lage erst geschaffen hat.

4.

In Richtung gegen die Beklagte zu 8 fehlt dem Kläger die Prozessführungsbefugnis. Er begehrt die beantragte Feststellung nicht aus eigenem Recht, sondern aus dem Recht der Beklagten zu 7, die die Verrechnungsvereinbarung geschlossen hat, quasi im Wege der actio pro socio als Prozessstandschafter. Nachdem aber wie dargestellt im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 7 der Gesellschafterbeschluss vom 25.7.2008, der die gegenständliche Verrechnungsvereinbarung genehmigt hat, als wirksam zu behandeln ist, kann der Kläger von der Beklagten zu 7 nicht das Recht ableiten, nunmehr für diese die Unwirksamkeit der Verrechnungsvereinbarung geltend zu machen.

XII.

Der gegen die Beklagten zu 1, 2, 3 und 8 gerichtete Klagantrag 14 auf Rückzahlung der in Ausführung der Verrechnungsvereinbarung vom 25.7.2008 an die Beklagte zu 8 bezahlten 757.522,23 € nebst Zinsen an die Beklagte zu 7 unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bzw. unerlaubten Handlung ist unzulässig. Dem Kläger fehlt die Prozessführungsbefugnis. Er macht im Wege der actio pro socio einen Anspruch der Beklagten zu 7 als Prozessstandschafter geltend. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 7 ist der Gesellschafterbeschluss vom 25.7.2008, der die Auszahlung des genannten Betrages an die Beklagte zu 8 gebilligt hat, wirksam, insbesondere weil ihn der Kläger nicht fristgerecht angegriffen hat (vgl. oben D.I.3.). Nach Beschlusslage der Beklagten zu 7 ist die gegenständliche Zahlung daher zu Recht erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger daher nicht das Recht zugebilligt werden, den für ihn fremden Anspruch der Beklagten zu 7 geltend zu machen.

XIII.

Der gegen die Beklagten zu 1 - 3 gerichtete Klagantrag 15, der auf die Erstattung der dem Kläger durch die Einbeziehung der in erster Instanz durch Klagerücknahme ausgeschiedenen früheren Beklagten sowie der nunmehrigen Beklagten zu 7 entstandenen Kosten gerichtet ist, erweist sich als unbegründet.

1.

Der Senat hat über diesen hilfsweise für den Fall, dass die genannten Kosten nicht schon im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs den Beklagten auferlegt werden, gestellten Antrag zu entscheiden. Die Bedingung ist eingetreten. Über die Kostentragungspflicht derjenigen Beklagten, gegenüber denen der Kläger in erster Instanz die Klage zurückgenommen hat, hat das Landgericht rechtskräftig entschieden, so dass eine Einbeziehung dieser Kosten in die Kostenentscheidung des gegenständlichen Urteils nicht in Betracht kam. Auch die Kosten der nunmehrigen Beklagten zu 7 waren nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO weitestgehend dem Kläger aufzuerlegen (vgl. unten E.).

2.

Der geltend gemachte Anspruch könnte sich allenfalls aus § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes der Beklagten zu 1 - 3 gegen die gesellschaftliche Treuepflicht ergeben, der darin liegen könnte, dass die Beklagten zu 1 - 3 dem Kläger die Anschriften der später ausgeschiedenen Beklagten nicht mitgeteilt haben. Ob eine solcher Treuepflichtverstoß vorliegt, muss der Senat nicht entscheiden. Denn er wäre jedenfalls nicht kausal für den geltend gemachten Schaden, nämlich die gegenständlichen Kosten, die allein dadurch entstanden sind, dass der Kläger gemeint hat, alle Gesellschafter und Treugeber verklagen zu sollen, statt sich an die hinsichtlich der einzelnen Anträge jeweils Passivlegitimierten, mithin insbesondere an die Beklagte zu 7 zu halten.

XIV.

Der im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte, gegen die Beklagten zu 1 - 6 gerichtete Klagantrag 16 auf Zustimmung zur Bestellung des über die Beklagte zu 5 an der Beklagten zu 7 als Treugeber beteiligten Dr. A. zum Liquidator der Beklagten zu 7 war in Richtung gegen die Beklagten zu 1 - 3 und 6 als unbegründet abzuweisen. Wie bereits oben unter D.VII. ausgeführt, kann ein derartiges auf die gesellschaftliche Treuepflicht gestütztes Verlangen nach der Struktur des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 7 erst gestellt werden, wenn ein entsprechender Beschlussantrag durch die Gesellschafterversammlung abgelehnt wurde. Zwar sprechen §§ 8 Abs. 3, 10 Abs. 8 d des Gesellschaftsvertrags nur von der Abberufung der Managementgesellschafter. Nichts anderes kann aber für die Abberufung und Bestellung von Liquidatoren gelten. Ein diesbezüglich ablehnender Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 7 ist nicht ersichtlich. Allenfalls wurde der Treugeber Dr. A. - die Wirksamkeit des Beschlusses unterstellt - in der Gesellschafterversammlung vom 27.5.2010 zum Liquidator bestellt. - Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist irrelevant; im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 4 und 5 war keine Sachentscheidung mehr zu treffen (vgl. oben D.III.).

E.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden war, erschien es dem Senat billig, diese dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit in der Hauptsache unterlegen wäre.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation folgt der Senat der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Übrigen waren die Umstände des Einzelfalles zu würdigen.






OLG München:
Urteil v. 26.09.2012
Az: 7 U 2565/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/73d34136fec0/OLG-Muenchen_Urteil_vom_26-September-2012_Az_7-U-2565-11




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