Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Januar 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 182/01

(BPatG: Beschluss v. 16.01.2002, Az.: 32 W (pat) 182/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 16. Januar 2002 entschieden, dass die Markenbeschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. November 1999 und vom 21. Mai 2001 aufgehoben werden. Konkret bedeutet dies, dass die Marke "398 59 055" für verschiedene Waren gelöscht wird, darunter elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen, Kaffee- und Teefilter, Papier und Filterpapier, kleine Haus- und Küchengeräte sowie Kaffee- und Teekannen.

Die Entscheidung erging aufgrund eines Widerspruchs gegen die Marke "398 59 055" durch eine ältere Wortmarke "727 282 Bellarom", die für Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Kakao und Schokolade eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte den Widerspruch ursprünglich abgelehnt, jedoch legte die Widersprechende Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass die beiden Marken für ähnliche Waren bestimmt seien und dass es zu einer Verwechslungsgefahr für die Verbraucher kommen könne.

Nach Prüfung aller Umstände des Falls kam das Bundespatentgericht zu dem Schluss, dass tatsächlich eine Verwechslungsgefahr zwischen den noch strittigen Waren besteht. Die Produktnatur, der Verwendungszweck und die Nutzung der Waren sowie ihre Eigenschaft als konkurrierende oder ergänzende Produkte wurden dabei berücksichtigt. Da Kaffeemaschinen und Kaffee oft nebeneinander angeboten und beworben werden und auch die Kundenkreise und Vertriebsarten ähnlich sind, liegt eine Warenähnlichkeit vor. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wurde als durchschnittlich bewertet.

Das Bundespatentgericht hob außerdem hervor, dass die Marken "Bellarom" und "Bellaroma" sowohl klanglich als auch schriftbildlich hochgradig ähnlich sind, da das Fehlen des "a" in "Bellarom" kaum auffällt. Zu guter Letzt wurde keine Kostenauferlegung verhängt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.01.2002, Az: 32 W (pat) 182/01


Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 11 - vom 25. November 1999 und vom 21. Mai 2001 werden aufgehoben.

Die Marke 398 59 055 wird gelöscht für die Waren elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen, Kaffee- und Teefilter (Perkolatoren); Papier, Filterpapier, Saugpapier, Pappe (Karton) und Waren daraus, nämlich Tüten, Beutel, Aufgußbeutel, Scheiben und Rollen zum Filtern von Flüssigkeiten; kleine Haus- und Küchengeräte, nämlich Filterkörper und -halter für offene und geschlossene Filterpapiereinsätze zum Filtern von Flüssigkeiten; Waren für Haushalt und Küche (soweit in Klasse 21 enthalten), insbesondere Kaffee- und Teekannen und -service, nicht elektrische Tee- und Kaffeemaschinen und -mühlen.

Gründe

I.

Gegen die für die Warenelektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen, Kaffee- und Teefilter (Perkolatoren), Kaffeeröstmaschinen, Maschinen, Gefäße und Kannen zum Warmhalten von heißen Getränken und Speisen, Warmhalteplatten; Papier, Filterpapier, Saugpapier, Pappe (Karton) und Waren daraus, nämlich Tüten, Beutel, Aufgußbeutel, Scheiben und Rollen zum Filtern von Flüssigkeiten; Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder damit plattiert); kleine Haus- und Küchengeräte, nämlich Filterkörper und -halter für offene und geschlossene Filterpapiereinsätze zum Filtern von Flüssigkeiten; Waren für Haushalt und Küche (soweit in Klasse 21 enthalten), insbesondere Kaffee- und Teekannen und -service, Trinkgefäße, lsolierkannen und -gefäße, Tabletts, Glaskannen, Stövchen, nicht elektrische Tee- und Kaffeemaschinen und -mühleneingetragene Wortmarke Bellaromaist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 727 282 Bellarom, die für "Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Kakao und Schokolade" eingetragen ist.

Ihren zunächst erhobenen Nichtbenutzungseinwand hat die Inhaberin der angegriffenen Marke fallengelassen.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Warenähnlichkeit zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, die Marken seien für ähnliche Waren bestimmt, die zum täglichen Bedarf gehörten, was zu einer flüchtigen Wahrnehmung durch die Verbraucher führe. Das Fehlen des "a" in "Bellarom" gehe dabei unter. Es sei für den Verbraucher offenkundig, dass eine bekannte Firma, die Kaffee und für seine Zubereitung Filterpapier herstelle, auch Kaffeemaschinen vertreibe. Die Waren wiesen in ihrer betrieblichen Herkunft, ihrer Bedeutung und Bestimmung enge Berührungspunkte auf. Der Begriff der Warenähnlichkeit müsse im Hinblick auf die Markenähnlichkeit beurteilt werden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren auch gegen die Waren "Kaffeeröstmaschinen, Maschinen, Gefäße und Kannen zum Warmhalten von heißen Getränken und Speisen, Warmhalteplatten; Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder damit plattiert); Trinkgefäße, Isolierkannen und -gefäße, Tabletts, Glaskannen, Stövchen" gerichteten Widerspruch zurückgenommen.

Sie beantragt, die Beschlüsse vom 25. November 1999 und 21. Mai 2001 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Ansicht, die Waren Geräte und Kaffee seien sich nicht ähnlich.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Hinsichtlich der noch strittigen Waren besteht eine Verwechslungsgefahr.

Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (BGH BlPMZ 1999, 314, 315 - Canon II).

Nach diesen Grundsätzen liegt zwischen der zur Zubereitung und zum Ausschank von Kaffee dienenden Geräten und dem in ihnen verwendeten Verbrauchsmaterial, wie Filterpapier einerseits und den Getränken der Widerspruchsmarke andererseits Warenähnlichkeit vor. Der Verwendungszweck aller Waren dient der Zubereitung und dem Genuß von Kaffee; es handelt sich um einander ergänzende Produkte. Auch die Kundenkreise und die Vertriebsart sind gleich. Im Handel werden Kaffeemaschinen und Kaffee zumindest nebeneinander angeboten und beworben. Es ist auch gebräuchlich, mit Kaffeemaschinen ein Päckchen Kaffee anzubieten. Zwar ist der Verkehr daran gewöhnt, in vielen Bereichen (insbesondere Großkaufhäusern und Supermärkten) mit einer Vielzahl völlig unterschiedlicher Waren konfrontiert zu werden, ohne deshalb immer Warenähnlichkeit anzunehmen. Hier ist aber eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt, weil die nebeneinander angebotenen Waren aufeinander bezogen sind.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Der Anklang an "gutes Aroma" liegt nicht so nahe, dass von einem geminderten Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen wäre.

"Bellarom" und "Bellaroma" sind klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich, weil das Fehlen des A in "Bellarom" nicht auffällt. Die Betonung bleibt auf dem O.

Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG).

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BPatG:
Beschluss v. 16.01.2002
Az: 32 W (pat) 182/01


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