Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 16. Juni 2014
Aktenzeichen: 20 W 63/14

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 16.06.2014, Az.: 20 W 63/14)

1. Zur Frage des gerichtlichen Prüfungsumfangs bei § 2c Abs. 2 S. 2 KWG

2. Im Falle einer nach § 2c Abs. 2 S. 2 KWG erfolgenden Übertragung der Stimmrechte des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung auf einen Treuhänder hat das Gericht keinen Entscheidungsspielraum bezüglich der Frage des Ob der Treuhänderbestellung sondern lediglich hinsichtlich der Auswahl der auf Antrag zu bestellenden Person des Treuhänders.

3. Das Institut, dessen Aktionär der von der Treuhänderbestellung betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ist, ist gegen die auf Antrag der BaFin durch das Gericht erfolgte Treuhänderbestellung beschwerdebefugt.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der Beschwerde etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten, jeder Beteiligte jedoch nur bis zur Höhe der durch die jeweilige Beschwerde verursachten Kosten. Im Übrigen findet eine Erstattung etwa entstandener notwendiger Aufwendungen nicht statt.

Der Geschäftswert für die Beschwerden wird jeweils auf 60.000,00Euro, insgesamt für das Beschwerdeverfahren also auf Euro 120.000,00 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde für die Beteiligten zu 2) und 3) wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2) und 3) wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.12.2013, mit dem gemäß § 2c Abs. 2 S. 2 KWG ein Treuhänder für die Stimmrechte des Beteiligten zu 2) an der Beteiligten zu 3)bestellt und diesem die Ausübung der Stimmrechte des Beteiligten zu 2) an der Beteiligten zu 3) übertragen worden ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei dem Beteiligten zu 2) handelt es sich um einen Aktionär, der 95 % der Stimmrechte an der Beteiligten zu 3) hält. Auf den Beteiligten zu 2) fallen 9.500.000 Stückaktien und €jedenfalls nach bisheriger Kenntnis des Senats € auf zwei weitere Aktionäre 300.000 bzw. 200.000 Stückaktien des Stammkapitals der Beteiligten zu 3) in Höhe von 10.000.000 €.In ihrem letzten Schriftsatz vom 02.06.2014 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) allerdings darauf hingewiesen, es gebe nur noch einen Minderheitsaktionär, ohne allerdings die dem zugrundeliegenden näheren Umstände mitzuteilen,insbesondere seit wann dies der Fall sein soll oder um wen es sich bei diesem verbliebenen Minderheitsaktionär handelt.

Unternehmensgegenstand der Beteiligten zu 3) ist nach deren letzter zum Handelsregister der Gesellschaft freigegebenen Satzung vom 09.12.2009 Beteiligungen zu erwerben und zu halten,Geldforderungen entgeltlich zu erwerben sowie Bankgeschäfte i.S.des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 € 3, 8 und 9 KWG zu betreiben,sowie Finanzdienstleistungen i.S.d. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 und 10KWG (Factoringgeschäft und Leasinggeschäft) zu erbringen.

Allerdings ist zunächst auf einer Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 3) vom 14.08.2013 ein Beschluss über eine Satzungsänderung hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes €nunmehr die Abwicklung des bisherigen Bankgeschäftes € sowie einer Umfirmierung in X AG gefasst worden, sowie dann in einer weiteren Gesellschafterversammlung am 23.08.2013 beschlossen worden, dass die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung aufgelöst wird und die im Rubrum angeführten drei Liquidatoren als solche bestellt werden. Der Inhalt dieser Beschlüsse hat bislang keinen Eingang in das Handelsregisterblatt der Beteiligten zu 3) gefunden.

Dem Beteiligten zu 2) ist durch die Beteiligte zu 1) mit Bescheid vom 21.08.2013, auf den wegen seines Inhalts im Einzelnen auf Teil 4, Bd. I, Bl. 3 ff. d.A. Bezug genommen wird, gemäß § 2c Abs. 2 S 1 Nr.1 i.V.m. § 2c Abs. 1b S.1 Nr. 1, 2 und 5 KWGuntersagt worden, seine Stimmrechte bei der Beteiligten zu 3)auszuüben. Weiterhin ist in dem Bescheid insbesondere angeordnet worden, dass der Beteiligte zu 2) über seine Stimmrechte bei der Beteiligten zu 3) nur mit Zustimmung der Beteiligten zu 1) verfügen darf und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die zuvor genannten Verfügungen ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100.000€ angedroht worden.Zur Begründung wurde unter anderem unter Berufung auf eine von der Beteiligten zu 1) angeordnete Prüfung des Geschäftsbetriebs auf eine Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Beteiligten zu 3) gegenüber ihren Gläubigern hingewiesen, auf angebliche Geldwäscherisiken und eine aus der Presse ersichtliche, zwischenzeitlich in Land1 gegen den Beteiligten zu 2) verhängte Untersuchungshaft wegen Verdachts der Geldwäsche und Veruntreuung. Weiterhin wurde auch darauf Bezug genommen, dass die Beteiligte zu 1) erst am 16.08.2013 von der am 14.08.2013 durchgeführten Hauptversammlung der Beteiligten zu 3)erfahren habe und auch die von ihr der Beteiligten zu 3) zuvor bereits bestellten Sonderbeauftragten Z1 (mit Geschäftsleiterfunktion) und Z2 (mit Aufsichtsratsfunktion)mitgeteilt hätten, weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat sei von der Absicht der Durchführung dieser Hauptversammlung informiert gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 2) am 20.09.2013Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Az. 7 K 1079/14.F.(V)), über die bislang noch nicht entschieden worden ist.

Weiterhin haben die vorherigen Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) mit Antrag an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 11.02.2014 gem. § 80 Abs. 5 und § 123 Abs.1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sowie im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, die Beteiligte zu 1) zu verpflichten, den Widerruf der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 05.12.2013 erfolgten Treuhänderbestellung zu beantragen und bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen,einen erneuten Antrag auf Bestellung eines Treuhänders zu stellen.Wegen der Begründung des dortigen Antrags wird auf dessen Kopie,Teil 4, Bd. I, Blatt 84 ff. der hiesigen Akte, Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17.04.2014 zurückgewiesen (Az. 7 L 413/14.F). Wegen der Begründung dieses Beschlusses wird auf dessen Kopie,Teil 4, Bd.III, Bl. 464 ff. der hiesigen Akte Bezug genommen. Dieser Beschluss ist mittlerweile nach Rücknahme der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde mit dortigem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vom 26.05.2014rechtskräftig geworden.

Dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts liegt der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 26.08.2013 zu Grunde, auf den wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Teil 4, Bd. I, Bl.1 f. d.A.). Darin hat die Beteiligte zu 1) als geeignete Person für die Funktion des Treuhänders Herrn Wirtschaftsprüfer Z3 Agesellschaft, ...straße ..., O1 vorgeschlagen (nachfolgend:Stimmrechtstreuhänder). Dieser sei als Treuhänder geeignet, da er diese Funktion bereits einmal bei einem Kreditinstitut wahrgenommen habe.

Auf Anhörung durch das Amtsgericht im Hinblick auf den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 26.08.2013 hat die Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 25.09.2013 (Teil 4, Bd. I, Bl. 30 d.A.) zunächst erklärt, sie habe, vorbehaltlich etwaiger Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) gegen die Verfügung der Beteiligten zu 1), keine Einwände gegen die Bestellung des Stimmrechtstreuhänders für die Stimmrechte des Beteiligten zu 2).

Nachdem die vorherigen Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) nach entsprechender Fristverlängerung nochmals mitgeteilt hatten, es sei beabsichtigt, erst nach Ablauf der Frist Stellung zu nehmen, hat der Richter am Amtsgericht am 05.12.2013den angefochtenen Beschluss erlassen, mit dem er zum Treuhänder für die Stimmrechte des Beteiligten zu 2) gem. § 2c Abs. 2 S. 2 KWG€Herrn Wirtschaftsprüfer Z3 A gesellschaft, ...straße ...,O1€ bestellt hat und diesem die Ausübung der Stimmrechte des Beteiligten zu 2) an der Beteiligten zu 3) übertragen hat. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf Teil 4, I, Bl. 46 f. d.A.Bezug genommen.

Mit einem einen Tag später eingegangenen Schriftsatz vom 05.12.2013 haben die ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) unter anderem darauf hingewiesen, man habe die Beteiligte zu 1) aufgefordert, den Bescheid aufzuheben, da die Untersuchungshaft des Beteiligten zu 2) in Land1 wegen des Vorwurfs der Geldwäsche am 03.12.2013 aufgehoben worden sei. Auch bestünde die im Bescheid der Beteiligten zu 1) angenommene Gläubigergefährdung i.S.v. § 46 Abs. 1 KWG offensichtlich nicht mehr, da die Beteiligte zu 1) ein Kredit-, Einlagen- und Zahlungsverbot, das sie gegen die Beteiligte zu 3) durch Bescheid vom 25.07.2013 verhängt habe, zwischenzeitlich wieder aufgehoben habe (auf den Inhalt des Schriftsatzes nebst Anlagen € u.a.Bescheid der Beteiligten zu 1) vom 02.12.2013 in Kopie -, Teil 4,Bd. I, Bl. 49 ff. d.A. wird im Einzelnen Bezug genommen).

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ist Herrn Z3 c/o Agesellschaft am 28.01.2014 (Teil 4, Bd. I, Bl. 76a d.A.) und der Beteiligten zu 3) am 07.12.2013 zugestellt worden (Teil 4, Bd. I,Bl. 63 d.A.), deren ehemaliger Verfahrensbevollmächtigter und jetziger Verfahrensbevollmächtigter des Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 02.01.2014 an das Amtsgericht € dort eingegangen per Telefax selben Tag € Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, ohne diese zunächst zu begründen (Teil 4, Bd. I, Bl. 71R d.A.). Nachdem die Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Teil 4, Bd. I, Bl. 74 d.A.)für den Beteiligten zu 2) erst am 15.01.2014 erfolgt ist, haben dessen ehemalige Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.02.2014 an das Amtsgericht - dort eingegangen am 12.02.2014 -ebenfalls Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf die oben bereits erwähnte und in Bezug genommene Antragsschrift an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 11.02.2014 verwiesen.Darin haben sie unter anderem die Auffassung vertreten, dass § 2 c KWG durch § 38 Abs. 2 S. 1 KWG im Rahmen der Abwicklung der Beteiligten zu 3), die außerdem am 28.09.2013 auch ihre Banklizenz zurückgegeben habe, als speziellere Vorschrift verdrängt werde, die Voraussetzungen für die Untersagungsverfügung nach § 2c Abs.2 S. 1Nr. 1 i.V.m. 1b S. 1 Nr. 1, 2 und 5 KWG nicht, jedenfalls nicht mehr vorlägen, was sich unter anderem auch aus einem selbst in Auftrag gegebenen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BGmbH vom 30.01.2014 (wegen des Inhalts wird auf Teil 4, Bd. I, Bl.128 ff. d.A.Bezug genommen) ergebe, der die Feststellungen der von der Beteiligten zu 1) beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C im Sinne von § 29 Abs. 3 KWG vom 25.07.2013 und in deren Bericht vom 04.12.2013 € jeweils im Rahmen der von Beteiligten zu 1)nach § 44 Abs. 1 S. 2 KWG in Auftrag gegebenen Sonderprüfung € widerlegt habe.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2014 hat der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) dessen Vertretung angezeigt und u.a. darauf hingewiesen, dass der vom Amtsgericht bestellte Stimmrechtstreuhänder sich als völlig ungeeignet erwiesen habe und die seiner Ansicht nach hierfür sprechenden Umstände dargelegt. Wegen der Darlegungen im Einzelnen wird auf Teil 4, Bd.I, Bl. 109 ff. Bezug genommen, wie auch auf das in Kopie beigefügte Schreiben des bestellten Stimmrechtstreuhänders vom 14.02.2014 an die Liquidatoren der Beteiligten zu 3).

Mit Beschluss vom 10.03.2014 hat der Richter am Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen; die Einwände des Antragsgegners gegen die Person des gerichtlich bestellten Stimmrechtstreuhänders teile das Gericht nicht. Soweit von dem Beteiligten zu 2) beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Anträge gestellt worden seien,sei die gerichtliche Bestellung des Stimmrechtstreuhänders gleichwohl geboten, solange der Bescheid der Beteiligten zu 1) und die Anordnung dessen sofortiger Vollziehbarkeit Bestand hätten (auf den Beschluss, Teil 4, Bd. I, Bl. 117 f. d.A. wird Bezug genommen).

Mit Schriftsatz vom 07.03.2014, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Teil 4, Bd. I, Blatt 122 ff. d.A.), haben die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3)beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.12.2013aufzuheben. Die Übertragung der Stimmrechte des Beteiligten zu 2)auf den Stimmrechtstreuhänder sei wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 5AktG nichtig. Außerdem könne die Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder nur unter den Voraussetzungen erfolgen, dass die Bedingungen einer Untersagung der Stimmrechtsausübung nach § 2c Abs. 2 S. 1 KWG vorlägen, woran es hier bereits fehle. Auch sei § 2c KWG als Ermächtigungsgrundlage auf ein Institut in Liquidation nicht anwendbar, da in dieser Phase der Abwicklung die Sondervorschrift des § 38 Abs. 2 S. 1 KWGeingreife. Außerdem sei die Stimmrechtsübertragung unverhältnismäßig; es sei nicht erkennbar, wieso die angeordnete Untersagung der Stimmrechtsausübung nicht ausreichend sei, zumal der Beteiligte zu 2) diese Untersagung im Übrigen seit der Anordnung beachtet und die Beteiligte zu 1) für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 € angedroht habe. Die einschneidende und kostenintensive Bestellung eines Stimmrechtstreuhänders sei demgegenüber unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Unter Bezugnahme auf ein weiteres in Kopie als Anlage vorgelegtes Schreiben des bestellten Stimmrechtstreuhänders an die Liquidatoren der Beteiligten zu 3) vom 07.03.2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 28.03.2014 darauf hingewiesen, dass die €Aktivitäten€des vom Amtsgericht bestellten Stimmrechtstreuhänders Anlass geben würden, dessen Abberufung wegen mangelnder Eignung zu beantragen,da dieser nunmehr als zusätzlichen Tagesordnungspunkt für die einzuberufende Hauptversammlung €Neubestellung der Liquidatoren€ der Beteiligten zu 3) auf die Tagesordnung setzen lassen wolle. Nunmehr werde ganz offenkundig, dass der Stimmrechtstreuhänder nicht gewillt sei, seine Aufgabe ordnungsgemäß wahrzunehmen. Er geriere sich stattdessen als Anteilseigner und nehme Rechte eines Anteilseigners für sich in Anspruch, indem er sich zur Begründung seines Verlangens auf § 122AktG beziehe. Deutlicher könne die Ungeeignetheit zur Ausübung der Funktion eines Stimmrechtstreuhänders nicht demonstriert werden,die außerdem hohe Kosten für die Beteiligte zu 3) verursachen würde (auf Teil 4, Bd. II, Bl. 180 ff. d.A. wird im einzelnen Bezug genommen).

Mit Schreiben an den Senat vom 02.04.2014 hat die A GmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Geschäftsführer der Stimmrechtstreuhänder ist und den der Senat nicht förmlich am Beschwerdeverfahren beteiligt, sondern lediglich im Rahmen vom § 26FamFG angehört hat, zu den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vom 26.02. und 28.03.2014 Stellung genommen. Wegen der Ausführungen wird auf Teil 4, Bd. II, Bl. 200 ff. d.A. Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2014 nebst Anlagen haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) ergänzend zur angeblichen offensichtlichen Ungeeignetheit des Stimmrechtstreuhänders Stellung genommen und dabei unter anderem auf dessen angeblich falsches rechtliches Verständnis von seinen gesetzlichen Aufgaben und Rechten, das dem Vermögen der Beteiligten zu 2) und 3) Schaden zufügen würde, hingewiesen und darauf, dass dieser in unzulässiger Weise gegen den ausdrücklichen, ihm auch mitgeteilten Willen des Beteiligten zu 2) handele (wegen des Inhalts des Schriftsatzes im Einzelnen sowie der in Kopie als Anlage beigefügten Schreiben des Stimmrechtstreuhänders an die Beteiligten zu 3) vom 31.01.2014 und 26.03.2014, des Beteiligten zu 2) an den Stimmrechtstreuhänder vom 01.04.2014 und der Beteiligten zu 3) an den Stimmrechtstreuhänder vom 13.02.2014 wird auf Teil 4,Bd. II, Bl. 216 ff d.A. Bezug genommen).

Mit Schriftsatz vom 08.04.2014 nebst Anlagen hat die Beteiligte zu 1) weiter Stellung genommen und die Einwendungen der Beteiligten zu 2) und 3) im Einzelnen zurückgewiesen (wegen der Darlegungen wird auf Teil 4, Bd. II, Bl. 289 ff. d.A. Bezug genommen). Zur Ergänzung ihrer Ausführungen hat sie auch Kopien ihres Widerspruchsbescheids vom 27.02.2014 über die Zurückweisung des Widerspruchs vom 20.09.2013 des Beteiligten zu 2) gegen ihren Bescheid vom 21.08.2013 (Anlage 1 des Schriftsatzes) sowie ihrer Stellungnahmen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Az. 7 L413/14.F) vom 06.03.2014(Anlage 2 des Schriftsatzes) und vom 02.04.2014 (Anlage 3 des Schriftsatzes) übersandt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.Außerdem wird Bezug genommen auf den in Kopie (Anlage 4 des Schriftsatzes) beigefügten weiteren Bescheid der Beteiligten zu 1)an die Beteiligte zu 3) vom 10.03.2014 aus Anlass angeblich von den Geschäftsleitern/Abwicklern und vom Beteiligten zu 2) verursachter Verzögerungen bei der Erstellung einer testierten Liquidationseröffnungsbilanz zum 23.08.2013 sowie auf den weiteren Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 10.04.2014, in dem diese insbesondere nochmals Ausführungen im Hinblick auf die Frage des Verhältnisses von § 2c Abs. 2 S. 2 KWG zu § 8 Abs. 5 AktG gemacht hat (Teil 4, Bd. III, Bl. 413 ff. d.A.).

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) haben mit Schriftsatz vom 11.04.2014, auf den wegen des Inhalts im Einzelnen auf Blatt, 416 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter anderem nochmals Ausführungen zu den angeblichen Befugnissen eines Stimmrechtstreuhänders gemacht, darauf hingewiesen, dass der Stimmrechtstreuhänder sich seit seiner Bestellung kontinuierlich dem ausdrücklichen Willen des Beteiligten zu 2) widersetze und seit der Bestellung nicht der Stimmrechtstreuhänder selbst auftrete,sondern die A GmbH, die sich als Stimmrechtstreuhänder geriere, was auch aus einer als Anlage übersandten Kopie eines Schreibens vom 28.01.2014 deutlich werde, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2014 nebst Anlagen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) ebenfalls weiter Stellung genommen und unter anderem darauf hingewiesen, dass der Stimmrechtstreuhänder Zweck und Inhalt einer Treuhandschaft, die in erster Linie der Interessenswahrung des Treugebers diene, verkenne und von diesem falschen Verständnis seiner Stellung als Stimmrechtstreuhänder ausgehend, weitaus mehr Rechte beanspruche,als einem Anteilseigner überhaupt zustünden. Der Grund für dessen dem Gesetz widersprechendes Verhalten dürfe darin liegen, dass er seine Aufgabe nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit wahrnehme, was sich aus dem Inhalt eines in Kopie als Anlage vorgelegten Vermerks der Beteiligten zu 1) vom 18.12.2013 über ein Gespräch von Vertretern der Beteiligten zu 1) mit dem Stimmrechtstreuhänder ergebe. Diesem sei es ganz offensichtlich von Anfang an darum gegangen, als €Erfüllungsgehilfe€ der Beteiligten zu 1) zu fungieren, und sich unter Ausnutzung der ihm übertragenen Stimmrechte gegen den erklärten Willen des Beteiligten zu 2) zum Mitglied eines neuen dreiköpfigen Aufsichtsrates wählen zu lassen (wegen des Inhalts des Schriftsatzes im Einzelnen wird auf Teil 4, Bd. III, Bl. 444 ff. d. A. und dessen Anlagen, Kopie des Vermerks der Beteiligten zu 1) vom 18.12.2013, Androhung einer Weisung vom 27.03.2014 und Erlass einer Weisung vom 10.04.2014 der Beteiligten zu 1) an die Beteiligten zu 3), Bezug genommen).

Mit Schreiben vom 07.05.2014, auf das wegen des Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Teil 4, Bd. III, Bl. 523 ff. d.A.),hat die A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) vom 11.04.2014Stellung genommen. Weiterhin wird Bezug genommen auf die dem Schreiben beigefügten Anlagen von Kopien der Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 20.01.2014 und vom 31.01.2014, jeweils an den Stimmrechtstreuhänder, auf die beigefügte Kopie eines weiteren Schreibens des Stimmrechtstreuhänders vom 14.02.2014 an die Liquidatoren der Beteiligten zu 3) sowie auf die Kopie eines Schreibens der Beteiligten zu 3) vom 16.04.2014 an den Stimmrechtstreuhänder.

Mit Schriftsatz vom 08.05.2014, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Teil 4, Bd. III, Bl. 567 ff. d.A. Bezug genommen wird, hat die Beteiligte zu 1) insbesondere zur Frage der Eignung des Stimmrechtstreuhänders weiter Stellung genommen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) haben zuletzt mit Schriftsatz nebst Anlagen vom 02.06.2014, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Teil 4, Bd. IV, Bl. 586 ff. d. A. Bezug genommen wird, die von ihnen vertretenen Ansichten nochmals vertieft. Unter anderem haben sie dargelegt, Gründe für eine Stimmrechtuntersagung bestünden jedenfalls nicht mehr. Auch könnten die im Rahmen der Abwicklung nur noch erforderlichen Abstimmungen der Hauptversammlung der Beteiligten zu 3), wobei es sich nur noch um die Feststellung des Jahresabschlusses handele, ohne weiteres von dem neben dem Beteiligten zu 2) verbliebenen Aktionär vorgenommen werden. Die Ausübung der Stimmrechte des Beteiligten zu 2) durch einen Treuhänder sei damit nicht erforderlich. Die kostspielige und einschneidende Maßnahme der Einsetzung eines Treuhänders stehe in keinem Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck. Unabhängig davon, dass die Bestellung bereits am 05.12.2013nicht hätte erfolgen dürfen, habe sich das Erfordernis der Bestellung des Stimmrechtstreuhänders inzwischen auch erledigt und der Beteiligten zu 1) obliege die Pflicht, gem. § 2c Abs. 2 S. 5KWG bei Gericht den Widerruf der Bestellung des Stimmrechtstreuhänders zu beantragen. Eine entsprechende Verpflichtungsklage sei bereits bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt eingereicht.

Die Übertragung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden,dass andernfalls die Arbeitsfähigkeit der Organe der Beteiligten zu 3) beeinträchtigt werde, da die Minderheitsaktionäre in der Lage seien, in der Hauptversammlung die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Weiterhin haben sie Bezug genommen auf zwei in Anlage vorgelegte Privatgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BGmbH vom 29.04. und 20.05.2014, die die Feststellungen der Ergebnisse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C, die die Beteiligte zu 1) maßgeblich zu ihrer Entscheidung veranlasst hätten, widerlegen würden (wegen des Inhalts der Privatgutachten wird auf die Kopien, Teil 4, Bd. IV, Bl.625 ff. und 668 ff. d. A.Bezug genommen).

Mit Schriftsatz vom 02.06.2014 nebst Anlagen hat auch der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) nochmals weiter Stellung genommen und unter anderem die bisherigen Ansichten nochmals vertieft. Wegen der Darlegungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz, Teil 4, Bd. V, Bl. 815 ff. d.A., nebst Anlagen (Kopien der vorgenannten Privatgutachten der B GmbH vom 29.04. und 20.05.2014, Kopien von Berichten der Beteiligten zu 3) an die Beteiligte zu 1) vom 04.04.2014 und 09.05.2014 sowie Kopie eines Schreibens des Sonderbeauftragten Z2 an die Beteiligten zu 1) vom 21.20.2013) Bezug genommen.

Letztlich wird auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vom 10.06.2014Bezug genommen (Teil 4, Bd. V, Bl. 1043 d.A.), mit dem dieser unter anderem mitgeteilt hat, dass das Hauptsacheverfahren wegen des Bescheids der Beteiligten zu 1) vom 21.08.2013 nach wie vor bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig sei (Az. 7 K1079/14.F (V)).

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nach § 402 Absatz 1FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da die am 12.02.2014eingegangene und an das Amtsgericht gerichtete Beschwerdeschrift vom 11.02.2014 die Monatsfrist nach § 63 Absatz 1 FamFG gewahrt hat und der Beteiligte zu 2) durch die Übertragung des ihm als Aktionär zustehenden Stimmrechts (vgl. § 12 Abs. 1 AktG) auf den vom Amtsgericht bestellten Stimmrechtstreuhänder möglicherweise unmittelbar in seinen Aktionärsrechten beeinträchtigt ist (§ 59Absatz 1 FamFG).

Auch die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist nach den selben gesetzlichen Bestimmungen statthaft und auch im Übrigen zulässig,da die am 02.01.2014 bei dem Amtsgericht eingegangene und an dieses gerichtete Beschwerde ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten ebenfalls die Monatsfrist nach § 63 Absatz 1 FamFG gewahrt hat und die Beteiligte zu 3) durch die erfolgte Treuhänderbestellung unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Absatz 1FamFG).

Zwar ergibt sich deren Beschwerdeberechtigung entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3)nicht aus dem Umstand, dass sie im Rubrum des angefochtenen Beschlusses als €weitere Beteiligte€ des Verfahrens bezeichnet worden ist. Unabhängig davon, ob die Beteiligte zu 3)gemäß § 7 Absatz 1, 2 oder 3 FamFG als Beteiligte anzusehen ist,würde, selbst eine solche Beteiligung unterstellt, diese alleine zunächst keine Beschwerdebefugnis begründen. Auch die Beschwerdebefugnis eines Verfahrensbeteiligten ist davon abhängig,dass dieser aufgrund der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des § 59 Absatz 1 FamFG durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt ist (Zimmermann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 7,Rn. 51). Auch begründet der Umstand, dass der Beteiligten zu 3)nach § 2c Abs. 2 S. 2 KWG auch ein eigenes Antragsrecht zustünde,keine Beschwerdebefugnis, da vorliegend einem Antrag eines anderen Antragsberechtigten bereits stattgegeben worden ist. Die somit in jedem Fall nach § 59 Absatz 1 FamFG erforderliche materielle Beschwer, die einen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein der Beteiligten zu 3) zustehendes subjektives Recht erfordert (vgl.allgemein BGH, Beschluss vom 24. April 2013, Az. IV ZB 42/12 ,zitiert nach juris, m.w.N., BayObLG, Beschluss vom 08.02.1966,BReg. 1aZ 64/65, in BayObLGZ 1966, 49ff, 65; OLG Köln, Beschluss v.06.10.1982, Az. 2 WX 27/82, in ZIP 1982, 1364 ff., Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., § 59, Rn. 9), ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Stimmrechtstreuhänder nach Ansicht der Beteiligten zu 3)als €offensichtlich ungeeignet€ erwiesen habe, da die daraus gegebenenfalls erwachsenen Folgen schon nicht unmittelbare Folgen des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts sind, sondern lediglich für die erforderliche materielle Beschwer nicht ausreichende mittelbare Folgen, die sich erst durch die spätere tatsächliche Art der nachfolgenden Amtsführung des Treuhänders ergeben hätten. Der erforderliche unmittelbare Eingriff in Rechte der Beteiligten zu 3) ergibt sich jedoch aus § 2c Abs. 2 S. 8 KWG,wonach die Beteiligte zu 3) neben dem Beteiligten zu 2) für die Kosten, die durch die Bestellung eines Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung als Gesamtschuldnerin haftet. Da somit mit der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung eines Treuhänders unmittelbar eine Haftung der Beteiligten zu 3) als Gesamtschuldner jedenfalls für die Kosten begründet wird, die bereits durch das Bestellungsverfahren entstanden sind, ist auch die Beteiligte zu 3)durch eine gerichtliche Treuhänderbestellung unmittelbar in eigenen Rechten verletzt. Wegen dieser unmittelbar aufgrund Gesetzes eintretenden Kostenhaftung kann die Beteiligte zu 3) auch nicht darauf verwiesen werden, sich möglicherweise isoliert gegen diese Folge wenden zu können. Denn die einzige Möglichkeit, diese zu vermeiden € von der insoweit nicht maßgeblichen Frage, ob die Kosten dann letztlich tatsächlich im Innenverhältnis zum Beteiligten zu 2) von der Beteiligten zu 3) getragen werden müssen € ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, um auf diesem Weg die Voraussetzung für die gesetzlich begründete Kostenhaftung zu Fall bringen zu können.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) sind jedoch unbegründet.

Die vom Amtsgericht seinem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte und hier auch maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 2c Abs. 2 S. 2 KWG lautet € auch noch in der seit dem 01.01.2014gültigen Gesetzesfassung € wie folgt:

€Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt.€

Das Amtsgericht war somit für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nach § 2 c Abs. 2 S. 2 KWG örtlich als Gericht des Sitzes der Beteiligten zu 3), welcher sich in Frankfurt am Main befindet, und darüber hinaus aber auch sachlich als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig (vgl. § 23a Abs. 1 Nr. 2,Abs. 2 Nr. 4 GVG i.V.m. § 375 Nr. 11 FamFG).

Die nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung beiden einzigen Voraussetzungen der Treuhänderbestellung durch das Amtsgericht am Sitz des Instituts, nämlich das Vorliegen einer Untersagung nach §2 c Abs. 2 S. 1 KWG sowie der Antrag eines der genannten Antragsberechtigten, hier der Beteiligten zu 1), haben zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorgelegen. Daran hat sich bis zum heutigen Tag auch nichts geändert.

Die Beteiligte zu 1) hält nach wie vor an ihrem Antrag fest und ihr Bescheid vom 21.08.2013, mit dem sie dem Beteiligten zu 2)unter anderem nach § 2c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2c Abs. 1b Nr.1,2 und 5 KWG untersagt hat, seine Stimmrechte bei der Beteiligten zu 3) auszuüben, ist bis heute nicht durch die Beteiligte zu 1)aufgehoben worden. Auch ist dieser Bescheid weder durch eine entsprechende Entscheidung des hierfür alleine zuständigen Verwaltungsgerichts aufgehoben worden, noch ist hinsichtlich des von dem Beteiligten zu 2) erhobenen Widerspruchs bzw. dessen nachfolgender Anfechtungsklage, denen nach § 49 KWG keine aufschiebende Wirkung zukommt, deren aufschiebende Wirkung durch das hierfür alleine zuständige Verwaltungsgericht angeordnet worden. Letzteres Begehren des Beteiligten zu 2) ist zwischenzeitlich vielmehr rechtskräftig vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen worden (Beschluss vom 17.04.2014,7 L 413/14.F). Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass der maßgebliche Bescheid der Beteiligten zu 1) vom 21.08.2013nichtig ist.

Der Umstand, dass der maßgebliche Stimmrechtsuntersagungsbescheid der Beteiligten zu 1) vom 21.08.2013 bislang nicht formal rechtskräftig geworden ist, steht der Anwendung von § 2c Abs. 2 S. 2 KWG nicht entgegen, da es hierfür alleine auf das Vorliegen einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach §2c Abs. 2 S. 1 KWG ankommt. Andernfalls könnten möglicherweise ganz erhebliche Zeiträume verstreichen,bevor das Amtsgericht eine Treuhänderbestellung unter Übertragung der Stimmrechte auf entsprechenden Antrag vornehmen könnte. Eine derartige Auslegung würde der Bedeutung der in § 2c KWG geregelten behördlichen Eingriffs- und Kontrollrechte nicht gerecht, mit denen im weitesten Sinne insbesondere Gefahren für die Funktionsfähigkeit des betreffenden Kreditinstituts und für den Gläubigerschutz begegnet werden soll (vgl. bereits BT-Drucks. 12/3377, S. 27, zu diesem Zeitpunkt noch § 2 b KWG) und mit denen nach der Gesetz gewordenen Regelung Inhaber von bedeutenden Beteiligungen, also beispielsweise Personen, die einen unmittelbaren Anteil des Kapitals in Höhe von mindestens 10 % des Kreditinstituts innehaben (vgl. § 1 Abs. 9 KWG), dann von der Ausübung ihres Einflusses auf das Kreditinstitut ausgeschlossen werden können sollen, wenn sie nicht zuverlässig sind oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen (vgl. § 2c Abs. 2 S. 1 Nr. 1i.V.m. 1b Nr.1 KWG). Dass diese der Beteiligten zu 1) an die Hand gegebenen aufsichtsrechtlichen Befugnisse ein zeitnahes tatsächliches Handeln ermöglichen sollen, zeigt sich gerade auch daran, dass der Gesetzgeber in § 49 KWG unter anderem die die Grundlage für einen Antrag an das Amtsgericht nach § 2c Abs. 2 S. 2KWG bildende Untersagungsverfügung nach § 2c Abs. 2 S. 1 KWG für sofort vollziehbar erklärt hat.

Dass es sich bei dem aufgrund § 2c Abs. 2 S. 1 KWG ergangenen Bescheid um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, dessen Anfechtung dann folglich alleine den Verwaltungsrechtsweg eröffnet,ist unstreitig (vgl. nur Kobabe/Hirdes in Luz/Neus u.a.Kreditwesengesetz (KWG), 2. Aufl. 2011, § 2c, Rn. 36;Beck/Samm/Kokemoor, Gesetz über das Kreditwesen, Loseblattsammlung,143. Aktualisierung, April 2010, § 2c, Rn. 103 ).

Das Amtsgericht und nunmehr auch der Senat im Beschwerdeverfahren haben im Hinblick auf diesen Umstand und im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung, wonach die Treuhänderbestellung €im Falle einer Untersagung nach Satz 1€ erfolgt, somit nicht € auch nicht inzident €zu prüfen, ob die von der Beteiligten zu 1) erlassene und die Voraussetzung für eine Treuhänderbestellung darstellende Untersagungsentscheidung nach § 2c Abs. 2 S. 1 KWG zu Recht ergangen ist. Entscheidend ist alleine, ob eine derartige vollziehbare und nicht nichtige Untersagungsverfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts bzw. nunmehr des Senats als Beschwerdegericht vorliegt.

Somit kommt es auf den umfänglichen Vortrag der Beteiligten zur Frage, ob die Voraussetzungen zum Erlass der Untersagung der Stimmrechtsausübung mit Bescheid der Beteiligten zu 1) vom 21.08.2013 zum damaligen Zeitpunkt überhaupt vorgelegen haben, bzw.jetzt noch vorliegen, im vorliegenden Verfahren nicht an.

Dies betrifft beispielsweise auch die Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3), wonach eine Stimmrechtsuntersagung schon deswegen unzulässig sei, weil € jedenfalls mittlerweile € eine Gefährdung von (Dritt-)Gläubigern der Beteiligten zu 3) schon deswegen nicht (mehr) gegeben sei, weil keine Drittkundengelder bei der Beteiligten zu 3) vorhanden seien und weiterhin durch die Privatgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B GmbH vom 29.04. und 20.05.2014 insbesondere die der Stimmrechtsuntersagungsverfügung vom 21.08.2013 zugrunde liegende Annahme der Beteiligten zu 1) einer fehlerhaften Geschäftsorganisation der Beteiligten zu 3), gerade im Hinblick auf mögliche Geldwäschetatbestände, ausgeräumt sei. Dies gilt auch für die Frage, ob die Umstände, dass gegen den Beteiligten zu 2) in Land1 wohl nach wie vor insbesondere wegen Unterschlagung und Geldwäsche ermittelt wird und die zunächst in Land1 vollzogene Untersuchungshaft mittlerweile am 03.12.2013 lediglich unter Auflagen aufgehoben worden ist, möglicherweise alleine bereits eine Maßnahme der Beteiligten zu 1) nach § 2c Abs. 2 S.2 i.V.m. 1b Nr.1KWG rechtfertigen könnte und welche Bedeutung möglicherweise der Umstand hat, dass die Beteiligte zu 1) bzw. die Sonderbeauftragten mit Aufsichtsratsratsfunktion bzw. Geschäftsleiterfunktion Z2 und Z1 nach Mitteilung der Beteiligten zu 1) nicht zuvor über die beabsichtigten Beschlussfassungen der Hauptversammlungen der Beteiligten zu 3) zu deren Abwicklung von dem Beteiligten zu 2)informiert worden seien sollen.

Es ist somit ebenfalls nicht entscheidungserheblich, ob der von den Beteiligten zu 2) und 3) vertretenen Rechtsansicht, wonach die der Beteiligten zu 1) durch § 2 c KWG an die Hand gegebenen Eingriffsbefugnisse jedenfalls im Falle eines in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts, das seine Bankerlaubnis zurückgegeben hat, nicht (mehr) bestünden, insoweit § 38 KWG vorrangige Regelungen vorsehe, zu folgen ist. Dies hat im Übrigen das insoweit zur Prüfung berufene Verwaltungsgericht Frankfurt am Main jedenfalls in seinem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss vom 17.04.2014 (Az. 7 L 413/14.F) im Verfahren des Beteiligten zu 2)auf Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5 und 123 Abs. 1 VwGO anders gesehen. Jedenfalls hat aber auch der Senat keine Zweifel daran,dass dieser Rechtsansicht der Beteiligten zu 2) und 3) nicht zu folgen ist, was auch in der Literatur € sonstige Rechtsprechung oder aber gegenteilige Stimmen in der Literatur sind nicht ersichtlich € so gesehen wird (vgl. Fohrmann, in Luz/Neus u.a., a.a.O., § 38, Rn. 11, nach dem neben den Weisungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1 KWG sonstige besondere Maßnahmen der BaFin, z.B. nach § 6 Abs. 3 KWG oder 46a KWG grundsätzlich zulässig bleiben sollen, soweit sie mit dem Liquidationszweck vereinbar seien und Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler,Kreditwesengesetz, 4. Aufl., 2012, § 38 Rn. 21, nach dem das allgemeine Weisungsrecht im Rahmen der Abwicklung nicht an die Stelle der anderen Eingriffsbefugnisse der BaFin trete, da das Institut weiterhin der Aufsicht unterworfen bleibe).

Das Amtsgericht und nunmehr der Senat haben weiterhin auch nicht darüber zu befinden, ob eine Notwendigkeit der Übertragung der Stimmrechte auf einen Treuhänder, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, besteht, wovon wohl auch schon das Amtsgericht € mangels entsprechender Prüfung € zu Recht ausgegangen ist.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 12.03.2009 (BGBL 2009, Teil I Nr.13) §2c Abs. 2 S. 2 KWG dahingehend gefasst, dass das Gericht im Falle einer Untersagung nach Satz 1 auf Antrag einen Treuhänder bestellt,auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Dieser Wortlaut ist eindeutig und lässt nach Ansicht des Senats keinen Entscheidungsspielraum bei der Frage zu, ob das Amtsgericht einen Treuhänder bestellt, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt, sondern nur bei der Frage, wen es zum Treuhänder bestellt; das Amtsgericht ist also an den Antrag auf Bestellung eines Treuhänders gebunden und hat diesem Folge zu leisten (so auch ausdrücklich Beck/Samm/Kokemoor, a.a.O., Rn. 111; Nedden-Böger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 375, Rn. 67).

Insoweit sieht der Senat bei der vom Gesetzgeber gewählten Gesetzesfassung keinen materiellen Unterschied zur Fassung von §45a KWG € in dem eine Parallelregelung zu § 2c KWG für Maßnahmen der Bundesanstalt gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften normiert ist € im dortigen Abs. 2 S. 1, wonach im Falle einer Untersagung nach dem dortigen Abs. 1 auf Antrag der Bundesanstalt das Gericht einen Treuhänder zu bestellen hat, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Auch insoweit wird € folgerichtig € vertreten, dass das Amtsgericht dem Antrag Folge zu leisten hat und nur an die in Aussicht gestellte Person nicht gebunden ist (vgl. Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., § 45a Rn.8).

Gegen diese am Wortlaut orientierte Auslegung kann auch aus dem Umstand nichts hergeleitet werden, dass die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 12.03.2009 geltende Bestimmung in § 2c Abs. 2 S. 2 und S. 4 KWGnoch dahingehend lautete, dass in den Fällen des Satzes 1 die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden kann (Satz 2) und der Treuhänder auf Antrag des Instituts, eines an ihm Beteiligten oder der Bundesanstalt vom Gericht bestellt wird (Satz 4). Insoweit war in Rechtsprechung und Literatur gerade streitig, ob die Anordnung einer Stimmrechtsübertragung in einem Akt mit der gerichtlichen Bestellung eines Treuhänders zu erfolgen hat, oder ob die Anordnung der Stimmrechtsübertragung in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fällt und das Gericht nur den Treuhänder zu bestellen hat, wofür insbesondere die ratio legis angeführt wurde, dass durch die Auswahl des Treuhänders durch das Gericht lediglich habe verhindert werden sollen, dass die Bundesanstalt über ihre Aufsichtstätigkeit hinaus die Möglichkeit erhalte, auf Entscheidungsvorgänge innerhalb des betroffenen Instituts Einfluss nehmen zu können (vgl. hierzu m.w.N.Kobabe/Hirdes in Luz/Neus, a.a.O., Rn. 50a). Selbst wenn der Gesetzgeber möglicherweise diesen Streit über die Zuständigkeit für die Anordnung der Stimmrechtsübertragung mit der Gesetzesneufassung hat entscheiden wollen, wofür möglicherweise die in den Materialien angegebene Begründung sprechen könnte, dass es sich insoweit um überwiegend redaktionelle Anpassungen handele, um das Verfahren der Treuhänderbestellung klarer zu fassen (BT-Drucksache 16/10536, S.19), ergibt sich jedoch im Hinblick auf den dann gewählten Gesetzeswortlaut neben der Klarstellung zur Zuständigkeit des Gerichts für die Übertragungsentscheidung nicht, dass diesem insoweit auch ein Entscheidungsspielraum bei der Frage des Ob der mit der Bestellung des Treuhänders zwingend vorgeschriebenen Stimmrechtsübertragung verbleiben sollte.

Hinsichtlich dieser Frage des Ob der Treuhänderbestellung für die Stimmrechtsausübung ist jedenfalls der von der Maßnahme betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung auch nicht rechtlos gestellt. Der Antrag der Beteiligten zu 1) an das Amtsgericht auf Bestellung eines Treuhänders und auch ein Antrag der Beteiligten zu 1) an das Amtsgericht auf Widerruf der Bestellung des Treuhänders € den diese nach Ansicht des Senats jederzeit auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 2c Abs. 2 S. 5 KWG stellen kann, während sie ihn im dort geregelten Fall des Wegfalls der Voraussetzungen von Satz 1 stellen muss € sind rechtlich als Realakte zu qualifizieren, die im Hauptsacheverfahren durch allgemeine Leistungsklage bzw. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO vom betroffenen Inhaber der bedeutenden Beteiligung erzwungen werden können (vgl. hierzu Beschluss des VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.04.2007, Az. 1 G 755/07, zitiert nach juris,Rn. 25; wohl auch Süßmann in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., §2c, Rn. 46; auch Kobabe in Luz/Neus u.a., a.a.O. Rn. 57 der allerdings wohl die hier nicht vertretene Auffassung vertritt, der Widerruf einer Bestellung komme nur im Falle von § 2c Abs. 2 S. 5KWG in Betracht).

Selbst wenn entgegen der vom Senat vertretenen Ansicht, das Amtsgericht nach § 2c Abs. 2 S. 2 KWG verpflichtet sein sollte,auch die Notwendigkeit des Ob der Bestellung eines Treuhänders zu überprüfen, auf den es die Stimmrechte zu übertragen hat, ist davon auszugehen, dass hier eine derartige Notwendigkeit besteht.Jedenfalls bei einer € wie auch vorliegend gegebenen €Beteiligungsquote eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung in Höhe von 95 % der Aktien des betreffenden Instituts, besteht trotz der von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3)vorgetragenen Umstände € unter anderem die mit der Treuhänderbestellung verbundenen Kosten und der Umstand, dass der Beteiligte zu 2) die Stimmrechtsuntersagung seit deren Anordnung beachtet habe, was allerdings ausblendet, dass er mit dieser auch nicht einverstanden ist, wie schon das Verwaltungsgerichtsverfahren zeigt € bereits deswegen eine Notwendigkeit zur Bestellung eines Treuhänders, auf den die entsprechenden Stimmrechte übertragen werden, weil andernfalls gerade auch die erhebliche Gefahr besteht, dass die sonst von der Einflussnahme auf die Geschicke des Instituts faktisch ausgeschlossene Stimmminderheit von 5 % nun tatsächlich über diese Geschicke auch gegen die Interessen des Inhabers der bedeutenden Beteiligung bestimmen könnte. Sollte diese Gefahr im Einzelfall € also auch vorliegend € allerdings deswegen nicht bestehen, weil der Inhaber der bedeutenden Beteiligung einen derartigen Einfluss auf den oder die jeweiligen Minderheitsaktionäre hätte, würde gerade dieser Umstand wiederum die Notwendigkeit auch der Bestellung des Stimmrechtstreuhänders bestätigen.

Auch wenn das Amtsgericht und damit auch der Senat nach den vorhergehenden Ausführungen ebenfalls schon nicht darüber zu befinden haben, ob der Bestellung eines Treuhänders, auf den die Stimmrechte des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung übertragen werden, die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 5 AktG, wonach die Aktien unteilbar sind, entgegensteht, kann dieser unter Berufung auf Süßmann in Schwennicke/Auerbach, a.a.O., Rn. 43, vertretenen Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3) nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat in § 2 c KWG als Teil des im KWG umfassend öffentlich rechtlich geregelten Aufsichtsrechts Eingriffsnormen bestimmt, die schon aufgrund dieser Qualifizierung als Aufsichtsrecht das allgemeine Aktienrecht als spezielleres Recht überlagern. Dies gilt auch gegenüber dem meist auf § 8 Absatz 5AktG zurückgeführten aktienrechtlichen Verbot der Trennung des Stimmrechts von der Mitgliedschaft als zentralem aktienrechtlichen Grundsatz. Dafür, dass der Gesetzgeber von der Regelung in § 2c Abs. 2 S. 2 KWG gerade Kreditinstitute ausnehmen wollte, die in Form einer Aktiengesellschaft geführt werden, wie das zumindest in einer Vielzahl der Kreditinstitute der Fall ist, ist nichts ersichtlich. Dies folgt entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) auch nicht aus den von diesen in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 12/3377, S. 26 ff.; Zweite Richtlinie des Rates (89/646/EWG)), ohne dass dies an dieser Stelle noch eines weiteren Eingehens bedürfte.

Aber auch soweit sich die Beteiligten zu 2) und 3) gegen die persönliche Eignung des vom Amtsgericht bestellten Stimmrechtstreuhänders gewandt haben, führen die Beschwerden nicht zum Erfolg.

Insoweit ist es schon fraglich, ob eine derartige Entscheidung eines Wechsels in der Person des Treuhänders von den Beteiligten zu 2) und 3) überhaupt als Ergebnis ihrer Beschwerden gewollt wäre, da sie diese Alternative einer Entscheidung des Senats, wohl aufgrund des mit ihrem Vorbringen in erster Linie verbundenen Ziels einer ersatzlosen Aufhebung der Stimmrechtstreuhänderbestellung €welches sie, wie dargelegt, im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erreichen können € bislang jedenfalls nicht ausdrücklich,auch nicht hilfsweise begehrt haben. Dies zeigt sich auch schon daran, dass sie keine alternative Person vorgeschlagen haben. Diese Frage muss jedoch nicht weiter aufgeklärt werden, da € wie nachfolgend ausgeführt wird € ein Mangel der persönlichen Eignung des Stimmrechtstreuhänders nicht festgestellt werden kann.

Weiterhin sind die diesbezüglichen Einwendungen gegen die persönliche Eignung des Stimmrechtstreuhänders von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) nicht aufgrund von Anfang an bestehender Bedenken gegen die persönliche Eignung des Stimmrechtstreuhänders erhoben worden, sondern erst während des Beschwerdeverfahrens alleine aufgrund der nach Bestellung durch das Amtsgericht tatsächlich erfolgten Ausübung der Tätigkeit des Stimmrechtstreuhänders. Insoweit kann vorliegend auch offen bleiben, ob die Beteiligten zu 2) und 3) möglicherweise gehalten gewesen wären, sich wegen dieser nachträglichen Umstände zunächst an die Beteiligte zu 1) zu halten, und diese aufzufordern,bei dem Amtsgericht einen Wechsel in der Person des Treuhänders zu beantragen und erforderlichenfalls die Beteiligte zu 1) im Verwaltungsgerichtsweg zu einem derartigen Antrag verpflichten zu lassen, oder aber zunächst einen eigenen Abberufungsantrag bei dem Amtsgericht hätten stellen müssen.

Jedenfalls sind sämtliche von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) im hiesigen Verfahren vorgetragenen Umstände nicht geeignet, die Eignung des Stimmrechtstreuhänders derart in Frage zu stellen, dass der Senat veranlasst wäre,insoweit einen anderen Stimmrechtstreuhänder zu bestellen.

So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gegen die grundsätzliche Eignung des Stimmrechtstreuhänders insoweit keine Bedenken bestehen als dieser Diplomkaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist und € wie im Schreiben an den Senat vom 02.04.2014 und von den Beteiligten unwidersprochen mitgeteilt € bereits auf die Erfahrungen aus zwei vorangegangenen,komplizierten und mehrjährigen Stimmrechtstreuhandschaften zurückgreifen kann.

Eine grundsätzliche Ungeeignetheit des Stimmrechtstreuhänders folgt entgegen den Ansichten der Beteiligten zu 2) und 3) auch nicht aus dessen angeblich falschem rechtlichen Verständnis von seinen gesetzlichen Aufgaben und Rechten.

Dies schon deshalb nicht, weil diese gesetzlichen Aufgaben und Rechte eines nach § 2c Abs. 2 S. 2 KWG bestellten Treuhänders zur Ausübung der Stimmrechte des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung gesetzlich im Einzelnen nicht bestimmt sind. Insoweit ist einzig gesetzlich geregelt, dass der Treuhänder bei der Ausübung der auf ihn übertragenen Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen hat (§ 2c Abs.2 S.3 KWG).

Auch eine Ausfüllung der Aufgaben und Rechte des so bestellten Treuhänders durch die Rechtsprechung ist bislang € soweit ersichtlich - noch nicht erfolgt. So ist insbesondere keine veröffentlichte Entscheidung zu der Frage ersichtlich, welche Aufgaben der nach § 2c Abs. 2 S. 2 KWG bestellte Stimmrechtstreuhänder im Einzelnen auszuüben hat und ob der so gerichtlich bestellte Treuhänder entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und 3) im Einzelnen möglicherweise auch rechtliche Handlungsmöglichkeiten hat, die einem lediglich mit privatrechtlicher Stimmrechtsvollmacht von einem Aktionär ausgestatteten Bevollmächtigten nach Aktienrecht nicht zustehen,was beispielsweise für die Frage seiner Befugnis zum Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG oder einer Antragstellung nach § 122 Abs. 3 AktGund auch hinsichtlich der Frage des Umfangs seines Informationsrechts, insbesondere gegenüber dem Kreditinstitut, von Bedeutung wäre. Dies gilt auch für die Frage, ob er bei seiner Tätigkeit, wie die Beteiligten zu 2) und 3) meinen, im Hinblick auf die von ihnen vertretene Anwendung von § 662 BGB auch auf den Stimmrechtstreuhänder, in erster Linie die Interessen des von der Stimmrechtübertragung betroffenen Inhabers einer bedeutenden Beteiligung zu vertreten hat, was allerdings schon dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung des § 2c Abs. 2 S. 3 KWG widersprechen würde und so auch nicht aus den Gesetzesmaterialien folgt, wo es heißt, dass er die Eigentümerinteressen, z.B. in der Hauptversammlung des Kreditinstituts, in einer Weise zu vertreten haben werde, wie es von einem zuverlässigen Eigentümer zu erwarten ist (BT-Drucksache 12/3377, S. 28).

So ist auch noch nicht einmal geklärt, ob der nach § 2c Abs. 2S. 2 KWG bestellte Treuhänder seine Tätigkeit auf eine Ausübung der Stimmrechte des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung innerhalb der Hauptversammlung zu beschränken hat oder aber auch außerhalb dieser Hauptversammlung Rechte des Inhabers der bedeutenden Beteiligung zu vertreten hat € wofür jedenfalls die zuvor zitierte Fundstelle in der BT-Drucksache 12/3377 spricht €und welche Anforderungen er bei diesen Handlungen zu beachten hätte, wobei nach der zitierten Fundstelle die Beachtung der abstrakten Interessen eines zuverlässigen Eigentümers naheliegen würde.

Im Übrigen gibt es auch in der insoweit vom Senat eingesehenen Literatur € soweit sich diese mit diesen Fragen überhaupt beschäftigt € kein einheitliches Bild, das dem Stimmrechtstreuhänder möglicherweise zur Konkretisierung seiner Aufgaben eindeutige Maßstäbe an die Hand geben könnte, bei deren Nichtbeachtung er sich € eine entsprechende Unterrichtungspflicht des Stimmrechtstreuhänders unterstellt € als ungeeignet erweisen könnte.

Weiterhin ist es auch nicht die Aufgabe des Senats im Rahmen der Prüfung der Eignung eines Stimmrechtstreuhänders jede einzelne seiner im Rahmen der Treuhandschaft ausgeführten Handlungen auf ihre Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit zu prüfen, und auch nicht,ob er beispielsweise im Einzelnen mit seinen an das Institut gerichteten Forderungen möglicherweise vereinzelt Rechte für sich in Anspruch nimmt, die ihm € wie gesagt € nach dem noch nicht abschließend bestimmten Profil eines Treuhänders, dem die Stimmrechte übertragen worden sind, nicht übertragen wären.

Dem Treuhänder, auf den die Stimmrechte des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung übertragen wurden, muss vielmehr insoweit ein Handlungsspielraum verbleiben, innerhalb dem er die nach seiner Ansicht aufgrund der tatsächlichen Umstände von ihm für erforderlich gehaltenen Handlungen auch ohne die jederzeitige Gefahr eines Austausches seiner Person durchführen kann. Dies gilt zumindest solange, wie er dabei nicht den gesetzlichen Anforderungen zuwider handelt, die jedenfalls bei Stimmrechtsausübung innerhalb der Hauptversammlung an den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts auszurichten sind und bei der ihm möglicherweise außerhalb der Hauptversammlung darüber hinaus zustehenden Vertretung der Eigentümerinteressen an solchen eines zuverlässigen Eigentümers auszurichten sind.

Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Stimmrechtstreuhänder mit seinen Forderungen ein Verhalten gezeigt hat, das ihn als Stimmrechtstreuhänder ohne weiteres disqualifizieren würde. Dies gilt insbesondere für seine Forderung auf Durchführung einer Hauptversammlung, auf der unter anderem die nach der herrschenden aktienrechtlichen Auffassung € und entgegen der wohl von der Beteiligten zu 3) und insbesondere dem Beteiligten zu 2) vertretenen und dem Stimmrechtstreuhänder auch mitgeteilten Auffassung € erforderliche Bestätigung eines Rumpfgeschäftsjahres für den Zeitraum 01.01.2013 bis 22.08.2013 mit entsprechendem, festzustellendem und zu prüfendem Jahresabschluss festgelegt werden sollte (vgl. hierzu nur Euler/Binger in Spindler/Stilz, AktG. 2. Aufl. 2010, § 270, Rn. 12 ff. m.w.N.), und weiterhin auch neue Liquidatoren sowie ein neuer Aufsichtsrat gewählt werden sollten, selbst im Hinblick darauf, dass sich der Stimmrechtstreuhänder auch selbst in den Aufsichtsrat wählen lassen wollte, derzeit der Sonderbeauftragte für den Aufsichtsrat Z2 noch im Amt ist und mit diesen Maßnahmen weitere Kosten für die in Abwicklung befindliche Beteiligte zu 3) entstehen würden.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es beispielsweise dem Vorstand des betroffenen Kreditinstituts unbenommen ist, derartige aus seiner Sicht unzulässige Forderungen des Stimmrechttreuhänders zurückzuweisen, wie dies vorliegend die Liquidatoren der Beteiligten zu 3) auch bereits getan haben. Auch können ggf. unter Mitwirkung des Stimmrechtstreuhänders gefasste Hauptversammlungsbeschlüsse durch eine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage seitens des Vorstandes/Aufsichtsrates oder eines sonstigen Aktionärs im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende Zuständigkeitsüberschreitung des nach § 2c Abs. 2 S. 2 KWGbestellten Stimmrechtstreuhänders angefochten werden.

Weiterhin ist entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) auch nichts dafür ersichtlich, dass der Stimmrechtstreuhänder nach dessen insoweit alleine maßgeblicher eigenen Sicht lediglich als €Erfüllungsgehilfe€ der Beteiligten zu 1) fungiert und somit seine Tätigkeit nicht unabhängig ausführt. Der insoweit einzig in Bezug genommene Vermerk der Beteiligten zu 1) vom 18.12.2013 gibt dafür jedenfalls nichts her, auch wenn der Stimmrechtstreuhänder im Gespräch zugesagt haben sollte, über den Verlauf seiner Aktivitäten zu berichten und seitens der Beteiligten zu 1) auf deren Ansicht hingewiesen wurde, dass er den Bestimmungen des § 9 KWG unterliege, da er nach § 4 Abs. 3 FinDAG zu den Personen gehöre, derer sich die Beteiligte zu1) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bediene. Dass der Stimmrechtstreuhänder nicht selbst in der Lage wäre, zu beurteilen, ob diese ihm mitgeteilte Rechtsauffassung zutreffend ist und er insoweit nicht in der Lage wäre, seine Aufgaben als Treuhänder unabhängig auszuführen, ist nicht ersichtlich. Dies folgt auch nicht daraus, dass er ausweislich des Vermerks der Beteiligten zu 1) offensichtlich auch erste Hinweise auf sein weiteres geplantes Vorgehen in seiner Eigenschaft als Treuhänder für die Stimmrechte des Beteiligten zu 2) gegeben hat.

Letztlich ergibt sich eine Ungeeignetheit des Stimmrechtstreuhänders auch nicht daraus, dass teilweise € so auch aufgrund der beiden Stellungnahmen an den Senat vom 02.04.2014und vom 07.05.2014 und des von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) vorgelegten weiteren Schreibens vom 28.01.2014€, möglicherweise zur Vermeidung haftungsrechtlicher Ansprüche gegen den Stimmrechtstreuhänder als Person, wie das Schreiben an den Senat vom 07.05.2014 vermuten lässt, der Eindruck entstehen könnte, dass die Aufgaben nicht durch den in Person bestellten Stimmrechtstreuhänder ausgeführt würden, sondern durch die A GmbH €gesellschaft, deren Geschäftsführer der Stimmrechtstreuhänder ist. Entscheidend für den Senat ist insoweit,dass jedenfalls alle zur Verfahrensakte gereichten Schreiben mit dem Briefkopf der A GmbH €gesellschaft, aus denen sich eine unmittelbare Aufgabenwahrnehmung des Stimmrechtstreuhänders in seinem ihm durch den angefochtenen Beschluss übertragenen Eigenschaft ergibt, zum einen von dem Stimmrechtstreuhänder selbst unterschrieben sind und zum anderen aus diesen auch unzweifelhaft deutlich wird, dass der Stimmrechtstreuhänder ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Treuhänder nach § 2c KWG handelt (so die Schreiben vom 31.01.2014, 14.02.2014, 07.03.2014 , 26.03.2014 ).Der Senat kann also nicht ernsthaft davon ausgehen, dass dem Stimmrechtstreuhänder die mit seiner persönlichen Bestellung verbundene unmittelbare Aufgabenausführung in dem mit der Treuhänderstellung verbundenen Wirkungskreis nicht bewusst ist.Dass die von ihm als Geschäftsführer geführte A GmbH€gesellschaft in eigener Person diese unmittelbaren Aufgaben ausgeführt hätte oder diese durch sonstige Dritte ausgeführt worden wären, ist demgegenüber nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Beteiligten zu 2) und 3) nicht erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus § 22Absatz 1, 25 Abs. 1 GNotKG ergibt.

Die Entscheidung über die Tragung der notwendigen Aufwendungen beruht auf § 84 FamFG, da Gründe, die ein Abweichen von dem dort normierten Regelfall erforderlich machen würden, nicht ersichtlich sind. Ob der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren notwendige Aufwendungen entstanden sind, hatte der Senat dabei nicht zu prüfen.

Der Senat ist hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht von einer Anwendung von § 2c Abs. 2 S. 8 KWG ausgegangen, da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber mit der dort geregelten gesamtschuldnerischen Kostenhaftung des Instituts und des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung für die mit der Bestellung des Treuhänders verbundenen Kosten, auch eine Regelung hinsichtlich der hier zu treffenden Gerichtskostenentscheidung gewollt war, wie dies beispielsweise im Falle des § 122 Abs. 4 AktG ausdrücklich entsprechend zu Lasten der Gesellschaft geregelt ist. Letztlich würde aber auch aus der Anwendung von § 2c Abs. 2 S. 8 KWG kein anderes Ergebnis folgen.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für jede einzelne Beschwerde folgt aus §§ 61 Abs. 1, 2, 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG. Dass die Festsetzung des dort auch für sämtliche unternehmensrechtliche Verfahren jedenfalls in erster Instanz, bei denen es um die Ernennung oder Abberufung von Personen geht, normierten Regelwertes von 60.000,00 Euro vorliegend nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre, mithin bei Anwendung auch von § 67 Abs.3 GNotKG die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren Geschäftswertes erforderlich wäre, kann nicht festgestellt werden.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFGzuzulassen, da die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen,insbesondere des gerichtlichen Prüfungsumfangs in einem Verfahren nach § 2c Abs. 2 S. 2 AktG und der Aufgaben eines nach dieser Vorschrift bestellten Treuhänders klärungsbedürftig sind.Veröffentlichte Rechtsprechung ist dem Senat insoweit nicht bekannt geworden.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 16.06.2014
Az: 20 W 63/14


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Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 23:12 Uhr

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Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 8. Februar 2011, Az.: 17 W (pat) 123/06BPatG, Beschluss vom 20. Juni 2001, Az.: 29 W (pat) 79/01BGH, Beschluss vom 14. Februar 2000, Az.: AnwZ (B) 9/99BPatG, Beschluss vom 11. November 2004, Az.: 25 W (pat) 282/02BPatG, Beschluss vom 12. Oktober 2004, Az.: 27 W (pat) 6/04BPatG, Beschluss vom 30. September 2003, Az.: 33 W (pat) 186/02BPatG, Beschluss vom 29. November 2006, Az.: 26 W (pat) 47/05BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012, Az.: X ZB 4/11BPatG, Beschluss vom 13. Oktober 2010, Az.: 26 W (pat) 530/10BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002, Az.: I ZB 1/00