Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Februar 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 165/00

(BPatG: Beschluss v. 13.02.2001, Az.: 33 W (pat) 165/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und Markenamt") ist am 12. September 1998 die Wortmarke Steinkulturfür die Waren und Dienstleistungen

"Baumaterialien (nicht aus Metall), Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke, transportable Bauten (nicht aus Metall), Verbundpflastersysteme, im wesentlichen bestehend aus verschieb- und drehsicheren Betonpflastersteinen, Randsteinen, Markierungssteinen und Bordsteinen, Betonfertigteile, soweit in Klasse 19 enthalten, Betonerzeugnisse im Bauwesen, insbesondere Formsteine, Bodenplatten aus Werkstein, Sand, Kies; sowie Planung zur Herstellung und Ausführung von Belagsarbeiten"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 14. Oktober 1999 und die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß vom 19. Juni 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die Bezeichnung "Steinkultur" füge sich ohne weiteres in eine Reihe bekannter Begriffe wie beispielsweise "Waldkultur", "Wohnkultur", "Eßkultur", "Tischkultur", "Baukultur" ein und werde allgemein als Angebot kultivierter Steine für gehobene Ansprüche verstanden, so daß sie auch die unternehmerische Gesamtkonzeption eines Sortiments für die gehobene Kundschaft ausdrücke.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin konkludent, die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts aufzuheben.

Die angekündigte Beschwerdebegründung hat die Anmelderin auch nach Aufforderung mit Zwischenbescheid des Senats vom 20. November 2000 nicht eingereicht. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren auch sonst nicht zur Sache geäußert.

II Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat folgt der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß der Eintragung der angemeldeten Marke "Steinkultur" hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen die absoluten Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft sowie des Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Die Anmeldung ist somit von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen worden.

Die Anmelderin hat vor dem Patentamt im wesentlichen zutreffend vorgetragen, der Wortbestandteil "Kultur" sei im allgemeinen Sprachgebrauch in allen Teilen der Bevölkerung ein feststehender Begriff, mit der Bezeichnung "Steinkultur" verbinde der Verkehr eine Pflege des ästhetischen Eindrucks eines Gebildes, das aus Stein, Beton oder ähnlich aussehenden Materialien erstellt werde. Der Verkehr kennt den Begriff "Kultur" insbesondere in dem Sinne einer Gesamtheit von Gestaltungen, die mit menschlichen Fähigkeiten auf qualitativ erhöhtem, ua auch künstlerischem Niveau geschaffen worden sind. Da in zahlreichen geläufigen Komposita wie Gartenkultur, Baukultur, Wohnkultur, Tischkultur etc der Bereich einer speziellen Kultur üblicherweise näher bestimmt wird, kann die angemeldete Bezeichnung "Steinkultur" von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur in der rein beschreibenden Bedeutung aufgefaßt werden, daß mit den verschiedenen Steinmaterialien eine anspruchsvolle kultivierte Gestaltung von Lebensräumen, Bauten, Gärten, Pflasterungen etc ausgeführt werden kann und soll. Dies stellt jedoch kein kennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal eines bestimmten Unternehmens dar, sondern wird in den Baubranchen und der Architektur generell angestrebt.

Winkler Dr. Hockv. Zglinitzki Cl






BPatG:
Beschluss v. 13.02.2001
Az: 33 W (pat) 165/00


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