Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. November 2011
Aktenzeichen: I ZR 48/10

(BGH: Beschluss v. 28.11.2011, Az.: I ZR 48/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. November 2011 eine Berichtigung des Senatsurteils vom 28. September 2011 vorgenommen. Dabei wurden drei Korrekturen vorgenommen.

Zum einen wurde im Leitsatz des Urteils ein Tippfehler korrigiert, in dem statt "UWG § 6 Abs. 4 Nr. 2" nun richtig "UWG § 6 Abs. 2 Nr. 4" steht.

Des Weiteren wurde in Randnummer 21 eine falsche Bezugnahme auf das MarkenG (Markengesetz) berichtigt. Anstatt "§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 MarkenG" steht nun richtig "§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG" in der achten Zeile.

Schließlich wurde in Randnummer 24 ebenfalls ein Fehler korrigiert. Die Formulierung "bei Vergleichen ihrer Tintenpatronen mit denen der Beklagten" wurde dahingehend berichtigt, dass es richtig heißt "bei Vergleichen ihrer Tintenpatronen mit denen der Klägerin" in der siebten Zeile von unten.

Diese Berichtigungen wurden vom Bundesgerichtshof vorgenommen, nachdem das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 18.07.2008 und das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 zuvor mit dem Fall befasst waren.

Zusammenfassend hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. November 2011 Korrekturen an einem Senatsurteil vorgenommen, um offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen. Diese Berichtigungen betreffen Tippfehler und falsche Bezugnahmen auf Rechtsnormen sowie eine falsche Formulierung in Bezug auf die Parteien des Verfahrens.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 28.11.2011, Az: I ZR 48/10


Tenor

Das Senatsurteil vom 28. September 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es 1. im Leitsatz eingangs statt UWG § 6 Abs. 4 Nr. 2 richtig heißt UWG § 6 Abs. 2 Nr. 4;

2. in Randnummer 21 in der achten Zeile statt§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 MarkenG richtig heißt§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG;

3. in Randnummer 24 in der siebten Zeile von unten stattbei Vergleichen ihrer Tintenpatronen mit denen der Beklagtenrichtig heißtbei Vergleichen ihrer Tintenpatronen mit denen der Klägerin.

Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2008 - 38 O 185/07 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2010 - I-20 U 190/08 -






BGH:
Beschluss v. 28.11.2011
Az: I ZR 48/10


Link zum Urteil:
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