Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Oktober 2002
Aktenzeichen: 8 W (pat) 40/41

(BPatG: Beschluss v. 24.10.2002, Az.: 8 W (pat) 40/41)

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Anmeldung wegen Nichtzahlung der dritten Jahresgebühr mit Wirkung vom 1. August 2000 als zurückgenommen gilt.

Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 28. März 2001 wird aufgehoben. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

Gründe

I Die am 23. Oktober 1997 eingegangene Patentanmeldung hat ein "strangförmiges Dichtband zum Einlegen in Trennfugen eines Betonmauerwerks" zum Gegenstand. Mit Zwischenbescheid vom 13. Juli 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts auf Unklarheiten im Patentanspruch 1, die einer Gewährung entgegenstünden, hingewiesen sowie zum Stand der Technik vier Entgegenhaltungen genannt. Geänderte Unterlagen wurden in der Folgezeit nicht eingereicht.

Mit einem an seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten gerichteten und diesen am 23. März 2000 zugestellten Bescheid der Prüfungsstelle vom 9. März 2000 wurde der Anmelder auf die unterbliebene Entrichtung der dritten Jahresgebühr aufmerksam gemacht. Ihm wurde mitgeteilt, daß die Jahresgebühr nebst Zuschlag innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt worden ist, entrichtet werden muß, andernfalls die Anmeldung als zurückgenommen gilt. Eine Zahlung erfolgte daraufhin nicht; auch wurde kein Stundungsantrag gestellt.

Mit Beschluß vom 28. März 2001, als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben am 20. April 2001, hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 13. Juli 1998 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Ein Antwortschreiben des Anmelders vom 14. Mai 2001, welches die Wörter "Einspruch" und "Widerspruch" enthielt, hat das Patentamt als Beschwerde gewertet und die Akten dem Bundespatentgericht vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Der Anmelder war gehalten, erstmals für das dritte Jahr die gesetzliche Jahresgebühr in der tariflich maßgeblichen Höhe zu entrichten (§ 17 Abs 1 PatG aF). Da die Zahlung nicht fristgerecht (vgl § 17 Abs 3 Satz 1 in der im Jahre 2000 noch geltenden Fassung des Patentgesetzes) erfolgte, erging mit Bescheid vom 9. März 2000 die gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG aF vorgeschriebene Benachrichtigung. Diese wurde den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders - erst danach, nämlich mit Schreiben vom 26. Mai 2000, haben diese die Niederlegung der Vertretung des Anmelders angezeigt - ordnungsgemäß gegen Sammelempfangsbekenntnis vom 23. März 2000 zugestellt (§ 127 PatG, § 5 VwZG). Nachdem innerhalb der damals maßgeblichen Vier-Monats-Frist die Jahresgebühr nebst Zuschlag nicht nachträglich gezahlt wurde, galt die Anmeldung nach § 58 Abs 3 PatG mit Wirkung vom 1. August 2000 als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge ist im Interesse der Rechtsklarheit in die Beschlußformel aufgenommen worden.

Nach diesem Zeitpunkt war für eine Zurückweisung der Anmeldung gemäß § 48 PatG kein Raum mehr, da diese gar nicht mehr anhängig war (Busse, PatG, 5. Aufl, § 48 Rdn 8; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 48 Rdn 5). Der Zurückweisungsbeschluß vom 28. März 2001 ist somit verfahrensfehlerhaft ergangen und auf die Beschwerde des Anmelders hin aufzuheben, ohne daß dadurch das erledigte Verfahren der Anmeldung wieder aufleben würde.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 80 Abs 3 PatG anzuordnen. Diese Regelung entspricht angesichts des Verfahrensfehlers des Patentamts der Billigkeit.

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BPatG:
Beschluss v. 24.10.2002
Az: 8 W (pat) 40/41


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