Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Juli 2000
Aktenzeichen: NotZ 2/00

(BGH: Beschluss v. 31.07.2000, Az.: NotZ 2/00)

Tenor

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Im übrigen sind notwendige Auslagen nicht zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

Das Unterlassungsbegehren der Antragsteller ist während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden, da der Antragsgegner seine Absicht aufgegeben hat, die frei gewordene Notarstelle wieder zu besetzen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO und über die notwendigen Auslagen nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO gemäß § 13a Abs. 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist zwar der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, allerdings ist nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten erforderlich, insbesondere bedarf es keiner abschließenden Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen (BGHZ 67, 343, 345 f.; BVerfG NJW 1993, 1060 unter 2).

Ob die Entscheidung des Antragsgegners, die frei gewordene Stelle wieder zu besetzen, ermessensfehlerfrei gewesen ist, hätte voraussichtlich erst nach weiterer Sachaufklärung und rechtlicher Prüfung abschließend beurteilt werden können. Allerdings spricht manches dafür, daß die Erwägungen des Antragsgegners, insbesondere zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des zurückgegangenen Urkundenaufkommens, auf einer nicht tragfähigen Grundlage beruht haben. Danach entspricht es billigem Ermessen, gemäß § 201 Abs. 2, 39 BRAO davon abzusehen, Gerichtskosten zu erheben, und gemäß § 13a FGG keine Erstattung der im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen notwendigen Auslagen anzuordnen. Die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Antragsgegner jedoch zu erstatten. Diese Kosten wären jedenfalls weitestgehend vermeidbar gewesen, wenn der Antragsgegner aus dem ihm spätestens Anfang Februar 2000 bekannt gewordenen nochmaligen erheblichen Rückgang der Urkundenzahlen und des Gebührenaufkommens im Jahre 1999 rechtzeitig die prozessualen Konsequenzen gezogen hätte.

Rinne Streck Seiffert Schierholt Toussaint






BGH:
Beschluss v. 31.07.2000
Az: NotZ 2/00


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