Sozialgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. Januar 2014
Aktenzeichen: S 2 KA 1/12

(SG Düsseldorf: Urteil v. 22.01.2014, Az.: S 2 KA 1/12)

Tenor

Unter Abänderung der Abrechnungsbescheide für die Quartale 2/2010 bis 1/2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger 18.513,81 EUR - abzüglich der Verwaltungskosten - nachzuvergüten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig sind Honorarkürzungen wegen fehlenden Fortbildungsnachweises.

Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie und in E zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Mit Schreiben vom 19.03.2009 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass er erstmals spätestens bis zum 30.06.2009 ihr gegenüber den Nachweis der fachlichen Fortbildung erbringen müsse. Dieser erfolge durch das Fortbildungszertifikat der Àrztekammer Nordrhein (ÀKNo). Sofern er am 30.06.2009 im Besitz eines Fortbildungszertifikates sei, gelte seine Nachweispflicht als erfüllt. Die ÀKNo werde sein Zertifikat elektronisch an die Beklagte weiterleiten, wenn er sein Einverständnis hierzu auf dem Antragsformular erklärt habe. Er brauche sein Zertifikat dann nicht in Papierform bei ihr einzureichen. Erbringe ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, sei die Beklagte verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Versorgung für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgten, um 10 Prozent zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 Prozent.

Unter dem 07.07.2009 übersandte die ÀKNo dem Kläger ein Schreiben folgenden Inhalts:

" ( ...)

Sie haben Teilnahmebescheinigungen mit der Bitte eingereicht, diese für den Nachweis Ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 95 d bzw. § 137 des SGB V zu erfassen. Diese Bescheinigungen wurden von der Kassenärztlichen Vereinigung an uns weitergeleitet und gingen hier am 03.07.2009 ein.

Das derzeit hohe Arbeitsaufkommen wird von uns mit Hilfe eines auswärtigen Scan-Dienstleisters abgearbeitet.

Vor der Óbersendung der von den Kammermitgliedern eingereichten Unterlagen an den auswärtigen Scan-Dienstleister ist aufgefallen, dass Sie überwiegend Original-Teilnahmebescheinigungen eingereicht haben. Die eingereichten Unterlagen sind in dieser Form leider nicht verwertbar. Der Dienstleister wird im Zuge der Bearbeitung die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen vernichten, da diese in das System gescannt werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass uns derzeit die zeitlichen Voraussetzungen fehlen, alle Original-Unterlagen im Hause zu kopieren.

Wir bitten Sie mit diesem Schreiben, die beiliegenden Original-Teilnahmebescheinigungen zu kopieren und uns dann erneut zuzusenden.

( ...) mit Ihrem Verständnis für die Situation unterstützen Sie die Àrztekammer Nordrhein, die uns in diesem Zusammenhang auferlegten Pflichten möglichst Kosten sparend und effizient abzuarbeiten."

Mit Schreiben vom 25.11.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei gesetzlich verpflichtet, sein vertragsärztliches Honorar für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgten, um 10 % zu kürzen, da kein fristgerechter Eingang eines Fortbildungszertifikates, ausgestellt über 250 Punkte von der Àrztekammer, erfolgt sei. Die Honorarkürzung beginne im III. Quartal 2009. Sollte er den Nachweis nachträglich erbringen, ende die Honorarkürzung in dem darauf folgenden Quartal.

Ferner machte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21.03.2011 darauf aufmerksam, dass ihr bis zu diesem Datum kein Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht vorliege. Sie sei daher verpflichtet, sein vertragsärztliches Honorar um nunmehr 25 % zu kürzen, und bitte ihn, die erforderlichen Nachweise jetzt zu erbringen, damit die Kürzung im Folgequartal enden könne. Darüber hinaus bat sie ihn zu prüfen, ob er gegenüber der ÀKNo eine Einverständniserklärung zur Óbermittlung der Daten an sie erteilt habe.

Mit den streitbefangenen Quartalskonto/Abrechnungsbescheiden belastete die Beklagte das Honorarkonto des Klägers unter Hinweis auf "Kürzung § 95d SGB V" mit 2.488,25 EUR (2/2010), 4.250,54 EUR (3/2010), 5.147,95 EUR (4/2010) und 6.627,07 EUR (1/2011), nachdem sie auch für die Quartale 3/2009 bis 1/2010 bereits Honorarkürzungen um jeweils 10 % vorgenommen hatte.

Den Abrechnungsbescheiden für die Quartale 2/2010 bis 1/2011 widersprach der Kläger. In seiner Widerspruchsbegründung vom 23.08.2011 gegen den Abrechnungsbescheid 1/2011 führte er aus, zufällig habe er erfahren, dass die Kürzungen wegen der Fortbildungspunkte seien. Die Beklagte kürze seit 3-4 Quartalen, obwohl er die Unterlagen fristgerecht eingereicht habe. Er werde in den nächsten Tagen bei der Beklagten vorbeikommen und klären.

Unter dem 23.11.2011 stellte die ÀKNo ein Fortbildungszertifikat aus, nach welchem der Kläger im Zeitraum vom 01.02.2002 bis 01.02.2008 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben hatte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die gesetzliche Frist (30.06.2009) für den Nachweis der geforderten 250 Fortbildungspunkte ihr gegenüber sei nicht eingehalten worden. Der Kläger sei mehrfach auf den Nachweis der Fortbildungspunkte und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen hingewiesen worden.

Hiergegen richtet sich die am 03.01.2012 erhobene Klage.

Der Kläger trägt vor, er habe Originalbescheinigungen über ca. 400 Fortbildungspunkte rechtzeitig eingereicht. Diese habe er zurückbekommen. Sie hätten sie in Kopien gewollt, was geschehen sei. Dann habe er nichts gehört. Eine Zeitlang habe er nicht geahnt, warum die Belastungen (erfolgt seien), bis ein Kollege ihn darüber aufmerksam gemacht habe. Danach habe er wieder Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und sei aufgeklärt worden (Kopien seien nie angekommen). Inzwischen habe er ein "Zertifikat" bekommen.

Nach seinem Vorbringen beantragt der anwaltlich nicht vertretene Kläger sinngemäß,

unter Abänderung der Abrechnungsbescheide für die Quartale 2/2010 bis 1/2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 die Beklagte zu verurteilen, ihm 18.513,81 EUR - abzüglich der Verwaltungskosten - nachzuvergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.

Sie bestätigt den Geschehensablauf wie im Schreiben der ÀKNo vom 07.07.2009. Am 15.11.2011 seien die erforderlichen Teilnahmebescheinigungen in Kopie sowie der Antrag auf Ausstellung eines Fortbildungszertifikates bei der Àrztekammer eingegangen. Daraufhin sei dem Kläger das Fortbildungszertifikat am 23.11.2011 ausgestellt und zugesandt worden. Der Kläger sei zwar seiner Fortbildungsverpflichtung in dem gesetzlich geforderten Zeitraum bis zum 30.06.2009 nachgekommen, der Nachweis sei jedoch erst verspätet erbracht worden.

Der Kläger sei mehrfach schriftlich auf die Vorlage des Fortbildungsnachweises und die Folgen der Nichteinhaltung hingewiesen worden. Spätestens mit der bereits im Abrechnungsbescheid 3/2009 vom 26.01.2010 ausgewiesenen Belastung wegen "Kürzung § 95d SGB V" hätte er reagieren können. Die nicht rechtzeitige Vorlage des Fortbildungszertifikates bei der Beklagten falle allein in seinen Verantwortungsbereich.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Im Anschluss an eine mündliche Verhandlung, die vertagt worden ist, haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung der Kammer ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

Da die Beteiligten im Anschluss an einen Verhandlungstermin ihr Einverständnis erteilt hatten, konnte die Kammer ohne erneute mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da diese rechtswidrig sind.

Rechtsgrundlage für die Honorarkürzung ist § 95d Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der KÀV den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Abs. 1 nachgekommen ist. Vertragsärzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen sind, haben diesen Nachweis erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KÀV verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird (§ 95d Abs. 3 SGB V in der Fassung bis 31.12.2011).

Nach diesen Vorschriften war der Kläger verpflichtet, den Fortbildungsnachweis bis zum 30.06.2009 zu erbringen. Das hat er in hinreichendem Maße getan.

Der Nachweis über die Fortbildung kann gemäß § 95d Abs. 2 SGB V durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Àrzte erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Óbereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV) nach Abs. 6 Satz 2 geregelt.

Ein Fortbildungszertifikat der ÀKNo wurde dem Kläger zwar erst unter dem 23.11.2011 verliehen. Auf diesen späten Zeitpunkt kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die ÀKNo war verpflichtet gewesen, dem Kläger das Fortbildungszertifikat unmittelbar nach Einreichung der Original-Teilnahmebescheinigungen (03.07.2009) zu erteilen. Indem sie dies rechtswidrig unterlassen hat, ist der Kläger nach den Grundsätzen des sog. "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" so zu behandeln, als hätte er von der ÀKNo das Fortbildungszertifikat im Juli 2009 erhalten und an die Beklagte zum vollständigen Nachweis seiner Fortbildung weitergereicht.

Ausweislich des Schreibens der ÀKNo vom 07.07.2009 hatte der Kläger Original-Teilnahmebescheinigungen eingereicht, die von der Beklagten an die ÀKNo weitergeleitet wurden und dort am 03.07.2009 eingingen. Die ÀKNo hat sich jedoch geweigert, diese Unterlagen entgegenzunehmen, auszuwerten und sodann das Fortbildungszertifikat auszustellen. Das war rechtswidrig.

Bei den von dem Kläger eingereichten Teilnahmebescheinigungen handelt es sich um Urkunden, und zwar, sofern von privaten Fortbildungsveranstaltern ausgestellt, um Privaturkunden, sofern von öffentlichrechtlichen Fortbildungseinrichtungen ausgestellt, um öffentliche (amtliche) Urkunden. Wenn eine Behörde (ÀKNo) Urkunden beizieht (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)), wird der Beweis grundsätzlich durch Vorlage der Urschrift, also des Originals, geführt. Die Bestimmungen über die Beweiskraft von Urkunden gemäß §§ 415 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sind als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch im Verwaltungsverfahren anwendbar (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 26 Rdnr. 34). Nach § 420 ZPO wird der Beweis durch die Vorlegung der Urkunde angetreten. Die Vorlage von Fotokopien erbringt bei Privaturkunden keinen Beweis, vielmehr ist die Vorlage der Urschrift, d.h. des Originals, erforderlich (BGH, Urteil vom 24.06.1993 - IX ZR 96/92 -; zuletzt OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2013 - 3 AktG 2/13 -). Das hat der Kläger getan.

Selbst wenn sich die ÀKNo zum Nachweis der Fortbildungen mit der Vorlage von Fotokopien begnügt hätte, bestand eine rechtliche Verpflichtung des Klägers, selbst die Original-Teilnahmebescheinigungen zu kopieren und der ÀKNo zuzusenden, nicht. Es ist nicht Aufgabe eines Arztes, originäre Verwaltungstätigkeiten einer Körperschaft, deren Zwangsmitglied er ist und deren Aufgabenerfüllung er mit seinen Kammerbeiträgen finanziert, selbst zu leisten. Die gesetzliche Fristenregelung, dass der Fortbildungsnachweis erstmalig bis zum 30.06.2009 zu erbringen war, war der ÀKNo seit über fünf Jahren bekannt. § 95d SGB V war durch Art. 1 Nr. 76 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I 2003, 2190) mit Wirkung vom 01.01.2004 eingefügt worden. Die ÀKNo musste damit rechnen, dass das Arbeitsaufkommen kurz vor und nach dem Fristablauf 30.06.2009 besonders hoch sein würde, und hatte sich demzufolge personell, sächlich und organisatorisch darauf einzustellen. Verweigert sie die Ausstellung des Fortbildungszertifikates, weil sie dem Kläger Mitwirkungshandlungen abverlangt, die diesem gesetzlich oder satzungsmäßig nicht obliegen, so stellt sich dies als rechtswidrig dar.

Das rechtswidrige Handeln der ÀKNo führt dazu, dass der Kläger nach dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als hätte die ÀKNo rechtmäßig gehandelt. Dann hätte der Kläger das Fortbildungszertifikat der Beklagten vorgelegt und es wäre nicht zu Honorarkürzungen gekommen.

Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind erfüllt. Dieses von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergänzend zu den gesetzlich geregelten Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut tritt - im Sinne eines öffentlichrechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Sozialverwaltungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Folgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 12 AL 2/12 R - m.w.N.). Dabei kann ein Herstellungsanspruch gegen die zur Entscheidung berufene Behörde auch dann gegeben sein, wenn nicht diese, sondern eine andere in den Verwaltungsablauf eingeschaltete Behörde eine Pflicht verletzt hat (z.B. BSG, Urteil vom 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R - m.w.N.; Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 6. Aufl. 2007, Kap. 7 Rdnr. 8 m.w.N.).

So liegen die Verhältnisse hier. Die ÀKNo war in den Verwaltungsablauf insofern eingeschaltet, als sie in einem ersten Schritt ein Fortbildungszertifikat zu erteilen hatte, welches in einem zweiten Schritt von der Beklagten als Fortbildungsnachweis anzunehmen war mit der Folge, dass Honorare nicht zu kürzen gewesen waren. Inhaltlich bestehen keine Zweifel, dass der Kläger den Fortbildungsnachweis erfüllt hat. Ausweislich des Fortbildungszertifikates der ÀKNo vom 23.11.2011 hat der Kläger im Zeitraum vom 01.02.2002 bis 01.02.2008 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben.

Im Óbrigen sind die Honorarkürzungen auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte selbst die Original-Teilnahmeunterlagen des Klägers anzunehmen und im Hinblick auf ihre Eignung als Fortbildungsnachweis zu überprüfen gehabt hätte.

Nach § 95d Abs. 6 Satz 2 und 4 SGB V regelt die KBV das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Die Regelungen sind für die KÀVen verbindlich. Nach § 2 der auf dieser Grundlage erlassenen "Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V" vom 16.09.2004 (Dt. Àrzteblatt 2005, A 306 f.) ist die Fortbildung ohne Prüfung durch die KÀV nachgewiesen, wenn der Vertragsarzt die Fortbildung durch ein Fortbildungszertifikat der Àrztekammer nachweist. Kann der Nachweis durch ein solches Fortbildungszertifikat nicht geführt werden, gilt § 3.

Nach § 3 Abs. 1 kann ein Vertragsarzt, wenn die zuständige Berufskammer Fortbildungszertifikate nicht ausstellt, seine ihm obliegende Fortbildung auch durch - bestimmte Anforderungen erfüllende - Einzelnachweise belegen. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Abs. 4 die KÀV dem Vertragsarzt den Nachweis seiner Fortbildung im Verfahren nach Abs. 1 gestatten.

Das der Beklagten hiermit eingeräumte Ermessen war auf Null reduziert. Ein begründeter Ausnahmefall war gegeben. Die ÀKNo hatte sich geweigert, dem Kläger ein Fortbildungszertifikat auszustellen, und zwar nicht, weil die Voraussetzungen dafür gefehlt hätten (vgl. § 3 Abs. 2), sondern weil sie mit ihren Verwaltungsaufgaben überfordert war. Das musste der Beklagten, die im selben Hause wie die ÀKNo residiert, aus der engen Zusammenarbeit mit der ÀKNo beim Nachweis der Fortbildung bekannt sein. Sie hätte daher die Original-Teilnahmeunterlagen, die ihr bereits vorgelegen hatten, entweder sogleich selbst auszuwerten gehabt oder dem Kläger im Nachgang gestatten müssen, den Nachweis seiner Fortbildung durch Einzelnachweise zu belegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).






SG Düsseldorf:
Urteil v. 22.01.2014
Az: S 2 KA 1/12


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