Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. November 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 153/05

(BPatG: Beschluss v. 22.11.2006, Az.: 26 W (pat) 153/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2006 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2005 aufgehoben. In dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wurde die Anmeldung der Wort-/Bildmarke "Grafik" für verschiedene Dienstleistungen abgelehnt. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts begründete die Ablehnung damit, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft besitze und freihaltebedürftig sei.

Die Antragstellerin ist mit der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nicht einverstanden und hat Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beschränkt und beansprucht nun nur noch Schutz für bestimmte Dienstleistungen.

Das Bundespatentgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke für die noch beanspruchten Dienstleistungen, anders als für die nicht mehr beanspruchten Dienstleistungen, über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt und keine beschreibende Angabe darstellt. Es wird festgestellt, dass die Wortfolge "Easy Rückflug Check In" für den deutschen Verkehr zwar verständlich ist, jedoch keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Die Wortkombination ergibt einen weitergehenden Sinngehalt, der über den bloß beschreibenden Inhalt der einzelnen Wortbestandteile hinausgeht. Für die noch beanspruchten Dienstleistungen fehlt der Wortfolge jedoch ein hinreichend enger Bezug, sodass sie als betriebskennzeichnende Angabe vom Verkehr angesehen werden kann.

Es wird festgestellt, dass die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft noch einem Freihaltebedürfnis unterliegt und daher für die noch beanspruchten Dienstleistungen eingetragen werden kann.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.11.2006, Az: 26 W (pat) 153/05


Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2005 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 19. September 2005 die Anmeldung der Wort-/Bildmarke Grafikfür die Dienstleistungen der Klasse 39:

Transport- und Lagerwesen; Beförderung von Personen und Gütern, insbesondere mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Gepäckträgerdienste; Transport von Geld- und Wertsachen;

Veranstaltungen, Buchung und Vermittlung von Reisen, Exkursionen und Kreuzfahrten;

Vermittlung von Transportleistungen;

Vermietung von Taucheranzügen;

Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Ausflugsfahrten, Tagestouren und Stadtbesichtigungen; Reiseberatung und Reisebegleitung;

Vermietung, Buchung und Vermittlung von Flugzeugen; Vermietung, Buchung und Vermittlung von Schiffen, insbesondere Ruder- und Motorbooten, Segelschiffen und Kanus; Vermietung, Buchung und Vermittlung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Pferden, Taucherausrüstungen (soweit in Klasse 39 enthalten);

Verpackung und Lagerung von Waren; Zustellung von Paketen;

Organisation von Ausflügen, Urlaubsaufenthalten und Besichtigungen;

Dienstleistungen und Betrieb eines Reisebüros (soweit in Klasse 39 enthalten), insbesondere Beratung und Buchung von Reisen, Informationen über Reisen sowie Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen und Reisen; Reservierungsdienste (soweit in Klasse 39 enthalten);

Informationen über Reisen im Internet, insbesondere über Reservierung und Buchung im Bereich Touristik und der Geschäftsreisen (Online travel agencies); alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere im Reise- und Freizeitbereich;

Austragen, Versenden und Zustellen von Zeitungen und Zeitschriften;

Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet des Tourismus, des Transport- und Lagerwesens;

Standortermittlung von Personenfahrzeugen mittels Computer;

Klasse 41:

Ausbildung und Fortbildung sowie Erziehungsberatung; Unterricht, insbesondere Fernunterricht und Sprachunterricht; Unterhaltung; Film- und Videoproduktion; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Videoverleih, Film- und Videovorführungen; Künstlervermittlung; Künstlerdienste (Unterhaltung); Musikdarbietungen; Zirkusdarbietungen; Volksbelustigungen; Theateraufführungen; Organisation und Durchführung von Kinderbetreuungsdienstleistungen (Unterhaltung, Erziehung außerhalb der Schule); Organisation von Ferienaufenthalten (Unterhaltung);

Veranstaltung und Durchführung von Sport- und Sprachunterricht sowie Filmvorführungen und Musikdarbietungen;

Betrieb von Gesundheitsclubs (soweit in Klasse 41 enthalten), Trainingsclubs, Fitnessstudios, Golfplätzen, Tennisplätzen, Reitanlagen, Kindergärten (Erziehung, Unterhaltung), Kinos, Diskotheken, Museen, Spielhallen, Sportcamps, Sportanlagen und Vergnügungsparks;

Vermietung und Vermittlung von Sporttaucherausrüstungen; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Organisation und Veranstaltung kultureller und sportlicher Ereignisse;

Reservierungsdienste (soweit in Klasse 41 enthalten) für sportliche, wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen;

Betrieb von Internetcafes (soweit in Klasse 41 enthalten), insbesondere zum Zweck der Unterhaltung und Weiterbildung;

Online angebotene Spieldienstleistungen;

Vermietung von bespielten Datenträgern Filme, Musik, Spiele), Projektionsapparaten und deren Zubehör (soweit in Klasse 41 enthalten); Vermietung von Zeitungen und Zeitschriften, Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckereierzeugnissen auch in Form von elektronischen Medien einschließlich CD-ROMs;

Herausgabe von Druckschriften, insbesondere von Büchern, Zeitschriften, Katalogen und Zeitungen, einschließlich in elektronischer Form auch im Internet;

Aufzeichnung von Videobändern; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Dienstleistungen eines Freizeit- und Vergnügungsparks auf dem Gebiet der Erziehung und Unterhaltung;

Dienstleistungen eines Dolmetschers und eines Übersetzers; Photographieren;

Rundfunkunterhaltung, Fernsehunterhaltung;

Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet der Erziehung und Unterhaltung;

Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet der Reservierungsdienste für sportliche, wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen;

Informationen über Unterhaltung und Unterhaltungsveranstaltungen via Onlinenetzen und Internet;

Klasse 43:

Beherbergung und Verpflegung von Gästen;

Zimmervermittlung; Vermittlung sowie Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Appartements; Zimmerreservierung und Hotelreservierung; Betrieb von Hotels, Pensionen und Motels; Catering;

Dienstleistungen von Pensionen und Hotels; Vermietung von Versammlungsräumen; Betrieb von Restaurants und Bars;

Verpflegung von Gästen in Internetcafes;

Beratung mittels Callcenter oder Hotline auf dem Gebiet der Zimmervermittlung, Vermittlung und Vermietung von Ferienhäusern, der Zimmerreservierung und Hotelreservierung sowie der Beherbergung und Verpflegung von Gästengemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft entbehre, sie besitze keine betriebskennzeichnende Funktion. Sie sei wegen ihres beschreibenden Inhalts zudem freihaltebedürftig. Die englischen Wörter "Easy" und "Check in" seien in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und würden ohne große Überlegung verstanden. Angekündigt werde ein "einfacher Rückflug". Die Verbraucher entnähmen dieser Aussage lediglich eine sachbezogene Information über die unter diesem Zeichen angebotenen Dienstleistungen, aber kein individualisierendes Betriebskennzeichen eines bestimmten Unternehmens. Der Bildanteil sei völlig gebräuchlich gestaltet und könne zur Begründung der Schutzfähigkeit der Marke nichts beitragen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat in der mündlichen Verhandlung das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beschränkt und erklärt, dass sie nur noch Schutz beanspruche für die Dienstleistungen

"Vermietung von Taucheranzügen, Vermietung, Buchung und Vermittlung von Schiffen, insbesondere Ruder- und Motorbooten, Segelschiffen und Kanus; Vermietung, Buchung und Vermittlung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Pferden, Taucherausrüstungen (soweit in Klasse 39 enthalten); Verpackung und Lagerung von Waren; Zustellung von Paketen; Austragen, Versenden und Zustellen von Zeitungen und Zeitschriften; Standortermittlung von Personenfahrzeugen mittels Computer;

Ausbildung und Fortbildung sowie Erziehungsberatung; Unterricht, insbesondere Fernunterricht und Sprachunterricht, Unterhaltung; Film- und Videoproduktion; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Videoverleih; Film- und Videovorführungen; Künstlervermittlung; Künstlerdienste (Unterhaltung); Musikdarbietungen; Zirkusdarbietungen; Volksbelustigungen; Theateraufführungen; Organisation und Durchführung von Kinderbetreuungsdienstleistungen (Unterhaltung, Erziehung außerhalb der Schule), Veranstaltung und Durchführung von Sport- und Sprachunterricht sowie Filmvorführungen und Musikdarbietungen;

Betrieb von Gesundheitsclubs (soweit in Klasse 41 enthalten), Trainingsclubs, Fitnessstudios, Golfplätzen, Tennisplätzen, Reitanlagen, Kindergärten (Erziehung, Unterhaltung), Kinos, Diskotheken, Museen, Spielhallen, Sportcamps, Sportanlagen und Vergnügungsparks;

Vermietung und Vermittlung von Sporttaucherausrüstungen; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Organisation und Veranstaltung kultureller und sportlicher Ereignisse;

Reservierungsdienste (soweit in Klasse 41 enthalten) für sportliche, wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen;

Betrieb von Internetcafes (soweit in Klasse 41 enthalten), insbesondere zum Zweck der Unterhaltung und Weiterbildung;

Online angebotene Spieldienstleistungen;

Vermietung von bespielten Datenträgern Filme, Musik, Spiele), Projektionsapparaten und deren Zubehör (soweit in Klasse 41 enthalten); Vermietung von Zeitungen und Zeitschriften, Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckereierzeugnissen auch in Form von elektronischen Medien einschließlich CD-ROMs;

Herausgabe von Druckschriften, insbesondere von Büchern, Zeitschriften, Katalogen und Zeitungen, einschließlich in elektronischer Form auch im Internet;

Aufzeichnung von Videobändern; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Dienstleistungen eines Freizeit- und Vergnügungsparks auf dem Gebiet der Erziehung und Unterhaltung;

Dienstleistungen eines Dolmetschers und eines Übersetzers; Photographieren;

Rundfunkunterhaltung, Fernsehunterhaltung;

Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet der Erziehung und Unterhaltung;

Beratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet der Reservierungsdienste für sportliche, wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen;

Informationen über Unterhaltung und Unterhaltungsveranstaltungen via Onlinenetzen und Internet;

Verpflegung von Gästen in Internetcafes".

Die Anmelderin ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge jedenfalls insoweit über die erforderliche Unterscheidungskraft, auch ein Freihaltebedürfnis stehe der Anmeldung insoweit nicht entgegen.

Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet. Für die nach der erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 74 m. w. N.). Werden zwei rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalts jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 - biomild).

Nach diesen Grundsätzen kann der hier zu beurteilenden Wort-/Bildmarke die Eignung zur Identifizierung des Erbringers der beanspruchten Dienstleistungen für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen - anders als für die nunmehr nicht mehr beanspruchten Dienstleistungen - nicht abgesprochen werden. Die Wortfolge "Easy Rückflug Check In" ist trotz der in ihr verwendeten Worte der englischen Sprache für den deutschen Verkehr zwar ohne weiteres verständlich, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat. Sie gibt einen Hinweis auf die Möglichkeit des für den Flugpassagier problemlosen Abfertigens eines Rückflugs, wobei der englische Begriff "Check In" im Hinblick auf Luftverkehr und -transport und den branchenüblich begleitenden Dienstleistungen, insbesondere aber im nationalen und internationalen Touristikbereich absolut gebräuchlich ist und allgemein vom Publikum verstanden wird, zumal das sehr ähnliche Wort "einchecken" in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist (vgl. DUDEN, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Aufl.). Dieses Ergebnis wird durch die ausführlichen Recherchen des Senats, die der Anmelderin mitgeteilt worden sind, hinreichend belegt. Dies gilt aber nicht mehr für die nun noch beanspruchten Dienstleistungen. Diese weisen mit der Tätigkeit des Einbuchens für einen Rückflug entweder keinerlei Bezug auf, wie etwa die Dienstleistungen der Klasse 41 "Ausbildung und Fortbildung sowie Erziehungsberatung; Unterricht, insbesondere Fernunterricht und Sprachunterricht, Unterhaltung; Film- und Videoproduktion; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Videoverleih; Film- und Videovorführungen; Künstlervermittlung; Künstlerdienste (Unterhaltung); Musikdarbietungen; Zirkusdarbietungen; Volksbelustigungen; Theateraufführungen", oder jedenfalls keinen hinreichend engen Bezug, wie etwa die Dienstleistungen der Klasse 39 "Vermietung, Buchung und Vermittlung von Kraftfahrzeugen". Die Vermietung von Kraftfahrzeugen gehört zwar zu den häufig in Verbindung mit anderen Reiseleistungen erbrachten Dienstleistungen, ein hinreichend enger Bezug zu einer Vermietung von Kraftfahrzeugen ist aber nicht ohne weitere Gedankenschritte herzustellen. In Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen ist die beanspruchte Wortfolge nichts sagend und in diesem - engen - Rahmen geeignet, vom Verkehr als betriebskennzeichnende Angabe angesehen zu werden.

Die angemeldete Marke kann daher nicht mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung für die noch beanspruchten Dienstleistungen ausgeschlossen werden.

Ebenso wenig ist ein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG feststellbar. Es sind nach dem oben Gesagten keine Umstände ersichtlich, derentwegen die Bezeichnung "Easy Rückflug Check in" als konkret beschreibende Angabe zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.






BPatG:
Beschluss v. 22.11.2006
Az: 26 W (pat) 153/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0f36b8e40493/BPatG_Beschluss_vom_22-November-2006_Az_26-W-pat-153-05




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