Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Februar 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 19/07

(BGH: Beschluss v. 25.02.2008, Az.: AnwZ (B) 19/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 5. Mai 2006 ( ) wegen einer Forderung in Höhe von 260.000 €. Zudem hatte die Staatsanwaltschaft im Februar und Mai 2006 gegen den Antragsteller zwei Anklagen wegen mehrfacher Veruntreuung von Mandantengeldern erhoben.

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht erfüllt; er hat vielmehr in der Sache keine Stellung genommen und ist der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Zudem sind nach dem angefochtenen Beschluss weitere Zahlungsforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden. Dieser musste sogar am 11. Januar 2007 auf Antrag des Versorgungswerkes die eidesstattliche Versicherung abgeben.

c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Insoweit ist auch bedeutsam, dass der Antragsteller vom Amtsgericht L. am 8. September 2006 wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.

Terno Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2006 - AGH 20/06 (II) -






BGH:
Beschluss v. 25.02.2008
Az: AnwZ (B) 19/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/33149d53aefe/BGH_Beschluss_vom_25-Februar-2008_Az_AnwZ-B-19-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share