Verwaltungsgericht Sigmaringen:
Urteil vom 25. Februar 2002
Aktenzeichen: 2 K 1153/01

(VG Sigmaringen: Urteil v. 25.02.2002, Az.: 2 K 1153/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat entschieden, dass Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland nicht zugelassen sind, auch dann ohne Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft eingeführt und angewendet werden dürfen, wenn sie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach der EG-Pflanzenschutzrichtlinie zugelassen sind und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch sind. Die Identität in diesem Sinne erfordert Hersteller-, Wirkstoff- und Wirkungsidentität, nicht nur die Produktidentität. Es ist sachgerecht, auch die Herstelleridentität zu verlangen, um ein Ungleichgewicht zwischen dem Zulassungsinhaber und dem Parallelimporteur zu verhindern. Die Klage wurde abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Sigmaringen: Urteil v. 25.02.2002, Az: 2 K 1153/01


1. Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland nicht zugelassen sind, dürfen auch dann ohne Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft eingeführt und angewendet werden, wenn sie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach der EG-Pflanzenschutzrichtlinie (Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.07.1991 über das in Verkehr bringen von Pflanzenschutzmitteln) zugelassen und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch sind.

2. "Identität" in diesem Sinne erfordert Hersteller-, Wirkstoff- und Wirkungsidentität (wie EuGH, Urteil vom 11.03.1999 - Rs. C-100/96, EuZW 1999, 341; BayObLG, Urteil vom 04.09.2000, NuR 2001, 117). Die bloße Produktidentität (so BGH, Urteile vom 23.06.1994, BGHZ 126, 270 = NJW 1995, 137 und vom 30.11.1995, NJW-RR 1996, 419 zum Wettbewerbsrecht) reicht hierfür nicht aus.

3. Es ist sachgerecht, auch die Herstelleridentität zu verlangen. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist kein sachbezogener, sondern ein adressatenbezogener Verwaltungsakt, der ein Dauerrechtsverhältnis mit umfassenden Verhaltenspflichten für den Zulassungsinhaber begründet (§ 15 a PflSchG). Der Zulassungsinhaber wäre unzulässig benachteiligt, wenn sich der Parallelimporteur ebenfalls auf die Zulassung berufen könnte, ohne diesen besonderen Pflichten zu unterliegen.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine pflanzenschutzrechtliche Anordnung.

Er ist Landwirt und Mitglied einer Einkaufsgemeinschaft, die bei Firmen in Südtirol und der Schweiz Pflanzenschutzmittel einkaufte und durch eine Spedition einführen ließ. Diese Einkaufsgemeinschaft besteht aus 50 Mitgliedern, denen gegenüber ebenfalls pflanzenschutzrechtliche Anordnungen ergingen. Daneben gibt es noch eine weitere Einkaufsgemeinschaft von etwa 98 Landwirten, gegenüber deren Mitgliedern das Regierungspräsidium Tübingen ebenfalls Verfahren einleitete. Zwischen den Beteiligten wurde abgesprochen, das vorliegende Verfahren als Musterverfahren durchzuführen.

Am 28.06.2001 erließ das Regierungspräsidium Tübingen gegenüber dem Kläger folgende Anordnung:

1. Die von Ihnen bei den Firmen H. & Co. KG, V. Straße , I P. (Südtirol), und P. GmbH, CH - St. M., bezogenen und nachfolgend genannten Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt und nicht in den Verkehr gebracht werden.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Pflanzenschutzmittel und -mengen:

400 l Oliocin100 kg Micene DF580 kg Torpedo 80 WP2. Die unter Nr. 1 genannten Pflanzenschutzmittel sind bis spätestens 16. Juli 2001 ordnungsgemäß zu beseitigen. Als ordnungsgemäße Beseitigung kommt insbesondere in Betracht, die Pflanzenschutzmittel nach Italien bzw. in die Schweiz an die Lieferanten zurückzugeben und/oder (ganz oder teilweise) über Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA), W.straße 15, 7... Fe., zu entsorgen.

Die Beseitigung ist dem Regierungspräsidium durch Bestätigung des/der Händler(s) bzw. der SAA unter Nennung der Namen und Mengen der beseitigten Pflanzenschutzmittel bis spätestens 20.07.2001 schriftlich nachzuweisen. Eine Aufstellung der ggf. bis zur Aushändigung dieser Anordnung ausgebrachten Mengen ist mit Angabe der einzelnen Behandlungen (Spritztagebuch) beizufügen.

3. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wird angeordnet.

4. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr von 100,00 DM erhoben."

Zur Begründung wurde angegeben, dass der Kläger bei den genannten Firmen diese Pflanzenschutzmittel bestellt und über die Spedition S. zugestellt bekommen habe. Diese Pflanzenschutzmittel seien in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen; eine solche Zulassung erfolge nach § 11 PflSchG durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft. Pflanzenschutzmittel dürften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch angewandt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht zugelassen, aber mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch seien; auch dies sei bei den genannten Pflanzenschutzmitteln nach den Feststellungen der Biologischen Bundesanstalt aber nicht der Fall. Die Ermessensentscheidung über ein Verbot der Anwendung und des Inverkehrbringens dieser Pflanzenschutzmittel habe nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt nicht anders ausfallen können.

Gegen diese Anordnung hat der Kläger am 26.07.2001 Klage erhoben. Er macht geltend, dass ihm die Anwendung und das Inverkehrbringen nicht untersagt werden dürften, weil die drei Pflanzenschutzmittel identisch mit bereits in Deutschland zugelassenen Mitteln seien. Das "Oliocin" sei ein Paraffinöl, das in Deutschland von einer ganzen Reihe von Unternehmen mit einer unterschiedlichen Wirkstoffkonzentration zu unterschiedlichen Verwendungszwecken auf den Markt gebracht werde. In der Landwirtschaft werde es Pflanzenschutzmitteln als Wirkungsverstärker beigemischt. Die Wirkung des Mittels werde dadurch erhöht, dass das in Wasser gelöste Mittel durch die Beimischung von Paraffinöl nicht so leicht abtropfe, sondern länger an der Pflanze haften bleibe. Das von ihm eingeführte Oliocin sei in Deutschland unter dem gleichen Namen und vom gleichen Hersteller zugelassen, allerdings mit einem etwas anderen Wirkstoffgehalt. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums sei die Konzentration des Wirkstoffes jedoch nicht entscheidend, da das Mittel vor dem Verspritzen sowieso verdünnt werde. Bei niedrigeren Temperaturen und geringerem Befall sei eine geringere Konzentration erforderlich, wie sich auch aus den Empfehlungen der Landesanstalt für Pflanzenschutz ergebe. Außerdem sei es laut EG-Verordnung im ökologischen Landbau als Insektizid und Akarizid zugelassen. Auch die Biologische Bundesanstalt gehe von der Wirkstoffidentität aus; sie unterstelle allerdings unzutreffender Weise und ohne Prüfung, dass beim italienischen Mittel "offensichtlich" ein höherer Wirkstoffgehalt nötig sei. Das "Micene DF" sei identisch mit dem in Deutschland zugelassenen "Dithane Ultra WG". Deshalb dürfe kein Anwendungsverbot ausgesprochen werden. Das aus der Schweiz eingeführte Mittel "Torpedo 80 WP" enthalte als Wirkstoff 80 % Phosetyl-Aluminium und werde gegen Pilzkrankheiten im Hopfenbau und Erdbeeranbau eingesetzt. Dies entspreche dem in Deutschland zugelassenen Mittel "Aliette", das allerdings nur einen Wirkstoffgehalt von 74,6 % aufweise und ein Pulver statt ein Granulat sei. Diese Abweichung sei aber unerheblich und könne im Rahmen der Anwendung problemlos ausgeglichen werden. Deshalb sei das Anwendungsverbot auch insoweit nicht gerechtfertigt. Das Inverkehrbringen könne ihm auch deshalb nicht untersagt werden, weil die Mittel bereits in Italien in den Wirtschaftskreislauf innerhalb der EU und damit "in Verkehr" gebracht worden seien. Die angefochtene Verfügung verstoße auch gegen den Gleichheitssatz und den EWG-Vertrag. Der freie Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ermögliche den Südtiroler Apfelbauern den Absatz in Deutschland. Die deutschen Apfelbauern seien dagegen an die deutschen Pflanzenschutzmittel gebunden, die häufig um ein Vielfaches teurer seien als die italienischen. Dies benachteilige und diskriminiere die deutschen Obstbauern. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes komme es nicht auf die vollständige Identität des Pflanzenschutzmittels, sondern nur auf die Wirkstoffidentität an. Für die Genehmigungsfreiheit komme es nur auf die Produktidentität und nicht auf die Herstelleridentität an. Der Bundesgerichtshof verlange in seiner Generika-Rechtsprechung ebenfalls keine Herstelleridentität. Wenn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sogar der Arzneimittelkonsument durch ausländische Rechtsvorschriften ausreichend geschützt sei, so müsse dies erst recht für den Landwirt bei Pflanzenschutzmitteln gelten.

Der Kläger beantragt,

die Anordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. Juni 2001 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es macht geltend, die Bestellung und Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln aus dem europäischen Ausland sei Gegenstand umfangreicher behördlicher Ermittlungen im Bodenseeraum und darüber hinaus. Die Verwendung ausländischer Pflanzenschutzmittel hänge mit dem Preisgefälle zusammen, Micene sei doppelt, Torpedo drei mal und Oliocin in Deutschland sechs mal so teuer wie die eingeführten Produkte. Der Europäische Gerichtshof habe zwischenzeitlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine bestehende Genehmigung auch für weitere importierte Mittel gilt. Hierzu gehörten die Hersteller-, Wirkstoff- und Wirkungsidentität. Wenn diese Identität vorliege, gelte die im Einfuhrmitgliedstaat bereits erteilte Genehmigung auch für "Parallelimporte". Ob diese Identität im Einzelfall gegeben sei, liege im Risikobereich des Einführers bzw. Bestellers ausländischer Pflanzenschutzmittel. Im vorliegenden Fall sei die erforderliche Identität bei keinem der drei Pflanzenschutzmittel gegeben. Beim "Oliocin" liege zwar Herstelleridentität, aber keine Produktidentität vor, weil der Wirkstoffgehalt und die Beistoffe verschieden seien. "Micene DF" habe einen Beistoff, der in deutschen Mitteln nicht eingesetzt werde und der Biologischen Bundesanstalt nicht bekannt sei; außerdem fehle die Herstelleridentität. "Torpedo 80 WP" unterscheide sich von dem in Deutschland zugelassenen Mittel "Aliette WG" durch die Formulierung, die Beistoffe und auch den Hersteller.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beseitigungsanordnung (Nummer 2 der angefochtenen Verfügung) in der Hauptsache für erledigt erklärt, da der Kläger die streitigen Pflanzenschutzmittel nach seinen Angaben an seinen italienischen Verkäufer zurückgegeben hat.

Außerdem hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung zwei Sachverständige angehört. Wegen der Aussagen der Sachverständigen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Im übrigen liegen dem Gericht die einschlägigen Verwaltungsakten des beklagten Landes vor, auf deren Inhalt ergänzend hingewiesen wird.

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht das Verfahren einzustellen und von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

1. Die angefochtene Anordnung ist durch das deutsche Pflanzenschutzgesetz gedeckt.

Sie erging auf der Grundlage von § 34a PflSchG. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind (Satz 1). Sie kann insbesondere die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhütung von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 oder § 6a untersagen (Satz 2 Nr. 1) oder das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels untersagen, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt (Satz 2 Nr. 2).

a) Das Anwendungsverbot in Nummer 1 der angefochtenen Anordnung ist von § 34a Satz 2 Nr. 1 PflSchG gedeckt. Alle drei Mittel (Oliocin, Micene DF und Torpedo 80 WP) sind Pflanzenschutzmittel. Sie dürfen daher gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 (neben weiteren Voraussetzungen in Nr. 1 und 2) einzeln oder gemischt mit anderen Pflanzenschutzmitteln nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind; Ausnahmen von der Zulassungsbedürftigkeit können sich aus § 11 PflSchG ergeben, greifen hier aber nicht ein. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels erfolgt in einem ausführlich geregelten Zulassungsverfahren (vgl. § 12 ff. PflSchG) durch die Biologische Bundesanstalt als selbständige Bundesoberbehörde (§ 33 Abs. 1 PflSchG), wenn die besonderen Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind (§ 15 Abs. 1 PflSchG). Diese Zulassung dient der präventiven Produktkontrolle. Sie soll die Umwelt auch vor mittelbaren und langfristigen Schadwirkungen schützen, die von den Pflanzenschutzmitteln als besonderen Gefahrstoffen ausgehen (Kloepfer, Umweltrecht, 2. Aufl. 1998, § 17 Rdnr. 2, 6 und 10). Ein Pflanzenschutzmittel darf daher grundsätzlich nur angewendet werden, wenn es gerade in Deutschland durch die Biologische Bundesanstalt zugelassen ist.

Alle drei Pflanzenschutzmittel, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, bedürfen grundsätzlich der Zulassung, sind aber von der Biologischen Bundesanstalt nicht nach § 15 PflSchG zugelassen. Auch eine vereinfachte Zulassung gemäß § 15b PflSchG liegt nicht vor; eine solche Zulassung bezieht sich auf Pflanzenschutzmittel, die in einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den Anforderungen des Art. 4 der Pflanzenschutz-Richtlinie bereits zugelassen sind.

b) Soweit dem Kläger in Nummer 1 der angefochtenen Anordnung ebenfalls untersagt wurde, die genannten Pflanzenschutzmittel in Verkehr zu bringen, ergibt sich die gesetzliche Grundlage aus § 34a Satz 2 Nr. 2 PflSchG. Dass die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, wurde bereits dargelegt. Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere (§ 2 Nr. 13 PflSchG). Damit kann nicht nur das erstmalige Inverkehrbringen untersagt werden, wie der Kläger meint, sondern auch jeder weitere Handelsvorgang.

c) Diese gesetzlichen Regelungen sind eindeutig und lassen keine andere Auslegung zu. Sie sind für das Gericht bindend. Nur wenn das Gericht das Pflanzenschutzgesetz für verfassungswidrig halten würde, hätte es dieses Gesetzes nicht anzuwenden, sondern das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Das Pflanzenschutzgesetz ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar. Soweit es Freiheitsrechte des Klägers - vor allem seine Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) - einschränkt, dient dies dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der ebenfalls Verfassungsrang hat (Art. 20a GG). Auch der allgemeine Gleichheitssatz und das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sind nicht verletzt (hierzu unten unter 2 c).

2. Die streitige Anordnung verstößt auch nicht gegen Europarecht. Sie führt weder zu einer Verletzung des freien Warenverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft noch zu einer willkürlichen Diskriminierung des Klägers.

a) Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 02.10.1997 (EG-Vertrag, Amsterdamer Vertrag, nachfolgend zitiert mit der Abkürzung "EG"; das Gericht folgt der Zitierweise des Europäischen Gerichtshofs seit dem 01.05.1999, vgl. hierzu NJW 2000, 52) verbietet zwischen den Mitgliedstaaten mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung (Artikel 28 EG, früher Art. 30 EGV). Dieses Verbot begründet sowohl hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung als auch hinsichtlich der Maßnahmen gleicher Wirkung unmittelbare Rechte der einzelnen Marktbürger, die auch gerichtlich durchgesetzt werden können (vgl. Oppermann, Europarecht, 2. Auflage 1999, Rdnr. 1290). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist jede staatliche Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen (EuGH, Urteil vom 11.06.1974 - Rs. 8/74 -, EuGHE 1974, 837 Rdnr. 5 - Dassonville). Art. 28 EG (früher Art. 30 EGV) verbietet grundsätzlich diejenigen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind, auch wenn diese Vorschriften unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten (EuGH, Urteil vom 20.02.1979 - Rs. 120/78 -, NJW 1979, 1766 - Cassis de Dijon). Einschränkungen gelten für reine Vertriebsanforderungen (z.B. nationale Verkaufsmodalitäten hinsichtlich des Preises, der Werbung, der Verkaufszeiten und der Verkaufsorte), die grundsätzlich nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 28 EG zu behindern, solange sie alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in gleicher Weise treffen und ausländische Erzeugnisse nicht diskriminieren; anwendbar ist Art. 28 EG hingegen auf Produktanforderungen wie z.B. die Bezeichnung, Zusammensetzung, Etikettierung oder Verpackung einer Ware (EuGH, Urteil vom 24.11.1993 - Rs. 267/91 -, EuGHE 1993 I, 6097 ff. - Keck).

Die hier streitigen Beschränkungen für den Kläger im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln sind Einfuhrbeschränkungen bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Art. 28 EG, da sie geeignet sind, den Handel mit diesen Pflanzenschutzmitteln innerhalb der Europäischen Gemeinschaften zu behindern. Sie beziehen sich insbesondere nicht nur auf die Verkaufsmodalitäten, sondern auf die Produktanforderungen.

b) Artikel 28 EG steht aber Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen u.a. gerechtfertigt sind (Artikel 30 Satz 1 EG, früher Art. 36 EGV). Das hier streitige Verbot, die genannten Pflanzenschutzmittel anzuwenden und in Verkehr zu bringen, ist kein unberechtigtes Hemmnis für den internationalen Handel, sondern zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen zulässig.

aa) Nach Art. 3 Abs. 1 der sogenannten Pflanzenschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.07.1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln) müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich vorschreiben, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben. Damit ist das nationale Zulassungserfordernis für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel europarechtlich vorgeschrieben. Dieses Erfordernis getrennter nationaler Zulassungsverfahren beruht darauf, dass die Voraussetzungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt einschließlich der Witterungsverhältnisse in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Anwendung der Pflanzenschutzmittel möglicherweise nicht vergleichbar sind (so ausdrücklich die einleitenden Erwägungen des Rates der EG, Seite 2 f.). Durch die strengen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich der nationalen Verfahren sollen die Risiken und Gefahren für den Menschen, die Tiere und die Umwelt bekämpft werden, die insbesondere von ungeprüft und ohne Zulassung in den Verkehr gebrachten und unsachgemäß angewandten Pflanzenschutzmitteln ausgehen (so ausdrücklich die einleitenden Erwägungen des Rates der EG, Seite 1).

Soweit sich der Kläger gegenüber Südtiroler Obsterzeugern benachteiligt fühlt, beruht dies auf der politischen Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die nicht im vorliegenden Verfahren durch deutsche Behörden und Gerichte "korrigiert" werden kann. Auf europäischer Ebene wurde in der Pflanzenschutzrichtlinie bewusst das nationale Zulassungsverfahren vorgeschrieben und damit in Kauf genommen, dass Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Gemeinschaft nicht frei gehandelt und angewendet werden können. Das Problem der ungleichen Marktbedingungen europäischer Obstbauern wegen unterschiedlicher Pflanzenschutzmittelzulassungen und -preise kann daher nur durch die europäische Politik und nicht durch die nationale Rechtsprechung deutscher Gerichte gelöst werden.

Ein unzulässiges Handelshemmnis kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 11.03.1999 - C-100/96 -, EuZW 1999, 341) dann in Betracht, wenn ein Pflanzenschutzmittel erstens aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wird, zweitens in diesem EWR-Staat bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Mittels gemäß der Pflanzenschutzrichtlinie erteilt wurde und drittens dieses Pflanzenschutzmittel identisch ist mit einem im Einfuhrmitgliedstaat (also Deutschland) bereits zugelassenen Mittel. Da die beiden ersten Voraussetzungen für alle drei Mittel unstreitig gegeben sind, ist im vorliegenden Verfahren allein die Identität der drei streitigen Pflanzenschutzmittel mit einem in Deutschland bereits zugelassenen Mittel zu klären.

bb) Welche rechtlichen Anforderungen an diese Identität zu stellen sind, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11.03.1999 (EuZW 1999, 341) geklärt. Wenn danach eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu dem Ergebnis kommt, dass ein Pflanzenschutzmittel, das aus einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums importiert wird, in dem bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Mittels gemäß der Pflanzenschutzrichtlinie (Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.07.1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln) erteilt wurde, und das, ohne in allen Punkten mit einem im Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassenen Mittel überein zu stimmen, zumindest

- insofern den gleichen Ursprung wie das letztgenannte Mittel hat, als es vom gleichen Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der gleichen Formel hergestellt wurde,

- unter Verwendung des gleichen Wirkstoffs hergestellt wurde und

- über dies die gleichen Wirkungen hat, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind,

so muss für das Mittel die im Einfuhrmitgliedstaat bereits erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen gelten, soweit dem keine den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt betreffenden Erwägungen entgegen stehen (Entscheidungsformel und Rdnr. 40 des Urteils).

Danach gilt also die in Deutschland bereits erteilte Zulassung der Vergleichsprodukte für die streitigen Pflanzenschutzmittel nur unter den drei Voraussetzungen der Herstelleridentität, der Wirkstoffidentität und der Wirkungsidentität. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Erstreckung der deutschen Zulassung auch die Herstelleridentität erforderlich.

Das Gericht folgt der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes und sieht von einer Divergenzvorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG (früher Art. 177 EGV) wegen geplanter Abweichung ab. Wenn das Gericht der Auffassung des Klägers folgen und auf die Herstelleridentität verzichten wollte, müsste es das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 234 EG dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Dessen Urteil vom 11.03.1999 (a.a.O.) bindet zwar unmittelbar über die Rechtskraftwirkung nur die dortigen Verfahrensbeteiligten, den vorlegenden High Court of Justice und die britischen Instanzgerichte, die mit dieser Sache befasst waren, weil die Rechtskraft nicht "erga omnes" wirkt (Streinz, Europarecht, 4. Auflage 1999, Rdnr. 566; Wegener, in: Callies/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 234 EG, Rdnr. 32 und 33; Schwarze, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2000, Art. 234 EGV, Rdnr. 63 und 64). Jedoch legt der Europäische Gerichtshof hier - über die Vorlagefragen des High Court of Justice hinaus - den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des freien Warenverkehrs aus und bestimmt dessen Auswirkungen auf das Pflanzenschutzrecht (Urteil vom 11.03.1999, a.a.O., Rdnr. 32). Die Entscheidungen zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht haben aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allgemeine Bindungswirkung. Dies gilt nicht nur für letztinstanzliche Gerichte (vgl. hierzu Art. 234 Satz 3 EG), sondern wegen der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts auch für das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (Streinz, a.a.O., Rdnr. 576 und Schwarze, a.a.O. Rdnr. 66, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht hier kein Anlass. Es ist sachgerecht, neben der Produktidentität auch die Herstelleridentität zu verlangen (hierzu ausführlich Fluck, die Zulassungsbedürftigkeit von Pflanzenschutzmittel-Importen, Natur und Recht 1999, 86, 88 ff.). Die Erteilung der pflanzenschutzrechtlichen Zulassung stellt eine verwaltungsrechtliche Risikoentscheidung dar (Fluck, a.a.O., S. 89; Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, 1994, S. 154 ff.). Die pflanzenschutzrechtliche Zulassungspflicht nach § 15 PflSchG ist ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist nicht nur eine grundrechtlich geschützte Tätigkeit desjenigen, der als Hersteller oder Importeur die pflanzenschutzrechtliche Zulassung beantragt (Antragsteller); es ist auch von der Zielsetzung des Pflanzenschutzes her erwünscht und förderungswürdig (vgl. § 1 Nr. 1 und 2 PflSchG und die Begründungserwägungen der Pflanzenschutzrichtlinie). Die Zulassung vor Beginn des Vertriebes und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stellt sicher, dass das Produkt in seiner weiteren Verwendung keine Gefahr für Menschen, Tiere, Grundwasser und Naturhaushalt bürgt. Sie hat folglich reine Kontrollfunktion (Fluck, a.a.O., S. 88). In dieser Konzeption der präventiven Gefahrenabwehr nimmt der Antragsteller die Funktion eines Informationsbeschaffers wahr und entlastet die Verwaltung in der eigentlich ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (§ 24 VwVfG). Der Sachverstand und die Kenntnisse des Antragstellers hinsichtlich Eigenschaften und Qualität des jeweiligen Pflanzenschutzmittels sind von entscheidender Bedeutung für die Entscheidungsfindung der Verwaltung. Der Antragsteller hat der Verwaltung die für ihre Erst-Entscheidung sowie die nachfolgende Überwachung maßgeblichen Fakten zu liefern (§ 12 Abs. 3, § 14b, § 15 Abs. 5 und 7, § 15a PflSchG) und steht daher zu dieser in einem Kooperations- oder Dauerrechtsverhältnis, das ihn gleichzeitig zum Verpflichteten und Berechtigten macht. Präventive Gefahrenabwehr im Bereich von Risikoentscheidungen muss notgedrungen dem Antragsteller ein weites Feld eigener Verantwortung überlassen, denn eine interessengerechte und von ihrem Sinn und Zweck her sichere und damit rechtmäßige Entscheidung der Verwaltung ist nur möglich, wenn die Zuverlässigkeit der ihr zugrunde liegenden Daten gewährleistet ist. Dafür hat der Antragsteller bzw. Zulassungsinhaber einzustehen (Fluck, a.a.O., S. 89 m.w.N.). In diesem Zusammenwirken von Antragsteller bzw. Zulassungsinhaber und Umweltbehörde kommt das umweltrechtliche Kooperationsprinzip zum Ausdruck. Da der Umweltschutz grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe ist, können Staat und Gesellschaft sich im Gefahrstoffrecht nicht gegenseitig aus der Umweltverantwortung hinausdrängen, sondern müssen beim Zulassungsverfahren zusammenwirken (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07.05.1998, BVerfGE 98, 83 ff. zum Zusammenwirken von Umweltbehörde und Anlagenträger mit weit gehenden Darlegungspflichten des Anlagenträgers und einer bloßen "nachvollziehenden Amtsermittlung" der Genehmigungsbehörde bei unzulänglicher Darlegung; zum Kooperationsprinzip allgemein Kloepfer, a.a.O., § 4 Rdnr. 45, S. 185 ff.). Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist die pflanzenschutzrechtliche Zulassung zu erteilen, wenn sich im Zulassungsverfahren keine Versagungsgründe ergeben. Es handelt sich um eine gebundene Erlaubnis, auf die ein subjektiver Rechtsanspruch besteht (Kloepfer, a.a.O., § 5 Rdnr. 48, S. 222; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 9 Rdnr. 51 ff.). Die erteilte Zulassung wirkt dem entsprechend allein zu Gunsten des Antragstellers, dessen Anspruch mit ihrer Erteilung befriedigt wird. Sie ist damit ein begünstigender Verwaltungsakt zu Gunsten des Antragstellers (Fluck, a.a.O., S. 88; Lorz, Pflanzenschutzrecht, Kommentar, 1989, § 15 Rdnr. 1). Diesem Zulassungsanspruch korrespondieren weitere Pflichten des Zulassungsinhabers - im Sinne des Dauerrechtsverhältnisses -, durch welche nicht nur die präventive Kontrolle der Biologischen Bundesanstalt vor der Zulassung, sondern darüber hinaus auch später die Möglichkeit eröffnet wird, den Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen festzustellen und die Zulassung zu widerrufen oder mit weiteren Auflagen zu versehen (vgl. Art. 4 Abs. 6 der EG-Pflanzenschutzrichtlinie und Fluck, a.a.O., S. 89). Durch die Zulassung wird damit ein Überwachungsrechtsverhältnis zwischen Verwaltung und Zulassungsinhaber begründet (Fluck, a.a.O., 89). Daher handelt es sich bei der Zulassung nicht um einen adressatenlosen dinglichen Verwaltungsakt, der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft des Pflanzenschutzmittels regelt (§ 35 Satz 2 VwVfG; ausführlich hierzu Fluck, a.a.O., S. 91 ff.). Soweit die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für andere wie beispielsweise die Anwender, Händler oder Importeure Vorteile bringt, handelt es sich nicht um subjektive Rechte, sondern nur um mittelbare und rein tatsächliche Vorteile, also einen sogenannten Rechtsreflex.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte berufen. Für das Bußgeldverfahren hat das Bayerische Oberste Landesgericht seine eigene Rechtsprechung und die des Bundesgerichtshofs ausdrücklich aufgegeben und sich dem Europäischen Gerichtshof angeschlossen (BayObLG, Beschl. v. 04.09.2000, RdL 2000, 326 = NStZ-RR 2001, 54). Auf die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile v. 23.06.1994, BGHZ 126, 270 = NJW 1995, 137 - Zulassungs-Nr. I; Urt. v. 30.11.1995, NJW-RR 1996, 419 - Zulassungs-Nr. II) kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Diese ist zum einen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überholt. Zum anderen bezieht sie sich nicht auf das Verhältnis des Zulassungsinhabers bzw. Importeurs zum Staat, sondern auf das wettbewerbsrechtliche Verhältnis zu den Konkurrenten und damit auf die Frage, ob sich ein Zweit- oder Parallelimporteur gegenüber dem Zulassungsinhaber einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 1 UWG Rdnr. 615 und 622). Aus diesen Gründen ist sie nicht auf das öffentliche Recht übertragbar.

cc) Bei Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze ist für alle drei Pflanzenschutzmittel die erforderliche Identität mit einem in Deutschland bereits zugelassenen Mittel nicht gegeben.

(1) Das in Italien zugelassene "Oliocin", das u.a. einen Film um die Eier der Blattläuse legt, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht identisch mit dem in Deutschland zugelassenen "Oliocin Austriebsspritzmittel". Beide Mittel sind sogenannte "Öl-in-Wasser-Formulierungen" und enthalten als Wirkstoff Mineralöl. Mineralölformulierungen wirken hochtoxisch auf Fischnährtiere (Daphnien) und erfordern deshalb hohe Schutzauflagen für Wasserorganismen. Das deutsche Mittel enthält 60 % Wirkstoff (546 g/l) und Emulgatoren/Netzmittel als Beistoffe. Das italienische Mittel enthält dagegen 80 % Wirkstoff (689 g/l) und in geringer Menge einen Beistoff. Diese Beistoffe haben ebenfalls Auswirkungen auf Nützlinge und können auch Nebenwirkungen haben. Zwar sind die Auswirkungen und Nebenwirkung des Mineralöls, das als Wirkstoff im Oliocin enthalten ist, wesentlich höher als die Wirkungen der Beistoffe; dass auch die Beistoffe Nebenwirkungen haben, ist aber nicht ausgeschlossen. Die vollständige Identität von zwei Pflanzenschutzmitteln setzt daher auch die Identität der darin enthaltenen Beistoffe voraus. Das in Deutschland zugelassenen Mittel enthält weniger Wirkstoff, aber mehr Beistoffe. Die Biologische Bundesanstalt rechnet wegen des höheren Wirkstoffanteils bei dem italienischen Mittel im Vergleich zu dem deutschen Mittel "noch mit einer Steigerung der Daphnientoxizität" (Schreiben an das Regierungspräsidium Tübingen vom 24.08.2001). Dieser höhere Wirkstoffanteil des italienischen Mittels wird bei der praktischen Anwendung noch zusätzlich durch eine höhere Aufwandmenge erhöht. Während das deutsche Mittel in einer Anwendungskonzentration von 2 % zugelassen ist, beträgt die zugelassene Anwendungskonzentration des italienischen Mittels im Weinbau und Obstbau (Apfel, Birne etc.) 3,0 bis 3,5 %. Dies bedeutet im Ergebnis, dass mit dem italienischen Mittel durch den höheren Wirkstoffanteil und die höhere Aufwandmenge doppelt so viel Mineralöl (24 ml) pro Liter Spritzflüssigkeit ausgebracht werden dürfen wie mit dem deutschen Mittel (12 ml). Angesichts der hohen Toxizität des Wirkstoffs kann daher die nötige Identität nicht angenommen werden.

Da die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nach den nationalen Zulassungen nur in einer bestimmten Anwendungskonzentration erlaubt ist, kann sich der Kläger auch nicht auf die von ihm vorgelegten Dosierungsempfehlungen der Landesanstalt für Pflanzenschutz (Pflanzenschutzdienst, Applikationstechnik im Obstbau, Dosierung - Wasseraufwand - Geräteeinstellung, ohne Datum, Anlage 2 zur Klageschrift) berufen, nach denen sowohl die berechnete Mittelmenge als auch die verbleibende Wirksamkeit von vielen Faktoren wie z.B. der Witterung, dem Befallsdruck und dem Schadorganismus abhängen. Auch die Landesanstalt für Pflanzenschutz weist dort ausdrücklich darauf hin, dass die auf diese Weise berechnete Mittelmenge den Vorgaben der Zulassung entspricht.

Ferner ist es unerheblich für den vorliegenden Rechtsstreit, dass Paraffinöl und Mineralöle im ökologischen Landbau laut der Verordnung (EG) Nr. 1488/97 der Kommission vom 29.07.1997 als Insektizide, Fungizide und Akarizide zugelassen sind. Diese Verordnung ist eine Änderungsverordnung zur Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel. Sie besagt nichts über das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel im allgemeinen und bezieht sich nicht auf einzelne Pflanzenschutzmittel wie "Oliocin" im besonderen. Über die Zulassung dieses Mittels sagt sie nichts aus.

(2) Das Mittel "Micene DF", das der Kläger gegen Schorfkrankheiten verwendet, ist entgegen seiner Meinung nicht identisch mit dem in Deutschland zugelassenen Mittel "Dithane Ultra WG".

Das italienische Mittel "Micene DF" wird - wie den italienischen Unterlagen zu entnehmen ist - von den Firmen S. in Italien (Mailand) und E. in den Niederlanden (Rotterdam) hergestellt (Schreiben der Biologischen Bundesanstalt an das Regierungspräsidium Tübingen vom 24.08.2001). E. in Rotterdam produziert nicht nur den Wirkstoff Mancozeb, sondern auch das Mittel "Micene DF".

In Deutschland weisen die Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel (herausgegeben von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, Stand 01.01.2002) und das Schreiben der Biologischen Bundesanstalt an das Regierungspräsidium Tübingen vom 24.08.2001 drei Dithane-Produkte auf, die identisch sind und deshalb auch dieselbe Zulassungsnummer haben (003924-00, 003924-60 bzw. 003924-62). Die Dithane-Produkte, darunter "Dithane Ultra WG", werden in Deutschland von der Firma S. vertrieben. Diese Firma S. und ihre Vorgängerfirmen bezogen die Dithane-Produkte ausschließlich bei der Firma R.. Diese Firma wurde übernommen von der Firma D.. Seither bezieht die Firma S. die Dithane-Produkte bei der Firma D. (Schreiben der Firma S. an das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.02.2002, Gerichtsakte S. 52). Zwischen den Firmen D. bzw. R. und den Firmen S.. bzw. E. bestehen keine Verbindungen bezüglich Herstellung und Vertrieb des Pflanzenschutzmittels "Micene DF" und des verwendeten Wirkstoffs; es besteht auch kein Lizenzvertrag (Telefax der Firma D. an das Regierungspräsidium Tübingen vom 05.02.2002, Gerichtsakte S. 51).

Die erforderliche Herstelleridentität ist damit zu verneinen, da das Referenzmittel "Dithane Ultra WG" nicht vom gleichen Unternehmen, oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der gleichen Formel hergestellt wird, wie es der Europäische Gerichtshof für die Identität fordert.

Auch die gebotene Produktidentität liegt nicht vor. Zwar enthalten beide Mittel mit 75 % Wirkstoffgehalt den Wirkstoff Mancozeb. Auch sind beide Mittel als wasserdispergierbare Granulate formuliert und weisen als wichtigsten Beistoff ein Dispergiermittel in derselben Konzentration auf. Jedoch enthält das Mittel "Micene DF" in geringer Menge einen Beistoff, der in deutschen Mitteln nicht eingesetzt wird und dessen Funktion bei der Biologischen Bundesanstalt nicht bekannt ist. Da Beistoffe auch toxische Wirkungen und Nebenwirkungen haben können, kann die erforderliche Identität im vorliegenden Verfahren nicht zugrunde gelegt werden. Hierfür wäre der Kläger auf das Zulassungsverfahren oder das Identitätsfeststellungsverfahren vor der Biologischen Bundesanstalt verwiesen.

Das in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel "Penncozeb" kommt als Referenzmittel nicht in Frage. Es stammt zwar auch vom Hersteller und Zulassungsinhaber ELF und beruht auf dem Wirkstoff Mancozeb. Es ist aber in Deutschland nicht für den Obstbau zugelassen (Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel, Stand 01.01.2002, Seite 30).

(3) Das Mittel "Torpedo 80 WP", das der Kläger gegen Pilzkrankheiten im Erdbeeranbau einsetzt, ist nicht identisch mit dem in Deutschland zugelassenen Mittel "Aliette".

Die Herstelleridentität des Mittels "Torpedo 80 WP" mit dem in Deutschland zugelassenen Mittel "Aliette WG" ist nicht gegeben. Nach der Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel, welche von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft herausgegeben wird (Stand 01.01.2002), hat die A. die Zulassung für das Mittel "Aliette WG" inne. Nach Auskunft der Biologischen Bundesanstalt an das Regierungspräsidium Tübingen vom 16.05.2001 hat die A. bestätigt, dass das Mittel "Torpedo 80 WP" weder in Lizenz produziert wird noch dass sie mit dem Hersteller D. in geschäftlicher Verbindung steht. Auch die A. hat mit Schreiben vom 12.07.2001, das vom Sachverständigen Dr. M. vorgelegt und als Anlage zur Niederschrift genommen wurde, darauf hingewiesen, dass "Torpedo 80 WP" nicht von ihr hergestellt wird, sondern Herstellerverschiedenheit im Sinne des zitierten EuGH-Urteils vom 11.03.1999 besteht.

Darüber hinaus haben beide Mittel verschiedene Wirkstoffe, wie die beiden Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und die Biologische Bundesanstalt gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen übereinstimmend bestätigt haben. Beide Mittel unterscheiden sich in der Art und Menge der Beistoffe. Die Formulierung ist unterschiedlich, "Torpedo 80 WP" ist ein wasserdispergierbares Pulver, "Aliette WG" hingegen ein wasserdispergierbares Granulat.

c) Die nach Artikel 30 Satz 1 EG gerechtfertigte Anordnung stellt auch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar. Nach Artikel 30 Satz 2 EG (früher Art. 36 EGV) dürfen die ausgesprochenen Verbote weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Dies geschieht in der Anordnung aber auch nicht. Eine willkürliche Diskriminierung läge nur vor, wenn sie zwischen eingeführten und einheimischen Erzeugnissen unterscheiden würde (vgl. hierzu Oppermann, a.a.O., Rdnr. 1306; Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl. 2000, Art. 30 EGV Rdnr. 18; Becker, in: Schwarze, EU-Vertrag, 2000, Art. 30 EGV Rdnr. 77 und 81 f., jeweils m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Sie unterscheidet nicht nach der Herkunft der Pflanzenschutzmittel, sondern knüpft vielmehr für die Unterscheidung an die vorgeschriebene nationale Zulassung der Pflanzenschutzmittel an. Besonders deutlich wird dies an dem Mittel "Oliocin", dessen Anwendung in Deutschland auch dann verboten ist, wenn es zwar möglicherweise in Deutschland hergestellt wird, aber einen anderen Wirkstoffgehalt und andere Beistoffe hat und daher nicht dem in Deutschland zugelassenen "Oliocin" entspricht.

Auch die erforderliche Verhältnismäßigkeit ist aus den dargelegten Gründen gegeben.

3. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. Die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums orientiert sich am Zweck der angewandten Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes. Die angefochtenen Maßnahmen sind im Einzelnen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig im engeren Sinne.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist ebenfalls nicht verletzt, da die Inhaber einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung sowohl vor als auch nach der Zulassung des Pflanzenschutzmittels bestimmte öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber der Zulassungsbehörde haben und deshalb nicht vergleichbar sind mit anderen Personen, die wie der Kläger ein Pflanzenschutzmittel ohne Zulassung anwenden oder in Verkehr bringen wollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, folgt sie aus § 161 Abs. 2 VwGO; die Kostentragung durch den Kläger entspricht auch insoweit der Billigkeit, weil die Klage aus den genannten Gründen auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.






VG Sigmaringen:
Urteil v. 25.02.2002
Az: 2 K 1153/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6034d58a59d9/VG-Sigmaringen_Urteil_vom_25-Februar-2002_Az_2-K-1153-01




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