Kammergericht:
Beschluss vom 9. Oktober 2003
Aktenzeichen: 19 WF 203/03

(KG: Beschluss v. 09.10.2003, Az.: 19 WF 203/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung ging es um die Höhe der Vergütung für einen Unterbevollmächtigten, der den Mandanten in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht vertreten hat. Das Kammergericht hat entschieden, dass auf den Unterbevollmächtigten dieselben Vergütungsregeln angewendet werden wie auf den Hauptbevollmächtigten.

Das Amtsgericht hatte dem Unterbevollmächtigten nur eine 5/10 Geschäftsgebühr zugesprochen, was der Beschwerdeführerin nicht ausreichend erschien. Sie argumentierte, dass ihr Mandat auch die Vorbereitung der Verhandlung umfasst habe und daher eine höhere Vergütung gerechtfertigt sei.

Das Kammergericht stellte jedoch fest, dass nach § 53 BRAGO dem Rechtsanwalt, der nur die mündliche Verhandlung vertritt, neben der Verhandlungsgebühr nur eine halbe Prozessgebühr zusteht. Dies dient der Vergütung für die Einarbeitung in den Prozessstoff. Das Kammergericht entschied, dass dieser Rechtsgedanke auch auf den Unterbevollmächtigten anzuwenden ist, dessen Mandat sich ebenfalls nur auf die Vorbereitung und Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beschränkt.

Es ist zwar üblich, dem Vertreter für die mündliche Verhandlung auch allgemein eine Untervollmacht zu erteilen, jedoch ändert dies nichts an der gesetzlichen Wertung, dass die eingeschränkte Tätigkeit mit einer halben Prozessgebühr angemessen vergütet wird.

In diesem Fall war die Beschwerdeführerin vergleichbar mit einer Terminsvertreterin im Sinne von § 53 BRAGO tätig. Die rechtliche Durchdringung und schriftsätzliche Vorbereitung der Sache lag in der Verantwortung der Hauptbevollmächtigten. Die Beschwerdeführerin trat daher nur im Anhörungstermin auf. Die ihr zugesprochene 5/10 Geschäftsgebühr war somit bereits die höchstmögliche Gebühr.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Beschluss v. 09.10.2003, Az: 19 WF 203/03


§ 53 BRAGO ist entsprechend auf den Unterbevollmächtigten anzuwenden, dessen Mandat sich auf die Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung erstreckt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel der Beteiligten ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend nur eine 5/10 Geschäftsgebühr zugebilligt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist eine höhere Vergütung der als Unterbevollmächtigten beigeordneten Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt.

Wenn dem Rechtsanwalt nur die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übertragen ist, steht ihm gemäß § 53 BRAGO neben der - hier inzwischen außer Streit befindlichen - Verhandlungsgebühr nur eine halbe Prozessgebühr zu, mit der die Einarbeitung in den Prozessstoff vergütet wird. Eine Anwendung dieses Rechtsgedankens auf den Unterbevollmächtigten, dessen Mandat sich ebenfalls auf die Vorbereitung und Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beschränkt, ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten (ebenso z.B. von Eicken in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage § 53 Rn 16 mwN; Hartmann, KostG, 32. Auflage, § 53 Rn 8; Madert, Anwaltsgebühren in Zivilsachen , 4. Auflage VIII Rn 54). Denn in der Praxis ist es zwar üblich geworden, den bei dem auswärtigen Prozessgericht tätigen Vertreter nicht nur zum Vertreter für die mündliche Verhandlung zu bestellen, sondern ihm ganz allgemein Untervollmacht zu erteilen. An der gesetzgeberischen Wertung, dass die eingeschränkte Tätigkeit mit einer halben Prozessgebühr angemessen vergütet wird, ändert sich dadurch nichts. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die entsprechende Anwendung von § 53 BRAGO auf die der Prozessgebühr im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.

Hier ist die Beschwerdeführerin vergleichbar einer Terminsvertreterin im Sinne von § 53 BRAGO tätig geworden. Die rechtliche Durchdringung und schriftsätzliche Vorbereitung der Sache oblag - wie im Regelfall - den Hauptbevollmächtigten. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin auch nur im Anhörungstermin aufgetreten. Die ihr zugebilligte 5/10 Geschäftsgebühr stellt daher bereits die höchstzulässige Gebühr dar.






KG:
Beschluss v. 09.10.2003
Az: 19 WF 203/03


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