Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2000
Aktenzeichen: 25 W (pat) 21/00

(BPatG: Beschluss v. 09.03.2000, Az.: 25 W (pat) 21/00)

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 1997 und 25. Oktober 1999 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 901 008 angeordnet worden ist.

Gründe Mit Beschluß vom 15. Dezember 1997 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 25. Oktober 1999 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widerspruchsmarke wurde durch rechtskräftigen Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 1999 mit Wirkung vom 4. Oktober 1999 im Markenregister gelöscht. Die rechtskräftige Löschung führt zur Unzulässigkeit des aus dieser Marke erhobenen Widerspruchs.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Brandt Engels Pü






BPatG:
Beschluss v. 09.03.2000
Az: 25 W (pat) 21/00


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