Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Oktober 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 114/02

(BPatG: Beschluss v. 23.10.2002, Az.: 32 W (pat) 114/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarkedress for lessfür die Waren Leder und Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise und Handkoffer; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 fallendhat die Markenstelle für Klasse 28 mit Beschluss vom 13. Februar 2001 für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen "Bekleidung für weniger" bedeute, also diese beanspruchten Waren hinsichtlich ihres Preises bzw. ihrer Preiswürdigkeit beschreibe. "Less" gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

Dass es auch noch andere Bezeichnungen, wie "discount" etc. gebe, verhindere ein Freihaltungsbedürfnis nicht.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Reimwirkung der angemeldeten Marke übertöne einen eventuellen Sinngehalt. "Dress" stehe im Englischen für "Anzug" und im Deutschen nur für Sportbekleidung. "for less" sei kein Synonym zu "discount", "sale" o.ä. Die Komperativbildung "less" zu "little" sei in Deutschland kaum bekannt. Selbst "für weniger" sei aber mehrdeutig (für weniger Geld, exklusiv für wenige Kunden, speziell für wenige Gelegenheiten) und dabei oftmals ohne jeden Preisbezug. Für das "less"

fehle die Vergleichsgröße (than/als). Als Slogan sei "dress for less" daher unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Der Anmelder beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Der Senat hat den Anmelder unter Vorlage von Internetrecherchen darauf hingewiesen, dass sich im Internet mehr als ... Produkte finden ließen, bei denen der Zusatz "for less" mit der Bedeutung "billiger, für weniger Geld" stehe.

Hierzu hat der Anmelder geäußert, es treffe zu, dass bei den vom Senat aufgeführten Beispielen "for less" für "billiger, für weniger Geld" stehe. Das sei aber keine für alle Fälle zwingend geltende Auslegungsregel. "for less" bedürfe oft einer Ergänzung (restless for less than 5 minutes, more casino fun for less risk, for a few dollar less). Ein Komperativ verlange eine Vergleichsgröße zur Vervollständigung. Der deutsche Verbraucher, der "for less" verstehe, frage also: "billiger als was, billiger inwiefern€". Er müsse dann spekulieren, ob es sich um ein Unterschreiten der Preisempfehlung des Herstellers handeln solle oder ob Second-Hand- oder noname-Artikel angeboten würden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, des Wertes der Waren oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen Merkmale dienen können (vgl. BGH aaO - Individuelle).

Bei "for less" handelt es sich um eine - wie nachgewiesen - gebräuchliche Wortkombination im Sinne von "billig(er), für wenig(er) Geld". Sie dient damit den Mitbewerbern dazu, die beanspruchten Waren im Hinblick auf ihren günstigen Peis unmissverständlich zu beschreiben. Einem namhaften Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise ist der englischsprachige Begriff in diesem Sinne verständlich, da diese Wörter zum Grundwortschatz der Englischen Sprache gehören, dessen Kenntnis durch häufige Verwendung lebendig gehalten wird.

Winkler Sekretatuk Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 23.10.2002
Az: 32 W (pat) 114/02


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